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LAG Düsseldorf: Facebook-Seite des Arbeitgebers unterliegt nicht der Mitbestimmung - Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht

LAG Düsseldorf
Beschluss vom 12.01.2015
9 Ta BV 51/14


Das LAG Düsseldorf hat entschieden, dass die Facebook-Seite des Arbeitgebers nicht der Mitbestimmung unterliegt. Der Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht, da - so das Gericht - es sich dabei nicht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG um eine technische Einrichtung handelt, die dazu bestimmt ist, das Verhalten oder die Leistung der Mitarbeiter zu überwachen

Die Pressemitteilung des LAG Düsseldorf:

"Landesarbeitsgericht Düsseldorf: facebook-Seite des Arbeitgebers unterliegt nicht der Mitbestimmung

In dem Beschlussverfahren verlangt der Konzernbetriebsrat von der Arbeitgeberin, ihre Seite auf www.facebook.com abzuschalten. Die Arbeitgeberin nimmt in fünf Transfusionszentren Blutspenden entgegen, verarbeitet und veräußert diese. Sie eröffnete ohne Beteiligung des Konzernbetriebsrats eine konzernweite facebook-Seite. Die Nutzer erhielten die Möglichkeit, Kommentare abzugeben, die auf der virtuellen Pinnwand eingestellt und von den facebook-Nutzern betrachtet bzw. weiter kommentiert werden können. Die Arbeitgeberin informierte die Mitarbeiter über die Seite und wies auf diese bei den Spendeterminen in Flugblättern hin. Auf der facebook-Seite wurden mehrere negative Kommentare über die Qualität der Mitarbeiter bei Blutspenden veröffentlicht.

Der Konzernbetriebsrat meint, ihm stehe ein Mitbestimmungsrecht zu. Die facebook-Plattform sei als technische Einrichtung geeignet, die Mitarbeiter zu überwachen. Hierfür stünden der Arbeitgeberin weitere Programme zur Verfügung, um personenbezogene Daten zu erhalten, zumal anhand der Dienstpläne eine Zuordnung der Beschwerden zu den Mitarbeitern möglich sei. Die Arbeitgeberin sieht in der facebookseite lediglich einen Kummerkasten und ein Marketinginstrument. Außerdem nutze sie die Seite und die ergänzenden technischen Möglichkeiten nicht zu Kontrollzwecken.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat auf die Beschwerde der Arbeitgeberin den Antrag des Konzernbetriebsrats zurückgewiesen. Dem Betriebsrat steht bei der Einrichtung der facebook-Seite kein Mitbestimmungsrecht zu. Dieses folgt insbesondere nicht aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Die Seite als solche ist keine technische Einrichtung, die dazu bestimmt ist, das Verhalten oder die Leistung der Mitarbeiter zu überwachen. Eine solche Einrichtung setzt voraus, dass sie - jedenfalls teilweise - aus sich heraus Aufzeichnungen über die Mitarbeiter automatisiert erstellt. Dies ist nicht der Fall, wenn Dritte dort Beschwerden anlässlich ihrer Blutspenden über Mitarbeiter eintragen. Die Möglichkeit, die facebook-Seite mittels der integrierten Werkzeuge zu durchsuchen, ist ebenfalls keine automatische Aufzeichnung im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Anders ist dies bei den Mitarbeitern, welche die facebook-Seite pflegen, weil deren Aktivität nach Datum und Uhrzeit aufgezeichnet wird. Da dies aber zehn Mitarbeiter betrifft, welche alle den gleichen allgemeinen Zugang benutzen, sind Rückschlüsse auf das Verhalten oder die Leistung einzelner Mitarbeiter nicht möglich.

Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 12.01.2015 - 9 Ta BV 51/14
Arbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 27.06.2014 - 14 BV 104/13"



LG Freiburg: Haftung von Unternehmen für Facebook-Postings von Mitarbeitern - Volltext liegt vor

LG Freiburg
Urteil vom 04.11.2013
12 O 83/13


Das LG Freiburg hat entschieden, dass ein Unternehmen auch für private Facebook-Postings durch Mitarbeiter haften kann.

Wir hatten bereits in dem Beitrag "LG Freiburg: Autohaus haftet für Wettbewerbsverstöße in Angeboten auf Facebook-Seite eines angestellten Autoverkäufers" über das Verfahren und die vorab ergangene einstweilige Verfügung berichtet.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Beklagte muss für diese geschäftliche Handlung ihres Mitarbeiters einstehen. Der beworbene Neuwagenverkauf ist ausschließlich auf das Unternehmen der Beklagten bezogen. Auch wenn sich die Werbeaktion des Mitarbeiters in einem privaten Bereich abspielt, geht es um die Förderung des Warenabsatzes eines fremden Unternehmens, in das der Mitarbeiter eingegliedert ist und für welches er mit der streitigen Anzeige wirbt. Dass der Mitarbeiter damit auch seine eigenen Verdienstmöglichkeiten erweitern will, ist für die Zurechnung seines Handelns ohne Bedeutung.

c. Mit dieser Abgrenzung wird der der lauterkeitsrechtlichen Beurteilung entzogene private Bereich des Mitarbeiters nicht in unzumutbarer Weise beschränkt. Vielmehr hat der Mitarbeiter durch die Einstellung der Werbung für von der Beklagten vertriebene Kraftfahrzeuge den Bereich privater Lebensgestaltung auf Facebook zu Gunsten geschäftlicher Tätigkeit verlassen. Die Werbung zielt auf marktgerichtetes Verhalten der hiervon angesprochenen Personen ab. Dass es sich dabei nur um Freunde und Bekannte des Mitarbeiters handelt, ändert an dem geschäftlichen Charakter der Werbung nichts. Der Begriff der geschäftlichen Handlung setzt nicht voraus, dass eine unbestimmte Vielzahl von Personen angesprochen werden. Erst recht ohne Bedeutung ist, dass es sich hierbei nach dem Vortrag der Beklagten nicht um Geschäftspartner der Beklagten handeln soll. Ein wesentliches Element von Werbung ist, den Kreis der Geschäftspartner zu erweitern.

d. Der Bereich, in dem der Mitarbeiter tätig geworden ist, zählt zu seinem dienstlichen Tätigkeitsbereich, nämlich dem Neuwagenverkauf. Die Beklagte hat hierauf uneingeschränkte Einflussmöglichkeiten."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



LG Freiburg: Autohaus haftet für Wettbewerbsverstöße in Angeboten auf Facebook-Seite eines angestellten Autoverkäufers

LG Freiburg
Beschluss vom 31.07.2013
12 O 83/13


Wie die Wettbewerbszentrale berichtet hat das LG Freiburg eine wettbewerbsrechtliche Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für Angebote, die ein Arbeitnehmer ohne Wissen des Arbeitgebers auf seinem eigenen Facebook-Account veröffentlicht, bejaht.

Ein Autoverkäufer hatte auf seiner eigenen Facebook-Seite ein Angebot gepostet. Der Angebotstext enthielt allerdings kein Impressum nach § 5 TMG und auch nicht die nach der Pkw-EnVKV (fehlende "kw"-Angabe) erforderlichen Angaben.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.