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BGH: Festhalten der Regulierungsbehörde an vom Netzbetreiber schuldhaft unrichtig gemeldeten Strukturparametern nicht ermessensfehlerhaft

BGH
Beschluss vom 20.12.2022 - EnVR 45/21
Datenkorrektur
ARegV § 32 Abs. 1 Nr. 11, § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3
VwVfG § 37 Abs. 7 Satz 2


Der BGH hat entschieden, dass das Festhalten der Regulierungsbehörde an vom Netzbetreiber schuldhaft unrichtig gemeldeten Strukturparametern nicht ermessensfehlerhaft ist.

Leitsatz des BGH:
Die Regulierungsbehörde handelt nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie einen Netzbetreiber nach Abschluss der Datenerhebung und Anhörung zur Ausgestaltung des Effizienzvergleichsmodells an einem schuldhaft unrichtig gemeldeten Strukturparameter festhält, sofern eine Berücksichtigung der Korrektur der fehlerhaften Angabe im komplexen System des Effizienzvergleichs zu Verfahrensverzögerungen und weiteren Verfahrensrisiken führen würde und keine unzumutbare Härte für den Netzbetreiber gegeben ist.

BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2022 - EnVR 45/21 - OLG Düsseldorf

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



OLG Köln: Wettbewerbswidrige Irreführung wenn Algorithmus eines Online-Automarktes aufgrund falscher km-Angabe Angebot blickfangmäßig als Top-Angebot platziert

OLG Köln
Beschluss vom 09.03.2020
6 W 25/20


Das OLG Köln hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn ein Algorithmus eines Online-Automarktes aufgrund falscher km-Angabe ein Angebot blickfangmäßig als Top-Angebot platziert

Die Pressemitteilung des OLG Köln:

Wo „TOP-Angebot“ drauf steht, muss auch „TOP-Angebot“ drin sein- Zu irreführenden Angaben in KFZ-Onlinebörsen

Die irrtümlich erheblich zu geringe Angabe des Kilometerstandes in einem Gebrauchtwagenangebot auf einer Internetplattform (2.040 km statt 204.032 km) ist irreführend, wenn sie aufgrund des Algorithmus der Plattform zu einer blickfangmäßig hervorgehobenen Bewertung als „TOP-Angebot“ führt, auch wenn der Verkehr die Diskrepanz zwischen dem Kaufpreis und der angeblich geringen Laufleistung sofort erkennt oder auf einem eingestellten Foto den tatsächlichen Tachostand erkennen kann.

Das hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln mit Beschluss vom 09.03.2020 – 6 W 25/20 – entschieden.

Der Beklagte bewarb auf der Plattform autoscout24.de einen Pkw Golf unter Angabe eines Kilometerstandes von 2.040 km für 1.100 Euro. Tatsächlich betrug der Kilometerstand 204.032 km, was auf einem dem Angebot beigefügten Foto zu erkennen war.

Nachdem der Beklagte die vom Kläger begehrte Unterlassungserklärung abgegeben und dessen vorgerichtliche Kosten erstattet hatte, erklärten beide Parteien den Rechtsstreit für erledigt. Das Landgericht Köln legte die Kosten dem Kläger mit der Begründung auf, dass eine Irreführung nicht vorliege. Der angesprochene Verkehr würde aufgrund der Diskrepanz den offensichtlichen Eingabefehler erkennen und weiter durch das Foto vom Tachometer ausreichend aufgeklärt. Daran ändere auch die Bewertung als „TOP Angebot“ nichts.

Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat die Entscheidung des Landgerichts Köln aufgehoben und die Kosten des Verfahrens dem Beklagten auferlegt. Zur Begründung führt er aus, dass dem Kläger ein Unterlassungsanspruch aus den §§ 3, 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 UWG zugestanden habe. Die Angabe eines Tachostandes von nur 2.040 km sei unlauter, weil insbesondere das Verhältnis von Tachostand und Kaufpreis entscheidend für die Bewertung des Angebots durch den Algorithmus der Internetplattform sei. Obwohl das Angebot tatsächlich nicht die Kriterien für die Bewertung als „TOP- Angebot“ erfüllt habe, habe die fehlerhafte Kilometerangabe im Text zu einer Einordnung als ein solches „TOP-Angebot“ geführt. Es liege damit eine blickfangmäßig hervorgehobene unwahre Bewertung vor, die nicht ausreichend aufgeklärt werde. Solange ein Verbraucher nicht wisse, wie sich die Bewertung zusammensetze und er möglicherweise annehme, dass auch noch andere Umstände eine maßgebliche Rolle spielen, bestehe eine Irreführungsgefahr i.S.d. § 5 UWG. Diese bestehe so lange fort, wie das Siegel „TOP-Angebot“ weiterhin gültig sei. Unerheblich sei letztlich, dass die Bewertung seines Angebots als „TOP-Angebot“ nicht durch den Beklagten selbst vorgenommen worden sei, da der Algorithmus jedenfalls auf die von ihm zur Verfügung gestellten Daten zugegriffen und diese ausgewertet habe. Ein schuldhaftes Handeln des Beklagten sei keine Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch gem. § 5 UWG.

Der Beschluss ist rechtskräftig.

Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 09.03.2020 – Az. 6 W 25/20.



BGH: Keine Verjährungshemmung bei Falschangabe in Mahnbescheid zur angeblichen Gegenleistung - Zur Reichweite der Hemmung der Verjährung durch Zustellung eines Mahnbescheids

BGH
Urteil vom 16.07.2015
III ZR 238/14
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 3, § 242; ZPO § 688 Abs. 2 Nr. 1, § 690 Abs. 1 Nr. 4


Der BGH hat entschieden, dass die Zustellung eines Mahnbescheids die Verjährung nicht hemmt, wenn der Antragsteller Falschangaben zur angeblichen Gegenleistung macht. Zudem hat der BGH nochmals präzisiert, welche Ansprüche ggf. von der Verjährungshemmung erfasst werden.

Leitsätze des BGH:

a) Die mit der Zustellung eines Mahnbescheids verbundene Hemmungswirkung erfasst den Streitgegenstand insgesamt und somit auch alle materiellrechtlichen Ansprüche, die zum Streitgegenstand gehören. Demgemäß erstreckt sich die Hemmungswirkung bei hinreichender Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs im Mahnantrag auf alle im Rahmen der Anlageberatung unterlaufenen Beratungsfehler (Fortführung der Senatsurteile vom 18. Juni 2015 - III ZR 303/14 und III ZR 198/14).

b) Die § 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO widerstreitende Geltendmachung des "großen" Schadensersatzes, der nur Zug um Zug gegen Herausgabe eines erlangten Vorteils zu gewähren ist, stellt, wenn der Antragsteller entgegen § 690 Abs. 1 Nr. 4 ZPO bewusst falsche Angaben macht, einen Missbrauch des Mahnverfahrens dar, der es dem Antragsteller nach § 242 BGB grundsätzlich verwehrt, sich auf die Hemmung der Verjährung durch Zustellung des Mahnbescheids zu berufen (Anschluss an BGH, Urteil vom 23. Juni 2015 - XI ZR 536/14).

BGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - III ZR 238/14 - OLG Bamberg - LG Schweinfurt

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: