Skip to content

OLG Frankfurt: Hersteller genügt Pflicht zur Gewährung des Zugangs zu Kfz-Daten wenn unabhängige Markteilnehmer über Website auf Daten zugreifen können

OLG Frankfurt
Urteil vom 23.02.2017
6 U 37/16


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass der Hersteller seiner Verpflichtung zur Gewährung des Zugangs zu Kfz-Daten gemäß Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 genügt, wenn unabhängige Markteilnehmer über Website auf Daten zugreifen können. Es ist nicht erforderlich, dass über eine Datenbankschnittstelle Zugriff auf die Rohdaten und ihre Verknüpfung mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (VIN) zur Verfügung gestellt wird.

Aus den Entscheidungsgründen:

"a) Gegenstand des Antrags ist ein Beseitigungsanspruch. Beseitigt werden soll der fortwirkende Störungszustand in Gestalt der Nichtgewährung des elektronischen Datenzugangs. Der Klageantrag orientiert sich im Hauptteil am Gesetzeswortlaut der Art. 6, Art. 7 Euro 5/6 VO sowie in lit. a) - c) an Art. 13 i.V.m. Anhang IV Ziff. 2.1 der DurchführungsVO Nr. 692/2008.

b) Für Beseitigungsanträge gelten nicht die gleichen strengen Bestimmtheitsanforderungen wie für Unterlassungsanträge. Sie müssen sich nicht auf eine bestimmte Maßnahme richten, wenn der Störungszustand auf unterschiedliche Weise beseitigt werden kann. Es ist auch zu berücksichtigen, ob der materiell-rechtliche Anspruch nicht anders als durch relativ unbestimmte Begriffe umschrieben werden kann (Bornkamm in Köhler/Bornkamm, 35. Aufl., § 8 Rn. 1.81, 1.84, 1.85). Im Streitfall kommen mehrere Möglichkeiten in Frage, wie die Beklagte Marktteilnehmern den begehrten Datenzugang verschaffen kann (zB durch Zugang über eine Datenbankschnittstelle mittels einer Softwareapplikation; durch Zurverfügungstellung regelmäßig aktualisierter DVDs). Es ist nicht Sache der Klägerin, die technischen Einzelheiten bereits zu bestimmen.

c) Hinsichtlich des Begriffs der "unabhängigen Marktteilnehmer", denen die Informationen zur Verfügung gestellt werden sollen, verweist der Antrag auf die Definition in Art. 3 Ziff. 15. Dies ist ausreichend, weil die in Bezug genommene Bestimmung hinreichend konkret gefasst ist. Die Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe im Klageantrag ist hinnehmbar oder sogar geboten, wenn über den Sinngehalt der verwendeten Begriffe kein Zweifel besteht, so dass die Reichweite von Antrag und Urteil feststeht (BGH WRP 2016, 229Rn. 23 - Porsche-Tuning).

d) Die Daten sollen "in elektrischer Form zum Zwecke der Datenverarbeitung" zur Verfügung gestellt werden. Was damit konkret gemeint ist, lässt sich mit Hilfe der Klagebegründung bzw. der Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils ermitteln. Es geht um einen Zugang zu den Daten selbst zum Zwecke des automatisierten Auslesens und der Weiterverarbeitung, der über den bloßen Lesezugriff per Einzelabruf über das Internetportal hinausgeht. Die Marktteilnehmer sollen die Daten für die eigene Datenverarbeitung in Gänze auslesen dürfen. Der Kläger verlangt nicht zwingend die Herausgabe einer Kopie der Datenbank "als Ganzes". Vielmehr kann dem Begehren auch durch Zurverfügungstellung einer Datenbankschnittstelle Rechnung getragen werden, die das automatisierte Auslesen der Datensätze ermöglicht.

2. Die Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Datenzugang aus §§ 8 I, 3, 3a UWG i.V.m. Art 6 VO Nr. 715/2007 (im Folgenden: Euro5/6-VO) zu.

a) Der Kläger ist nach § 8 III Nr. 2 UWG aktivlegitimiert. Dies stellt die Beklagte im Berufungsrechtszug nicht mehr ausdrücklich in Frage. Es kann daher auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Urteil Bezug genommen werden. Es kann mit dem Landgericht auch angenommen werden, dass die Beklagte "Herstellerin" im Sinne des Art. 6 Euro5/6-VO ist.

b) Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass es sich bei Art. 6 Euro5/6-VO um eine Marktverhaltensregelung iSd § 3a UWG (§ 4 Nr. 11 UWG a.F.) handelt.

aa) Eine Marktverhaltensregelung setzt voraus, dass die Bestimmung jedenfalls auch die Funktion hat, gleiche Voraussetzungen für die auf einem Markt tätigen Wettbewerber zu schaffen. Sie muss das Marktverhalten außerdem im Interesse der Marktteilnehmer regeln. Dem Interesse der Mitbewerber dient eine Norm dann, wenn sie die Freiheit ihrer wettbewerblichen Entfaltung schützt (BGH GRUR 2010, 654, [BGH 02.12.2009 - I ZR 152/07] Rn. 18 - Zweckbetrieb). Die Bestimmung des Art. 6 bezweckt die Herstellung eines wirksamen Wettbewerbs zwischen autorisierten Händlern und Vertragswerkstätten einerseits und freien Werkstätten und Ersatzteilherstellern andererseits. Sie hat die Funktion, für letztere gleiche Voraussetzungen beim Zugang zu Informationen zu schaffen.

bb) Entgegen der Ansicht der Beklagten steht der Einordnung als Marktverhaltensregelung i.S.d. § 3a UWG nicht der abschließende Charakter des Kartellrechts entgegen. Art. 6 enthält im Kern ein Diskriminierungsverbot. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut und den Erwägungsgründen. Es soll ein wirksamer Wettbewerb auf dem Markt für Fahrzeug-Reparatur- und Wartungsinformationsdienste gewährleistet werden (Erwägungsgrund 12, ÄnderungsVO Nr. 566/2011). Bestimmungen mit kartellrechtlicher Zielsetzung sind nicht grundsätzlich vom Anwendungsbereich des § 3a UWG ausgeschlossen. Eine abschließende Regelung bildet das Kartellrecht nur bei Bestimmungen, für die §§ 33, 34a GWBausreichende zivilrechtliche Sanktionen bereitstellen (BGH GRUR 2008, 810Rn. 11 [BGH 03.07.2008 - I ZR 145/05] - Kommunalversicherer). Dies betrifft Art. 101, 102 AEUV, §§ 1 ff. GWB (Köhler in Köhler/Bornkamm, 34. Aufl., § 3a Rn. 1.38; vgl. im Widerspruch dazu: Rn. 1.341). Für Verstöße gegen Art. 6 Euro5/6-VO finden §§ 33, 43a GWB hingegen keine Anwendung.

cc) Der Einordnung als Marktverhaltensregelung steht auch nicht entgegen, dass die Einhaltung der Verordnung grundsätzlich behördlich durch die Mitgliedsstaaten zu überwachen ist (vgl. Art. 13 Euro5/6-VO) und in ihr keine individuellen Ansprüche vorgesehen sind. Dieser Umstand steht einem Anspruch nach §§ 8, 3, 3a UWG nicht grundsätzlich entgegen.

c) Das Landgericht hat auch zu Recht angenommen, dass dem geltend gemachten Anspruch nicht die Tatbestandswirkung der Typengenehmigung der Fahrzeuge entgegensteht. Der Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung scheidet aus, wenn die zuständige Verwaltungsbehörde einen wirksamen Verwaltungsakt erlassen hat, der das beanstandete Marktverhalten ausdrücklich erlaubt. Die Zulässigkeit des beanstandeten Verhaltens ist dann einer Nachprüfung durch die Zivilgerichte entzogen. Die Reichweite der Tatbestandswirkung eines Verwaltungsakts wird durch seinen Regelungsgehalt bestimmt (BGH GRUR 2015, 1228 Rn. 31 [BGH 30.04.2015 - I ZR 13/14], 35 - Tagesschau-App m.w.N.).

aa) Bei Beantragung der EG-Typgenehmigung oder der nationalen Typgenehmigung muss nach Art. 6 Abs. 7 Euro5/6-VO grundsätzlich die Einhaltung der Zugangsgewährung zu Reparatur- und Wartungsinformationen nachgewiesen werden. Steht diese Information zum Genehmigungszeitpunkt noch nicht zur Verfügung oder entspricht sie noch nicht den Anforderungen der Verordnung, kann sie binnen 6 Monaten nachgereicht werden. Wird die Frist nicht eingehalten, trifft die Behörde "geeignete Maßnahmen". Die Genehmigungsbehörde kann jederzeit prüfen, ob sich ein Hersteller an die Anforderungen hält (vgl. Art. 14 Nr. 1 DurchführungsVO Nr. 692/2008).

bb) Damit erstreckt sich die Tatbestandswirkung der Typengenehmigung nicht auf die Einhaltungen der Anforderungen des Art. 6 Abs. 1. Denn die Genehmigung kann vorläufig auch ohne entsprechenden Nachweis erteilt werden. Selbst wenn die erforderlichen Informationen nicht fristgerecht nachgereicht werden, wird die Genehmigung nicht notwendig entzogen, sondern es kommen auch andere "geeignete Maßnahmen" in Frage (vgl. Art. 14 Nr. 3 DurchführungsVO Nr. 692/2008). Außerdem kann im Genehmigungsverfahren nicht überprüft werden, ob die Beklagte ihrer laufenden Aktualisierungspflicht gerecht wird.

cc) Nichts anderes ergibt sich aus Art. 13 Nr. 2 DurchführungsVO Nr. 692/2008. Danach erteilen die Genehmigungsbehörden erst dann eine Typgenehmigung, wenn der Hersteller ihnen eine Bescheinigung über den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen vorgelegt hat. Die Bestimmung erweitert den Genehmigungsvorbehalt auf den Zugang zu Informationen über das OBD-System (= On-Board-Diagnosesystem), mit dem nach Art. 4 der DurschführungsVO alle Fahrzeuge auszustatten sind, um während der gesamten Lebensdauer des Fahrzeugs bestimmte Arten von Verschlechterungen oder Fehlfunktionen zu erkennen. Eine Verschärfung des Art. 6 VII Euro5/6-VO ist damit ersichtlich nicht bezweckt. Außerdem kann sich die Tatbestandswirkung weiterhin jedenfalls nicht darauf erstrecken, ob der Hersteller seinen Aktualisierungspflichten zu jeder Zeit gerecht wird.

d) Ein Verstoß gegen Nach Art. 6 VO Nr. 715/2007 liegt jedoch nicht vor. Nach dieser Bestimmung muss der Hersteller unabhängigen Marktteilnehmern über das Internet mithilfe eines standardisierten Formats uneingeschränkten und standardisierten Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen auf leicht und unverzüglich zugängliche Weise und so gewähren, dass gegenüber dem Zugang der autorisierten Händler und Reparaturbetriebe oder der Informationsbereitstellung für diese keine Diskriminierung stattfindet.

aa) Die Beklagte gewährt unabhängigen Marktteilnehmern Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen auf leicht und unverzüglich zugängliche Weise. Zu den unabhängigen Marktteilnehmern rechnen nach Art. 3 Nr. 15 VO Unternehmen, die keine autorisierten Händler oder Reparaturbetriebe sind und die direkt oder indirekt an der Wartung und Reparatur von Kraftfahrzeugen beteiligt sind. Dazu gehören neben Reparaturbetrieben auch Hersteller oder Händler von Ersatzteilen. Zu den "Reparatur- und Wartungsinformationen" gehören nach Art. 3 Nr. 14 VO sämtliche für Diagnose, Instandhaltung, Inspektion, regelmäßige Überwachung, Reparatur, Neuprogrammierung oder Neuinitialisierung des Fahrzeugs erforderlichen Informationen, die die Hersteller ihren autorisierten Händlern und Reparaturbetrieben zur Verfügung stellen. Die Beklagte stellt potentiellen Nutzern gegen Entgelt auf ihrer Website ein Informationsportal zur Verfügung (A), auf dem mittels Eingabe der VIN nach Fahrzeugen gesucht und die Original-Ersatzteile ermittelt werden können. Es ist nicht ersichtlich, dass dieser Zugang nicht "leicht und unverzüglich" verfügbar wäre. Es ist auch nicht ersichtlich, dass einzelne im Katalog des Art. 6 II VO aufgeführten Informationen dort nicht verfügbar wären.

bb) Es fehlt auch nicht an einem "uneingeschränkten" Zugang in Form eines standardisierten Formats. Entgegen der Ansicht des Landgerichts kann dieses Merkmal - auch im Zusammenhang mit den Erwägungsgründen, dem Verordnungszweck und der Entstehungsgeschichte der Norm - nicht dahingehend ausgelegt werden, dass unabhängigen Marktteilnehmern über einen bloßen Lesezugriff hinaus mittels einer Datenbankschnittstelle auch Zugriff auf die Rohdaten und ihre Verknüpfung mit der VIN ermöglicht werden muss, um diese in Gänze auslesen und automatisiert weiterverarbeiten zu können.

(1) Ohne Zweifel kann es wettbewerbspolitisch wünschenswert sein, dem Ersatzteilmarkt möglichst weitgehenden Zugriff auf die Fahrzeugdaten zu gewähren. Aus den Erwägungsgründen der Verordnungen geht hervor, dass der Verordnungsgeber die entsprechenden Interessen des Ersatzteilmarktes auch im Blick hatte (vgl. Erwägungsgrund 12 der ÄnderungsVO Nr. 566/2011). Trotzdem hat er im Hinblick auf die genauen Modalitäten des Datenzugangs keine eindeutigen Vorgaben gemacht. Er hat nicht geregelt, auf welche Weise Daten zur Verfügung zu stellen sind. Das Fehlen eindeutiger Vorgaben dürfte seinen Grund darin haben, dass der Verordnungsgeber bemüht war, einen Ausgleich zwischen den Interessen und Bedürfnisse der Fahrzeughersteller einerseits und der unabhängigen Marktteilnehmer andererseits zu finden. Die Unschärfe der Regelung kann in der Praxis nicht durch eine erweiternde Auslegung kompensiert werden.

(2) Entgegen der Ansicht des Klägers lässt sich das Erfordernis eines automatisierten elektronischen Datenaustauschs nicht aus Erwägungsgrund 18 der Änderungsverordnung Nr. 566/2011 ableiten. Dort heißt es wie folgt:

"Da derzeit kein gemeinsames strukturiertes Verfahren für den Austausch von Daten über Fahrzeugbauteile zwischen Fahrzeugherstellern und unabhängigen Marktteilnehmern zur Verfügung steht, ist es angebracht, Grundsätze für einen solchen Austausch zu entwickeln. Das Europäische Komitee für Normung (CEN) sollte ein gemeinsames strukturiertes Verfahren für das standardisierte Format der ausgetauschten Daten als offizielle Norm entwickeln. ..."

Der Wortlaut des Art. 6 wurde durch die ÄnderungsVO nicht angetastet. Allein durch die Erwägungen der ÄnderungsVO kann dem Tatbestand des Art. 6 kein anderer Inhalt beigemessen werden. Der Begriff "Austausch von Daten" sagt im Übrigen nichts über die technischen Modalitäten des Datenzugangs aus. Von einem "elektronischen" Austausch oder "Download" ist gerade nicht die Rede. Vielmehr werden die genaueren Modalitäten des Datenzugriffs offen gelassen. Der Hersteller muss jedenfalls keine Kopie der kompletten Datenbank zur Verfügung stellen. Denn aus der Normhistorie geht - wie der Kläger selbst erkennt - hervor, dass unabhängige Marktteilnehmer nicht die Rohdaten separat als "bulk data" in ihrer Gesamtheit erhalten sollen (Bl. 1275 d.A.). Die Begriffe "bulk data" und "raw data", die in den Vorentwürfen noch enthalten waren, wurden gestrichen. Die Marktteilnehmer können also nicht eine Kopie der gesamten Datenbank verlangen. Vielmehr sollen normierte Formate für den Datenaustausch erst noch entwickelt werden (Erwägungsgrund 18 der ÄnderungsVO). Dies soll durch das Europäische Komitee für Normung (CEN) erfolgen. Das CEN soll auch nach Lösungen suchen, wie die Daten in die bereits bestehende IT-Infrastruktur der Marktteilnehmer integriert werden können. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Entwicklung bereits abgeschlossen ist.

(3) Nach Ansicht der Europäischen Kommission müssen die Bestimmungen allerdings - solange ein gemeinsames standardisiertes Format für den Informationsaustausch fehlt - so ausgelegt werden, dass die Ziele der Gesetzgebung erfüllt werden und die Ziele der betroffenen Parteien, einschließlich der speziellen Bedürfnisse der unabhängigen Marktbeteiligten, so weit wie möglich berücksichtigt werden. Die EU-Gesetzgebung schreibe "implizit" vor, den Zugang in der Weise zu ermöglichen, dass eine automatische Verarbeitung der Daten möglich ist und die Identifizierung alternativer Ersatzteile erleichtert wird (Schreiben der Kommission vom 29.05.2015, Anlage K27, K28, Bl. 649 d.A. 6 U 31/16). An diese Auslegung der Kommission ist der Senat nicht gebunden. Sie hat keinen ausreichenden Niederschlag in den Vorschriften gefunden. Ebenso wenig bindend ist die Stellungnahme des Referatsleiters Automobilindustrie der Generaldirektion vom 28./29.09.2011, der die Ansicht vertreten hat, dass insbesondere die Formulierung "leicht zugänglich" für einen Zugang sprechen soll, der eine automatisierte Verarbeitung ermöglicht (Anlage K12, Bl. 145 d.A. 6 U 31/16). Das gleiche gilt für die weiteren Stellungnahmen und Äußerungen der Kommission, die von den Parteien zu den Akten gereicht wurden.

(4) Auch aus Erwägungsgrund 12 der Änderungsverordnung Nr. 566/2011 lassen sich keine hinreichend validen Argumente für das Erfordernis eines automatisierten elektronischen Datenaustauschs herleiten. Dort heißt es zwar, dass die betreffenden Informationen auch solche Informationen umfassen müssen, die außer Reparaturbetrieben auch anderen unabhängigen Marktteilnehmern zur Verfügung zu stellen sind. Nur so könne gewährleistet werden, dass der gesamte unabhängige Markt für Fahrzeugreparatur und -wartung mit autorisierten Händlern konkurrieren kann. Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass Ersatzteilherstellern ein automatisierter Datenzugriff ermöglicht werden muss, um den Werkstätten alternative Ersatzteillisten mittels VIN-Aufruf bereitstellen zu können.

(5) Entgegen der Ansicht des Landgerichts kann auch nicht aus Art. 13 in Verbindung mit Anhang XIV, Ziff. 2.1 der DurchführungsVO Nr. 692/2008 ein direkter Datenzugriff abgeleitet werden. Nach Art. 13 müssen die Hersteller die erforderlichen Vorkehrungen gemäß Artikel 6 und Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 sowie Anhang XIV der vorliegenden Verordnung treffen. Anhang XIV, Ziff. 2.1 wurde durch die Änderungs-VO 566/2011 wie folgt ergänzt:

"Informationen über alle Fahrzeugteile, mit denen das durch Fahrzeug-Identifizierungsnummer (VIN) und zusätzliche Merkmale wie Radstand, Motorleistung, Ausstattungsvariante oder Optionen identifizierbare Fahrzeug vom Hersteller ausgerüstet ist, und die durch Ersatzteile - vom Fahrzeughersteller seinen Vertragshändlern und -werkstätten oder Dritten zur Verfügung gestellt - anhand der Originalteil-Nummer ausgetauscht werden können, sind in einer unabhängigen Marktteilnehmern leicht zugänglichen Datenbank bereitzustellen.

Diese Datenbank enthält die VIN, die Originalteil-Nummern, die Originalteilbezeichnungen, Gültigkeitsangaben (Gültigkeitsdaten von-bis), Einbaumerkmale und gegebenenfalls strukturbezogene Merkmale.

Die in der Datenbank enthaltenen Angaben sind regelmäßig zu aktualisieren. Die Aktualisierungen müssen insbesondere alle an Einzelfahrzeugen nach ihrer Herstellung vorgenommenen Veränderungen enthalten, sofern diese Angaben Vertragshändlern zur Verfügung stehen

Auch diese Bestimmungen stellen lediglich sicher, dass überhaupt Zugang zur Datenbank gewährt wird. Ferner werden die vorzuhaltenden Daten konkretisiert. Die Art des Zugriffs (Lesezugriff per Einzelabruf oder Zugriff auf die Daten selbst zur automatischen Verarbeitung) wird nicht geregelt. Insbesondere kann aus der unscharfen Formulierung "...und gegebenenfalls strukturbezogene Merkmale" nicht geschlossen werden, dass eine Verknüpfung der Daten (Ersatzteile + VIN) bereitgestellt werden muss.

(6) Das Erfordernis eines automatisierten Datenzugriffs lässt sich auch nicht aus der Bezugnahme auf das OASIS-Format in Art. 6 Euro5/6-VO ableiten. Das OASIS-Format ist eine technische Spezifikation für Datenbanken, die u.a. der Vereinheitlichung der Terminologie der unterschiedlichen Hersteller-Datenbanken dient, um die Suche zu vereinfachen. Art. 6 I S. 2 i.V.m. Fn. 23 macht die Bereitstellung der Informationen entsprechend dem OASIS-Dokument SC2-D5 zur Auflage (vgl. auch Erwägungsgrund 8). Zur besseren Erreichung des Ziels der diskriminierungsfreien Informationsbereitstellung sollen die Informationen gemäß den technischen Vorschriften des OASIS-Formatszur Verfügung gestellt werden. Das OASIS-Format setzt entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht den Datenaustausch mittels einer Schnittstelle voraus. Vielmehr betrifft das OASIS-Dokument unstreitig nicht das technische Procedere beim Datenaustausch. In Abschnitt 7 heißt es vielmehr:

"It is not expected that information producers would associate the VIN with each information package as meta data."

...

"Details of how these Internet services are implemented and how the messages are formulated, transported and interpreted are outside the scope of this Specification."

Ein technisches Verfahren zum Austausch von Daten wird nicht beschrieben. Vielmehr geht es nur um die Standardisierung der Daten und deren Zusammenfassung zu Datenpaketen (vgl. OASIS-Dokument SC2-D5, Abschn. 7., S. 10, 11). Dies hat auch das Landgericht erkannt (LGU 21). Das Begehren des Klägers geht im Übrigen auch nicht dahin, dass die Datenbank der Beklagten dem OASIS-Format angepasst werden soll.

(7) Auch das Vergütungsmodell gemäß Ziff. 2.8 des Anhangs IV der DurchführungsVO Nr. 692/2008 (Gebühren nach Zeiteinheiten bzw. pro Einzelabruf) spricht nicht für einen über den Leseabruf hinausgehenden Datenaustausch.

cc) Die Informationen müssen nach Art. 6 I so zur Verfügung gestellt werden, dass gegenüber dem Zugang der autorisierten Händler und Reparaturbetriebe oder der Informationsbereitstellung für diese keine Diskriminierung stattfindet. Die Beklagte hat unwidersprochen dargelegt, dass sie den A-Vertragswerkstätten ebenfalls alle Informationen über das System A gegen Entgelt zur Verfügung stellt (LGU 3; Bl. 1067 d.A.). Eine Diskriminierung unabhängiger Marktteilnehmer findet insoweit nicht statt.



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Hamm: Käufer eines PKW kann vom Kaufvertrag zurücktreten wenn die Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) verändert wurde

OLG Hamm
Urteil vom 09.04.2015
28 U 207/13


Das OLG Hamm hat entschieden, dass der Käufer eines Autos vom Kaufvertrag zurücktreten kann, wenn die Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) verändert wurde und so ein Diebstahlverdacht besteht.

Die Pressemitteilung des OLG Hamm:

Rücktrittsrecht beim Verkauf eines Fahrzeugs mit veränderter FIN

Der Käufer eines Pkw kann vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn eine veränderte Fahrzeugidentifikationsnummer einen Diebstahlverdacht begründet und die behördliche Beschlagnahme des Fahrzeugs zum Zwecke der Rückgabe an einen früheren Eigentümer rechtfertigt. Das hat der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts am 09.04.2015 entschieden
und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Detmold bestätigt.

Der in Minsk (Weißrussland) lebende Kläger erwarb im Mai 2011 einen gebrauchten Toyota Land Cruiser von dem beklagten Autohändler aus Augustdorf zum Kaufpreis von 27.000 Euro. Als der Kläger mit dem Fahrzeug im Juli 2011 nach Polen einreiste, fiel auf, dass die sichtbare Kodierung der Fahrzeugidentifikationsnummer nicht gestanzt, sondern kopiert und aufgeklebt war. Die polnischen Behörden vermuteten einen Diebstahl, beschlagnahmten den Pkw und beabsichtigen, ihn einem früheren Eigentümer auszuhändigen. Dem liegt nach dem Vortrag des Klägers folgendes, nachträglich bekannt gewordenes Geschehen zugrunde:

Der im Jahre 2004 erstzugelasse Toyota habe zunächst im Eigentum einer spanischen Autovermietung gestanden, der er im Juli 2007 gestohlen worden sei. Er sei dann nach Polen verbracht worden, über eine polnische Firma im Oktober 2008 in den Besitz einer polnischen
Familie gelangt, innerhalb der Familie vererbt und von einem Familienmitglied dann im April 2011 an die beklagte Firma aus Augustdorf veräußert worden.

Der Kläger hat gemeint, der Kaufvertrag sei rückabzuwickeln. An dem gestohlenen Fahrzeug habe ihm die Beklagte kein Eigentum verschaffen können. Von der Beklagten hat er deswegen die Rückzahlung des Kaufpreises von 27.000 EUR und Aufwendungsersatz verlangt. Die Beklagte hat demgegenüber gemeint, den Kaufvertrag mit dem Kläger ordnungsgemäß erfüllt zu haben, weil sie selbst jedenfalls nach dem Erbfall in Polen Eigentum an dem Fahrzeug erworben und dann beim
Verkauf auf den Kläger übertragen habe.

Der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat dem Kläger recht gegeben. Die vom Kläger behauptete Fahrzeughistorie und den von der Beklagten vorgetragenen Eigentumsübergang bräuchten nicht im Einzelnen aufgeklärt zu werden. Das Fahrzeug weise einen Rechtsmangel
auf, der den Kläger zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtige. Der Rechtsmangel werde durch die polnische Beschlagnahme des Fahrzeugs begründet, die auch die Rückgabe des Fahrzeugs an die ursprünglich berechtigte spanische Autovermietungsfirma vorbereiten solle und so zu einem endgültigen Besitzverlust des Klägers führen könne. Dass die spanische Firma zunächst Fahrzeugeigentümerin gewesen sei, habe die Untersuchung der gefälschten FIN ergeben, durch die die ursprüngliche FIN habe ermittelt werden können. Hierdurch sei die frühere Eigentümerin zu ermitteln gewesen. Bei dieser Sachlage sei nicht davon auszugehen, dass der Kläger das beschlagnahmte Fahrzeug habe auslösen können. Auf einen möglichen (gutgläubigen) Erwerb des Fahrzeugs beim Erbgang in der polnischen Familie könne sich die Beklagte nicht berufen, weil der Kläger im Zeitpunkt seiner Rücktrittserklärung keine Informationen und Nachweise gehabt habe, um den polnischen Behörden einen derartigen Erwerb nachzuweisen. Die am Fahrzeug veränderte FIN begründe zudem einen Sachmangel des Fahrzeugs, der den Rücktritt des Klägers ebenfalls rechtfertige. Nach dem Vertragsrücktritt habe die Beklagte dem Kläger den Kaufpreis und ca. 2.500 Euro Kosten zu erstatten, die der Kläger im Vertrauen auf den Erwerb aufgewandt habe. Rechtskräftiges Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 09.04.2015 (28 U 207/13).