LG Frankfurt: Unterlassungsanspruch gegen Google aus § 33 GWB wegen falscher KI-Übersicht nur bei Unbilligkeit der Behinderung - KI-Übersicht auch kein eigenes Produkt nach Art. 6 Abs. 5 DMA
LGFrankfurt
Urteil vom 10.09.2025
2-06 O 271/25
Das LG Frankfurt hat entschieden, dass ein Unterlassungsanspruch gegen Google aus § 33 GWB wegen falscher KI-Übersichten, welche den Suchergebnissesn vorangestellt werden, nur bei Unbilligkeit der Behinderung besteht. Vorliegend hat das Gericht die Unbilligkeit verneint. Die KI-Übersicht ist - so das Gericht - auch kein Produkt im Sinne von Art. 6 Abs. 5 DMA .
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Verfügungsantrag ist zulässig.
1. Das Landgericht Frankfurt a.M. international, sachlich und örtlich zuständig.
Die internationale Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO, da die Antragstellerin einen Anspruch aufgrund Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung und damit einen Anspruch wegen unerlaubter Handlung geltend macht (vgl. BGH, GRUR 2021, 991 – Wikingerhof/Booking.com). Soweit sich die Antragsgegnerin darauf beruft, dass eine nur mittelbare Betroffene nicht ausreiche, greift dies vorliegend nicht durch. Denn in Bezug auf die Prüfung der internationalen Zuständigkeit ist auf den schlüssigen Vortrag der Antragstellerin abzustellen (vgl. EuGH, GRUR 2023, 805 – Lännen MCE; BGH, GRUR 2016, 1048 Rn. 17 – An Evening with Marlene Dietrich), die insoweit geltend macht, dass sie durch die angegriffene Äußerung unmittelbar betroffen ist.
National ergibt sich die Zuständigkeit aus §§ 87, 89 Abs. 1 GWB i.V.m. § 42 Nr. 1 der Hessischen Justizzuständigkeitsverordnung (JuZuV).
2. Der Verfügungsantrag ist auch hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 ZPO. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin wird durch den Antrag hinreichend deutlich, was die Antragsgegnerin zu unterlassen hat, nämlich bei der Suche nach "Penisvergrößerung" den angegriffenen Satz anzuzeigen. Der Antrag ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch deutlich auf die Darstellung gemäß Anlage ASt8 als konkrete Verletzungsform bezogen. Er umfasst dementsprechend die angegriffene Äußerung in der Darstellung gemäß Anlage ASt8 sowie einen durch das Charakteristische der Verletzungsform umrissenen Kern (vgl. BGH, GRUR 2023, 839 Rn. 8 – Regalsystem III; BGH, GRUR 2022, 1336 Rn. 12 – dortmund.de, m.w.N.). Soweit die Antragsgegnerin auf technische Schwierigkeiten verweist, weil der Satz durch ein KI-System aus Suchergebnissen generiert wird, betrifft das nicht die Bestimmtheit des Antrags sondern allenfalls die Art und Weise, wie die Antragsgegnerin einem Verbot nachkommen könnte. Wie die Antragsgegnerin einem eventuellen Verbot nachkommt, obliegt ihr und ändert nichts daran, dass das Prozessgericht im Falle eines Ordnungsmittelantrags prüfen kann, ob ein Verstoß vorliegt. Soweit die Antragsgegnerin meinen sollte, dass ihr ein Einwirken auf ihr KI-System in dem Sinne nicht möglich sei, da ihr System auf Inhalte auf Seiten Dritter zurückgreift, wie die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung erneut vorgetragen hat, hat die Kammer an dieser fehlenden Einwirkungsmöglichkeit – wie in der mündlichen Verhandlung dargelegt – einerseits Zweifel und ginge es letztlich zulasten der Antragsgegnerin, wenn sie ein System einsetzt, das sie nicht zu kontrollieren vermag.
II.
Der Verfügungsantrag ist jedoch nicht begründet.
1. Auf den kartellrechtlichen Unterlassungsanspruch findet im Streitfall nach Art. 6 Abs. 3 lit. a) Rom-II-VO deutsches Recht Anwendung. Da sich die Suchmaschine der Antragsgegnerin auch an den deutschen Markt richtet, ist auf der Grundlage des Vortrags der Anspruchstellerin eine Beeinträchtigung des deutschen Markts wahrscheinlich.
2. Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerin keinen Anspruch auf Unterlassung aus § 33 GWB.
Gemäß § 33 Abs. 1 GWB ist, wer gegen eine Vorschrift des Teils 1 des GWB und damit u.a. gegen § 19 GWB verstößt, gegenüber dem Betroffenen zur Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet. Gemäß § 19 Abs. 1 GWB ist der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen verboten. Gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB liegt ein Missbrauch insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter einer bestimmten Art von gewerblichen Leistungen ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert (Alt. 1) oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen (Alt. 2).
a. Die Antragstellerin hat mit der für das Verfügungsverfahren notwendigen hinreichenden Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt für die Erbringung von Dienstleistungen einer Suchmaschine in Deutschland marktbeherrschend ist.
aa. Sachlich relevanter Markt ist im vorliegenden Fall der Markt für das Dienstleistungsangebot von Suchmaschinen.
bb. Der hier geografisch relevante Markt ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
cc. Gemäß § 18 Abs. 1 GWB ist ein Unternehmen marktbeherrschend, soweit es als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt ohne Wettbewerber ist (Nr. 1), keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist (Nr. 2) oder eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat (Nr. 3). Bei der Bewertung der Marktstellung sind insbesondere sein Marktanteil (§ 18 Abs. 3 Nr. 1 GWB), rechtliche oder tatsächliche Marktzutrittsschranken (§ 18 Abs. 3 Nr. 6 GWB) sowie der tatsächliche oder potenzielle Wettbewerb (§ 18 Abs. 3 Nr. 7 GWB) zu berücksichtigen.
Hat ein Unternehmen einen Marktanteil von mindestens 40%, so wird die Marktbeherrschung gemäß § 18 Abs. 4 GWB vermutet.
Hier ist mit Vorlage der Entscheidung des Bundeskartellamts und der Einstufung der Antragsgegnerin als Gatekeeper durch die EU-Kommission hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin insoweit über eine marktbeherrschende Stellung verfügt und sie jedenfalls über einen Marktanteil von mehr als 40% verfügt.
b. Die Antragstellerin ist betroffen im Sinne von § 33 Abs. 3 GWB.
Betroffen ist hiernach, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist. § 33 Abs. 3 GWB erfordert eine Beeinträchtigung in wirtschaftlichen Interessen. Hierfür genügt es, wenn ein Marktteilnehmer durch die Rechtsverletzung in seiner Wettbewerbsposition benachteiligt wird und sich damit seine Aussichten, am Markt Erträge zu erzielen, verschlechtert haben. Eine Beeinträchtigung liegt deshalb vor, wenn aufgrund des kartellrechtswidrigen Verhaltens ein Schaden entstanden ist oder wenn der Eintritt eines Schadens zumindest "vorstellbar" ist (Immenga/Mestmäcker/Franck, GWB, 7. Aufl. 2024, § 33 Rn. 15 m.w.N.).
Die Antragstellerin hat hier zur hinreichenden Überzeugung der Kammer gemäß dem im einstweiligen Verfügungsverfahren geltenden Maßstab der §§ 294, 286 ZPO glaubhaft gemacht, dass sie eine Webseite betreibt, über die sie für Dienstleistungen von Ärzten, die sich mit der Durchführung plastischer operativer Eingriffe im männlichen Intimbereich befasst, bewirbt. Dies hat die Antragstellerin durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherung gemäß Anlage ASt1 dargelegt und untermauert.
Ferner erachtet es die Kammer als hinreichend wahrscheinlich, dass durch die Anzeige von KI-Übersichten wie hier Nutzer weniger geneigt sind, auf die nachfolgenden Suchergebnisse und damit auf die von der Antragstellerin vorgehaltene Webseite mit den von ihr bzw. den mit ihr nach ihrem Vortrag kooperierenden Ärzten zu klicken. Insoweit ist unstreitig geblieben, dass die "Übersicht mit KI" – jedenfalls auf Mobilgeräten – prominent als erstes in der auf die Suchanfrage eines Nutzers generierte Webseite angezeigt wird und auch auf Desktopgeräten deutlich hervorgehoben ist.
Die Antragstellerin hat für ihre Behauptung, dass durch den Einsatz der "Übersicht mit KI" weniger Klicks auf Webseiten erfolgten, insoweit exemplarisch auf die Anlage ASt7 Bezug genommen, die wiederum über eine Studie des Pew Research Center verweist. Die für das vorliegende Verfahren hinreichende Wahrscheinlichkeit dieses Umstands ergibt sich jedoch für die Kammer, die selbst entsprechende Suchmaschinendienste in Anspruch nimmt, zum angesprochenen Verkehrskreis gehört und daher das Verhalten des angesprochenen Nutzers aus eigener Anschauung beurteilen kann, bereits aus den Umständen der vorgetragenen Gestaltung. Es ist ersichtlich, dass der Nutzer zunächst den Text der "KI-Übersicht" überspringen bzw. "überscrollen" muss, um zu den weiteren Suchergebnissen in Form von Links zu gelangen. Die Antragsgegnerin hat insoweit auch nicht substantiiert bestritten, dass es zu Rückgängen bei den Klickzahlen kommen kann Sie hat vielmehr lediglich (sinngemäß) – gemäß ihrer Anlage AG-18, Bl. 359 d.A. – vorgetragen, dass das Klickvolumen insgesamt im Groben gleichgeblieben sei und mehr "quality clicks" als zuvor erfolgt seien. Dem insoweit von der Antragsgegnerin als Glaubhaftmachung vorgelegten Blogeintrag einer Mitarbeiterin der Antragsgegnerin lässt sich allerdings entnehmen, dass es durchaus jedenfalls zu Verschiebungen bei den Klicks auf einzelne Seiten komme ("For some questions where people are looking for a quick answer, like ‚when is the next full moon,’ people may be satisfied with the initial response and not click further.", Anlage AG-18, Bl. 359 d.A.). Damit steht aber fest, dass sich die KI-Übersicht der Antragsgegnerin auf das Verhalten der Nutzer auswirkt und damit bei denjenigen, deren Klickzahlen sich reduzieren – so wie es hier die Antragstellerin für sich vorträgt – eine Beeinträchtigung der Aussichten, am Markt Erträge zu erzielen, indem weniger Kunden über ihre Webseite auf die Dienste der für sie tätigen bzw. von ihr vermittelten Ärzten aufmerksam werden, hinreichend wahrscheinlich ist.
c. Es liegt auch eine Behinderung vor. Eine Behinderung in diesem Sinne ist jedes Verhalten, das sich objektiv nachteilig auf die Wettbewerbsposition anderer Unternehmen auswirkt (MüKoGWB/Westermann, 4. Auflage 2022, § 19 Rn. 41 m.w.N.; OLG Hamburg, Urt. v. 31.08.2023 – 15 U 18/23 Kart, GRUR-RS 2023, 24437 Rn. 67).
Es handelt sich im Streitfall bei der Einrichtung von KI-Übersichten um eine allgemeine Maßnahme, die sich gleichermaßen auf die Wettbewerber der Antragstellerin auswirken dürfte. Allerdings sind auch solche Auswirkungen von § 19 GWB umfasst (vgl. Bechtold/Bosch, GWB, 11. Aufl. 2025, § 19 Rn. 8 ff.).
Wie oben dargestellt, bewirkt die KI-Übersicht der Antragsgegnerin eine Verschiebung von Aufrufzahlen durch Nutzer. Die Antragstellerin hat insoweit vorgetragen und zur hinreichenden Überzeugung der Kammer glaubhaft gemacht, dass hierdurch weniger Nutzer auf ihre Webseiten gelangen. Damit liegt jedenfalls objektiv eine Behinderung auch der Antragstellerin vor.
d. Diese Behinderung stellt sich im Streitfall jedoch nicht als unbillig dar.
aa. Die Feststellung der Unbilligkeit der Behinderung erfordert eine an der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Funktion des GWB orientierte Gesamtwürdigung und Abwägung aller beteiligten Interessen (BGH, NZKart 2018, 191 Rn. 34 – Jaguar-Vertragswerkstatt II).
Auf der Seite des Normadressaten können für die Interessenabwägung grundsätzlich alle Interessen berücksichtigt werden, soweit sie nicht auf einen gesetzwidrigen Zweck gerichtet sind oder gegen gesetzliche Wertungen verstoßen. Auf Seiten des (potenziell) behinderten Unternehmens ist der Kreis der berücksichtigungsfähigen Interessen hingegen enger, nämlich auf solche beschränkt, die auf die freie Betätigungsmöglichkeit im Wettbewerb zielen. Dazu gehört in erster Linie das Interesse an der Freiheit des Marktzugangs, ferner das Interesse, bei offenem Marktzugang nicht durch Beeinträchtigung der Chancengleichheit in der wettbewerblichen Betätigung auf dem Markt im Verhältnis zu anderen Unternehmen benachteiligt zu werden. Hingegen ist kein Raum für die Berücksichtigung eines struktur- oder sozialpolitischen Bestandsschutzes (Loewenheim in: Loewenheim/Meessen/Riesenkampff/Kersting/Meyer-Lindemann, Kartellrecht, 4. Auflage 2020, § 19 GWB Rn. 20 f. m.w.N.; OLG Hamburg, Urt. v. 31.08.2023 – 15 U 18/23 Kart, GRUR-RS 2023, 24437 Rn. 70). Berücksichtigt werden können jedoch grundsätzlich auch Belange des Gemeinwohls (Bechtold/Bosch, GWB, 11. Aufl. 2025, § 19 Rn. 18).
Die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast für die Unbilligkeit trägt derjenige, der daraus Ansprüche für sich herleiten will (Loewenheim in: Loewenheim/Meessen/Riesenkampff/Kersting/Meyer-Lindemann, Kartellrecht, 4. Auflage 2020, § 19 GWB Rn. 30 m.w.N.). Steht dieser aber außerhalb des Geschehensablaufs und verfügt über keine Kenntnis der maßgeblichen Umstände, so kommt eine Darlegungslast der anderen Seite in Betracht, wenn diese die maßgeblichen Umstände kennt oder unschwer in Erfahrung bringen kann und es ihr zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (Loewenheim, a.a.O. mit Verweis auf BGH, NZKart 2018, 191 Rn. 43 – Jaguar-Vertragswerkstatt II).
bb. Die Kammer hält es in Anwendung dieser Grundsätze durchaus für möglich, dass eine objektiv falsche Angabe in der KI-Übersicht der Antragsgegnerin eine Unbilligkeit der Behinderung begründen kann. Dies gilt erst recht, soweit es sich um Äußerungen handelt, die medizinische Angaben enthalten, da hierdurch Gemeinwohlbelange beeinträchtigt werden können. Denn jedenfalls bei gesundheitsbezogener Werbung sind besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussage zu stellen, da mit irreführenden gesundheitsbezogenen Angaben erhebliche Gefahren für das hohe Schutzgut des Einzelnen sowie der Bevölkerung verbunden sein können (BGH, GRUR 2022, 399 Rn. 62 – Werbung für Fernbehandlung, m.w.N.). Diese Grundsätze bzw. deren Zielsetzung können insoweit jedenfalls ansatzweise herangezogen werden, auch wenn die Antragsgegnerin nicht konkret gesundheitsbezogene Werbung macht.
Die Frage, ob die Antragsgegnerin mit Erfolg einwenden kann, dass es sich bei der von ihr angezeigten "Übersicht mit KI" lediglich um Informationen Dritter handelt oder die "Übersicht mit KI" nicht vielmehr als eigene Äußerung bzw. eigene Information der Antragsgegnerin anzusehen ist, weil sie unter Verwendung von ihr zuzurechnenden Techniken aus den Quellen Dritter ein selbst generiertes "Konglomerat" vergleichbar einer Zusammenfassung (vgl. insoweit BGH, GRUR 2013, 751 – Auto-Complete; BGH, GRUR 2011, 134 – Perlentaucher) erstellt und dem Nutzer anzeigt, konnte offenbleiben.
cc. Denn jedenfalls scheidet eine Unbilligkeit im oben dargestellten Sinne im hiesigen Streitfall aus. Denn im Gesamtkontext der Äußerung aus Sicht der angesprochenen, durchschnittlich aufmerksamen Adressaten stellt sich diese letztlich nicht als falsch dar.
Die angegriffene Übersicht gemäß Anlage ASt8 (Bl. 214 d.A.) beginnt damit, dass es verschiedene Methoden zur Vergrößerung eines Penis gibt und verweist insoweit auf die Penisverlängerung einerseits und die Penisverdickung andererseits, wobei erstere durch einen chirurgischen Eingriff erreicht werde, bei dem verborgene Teile des Penis nach außen verlagert würden. Sodann folgt unter der Überschrift "Penisverlängerung:" eine mit Bullet Points abgesetzte nähere Erläuterung. In dieser findet sich als erster Satz die hier angegriffene Äußerung, nämlich, dass der im Körper verborgene Teil des Penis durchtrennt und nach außen verlagert werde. Anschließend folgen als weitere Bullet Points nähere Erläuterungen, die mit "Dies [wird durch ... erreicht]" bzw. "Durch diesen [Eingriff ...]" eingeleitet werden. Für den Adressaten ist durch diese Gestaltung hinreichend klar, dass der erste, hier angegriffene Satz nur einen Teil der Erläuterung darstellt. Zu Recht weist die Antragstellerin darauf hin, dass die Durchtrennung "des Penis" zunächst wie ein starker Eingriff wirkt. Dieser Eingriff wird jedoch unmittelbar dahingehend erläutert, dass die Haltebänder des Penis "gelöst" werden. Die Antragstellerin hat insoweit eingeräumt, dass diese "durchtrennt" werden. Insgesamt versteht der Adressat im Gesamtkontext daher, wie die Operation der Penisverlängerung konkret verläuft und geht nicht davon aus, dass der Schwellkörper selbst durchtrennt wird, sondern gerade nur ein Teil davon, nämlich die Haltebänder.
Dieses Verständnis des Adressaten entspricht jedoch auch dem typischen medizinischen Vorgehen, das die bei der Antragstellerin nach ihrem Vortrag angebundenen Ärzte anwenden.
Da die Äußerung zutreffend ist und sich die Antragstellerin mit ihrem Antrag nicht gegen die KI-Übersicht der Antragsgegnerin generell wendet, sondern konkret gegen die hier angegriffene Äußerung, ergibt sich hieraus keine Unbilligkeit im oben dargestellten Sinne.
3. Der Antragstellerin steht auch kein Anspruch auf Unterlassung im Hinblick aus § 33 GWB i.V.m. Art. 6 Abs. 5 DMA zu.
a. Die Antragstellerin ist aktivlegitimiert. Gemäß § 33 Abs. 1 GWB kann der Betroffene auch gegen Verstöße gegen die Regelungen in Art. 5 bis 7 DMA vorgehen (vgl. zur Rechtsdurchsetzung im Übrigen BeckOK InfoMedienR/Louven, 48. Ed. 1.8.2023, Art. 5 DMA Rn. 12; MüKoEuWettbR/Bueren/Weck, 4. Aufl. 2023, Art. 6 DMA Rn. 308). Die Antragstellerin ist durch das Verhalten der Antragsgegnerin betroffen, auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.
b. Gemäß Art. 6 Abs. 5 DMA darf der Torwächter von ihm selbst angebotene Dienstleistungen und Produkte beim Ranking sowie bei der damit verbundenen Indexierung und dem damit verbundenen Auffinden gegenüber ähnlichen Dienstleistungen oder Produkten eines Dritten nicht bevorzugen und muss sein Ranking anhand transparenter, fairer und diskriminierungsfreier Bedingungen vornehmen.
Die Regelung zielt darauf ab, faire Marktverhältnisse auf Märkten zu erzielen, die an einen mit einer Rankingfunktion ausgestatteten zentralen Plattformdienst angeschlossen sind. Drittanbieter von Dienstleistungen oder Produkten auf den nachgelagerten Märkten sollen die gleiche faire Chance haben, gefunden zu werden wie der Torwächter selbst. Berücksichtigt man, dass ein Ranking regelmäßig durch auf künstlicher Intelligenz basierenden Anwendungen erfolgt, schlägt sich in der Vorschrift das Prinzip der sog. algorithmischen Fairness nieder (Immenga/Mestmäcker/Göhsl/Zimmer, Wettbewerbsrecht, 7. Aufl. 2025, Art. 6 VO (EU) 2022/1925 Rn. 116). Ein Torwächter soll nicht durch einen Eingriff in ein Ranking die Nutzerströme auf seine eigenen Angebote lenken können (Immenga/Mestmäcker/Göhsl/Zimmer, Wettbewerbsrecht, 7. Aufl. 2025, Art. 6 VO (EU) 2022/1925 Rn. 117). Der Torwächter darf daher eigene Produkte oder Dienste anderer Anbieter bei der Anzeige oder Ausgabe der Ergebnisse eines Rankings in keiner Weise bevorzugen oder ungerechtfertigt anders behandeln (Immenga/Mestmäcker/Göhsl/Zimmer, Wettbewerbsrecht, 7. Aufl. 2025, Art. 6 VO (EU) 2022/1925 Rn. 125; BeckOK InfoMedienR/Louven, 48. Ed. 1.8.2023, Art. 6 DMA Rn. 75). Selbstbevorzugung kann sich vor allem auf die Organisation der Anordnung der Suchergebnisse beziehen, also nach welchen Kriterien die Rangliste erstellt wird. Das bezieht sich auf den Prozess und den Inhalt der Anordnung (Podszun, HK-DMA/Heinz, 2023, Art. 6 Abs. 5 Rn. 96).
Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt.
aa. "Torwächter" ist gemäß Art. 2 Abs. 1 DMA ein Unternehmen, das zentrale Plattformdienste bereitstellt und nach Art. 3 DMA benannt worden ist. Dies ist hier für die Antragsgegnerin unstreitig der Fall.
bb. Art. 6 Abs. 5 DMA betrifft grundsätzlichen jeden zentralen Plattformdienst, der ein Ranking oder eine damit verbundene Indexierung oder ein Crawling vornimmt (Immenga/Mestmäcker/Göhsl/Zimmer, Wettbewerbsrecht, 7. Aufl. 2025, Art. 6 VO (EU) 2022/1925 Rn. 118).
Erwägungsgrund 52 des DMA konkretisiert den Begriff des Rankings dahingehend, dass jedwede relative Hervorhebung als Ranking zu verstehen sei. Dazu gehört auch das Anzeigen, die Beurteilung, das Verlinken oder die Sprachausgabe von Ergebnissen. Davon erfasst ist also grundsätzlich jede Form der gestaffelten Anzeige oder Ausgabe eines Such- bzw. Auffindungsergebnisses. Für Art. 6 Abs. 5 DMA ist es deshalb lediglich erforderlich, dass der Torwächter die Inhalte auf dem zentralen Plattformdienst für die Nutzer in einer bestimmten Form kuratiert und entsprechend anzeigt oder in einer bestimmten Form ausgibt (Immenga/Mestmäcker/Göhsl/Zimmer, Wettbewerbsrecht, 7. Aufl. 2025, Art. 6 VO (EU) 2022/1925 Rn. 122). Art. 6 Abs. 5 DMA ist technologieoffen ausgestaltet. Das Verfahren, wie der Torwächter die Inhalte durchsucht, kuratiert und schließlich anzeigt oder ausgibt, ist unerheblich. Es kommt nicht auf die Darstellungsform an (Immenga/Mestmäcker/Göhsl/Zimmer, Wettbewerbsrecht, 7. Aufl. 2025, Art. 6 VO (EU) 2022/1925 Rn. 124). Die Darstellung erschöpft sich nicht in einer bloßen Textliste, sondern kann sämtliche wahrnehmbare Hervorhebungen erfassen (BeckOK InfoMedienR/Louven, 48. Ed. 1.8.2023, Art. 6 DMA Rn. 73). Hierzu gehört auch eine mögliche besondere Platzierung, wie in separaten Kästen, die oberhalb oder neben den organischen Ergebnissen erscheinen (Podszun, HK-DMA/Heinz, 2023, Art. 6 Abs. 5 Rn. 97).
Dies trifft auf die Antragsgegnerin zu. Denn die Antragsgegnerin zeigt Suchergebnisse im Sinne von Art. 2 Nr. 23 DMA in Form eines Rankings gemäß Art. 2 Nr. 22 DMA. Insoweit ist auch die Anzeige der KI-Übersicht vor den Suchergebnissen im engeren Sinne, also vor den Links auf Drittseiten umfasst.
cc. Der Antragsgegnerin ist allerdings nicht vorzuwerfen, dass sie eigene Produkte den Produkten anderer Marktteilnehmer vorzieht. Denn die angegriffene "KI-Übersicht" stellt letztlich einen Teil des Suchergebnisses und nicht das Angebot oder den Verweis auf andere, eigene Produkte, dar.
Suchergebnisse sind nach Art. 2 Nr. 23 DMA alle Informationen in beliebigem Format [...], die als Antwort auf eine Suchanfrage ausgegeben werden und sich auf diese beziehen, unabhängig davon, ob es sich bei den ausgegebenen Informationen um ein bezahltes oder ein unbezahltes Ergebnis, eine direkte Antwort oder ein Produkt, eine Dienstleistung oder eine Information handelt, das bzw. die in Verbindung mit den organischen Ergebnissen angeboten oder zusammen mit diesen angezeigt wird oder teilweise oder vollständig in diese eingebettet ist. Das zentrale Element der Definition ist, dass ein Suchergebnis eine Antwort auf eine (konkrete) Suchanfrage sein muss. In welcher technischen Form die Darstellung erfolgt, ist genauso unerheblich wie die Art der Präsentation (Immenga/Mestmäcker/Göhsl/Zimmer, Wettbewerbsrecht, 7. Aufl. 2025, Art. 2 VO (EU) 2022/1925 Rn. 80).
Im Streitfall ist die Anzeige, die die Antragstellerin angreift, auf die Suchanfrage "Penisvergrößerung" bezogen, wobei nach dem Vortrag der Antragsgegnerin durch Methoden der Künstlichen Intelligenz aus den Inhalten der aus dem Index der Antragsgegnerin bezogenen Webseiten diese Übersicht generiert wird.
Unabhängig davon, ob die Antragsgegnerin für den Inhalt dieses Ergebnisses als eigene Äußerung und als eigene Leistung haften muss, bezieht sich die KI-Übersicht konkret auf die Suchanfrage und stellt sich als Antwort hierauf dar. Es handelt sich damit um einen Teil des Suchergebnisses und nicht um einen Verweis auf ein eigenes Produkt. Denn die angegriffene KI-Übersicht ist hiervon gerade nicht in dem Sinne zu trennen, dass es sich um ein separates, eigenes Produkt im Sinne von Art. 6 Abs. 5 DMA handelt.
Um solche, eigene, möglicherweise bevorzugte Produkte kann es sich bei einer Suchmaschine handeln, wenn diese in ihren Suchergebnissen zum Beispiel (eigene) Shopping- oder Reisedienste, eigene Kartendienste, eigene Dating-Dienste, einen Online-Marktplatz oder die eigenen Apps bevorzugt anzeigt (vgl. Podszun, HK-DMA/Heinz, 2023, Art. 6 Abs. 5 Rn. 101 m.w.N.).
Hier trägt die Antragstellerin schon nicht hinreichend vor, dass es sich bei der "KI-Übersicht" um ein eigenes, vom Suchergebnis separat zu betrachtendes Produkt oder eine Dienstleistung der Antragsgegnerin handelt. Die Nutzer werden beispielsweise nicht zu einem mit der Antragsgegnerin kooperierenden und mit der Antragstellerin in Wettbewerb stehenden anderen medizinischen Dienstleister geführt.
4. Auf die Frage, ob der erforderliche Verfügungsgrund, für den sich die Antragstellerin nicht auf die lauterkeitsrechtliche Dringlichkeitsvermutung gemäß § 12 Abs. 1 UWG berufen kann (vgl. OLG Hamburg, NZKart 2023, 563 Rn. 30), vorliegt, kam es hiernach nicht mehr an. Unabhängig davon geht die Kammer davon aus, dass die Antragstellerin den hierfür erforderlichen dringenden Grund, nämlich die nach ihrem Vortrag vorliegende Beeinträchtigung, hinreichend glaubhaft gemacht und mit einem Zeitraum von sechs Wochen nach glaubhaft gemachter Kenntnisnahme auch nicht zu lange zugewartet hat.
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 10.09.2025
2-06 O 271/25
Das LG Frankfurt hat entschieden, dass ein Unterlassungsanspruch gegen Google aus § 33 GWB wegen falscher KI-Übersichten, welche den Suchergebnissesn vorangestellt werden, nur bei Unbilligkeit der Behinderung besteht. Vorliegend hat das Gericht die Unbilligkeit verneint. Die KI-Übersicht ist - so das Gericht - auch kein Produkt im Sinne von Art. 6 Abs. 5 DMA .
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Verfügungsantrag ist zulässig.
1. Das Landgericht Frankfurt a.M. international, sachlich und örtlich zuständig.
Die internationale Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO, da die Antragstellerin einen Anspruch aufgrund Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung und damit einen Anspruch wegen unerlaubter Handlung geltend macht (vgl. BGH, GRUR 2021, 991 – Wikingerhof/Booking.com). Soweit sich die Antragsgegnerin darauf beruft, dass eine nur mittelbare Betroffene nicht ausreiche, greift dies vorliegend nicht durch. Denn in Bezug auf die Prüfung der internationalen Zuständigkeit ist auf den schlüssigen Vortrag der Antragstellerin abzustellen (vgl. EuGH, GRUR 2023, 805 – Lännen MCE; BGH, GRUR 2016, 1048 Rn. 17 – An Evening with Marlene Dietrich), die insoweit geltend macht, dass sie durch die angegriffene Äußerung unmittelbar betroffen ist.
National ergibt sich die Zuständigkeit aus §§ 87, 89 Abs. 1 GWB i.V.m. § 42 Nr. 1 der Hessischen Justizzuständigkeitsverordnung (JuZuV).
2. Der Verfügungsantrag ist auch hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 ZPO. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin wird durch den Antrag hinreichend deutlich, was die Antragsgegnerin zu unterlassen hat, nämlich bei der Suche nach "Penisvergrößerung" den angegriffenen Satz anzuzeigen. Der Antrag ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch deutlich auf die Darstellung gemäß Anlage ASt8 als konkrete Verletzungsform bezogen. Er umfasst dementsprechend die angegriffene Äußerung in der Darstellung gemäß Anlage ASt8 sowie einen durch das Charakteristische der Verletzungsform umrissenen Kern (vgl. BGH, GRUR 2023, 839 Rn. 8 – Regalsystem III; BGH, GRUR 2022, 1336 Rn. 12 – dortmund.de, m.w.N.). Soweit die Antragsgegnerin auf technische Schwierigkeiten verweist, weil der Satz durch ein KI-System aus Suchergebnissen generiert wird, betrifft das nicht die Bestimmtheit des Antrags sondern allenfalls die Art und Weise, wie die Antragsgegnerin einem Verbot nachkommen könnte. Wie die Antragsgegnerin einem eventuellen Verbot nachkommt, obliegt ihr und ändert nichts daran, dass das Prozessgericht im Falle eines Ordnungsmittelantrags prüfen kann, ob ein Verstoß vorliegt. Soweit die Antragsgegnerin meinen sollte, dass ihr ein Einwirken auf ihr KI-System in dem Sinne nicht möglich sei, da ihr System auf Inhalte auf Seiten Dritter zurückgreift, wie die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung erneut vorgetragen hat, hat die Kammer an dieser fehlenden Einwirkungsmöglichkeit – wie in der mündlichen Verhandlung dargelegt – einerseits Zweifel und ginge es letztlich zulasten der Antragsgegnerin, wenn sie ein System einsetzt, das sie nicht zu kontrollieren vermag.
II.
Der Verfügungsantrag ist jedoch nicht begründet.
1. Auf den kartellrechtlichen Unterlassungsanspruch findet im Streitfall nach Art. 6 Abs. 3 lit. a) Rom-II-VO deutsches Recht Anwendung. Da sich die Suchmaschine der Antragsgegnerin auch an den deutschen Markt richtet, ist auf der Grundlage des Vortrags der Anspruchstellerin eine Beeinträchtigung des deutschen Markts wahrscheinlich.
2. Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerin keinen Anspruch auf Unterlassung aus § 33 GWB.
Gemäß § 33 Abs. 1 GWB ist, wer gegen eine Vorschrift des Teils 1 des GWB und damit u.a. gegen § 19 GWB verstößt, gegenüber dem Betroffenen zur Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet. Gemäß § 19 Abs. 1 GWB ist der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen verboten. Gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB liegt ein Missbrauch insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter einer bestimmten Art von gewerblichen Leistungen ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert (Alt. 1) oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen (Alt. 2).
a. Die Antragstellerin hat mit der für das Verfügungsverfahren notwendigen hinreichenden Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt für die Erbringung von Dienstleistungen einer Suchmaschine in Deutschland marktbeherrschend ist.
aa. Sachlich relevanter Markt ist im vorliegenden Fall der Markt für das Dienstleistungsangebot von Suchmaschinen.
bb. Der hier geografisch relevante Markt ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
cc. Gemäß § 18 Abs. 1 GWB ist ein Unternehmen marktbeherrschend, soweit es als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt ohne Wettbewerber ist (Nr. 1), keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist (Nr. 2) oder eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat (Nr. 3). Bei der Bewertung der Marktstellung sind insbesondere sein Marktanteil (§ 18 Abs. 3 Nr. 1 GWB), rechtliche oder tatsächliche Marktzutrittsschranken (§ 18 Abs. 3 Nr. 6 GWB) sowie der tatsächliche oder potenzielle Wettbewerb (§ 18 Abs. 3 Nr. 7 GWB) zu berücksichtigen.
Hat ein Unternehmen einen Marktanteil von mindestens 40%, so wird die Marktbeherrschung gemäß § 18 Abs. 4 GWB vermutet.
Hier ist mit Vorlage der Entscheidung des Bundeskartellamts und der Einstufung der Antragsgegnerin als Gatekeeper durch die EU-Kommission hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin insoweit über eine marktbeherrschende Stellung verfügt und sie jedenfalls über einen Marktanteil von mehr als 40% verfügt.
b. Die Antragstellerin ist betroffen im Sinne von § 33 Abs. 3 GWB.
Betroffen ist hiernach, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist. § 33 Abs. 3 GWB erfordert eine Beeinträchtigung in wirtschaftlichen Interessen. Hierfür genügt es, wenn ein Marktteilnehmer durch die Rechtsverletzung in seiner Wettbewerbsposition benachteiligt wird und sich damit seine Aussichten, am Markt Erträge zu erzielen, verschlechtert haben. Eine Beeinträchtigung liegt deshalb vor, wenn aufgrund des kartellrechtswidrigen Verhaltens ein Schaden entstanden ist oder wenn der Eintritt eines Schadens zumindest "vorstellbar" ist (Immenga/Mestmäcker/Franck, GWB, 7. Aufl. 2024, § 33 Rn. 15 m.w.N.).
Die Antragstellerin hat hier zur hinreichenden Überzeugung der Kammer gemäß dem im einstweiligen Verfügungsverfahren geltenden Maßstab der §§ 294, 286 ZPO glaubhaft gemacht, dass sie eine Webseite betreibt, über die sie für Dienstleistungen von Ärzten, die sich mit der Durchführung plastischer operativer Eingriffe im männlichen Intimbereich befasst, bewirbt. Dies hat die Antragstellerin durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherung gemäß Anlage ASt1 dargelegt und untermauert.
Ferner erachtet es die Kammer als hinreichend wahrscheinlich, dass durch die Anzeige von KI-Übersichten wie hier Nutzer weniger geneigt sind, auf die nachfolgenden Suchergebnisse und damit auf die von der Antragstellerin vorgehaltene Webseite mit den von ihr bzw. den mit ihr nach ihrem Vortrag kooperierenden Ärzten zu klicken. Insoweit ist unstreitig geblieben, dass die "Übersicht mit KI" – jedenfalls auf Mobilgeräten – prominent als erstes in der auf die Suchanfrage eines Nutzers generierte Webseite angezeigt wird und auch auf Desktopgeräten deutlich hervorgehoben ist.
Die Antragstellerin hat für ihre Behauptung, dass durch den Einsatz der "Übersicht mit KI" weniger Klicks auf Webseiten erfolgten, insoweit exemplarisch auf die Anlage ASt7 Bezug genommen, die wiederum über eine Studie des Pew Research Center verweist. Die für das vorliegende Verfahren hinreichende Wahrscheinlichkeit dieses Umstands ergibt sich jedoch für die Kammer, die selbst entsprechende Suchmaschinendienste in Anspruch nimmt, zum angesprochenen Verkehrskreis gehört und daher das Verhalten des angesprochenen Nutzers aus eigener Anschauung beurteilen kann, bereits aus den Umständen der vorgetragenen Gestaltung. Es ist ersichtlich, dass der Nutzer zunächst den Text der "KI-Übersicht" überspringen bzw. "überscrollen" muss, um zu den weiteren Suchergebnissen in Form von Links zu gelangen. Die Antragsgegnerin hat insoweit auch nicht substantiiert bestritten, dass es zu Rückgängen bei den Klickzahlen kommen kann Sie hat vielmehr lediglich (sinngemäß) – gemäß ihrer Anlage AG-18, Bl. 359 d.A. – vorgetragen, dass das Klickvolumen insgesamt im Groben gleichgeblieben sei und mehr "quality clicks" als zuvor erfolgt seien. Dem insoweit von der Antragsgegnerin als Glaubhaftmachung vorgelegten Blogeintrag einer Mitarbeiterin der Antragsgegnerin lässt sich allerdings entnehmen, dass es durchaus jedenfalls zu Verschiebungen bei den Klicks auf einzelne Seiten komme ("For some questions where people are looking for a quick answer, like ‚when is the next full moon,’ people may be satisfied with the initial response and not click further.", Anlage AG-18, Bl. 359 d.A.). Damit steht aber fest, dass sich die KI-Übersicht der Antragsgegnerin auf das Verhalten der Nutzer auswirkt und damit bei denjenigen, deren Klickzahlen sich reduzieren – so wie es hier die Antragstellerin für sich vorträgt – eine Beeinträchtigung der Aussichten, am Markt Erträge zu erzielen, indem weniger Kunden über ihre Webseite auf die Dienste der für sie tätigen bzw. von ihr vermittelten Ärzten aufmerksam werden, hinreichend wahrscheinlich ist.
c. Es liegt auch eine Behinderung vor. Eine Behinderung in diesem Sinne ist jedes Verhalten, das sich objektiv nachteilig auf die Wettbewerbsposition anderer Unternehmen auswirkt (MüKoGWB/Westermann, 4. Auflage 2022, § 19 Rn. 41 m.w.N.; OLG Hamburg, Urt. v. 31.08.2023 – 15 U 18/23 Kart, GRUR-RS 2023, 24437 Rn. 67).
Es handelt sich im Streitfall bei der Einrichtung von KI-Übersichten um eine allgemeine Maßnahme, die sich gleichermaßen auf die Wettbewerber der Antragstellerin auswirken dürfte. Allerdings sind auch solche Auswirkungen von § 19 GWB umfasst (vgl. Bechtold/Bosch, GWB, 11. Aufl. 2025, § 19 Rn. 8 ff.).
Wie oben dargestellt, bewirkt die KI-Übersicht der Antragsgegnerin eine Verschiebung von Aufrufzahlen durch Nutzer. Die Antragstellerin hat insoweit vorgetragen und zur hinreichenden Überzeugung der Kammer glaubhaft gemacht, dass hierdurch weniger Nutzer auf ihre Webseiten gelangen. Damit liegt jedenfalls objektiv eine Behinderung auch der Antragstellerin vor.
d. Diese Behinderung stellt sich im Streitfall jedoch nicht als unbillig dar.
aa. Die Feststellung der Unbilligkeit der Behinderung erfordert eine an der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Funktion des GWB orientierte Gesamtwürdigung und Abwägung aller beteiligten Interessen (BGH, NZKart 2018, 191 Rn. 34 – Jaguar-Vertragswerkstatt II).
Auf der Seite des Normadressaten können für die Interessenabwägung grundsätzlich alle Interessen berücksichtigt werden, soweit sie nicht auf einen gesetzwidrigen Zweck gerichtet sind oder gegen gesetzliche Wertungen verstoßen. Auf Seiten des (potenziell) behinderten Unternehmens ist der Kreis der berücksichtigungsfähigen Interessen hingegen enger, nämlich auf solche beschränkt, die auf die freie Betätigungsmöglichkeit im Wettbewerb zielen. Dazu gehört in erster Linie das Interesse an der Freiheit des Marktzugangs, ferner das Interesse, bei offenem Marktzugang nicht durch Beeinträchtigung der Chancengleichheit in der wettbewerblichen Betätigung auf dem Markt im Verhältnis zu anderen Unternehmen benachteiligt zu werden. Hingegen ist kein Raum für die Berücksichtigung eines struktur- oder sozialpolitischen Bestandsschutzes (Loewenheim in: Loewenheim/Meessen/Riesenkampff/Kersting/Meyer-Lindemann, Kartellrecht, 4. Auflage 2020, § 19 GWB Rn. 20 f. m.w.N.; OLG Hamburg, Urt. v. 31.08.2023 – 15 U 18/23 Kart, GRUR-RS 2023, 24437 Rn. 70). Berücksichtigt werden können jedoch grundsätzlich auch Belange des Gemeinwohls (Bechtold/Bosch, GWB, 11. Aufl. 2025, § 19 Rn. 18).
Die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast für die Unbilligkeit trägt derjenige, der daraus Ansprüche für sich herleiten will (Loewenheim in: Loewenheim/Meessen/Riesenkampff/Kersting/Meyer-Lindemann, Kartellrecht, 4. Auflage 2020, § 19 GWB Rn. 30 m.w.N.). Steht dieser aber außerhalb des Geschehensablaufs und verfügt über keine Kenntnis der maßgeblichen Umstände, so kommt eine Darlegungslast der anderen Seite in Betracht, wenn diese die maßgeblichen Umstände kennt oder unschwer in Erfahrung bringen kann und es ihr zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (Loewenheim, a.a.O. mit Verweis auf BGH, NZKart 2018, 191 Rn. 43 – Jaguar-Vertragswerkstatt II).
bb. Die Kammer hält es in Anwendung dieser Grundsätze durchaus für möglich, dass eine objektiv falsche Angabe in der KI-Übersicht der Antragsgegnerin eine Unbilligkeit der Behinderung begründen kann. Dies gilt erst recht, soweit es sich um Äußerungen handelt, die medizinische Angaben enthalten, da hierdurch Gemeinwohlbelange beeinträchtigt werden können. Denn jedenfalls bei gesundheitsbezogener Werbung sind besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussage zu stellen, da mit irreführenden gesundheitsbezogenen Angaben erhebliche Gefahren für das hohe Schutzgut des Einzelnen sowie der Bevölkerung verbunden sein können (BGH, GRUR 2022, 399 Rn. 62 – Werbung für Fernbehandlung, m.w.N.). Diese Grundsätze bzw. deren Zielsetzung können insoweit jedenfalls ansatzweise herangezogen werden, auch wenn die Antragsgegnerin nicht konkret gesundheitsbezogene Werbung macht.
Die Frage, ob die Antragsgegnerin mit Erfolg einwenden kann, dass es sich bei der von ihr angezeigten "Übersicht mit KI" lediglich um Informationen Dritter handelt oder die "Übersicht mit KI" nicht vielmehr als eigene Äußerung bzw. eigene Information der Antragsgegnerin anzusehen ist, weil sie unter Verwendung von ihr zuzurechnenden Techniken aus den Quellen Dritter ein selbst generiertes "Konglomerat" vergleichbar einer Zusammenfassung (vgl. insoweit BGH, GRUR 2013, 751 – Auto-Complete; BGH, GRUR 2011, 134 – Perlentaucher) erstellt und dem Nutzer anzeigt, konnte offenbleiben.
cc. Denn jedenfalls scheidet eine Unbilligkeit im oben dargestellten Sinne im hiesigen Streitfall aus. Denn im Gesamtkontext der Äußerung aus Sicht der angesprochenen, durchschnittlich aufmerksamen Adressaten stellt sich diese letztlich nicht als falsch dar.
Die angegriffene Übersicht gemäß Anlage ASt8 (Bl. 214 d.A.) beginnt damit, dass es verschiedene Methoden zur Vergrößerung eines Penis gibt und verweist insoweit auf die Penisverlängerung einerseits und die Penisverdickung andererseits, wobei erstere durch einen chirurgischen Eingriff erreicht werde, bei dem verborgene Teile des Penis nach außen verlagert würden. Sodann folgt unter der Überschrift "Penisverlängerung:" eine mit Bullet Points abgesetzte nähere Erläuterung. In dieser findet sich als erster Satz die hier angegriffene Äußerung, nämlich, dass der im Körper verborgene Teil des Penis durchtrennt und nach außen verlagert werde. Anschließend folgen als weitere Bullet Points nähere Erläuterungen, die mit "Dies [wird durch ... erreicht]" bzw. "Durch diesen [Eingriff ...]" eingeleitet werden. Für den Adressaten ist durch diese Gestaltung hinreichend klar, dass der erste, hier angegriffene Satz nur einen Teil der Erläuterung darstellt. Zu Recht weist die Antragstellerin darauf hin, dass die Durchtrennung "des Penis" zunächst wie ein starker Eingriff wirkt. Dieser Eingriff wird jedoch unmittelbar dahingehend erläutert, dass die Haltebänder des Penis "gelöst" werden. Die Antragstellerin hat insoweit eingeräumt, dass diese "durchtrennt" werden. Insgesamt versteht der Adressat im Gesamtkontext daher, wie die Operation der Penisverlängerung konkret verläuft und geht nicht davon aus, dass der Schwellkörper selbst durchtrennt wird, sondern gerade nur ein Teil davon, nämlich die Haltebänder.
Dieses Verständnis des Adressaten entspricht jedoch auch dem typischen medizinischen Vorgehen, das die bei der Antragstellerin nach ihrem Vortrag angebundenen Ärzte anwenden.
Da die Äußerung zutreffend ist und sich die Antragstellerin mit ihrem Antrag nicht gegen die KI-Übersicht der Antragsgegnerin generell wendet, sondern konkret gegen die hier angegriffene Äußerung, ergibt sich hieraus keine Unbilligkeit im oben dargestellten Sinne.
3. Der Antragstellerin steht auch kein Anspruch auf Unterlassung im Hinblick aus § 33 GWB i.V.m. Art. 6 Abs. 5 DMA zu.
a. Die Antragstellerin ist aktivlegitimiert. Gemäß § 33 Abs. 1 GWB kann der Betroffene auch gegen Verstöße gegen die Regelungen in Art. 5 bis 7 DMA vorgehen (vgl. zur Rechtsdurchsetzung im Übrigen BeckOK InfoMedienR/Louven, 48. Ed. 1.8.2023, Art. 5 DMA Rn. 12; MüKoEuWettbR/Bueren/Weck, 4. Aufl. 2023, Art. 6 DMA Rn. 308). Die Antragstellerin ist durch das Verhalten der Antragsgegnerin betroffen, auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.
b. Gemäß Art. 6 Abs. 5 DMA darf der Torwächter von ihm selbst angebotene Dienstleistungen und Produkte beim Ranking sowie bei der damit verbundenen Indexierung und dem damit verbundenen Auffinden gegenüber ähnlichen Dienstleistungen oder Produkten eines Dritten nicht bevorzugen und muss sein Ranking anhand transparenter, fairer und diskriminierungsfreier Bedingungen vornehmen.
Die Regelung zielt darauf ab, faire Marktverhältnisse auf Märkten zu erzielen, die an einen mit einer Rankingfunktion ausgestatteten zentralen Plattformdienst angeschlossen sind. Drittanbieter von Dienstleistungen oder Produkten auf den nachgelagerten Märkten sollen die gleiche faire Chance haben, gefunden zu werden wie der Torwächter selbst. Berücksichtigt man, dass ein Ranking regelmäßig durch auf künstlicher Intelligenz basierenden Anwendungen erfolgt, schlägt sich in der Vorschrift das Prinzip der sog. algorithmischen Fairness nieder (Immenga/Mestmäcker/Göhsl/Zimmer, Wettbewerbsrecht, 7. Aufl. 2025, Art. 6 VO (EU) 2022/1925 Rn. 116). Ein Torwächter soll nicht durch einen Eingriff in ein Ranking die Nutzerströme auf seine eigenen Angebote lenken können (Immenga/Mestmäcker/Göhsl/Zimmer, Wettbewerbsrecht, 7. Aufl. 2025, Art. 6 VO (EU) 2022/1925 Rn. 117). Der Torwächter darf daher eigene Produkte oder Dienste anderer Anbieter bei der Anzeige oder Ausgabe der Ergebnisse eines Rankings in keiner Weise bevorzugen oder ungerechtfertigt anders behandeln (Immenga/Mestmäcker/Göhsl/Zimmer, Wettbewerbsrecht, 7. Aufl. 2025, Art. 6 VO (EU) 2022/1925 Rn. 125; BeckOK InfoMedienR/Louven, 48. Ed. 1.8.2023, Art. 6 DMA Rn. 75). Selbstbevorzugung kann sich vor allem auf die Organisation der Anordnung der Suchergebnisse beziehen, also nach welchen Kriterien die Rangliste erstellt wird. Das bezieht sich auf den Prozess und den Inhalt der Anordnung (Podszun, HK-DMA/Heinz, 2023, Art. 6 Abs. 5 Rn. 96).
Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt.
aa. "Torwächter" ist gemäß Art. 2 Abs. 1 DMA ein Unternehmen, das zentrale Plattformdienste bereitstellt und nach Art. 3 DMA benannt worden ist. Dies ist hier für die Antragsgegnerin unstreitig der Fall.
bb. Art. 6 Abs. 5 DMA betrifft grundsätzlichen jeden zentralen Plattformdienst, der ein Ranking oder eine damit verbundene Indexierung oder ein Crawling vornimmt (Immenga/Mestmäcker/Göhsl/Zimmer, Wettbewerbsrecht, 7. Aufl. 2025, Art. 6 VO (EU) 2022/1925 Rn. 118).
Erwägungsgrund 52 des DMA konkretisiert den Begriff des Rankings dahingehend, dass jedwede relative Hervorhebung als Ranking zu verstehen sei. Dazu gehört auch das Anzeigen, die Beurteilung, das Verlinken oder die Sprachausgabe von Ergebnissen. Davon erfasst ist also grundsätzlich jede Form der gestaffelten Anzeige oder Ausgabe eines Such- bzw. Auffindungsergebnisses. Für Art. 6 Abs. 5 DMA ist es deshalb lediglich erforderlich, dass der Torwächter die Inhalte auf dem zentralen Plattformdienst für die Nutzer in einer bestimmten Form kuratiert und entsprechend anzeigt oder in einer bestimmten Form ausgibt (Immenga/Mestmäcker/Göhsl/Zimmer, Wettbewerbsrecht, 7. Aufl. 2025, Art. 6 VO (EU) 2022/1925 Rn. 122). Art. 6 Abs. 5 DMA ist technologieoffen ausgestaltet. Das Verfahren, wie der Torwächter die Inhalte durchsucht, kuratiert und schließlich anzeigt oder ausgibt, ist unerheblich. Es kommt nicht auf die Darstellungsform an (Immenga/Mestmäcker/Göhsl/Zimmer, Wettbewerbsrecht, 7. Aufl. 2025, Art. 6 VO (EU) 2022/1925 Rn. 124). Die Darstellung erschöpft sich nicht in einer bloßen Textliste, sondern kann sämtliche wahrnehmbare Hervorhebungen erfassen (BeckOK InfoMedienR/Louven, 48. Ed. 1.8.2023, Art. 6 DMA Rn. 73). Hierzu gehört auch eine mögliche besondere Platzierung, wie in separaten Kästen, die oberhalb oder neben den organischen Ergebnissen erscheinen (Podszun, HK-DMA/Heinz, 2023, Art. 6 Abs. 5 Rn. 97).
Dies trifft auf die Antragsgegnerin zu. Denn die Antragsgegnerin zeigt Suchergebnisse im Sinne von Art. 2 Nr. 23 DMA in Form eines Rankings gemäß Art. 2 Nr. 22 DMA. Insoweit ist auch die Anzeige der KI-Übersicht vor den Suchergebnissen im engeren Sinne, also vor den Links auf Drittseiten umfasst.
cc. Der Antragsgegnerin ist allerdings nicht vorzuwerfen, dass sie eigene Produkte den Produkten anderer Marktteilnehmer vorzieht. Denn die angegriffene "KI-Übersicht" stellt letztlich einen Teil des Suchergebnisses und nicht das Angebot oder den Verweis auf andere, eigene Produkte, dar.
Suchergebnisse sind nach Art. 2 Nr. 23 DMA alle Informationen in beliebigem Format [...], die als Antwort auf eine Suchanfrage ausgegeben werden und sich auf diese beziehen, unabhängig davon, ob es sich bei den ausgegebenen Informationen um ein bezahltes oder ein unbezahltes Ergebnis, eine direkte Antwort oder ein Produkt, eine Dienstleistung oder eine Information handelt, das bzw. die in Verbindung mit den organischen Ergebnissen angeboten oder zusammen mit diesen angezeigt wird oder teilweise oder vollständig in diese eingebettet ist. Das zentrale Element der Definition ist, dass ein Suchergebnis eine Antwort auf eine (konkrete) Suchanfrage sein muss. In welcher technischen Form die Darstellung erfolgt, ist genauso unerheblich wie die Art der Präsentation (Immenga/Mestmäcker/Göhsl/Zimmer, Wettbewerbsrecht, 7. Aufl. 2025, Art. 2 VO (EU) 2022/1925 Rn. 80).
Im Streitfall ist die Anzeige, die die Antragstellerin angreift, auf die Suchanfrage "Penisvergrößerung" bezogen, wobei nach dem Vortrag der Antragsgegnerin durch Methoden der Künstlichen Intelligenz aus den Inhalten der aus dem Index der Antragsgegnerin bezogenen Webseiten diese Übersicht generiert wird.
Unabhängig davon, ob die Antragsgegnerin für den Inhalt dieses Ergebnisses als eigene Äußerung und als eigene Leistung haften muss, bezieht sich die KI-Übersicht konkret auf die Suchanfrage und stellt sich als Antwort hierauf dar. Es handelt sich damit um einen Teil des Suchergebnisses und nicht um einen Verweis auf ein eigenes Produkt. Denn die angegriffene KI-Übersicht ist hiervon gerade nicht in dem Sinne zu trennen, dass es sich um ein separates, eigenes Produkt im Sinne von Art. 6 Abs. 5 DMA handelt.
Um solche, eigene, möglicherweise bevorzugte Produkte kann es sich bei einer Suchmaschine handeln, wenn diese in ihren Suchergebnissen zum Beispiel (eigene) Shopping- oder Reisedienste, eigene Kartendienste, eigene Dating-Dienste, einen Online-Marktplatz oder die eigenen Apps bevorzugt anzeigt (vgl. Podszun, HK-DMA/Heinz, 2023, Art. 6 Abs. 5 Rn. 101 m.w.N.).
Hier trägt die Antragstellerin schon nicht hinreichend vor, dass es sich bei der "KI-Übersicht" um ein eigenes, vom Suchergebnis separat zu betrachtendes Produkt oder eine Dienstleistung der Antragsgegnerin handelt. Die Nutzer werden beispielsweise nicht zu einem mit der Antragsgegnerin kooperierenden und mit der Antragstellerin in Wettbewerb stehenden anderen medizinischen Dienstleister geführt.
4. Auf die Frage, ob der erforderliche Verfügungsgrund, für den sich die Antragstellerin nicht auf die lauterkeitsrechtliche Dringlichkeitsvermutung gemäß § 12 Abs. 1 UWG berufen kann (vgl. OLG Hamburg, NZKart 2023, 563 Rn. 30), vorliegt, kam es hiernach nicht mehr an. Unabhängig davon geht die Kammer davon aus, dass die Antragstellerin den hierfür erforderlichen dringenden Grund, nämlich die nach ihrem Vortrag vorliegende Beeinträchtigung, hinreichend glaubhaft gemacht und mit einem Zeitraum von sechs Wochen nach glaubhaft gemachter Kenntnisnahme auch nicht zu lange zugewartet hat.
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: