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OLG Frankfurt: Wettbewerbswidrige Irreführung durch Werbung mit der Bezeichnung "Arzt für ästhetische Medizin"

OLG Frankfurt
Urteil vom 22.01.2026
6 U 362/24

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung durch Werbung mit der Bezeichnung "Arzt für ästhetische Medizin" vorliegt. Die Verwendung dieser Bezeichnung ist irreführend, da der Verkehr diese als geschützte Facharztbezeichnung missversteht.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Der Beklagte hat durch die streitgegenständlichen Angaben gegen § 5 II Nr. 1, 3 UWG verstoßen; der Kläger hat daher nach §§ 8 I, III Nr. 2 UWG einen Anspruch auf Unterlassung sowie aus § 13 III UWG einen Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten.

1. Nach § 5 I UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist gem. § 5 II UWG irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über - nachfolgend aufgezählte - Umstände enthält; hierzu rechnen gem. Nr. 3 auch solche über die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers. Eine Irreführung liegt vor, wenn das Verständnis, das eine Angabe bei den Verkehrskreisen erweckt, an die sie sich richtet, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt (stRspr; vgl. nur BGH GRUR 2020, 299 Rn. 10 - IVD-Gütesiegel; BGH GRUR 2021, 1315 Rn. 12 - Kieferorthopädie).Insbesondere kann eine Irreführung durch die Beifügung eines Fachgebiets zur Berufsangabe eines Arztes, beziehungsweise durch Angaben, die als solche Gebietsbezeichnung wirken, verursacht werden, weil sie vom Verkehr entsprechend der geltenden Rechtslage so verstanden werden, dass sie nach einer entsprechenden Weiterbildung in einem geordneten Verfahren durch die zuständigen inländischen Stellen verliehen worden sind (OLG Oldenburg Urt. v. 30.4.2021 - 6 U 263/20, GRUR-RS 2021, 15424 Rn. 40).

2. Ein erheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise wird die Bezeichnung als „Arzt für ästhetische Medizin“ dahingehend verstehen, dass der Beklagte Facharzt für Ästhetische Medizin ist.

a) Bei der Ermittlung des Verkehrsverständnisses ist auf die Sicht eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers als eines (potenziellen) Patienten einer Arztpraxis abzustellen. Der Senat kann aufgrund eigener Sachkunde beurteilen, wie die Verbraucherinnen und Verbraucher die von der Klägerin angegriffenen Angaben verstehen. Gehören die Mitglieder des Gerichts - wie im Streitfall - selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen, bedarf es im Allgemeinen keines durch eine Meinungsumfrage untermauerten Sachverständigengutachtens, um das Verkehrsverständnis zu ermitteln (stRspr; vgl. nur BGH GRUR 2015, 286 Rn. 15 = WRP 2015, 340 - Spezialist für Familienrecht, mwN).

b) Dem Durchschnittsverbraucher sind Fachärzte nicht fremd (BGH GRUR 2021, 1315 Rn. 28), so dass davon ausgegangen werden kann, dass inzwischen ein allgemeines Verkehrsverständnis dahingehen besteht, dass ein „Facharzt“ die entsprechende Weiterbildung nach den Fachanwaltsordnungen absolviert hat. Die Existenz einer Facharztbezeichnung führt jedoch nicht dazu, dass die Werbung mit der entsprechenden Tätigkeit - wenn sie auch ohne Facharztausbildung ausgeübt werden darf - irreführend ist (Köhler/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 43. Aufl. 2025, UWG § 5 Rn. 4.166). So dürfen z.B. Zahnärzte, die in diesem Bereich nachhaltig tätig sind, mit dem „Tätigkeitsschwerpunkt Kieferorthopädie“ werben, obwohl es eine geschützte Gebietsbezeichnung „Facharzt/Fachärztin für Kieferorthopädie“ gibt (OLG Schleswig Urt. v. 3.2.2004 - 6 U 36/03 - Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen: BGH Beschl. v. 9.9.2004 - I ZR 32/04;

c) Auf der Grundlage dieses Verkehrsverständnisses kann eine Irreführungsgefahr nicht verneint werden. Daher muss der Beklagte der durch die streitgegenständlichen Angaben „Arzt für Ästhetische Medizin“ ausgelösten Fehlvorstellung eines erheblichen Teils der angesprochenen Verkehrskreise, er sei Facharzt für Ästhetische Medizin, durch zumutbare Aufklärung entgegenwirken.

(1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann auch eine objektiv richtige Angabe irreführend sein, wenn sie beim Verkehr, an den sie sich richtet, gleichwohl zu einer Fehlvorstellung führt. In einem solchen Fall, in dem die Täuschung des Verkehrs lediglich auf dem Verständnis einer an sich zutreffenden Angabe beruht, ist für die Anwendung des § 5 UWG grundsätzlich eine höhere Irreführungsquote als bei einer Täuschung mit objektiv unrichtigen Angaben erforderlich; außerdem ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (BGH GRUR 2010, 1024 Rn. 25 - Master of Science Kieferorthopädie; GRUR 2013, 409 Rn. 29 - Steuerbüro; GRUR 2013, 1252 Rn. 17 - Medizinische Fußpflege; GRUR 2015, 286 Rn. 20 - Spezialist für Familienrecht).

(2) Dies ist hier der Fall. In der Regel macht sich der durchschnittliche Verbraucher keine vertieften Gedanken darüber, welche Art der Qualifikation der ästhetisch-medizinisch tätige Arzt hat. Zumindest ein erheblicher Teil des Verkehrs wird daher von einer dem Facharzt gleichwertigen Weiterbildung ausgehen. Diese Patientinnen und Patienten sehen aufgrund der Gebräuchlichkeit der Bezeichnung „Arzt für“ keinen Anlass, sich näher über deren Bedeutung zu informieren.

(3) Die vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten des Beklagten aus. Der Beklagte darf die Angaben „Arzt für ästhetische Medizin“ nur dann in seinem Internetauftritt verwenden, wenn er der Fehlvorstellung eines erheblichen Teils der angesprochenen Verkehrskreise, er sei Facharzt, durch zumutbare Aufklärung entgegenwirkt.

aa) Allerdings ist zu berücksichtigen, dass eine Gefährdung der Gesundheit der Patientinnen und Patienten aufgrund der durch die streitgegenständlichen Angaben des Beklagten hervorgerufenen Fehlvorstellung der angesprochenen Verkehrskreise nicht erkennbar ist. Bei abstrakter Betrachtung ergibt sich dies bereits daraus, dass der Gesetzgeber keinen Anlass gesehen hat, die Erbringung medizinisch-ästhetischer Leistungen durch „einfache“ approbierte Ärzte zu untersagen. Diese Wertung des Gesetzgebers ist der Interessenabwägung im Streitfall zugrunde zu legen (vgl. BGH GRUR 2021, 1315 Rn. 27-45 - Kieferorthopäde). Soweit konkret die Person des Beklagten betroffen ist, sind keine Umstände erkennbar, die auf eine Gefährdung seiner Patienten durch unsachgemäße Behandlung schließen lassen.

bb) Der Beklagte kann auch nicht darauf verwiesen werden, den Begriff „ästhetische Medizin“ generell nur gem. § 27 IV 1 Nr. 3 Berufsordnung unter Voranstellung des Wortes „Tätigkeitsschwerpunkt“ zu verwenden. Einem Arzt muss es grundsätzlich möglich sein, für die Erbringung von ästhetisch-chirurgischen Leistungen zu werben, die ihm auch dann erlaubt ist, wenn er kein Facharzt ist und die Voraussetzungen für den Ausweis eines diesbezüglichen Tätigkeitsschwerpunkts nicht erfüllt. Ein generelles Verbot solcher Werbung durch „einfache“ approbierte Ärzte stellte einen unverhältnismäßigen und daher nicht zu rechtfertigenden Eingriff in die nach Art. 12 I GG gewährleistete Berufsausübungsfreiheit dar (vgl. BGH GRUR 2013, 409 Rn. 32 - Steuerbüro; GRUR 2013, 1252 Rn. 17 - Medizinische Fußpflege, mwN; zur Zulässigkeit ärztlicher Werbung allg. vgl. BVerfG GRUR 2012, 72 Rn. 21 - Zahnärztehaus; BVerfG GRUR-RR 2013, 76 Ls. - Zentrum für Zahnmedizin, jew. mwN). Daher kann z.B. einem Arzt, der personenbezogen einen Tätigkeitsschwerpunkt Kieferorthopädie ausweisen darf, die von der Voranstellung des Worts „Tätigkeitsschwerpunkt“ losgelöste Verwendung des Begriffs „Kieferorthopädie“ für die werbende Beschreibung seiner Tätigkeit nicht generell untersagt werden (BGH GRUR 2021, 1315 Rn. 27-45 - Kieferorthopäde).

cc) Allerdings ist auch die Gefahr einer Verwässerung der Bezeichnung „Facharzt“ und der damit verbundenen Qualitätserwartungen zu berücksichtigen.

Die Weiterbildung zum Facharzt dient der Sicherstellung einer hohen Qualität der medizinischen Versorgung der Bevölkerung und damit einem besonders wichtigen Gemeinschaftsgut (vgl. OVG Münster Beschl. v. 16.9.2014 - 13 A 636/12, BeckRS 2014, 59321, juris-Rn. 65 f; § 1 I 1 Weiterbildungsordnung). Die Facharztbezeichnungen stellen zugleich eine Orientierungshilfe für die an einer Behandlung interessierten Patienten bei der Auswahl eines geeigneten Arztes dar. Der Durchschnittsverbraucher verfügt über eine - nicht im Einzelnen konkretisierte - Vorstellung, ein Facharzt erfülle einen von der zuständigen Berufsaufsicht kontrollierten Qualitätsstandard. Vor diesem Hintergrund wird die Erreichung der genannten Zwecke gefährdet, wenn der Durchschnittsverbraucher irrtümlich annimmt, ein mit „Arzt für ästhetische Medizin“ werbender Arzt sei „Facharzt“ für ästhetische Medizin. Dem steht auch nicht entgegen, dass die offizielle Facharztbezeichnung „Facharzt für Plastische, Rekonstruktive- und Ästhetische Chirurgie“. Dem Verkehr sind die genauen, gesetzlich definierten Facharztbezeichnungen“ nicht im Einzelnen bekannt. Er wird aufgrund seiner Kenntnishorizonts allerdings erwarten, dass eine Facharztbezeichnung für dieses Tätigkeitsgebiet existiert, ohne dessen Bezeichnung im Einzelnen zu kennen.

Ein Arzt, der in seiner Werbung den Begriff „Arzt für ästhetische Medizin“ verwendet, ohne Facharzt für ästhetische Medizin zu sein, ist daher gehalten, der aufgrund der Verwendung des Begriffs zu erwartenden Fehlvorstellung der angesprochenen Verkehrskreise, er sei Facharzt, durch zumutbare Aufklärung entgegenzuwirken (vgl.BGH GRUR 2021, 1315 Rn. 27-45 - Kieferorthopäde). Dies stellt eine verhältnismäßige Beschränkung seiner Berufsausübungsfreiheit zum Schutz der auch im öffentlichen Interesse liegenden Facharztbezeichnung dar. Welche Maßnahmen der Aufklärung zu fordern sind, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Soweit - wie im Streitfall - Angaben im Internetauftritt eines Arztes betroffen sind, kommt insbesondere ein deutlicher Hinweis auf die Art der von ihm erworbenen Zusatzqualifikation und den Umfang seiner praktischen Erfahrung in Betracht. Auch der Ausweis eines Tätigkeitsschwerpunkts kann insoweit der Abgrenzung zu einer Facharztbezeichnung dienen (Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, § 5 Rn. 4.166 mwN).

An einer solchen Aufklärung fehlt es hier. Der Beklagte wirbt in seinem Lebenslauf mit einer „umfangreichen Ausbildung und Tätigkeit als Arzt für ästhetische Medizin, Rejuvenation und Beutification“, ohne näher zu erläutern, dass es sich eben nicht um eine Facharztausbildung handelt.

3. Aufgrund der durch den Rechtsverstoß begründeten Wiederholungsgefahr hat der Kläger einen Unterlassungsanspruch nach § 8 I UWG. Zudem steht ihm ein Anspruch auf Ersatz der durch die Abmahnung entstandenen Kosten aus § 13 III UWG zu.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Wettbewerbswidrige Irreführung eines Zahnarztes durch Werbung mit Kieferorthopädie bzw. Praxis für Kieferorthopädie ohne Fachzahnarzt und aufklärenden Hinweis

BGH
Urteil vom 29.07.2021
I ZR 114/20
Kieferorthopädie
UWG § 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Fall 2 Nr. 3


Der BGH hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung eines Zahnarztes durch Werbung mit "Kieferorthopädie" bzw. "Praxis für Kieferorthopädie" vorliegt, wenn dieser kein Fachzahnarzt für Kieferorthopädie ist und kein aufklärender Hinweis erfolgt.

Leitsatz des BGH:

Wirbt ein Zahnarzt, der nicht Fachzahnarzt für Kieferorthopädie ist, mit den Angaben "Kieferorthopädie" und "(Zahnarzt-)Praxis für Kieferorthopädie", muss er der dadurch ausgelösten Fehlvorstellung eines erheblichen Teils der angesprochenen Verkehrskreise, er sei Fachzahnarzt für Kieferorthopädie, durch zumutbare Aufklärung entgegenwirken.

BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - I ZR 114/20 - OLG Düsseldorf- LG Düsseldorf

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Düsseldorf: Unzulässige Werbung eines Arztes auf der Webseite eines Versicherungsunternehmens durch Nennung von Namen und Berufsbezeichnung

LG Düsseldorf
Urteil vom 19.08.2016
38 O 15/16


Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass es einem Arzt nicht gestattet ist auf der Webseite eines Versicherungsunternehmens mit Namen und Berufsbezeichnung zu werben.

