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OLG Hamm: Verkauf von Fahrzeugtuningteilen ohne Prüfzeichen wettbewerbswidrig - auf die objektive Verwendungsmöglichkeit kommt es an

OLG Hamm
Urteil vom 13.06.2013
4 U 26/13


Das OLG Hamm hat entschieden, dass der Verkauf von Fahrzeugtuningteilen ohne Prüfzeichen wettbewerbswidrig ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Diese Handlung war unlauter i.S.d. §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1 UWG. Denn sie erfüllt den Rechtsbruchtatbestand des § 4 Nr. 11 UWG, indem sie gegen §§ 22a Abs. 1 Nr. 10, Abs. 2 StVZO, 23 Abs. 1 StVG verstößt.

aa) Bei den genannten Vorschriften handelt es sich um Marktverhaltensregelungen i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG. Denn sie dienen dem Schutz der Sicherheit des Verbrauchers beim Gebrauch der erworbenen Ware und damit dem Schutz seines durch die Marktteilnahme berührten Interesses. Derlei Bestimmungen stellen regelmäßig Marktverhaltensregelungen i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG dar (vgl. BGH GRUR 2010, 754 – Golly Telly; OLG Köln GRUR-RR 2010, 34; Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 4 Rn. 11.35d; Ullmann in jurisPK-UWG, 3. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 81).

bb) Der Beklagte handelte mit dem in Rede stehenden F-Angebot tatbestandsmäßig i.S.d. §§ 22a Abs. 1 Nr. 10, Abs. 2 StVZO, 23 Abs. 1 StVG. Er bot hiermit gewerbsmäßig Fahrzeugteile, die der Bauartgenehmigungspflicht nach § 22a Abs. 1StVZO unterliegen, feil, obwohl sie nicht mit dem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen versehen waren (§§ 22a Abs. 2 StVZO, 23 StVG). Die vom Beklagten angebotenen, mit speziellen LED-Birnen versehenen Nebelscheinwerfer unterliegen gemäß §§ 22a Abs. 1 Nr. 10, 52 Abs. 1 StVZO grundsätzlich der Bauartgenehmigungspflicht, verfügen jedoch nicht über ein solches gemäß der Fahrzeugteileverordnung zu erteilendes Prüfzeichen.

Dennoch bot der Beklagte diese Fahrzeugteile gewerbsmäßig zur Verwendung im Geltungsbereich der Verordnung feil (§§ 22a Abs. 2 StVZO, 23 Abs. 1 StVG).

(1) Für das Verbot des Feilbietens ist nämlich allein die objektive Verwendungsmöglichkeit im öffentlichen Straßenverkehr und nicht die subjektive Verwendungsbestimmung des Anbieters der Fahrzeugteile entscheidend (Senat, Beschl. v. 25.09.2012 – I-4 W 72/12, MMR 2013, 100; OLG Hamm VkBl. 1966, 336; VM 1968, 24; OLG Schleswig VRS 74, 55; Kirchner in Lütkes, Straßenverkehr, § 22a StVG Rn.1; Kirchner in Lütkes, Straßenverkehr, § 22a StVZO Rn. 4). Dementsprechend reichen beim Anbieten von Fahrzeugteilen ohne Prüfzeichen selbst Hinweise wie: „... nicht für den Straßenverkehr zugelassen und entspricht nicht der STVZO!“ oder ähnliche Formulierungen prinzipiell nicht aus (so auch das Kraftfahrtbundesamt in der im Informationssystem Typengenehmigungsverfahren abgedruckten Entscheidung Nr. 07-02)."



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: