Bundeskartellamt: Kartellrechtswidrige Behinderungspraktiken der Deutschen Bahn AG beim Vertrieb von Fahrkarten
Die Pressemitteilung des Bundeskartellamtes:
Deutsche Bahn AG verpflichtet sich zu Änderungen im Vertrieb von Fahrkarten
Aufgrund der Ermittlungen des Bundeskartellamtes wird die Deutsche Bahn AG umfangreiche Änderungen beim Fahrkartenvertrieb vornehmen. Die Maßnahmen werden die Vertriebsmöglichkeiten von Wettbewerbern der Deutschen Bahn verbessern. Das Bundeskartellamt hatte Anfang 2014 ein Verfahren gegen die Deutsche Bahn AG wegen des Verdachts des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung beim Vertrieb von Fahrkarten für den Schienenpersonenverkehr eingeleitet (vgl. Pressemitteilung vom 30.01.2014). Dieses Verfahren konnte nun aufgrund der Verpflichtungszusagen der Deutschen Bahn eingestellt werden.
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Wettbewerb auf der Schiene setzt Wettbewerb beim Vertrieb, d.h. bereits beim Fahrkartenverkauf voraus. Um Behinderungspraktiken der Deutschen Bahn gerade beim Vertrieb ihrer Wettbewerber zu beenden, hatten wir ein Verfahren eingeleitet. Die Deutsche Bahn hat uns jetzt umfangreiche Zusagen beim Ticketverkauf angeboten, die den Wettbewerbern den Verkauf von Fahrkarten sehr erleichtern. So dürfen sie beispielsweise ihre Tickets künftig über Läden im Bahnhof verkaufen. Mietvertragsklauseln, die dies bislang erheblich behindert haben, wird es künftig nicht mehr geben. Der Wettbewerb im Bahnverkehr erhält hierdurch neue Impulse.“
Die Verpflichtungszusagen der Deutschen Bahn AG beinhalten folgende Punkte:
Provisionen, die zwischen der Deutsche Bahn AG und Wettbewerbern für den wechselseitigen Fahrkartenverkauf gezahlt werden, werden vereinheitlicht und überwiegend gesenkt. Die Deutsche Bahn AG hatte Wettbewerbern bislang einen niedrigeren Provisionssatz für deren Erbringung von Vertriebsleistungen für die Deutsche Bahn AG gezahlt als sie ihrerseits im Gegenzug von Wettbewerbern für die Erbringung eigener Vertriebsleistungen verlangt hat.
Wettbewerber der Deutsche Bahn AG im Schienenpersonennahverkehr dürfen künftig auch Fernverkehrstickets der Deutsche Bahn AG über eigene Fahrkartenautomaten verkaufen. Dies ist für Reisende insbesondere an solchen Bahnhöfen relevant, an denen die Deutsche Bahn AG selbst keinen Halt mehr hat und die Reisenden deshalb bislang keine Fernverkehrsfahrkarten mehr kaufen konnten.
Der Zugang der Wettbewerber der Deutschen Bahn zum Verkauf von Fahrkarten in Bahnhofsläden wird vereinfacht. Bislang beinhalteten Mietverträge für Bahnhofsläden Klauseln, die Dritten den Verkauf von Fahrkarten weitgehend unmöglich gemacht haben. Damit war den Wettbewerbern bislang diese vergleichsweise preisgünstige Alternative für den personenbedienten Fahrkartenverkauf nicht zugänglich.
Künftig werden die Wettbewerbsunternehmen mehr Freiheiten haben, den Vertrieb ihrer Fahrkarten selbst zu gestalten. Eisenbahnunternehmen sind gesetzlich zu einer Kooperation bei der Tarifgestaltung und in der Folge auch beim Fahrkartenvertrieb verpflichtet, allerdings nicht in der bisher praktizierten umfassenden Form.
Das Bundeskartellamt hat die von der Deutsche Bahn AG angebotenen Verpflichtungszusagen in einem Beschluss nach § 32b GWB für verbindlich erklärt. Diese Entscheidung hat das Bundeskartellamt bis zum 31.12.2023 befristet.
Deutsche Bahn AG verpflichtet sich zu Änderungen im Vertrieb von Fahrkarten
Aufgrund der Ermittlungen des Bundeskartellamtes wird die Deutsche Bahn AG umfangreiche Änderungen beim Fahrkartenvertrieb vornehmen. Die Maßnahmen werden die Vertriebsmöglichkeiten von Wettbewerbern der Deutschen Bahn verbessern. Das Bundeskartellamt hatte Anfang 2014 ein Verfahren gegen die Deutsche Bahn AG wegen des Verdachts des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung beim Vertrieb von Fahrkarten für den Schienenpersonenverkehr eingeleitet (vgl. Pressemitteilung vom 30.01.2014). Dieses Verfahren konnte nun aufgrund der Verpflichtungszusagen der Deutschen Bahn eingestellt werden.
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Wettbewerb auf der Schiene setzt Wettbewerb beim Vertrieb, d.h. bereits beim Fahrkartenverkauf voraus. Um Behinderungspraktiken der Deutschen Bahn gerade beim Vertrieb ihrer Wettbewerber zu beenden, hatten wir ein Verfahren eingeleitet. Die Deutsche Bahn hat uns jetzt umfangreiche Zusagen beim Ticketverkauf angeboten, die den Wettbewerbern den Verkauf von Fahrkarten sehr erleichtern. So dürfen sie beispielsweise ihre Tickets künftig über Läden im Bahnhof verkaufen. Mietvertragsklauseln, die dies bislang erheblich behindert haben, wird es künftig nicht mehr geben. Der Wettbewerb im Bahnverkehr erhält hierdurch neue Impulse.“
Die Verpflichtungszusagen der Deutschen Bahn AG beinhalten folgende Punkte:
Provisionen, die zwischen der Deutsche Bahn AG und Wettbewerbern für den wechselseitigen Fahrkartenverkauf gezahlt werden, werden vereinheitlicht und überwiegend gesenkt. Die Deutsche Bahn AG hatte Wettbewerbern bislang einen niedrigeren Provisionssatz für deren Erbringung von Vertriebsleistungen für die Deutsche Bahn AG gezahlt als sie ihrerseits im Gegenzug von Wettbewerbern für die Erbringung eigener Vertriebsleistungen verlangt hat.
Wettbewerber der Deutsche Bahn AG im Schienenpersonennahverkehr dürfen künftig auch Fernverkehrstickets der Deutsche Bahn AG über eigene Fahrkartenautomaten verkaufen. Dies ist für Reisende insbesondere an solchen Bahnhöfen relevant, an denen die Deutsche Bahn AG selbst keinen Halt mehr hat und die Reisenden deshalb bislang keine Fernverkehrsfahrkarten mehr kaufen konnten.
Der Zugang der Wettbewerber der Deutschen Bahn zum Verkauf von Fahrkarten in Bahnhofsläden wird vereinfacht. Bislang beinhalteten Mietverträge für Bahnhofsläden Klauseln, die Dritten den Verkauf von Fahrkarten weitgehend unmöglich gemacht haben. Damit war den Wettbewerbern bislang diese vergleichsweise preisgünstige Alternative für den personenbedienten Fahrkartenverkauf nicht zugänglich.
Künftig werden die Wettbewerbsunternehmen mehr Freiheiten haben, den Vertrieb ihrer Fahrkarten selbst zu gestalten. Eisenbahnunternehmen sind gesetzlich zu einer Kooperation bei der Tarifgestaltung und in der Folge auch beim Fahrkartenvertrieb verpflichtet, allerdings nicht in der bisher praktizierten umfassenden Form.
Das Bundeskartellamt hat die von der Deutsche Bahn AG angebotenen Verpflichtungszusagen in einem Beschluss nach § 32b GWB für verbindlich erklärt. Diese Entscheidung hat das Bundeskartellamt bis zum 31.12.2023 befristet.