Aus den Entscheidungsgründen:

"§ 3 Abs. 1 Satz 2 BOÄ verbietet Ärzten, ihren Namen in Verbindung mit einer ärztlichen Berufsbezeichnung in unlauterer Weise für gewerbliche Zwecke herzugeben.

Dies hat der Beklagte getan. Er hat mit seinem Namen für das gewerbliche Unternehmen des Versicherungsunternehmens „N“ geworben.

Die Werbung fand sich zwar auf der Seite der B GmbH. Dargestellt werden auf dieser Seite jedoch die durch den Beklagten als Inhaber und Betreiber der Klinik angebotenen ärztlichen Leistungen des Beklagten als Arzt. Sein beruflicher Werdegang als Arzt und seine Kompetenz werden vorgestellt. Andere Ärzte sind offenbar gar nicht tätig. Sie werden auf der gesamten Präsenz jedenfalls nicht vorgestellt. E GmbH, für deren Verhalten der Beklagte als Inhaber und ausweislich des Handelsregisters sogar alleiniger Geschäftsführer auch gem. § 8 Abs. 2 UWG persönlich wettbewerbsrechtlich verantwortlich ist, hat die Internetpräsenz auch nach dem Vortrag des Beklagten nicht etwa ohne sein Wissen und Zutun in der konkreten Weise wie aus den Anlagen 1 und 2 ersichtlich veröffentlicht. Die Gesamtwürdigung der Werbung der E GmbH zeigt, dass deren Leistungen diejenigen des Beklagten selbst darstellen. Die formalrechtliche Selbstständigkeit der juristischen Person ändert nichts daran, dass der Name des Beklagten dann auch mit dem Punkt „Folgekostenversicherung“ in untrennbarem Zusammenhang steht. Hier wurde sodann bis zur Änderung für ein bestimmtes und namentlich genanntes Unternehmen geworben, der Beklagte hat damit seinen Namen in unlauterer Weise für gewerbliche Zwecke hergegeben. Die bloße Änderung des Internetauftritts allein ist nicht geeignet, die durch den Rechtsverstoß begründete Wiederholungsgefahr zu beseitigen.

Soweit zugleich eine Leistung als Partnerarzt wie im Antrag wiedergegeben erfolgt, liegt auch insoweit ein im Sinne von § 3 a UWG relevanter Verstoß gegen § 3 Abs. 1 BOÄ vor. Gem. § 3 Abs. 1 Satz 3 BOÄ dürfen Ärzte nicht zulassen, dass von ihrem Namen oder von ihrem beruflichen Ansehen in unlauterer Weise für gewerbliche Zwecke Gebrauch gemacht wird. Der Beklagte hat Kenntnis davon und lässt es zu, dass in dem Werbeauftritt unter „N.de“ mit seinem Namen als Facharzt, der bei N registriert ist, geworben wird. Sein Name wird als Facharzt sowohl in Bezug auf die B-Klinik wie aber auch die Privatpraxis ausdrücklich genannt. Für den unbefangenen Betrachter ergibt sich aus der „Registrierung als Facharzt“ eine Zusammenarbeit der benannten Ärzte mit dem Versicherungsunternehmen. Tatsächlich besteht auch ausweislich der als Anlage 6 überreichten Ausführungen der Firma N eine geschäftliche Beziehung jedenfalls insoweit, als „mit der Empfehlung von N“ dem Arzt nicht nur ein weiteres Argument für den Verkauf medizinischer Leistungen an die Hand gegeben wird, sondern unter Arztsuche auch „für Sie und ihre Praxis/Klinik eine kostenlose Werbeplattform und Präsentationsmöglichkeit“ entsteht.

Damit erweist sich jedenfalls für den hier aufgrund der Antragsfassung allein relevanten Bereich kumulativen Zusammentreffens von konkreter Werbung für N und Registrierung als Facharzt der Umstand des Listenlassens als unlauter, ohne dass es darauf ankommt, ob auch weitere gelistete Ärzte sich in gleicher Weise geschäftlich unlauter verhalten."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG München: Unzulässige Fernbehandlung durch auf den Einzelfall bezogene Beratung zu Krankheiten in einem Internetforum

OLG München
Urteil vom 02.08.2012
29 U 1471/12


Das OLG München hat entschieden, dass eine unzulässige Fernbehandlung nach § 9 HWG ist, wenn in einem Internetforum durch Fachärzte konkrete gesundheitsbezogene Fragen im Einzelfall beantwortet werden.

In § 9 HWG heißt es:
"Unzulässig ist eine Werbung für die Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden, die nicht auf eigener Wahrnehmung an dem zu behandelnden Menschen oder Tier beruht (Fernbehandlung)."