Skip to content

KG Berlin: Fehlen von Handelsregisterangaben und der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Impressum ist wettbewerbswidrig

KG Berlin
Urteil vom 06.12.2011
5 U 144/10


Das Kammgericht Berlin hat entschieden, dass das Fehlen von Handelsregisterangaben und der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Impressum wettbewerbswidrig und keine wettbewerbsrechtliche Bagatelle ist. Die Entscheidung steht (leider) in Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben. Die gegenteilige Entscheidung des LG Berlin - 31.08.2010 - 103 O 34/10 ist somit hinfällig.

Anmerkung zu: Oberste Aufsichtsbehörden für den Datenschutz - Einbindung von Social-Plugins, Facebook-Fanpages etc. verstoßen gegen deutsches Datenschutzrecht

Beschluss der obersten Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich (Düsseldorfer Kreis am 08. Dezember 2011)

Der Düsseldorfer Kreis hat einen Beschluss zum Datenschutz in sozialen Netzwerken veröffentlicht. Danach ist die Einbindung von Social-Plugins und das Betreiben von Facebook-Fanpages etc. in der derzeitigen Ausgestaltung mit dem deutschen Datenschutzrecht nicht zu vereinbaren sind.

In dem Beschluss heißt es:
"In Deutschland ansässige Unternehmen, die durch das Einbinden von Social Plugins eines Netzwerkes auf sich aufmerksam machen wollen oder sich mit Fanpages in einem Netzwerk präsentieren, haben eine eigene Verantwortung hinsichtlich der Daten von Nutzerinnen und Nutzern ihres Angebots. Es müssen zuvor Erklärungen eingeholt werden, die eine Verarbeitung von Daten ihrer Nutzerinnen und Nutzer durch den Betreiber des sozialen Netzwerkes rechtfertigen können. Die Erklärungen sind nur dann rechtswirksam, wenn verlässliche Informationen über die dem Netzwerkbetreiber zur Verfügung gestellten Daten und den Zweck der Erhebung der Daten durch den Netzwerkbetreiber gegeben werden können.

Anbieter deutscher Websites, die in der Regel keine Erkenntnisse über die Datenverarbeitungsvorgänge haben können, die beispielsweise durch Social Plugins ausgelöst werden, sind regelmäßig nicht in der Lage, die für eine informierte Zustimmung ihrer Nutzerinnen und Nutzer notwendige Transparenz zu schaffen. Sie laufen Gefahr, selbst Rechtsverstöße zu begehen, wenn der Anbieter eines sozialen Netzwerkes Daten ihrer Nutzerinnen und Nutzer mittels Social Plugin erhebt. Wenn sie die über ein Plugin mögliche Datenverarbeitung nicht überblicken, dürfen sie daher solche Plugins nicht ohne weiteres in das eigene Angebot einbinden"


Anmerkung:
Auch wenn wir die zahlreichen datenschutzrechtlichen Probleme in sozialen Netzwerken nicht verharmlosen wollen und Facebook & Co. allzu offenherzig mit dem Datenschutz umgehen, stellt sich die Frage, ob das Datenschutzrecht dazu dienen soll, technische Innovationen und neue Anwendungen, die von Internetnutzern und Unternehmen vielfach genutzt und gewollt werden, zu blockieren. Zudem ist es sehr bedauerlich und nicht hinnehmbar, dass nach Ansicht der Datenschützer nunmehr die Unternehmen, welche Socialmedia-Plattformen nutzen, die Zeche zahlen sollen.

Die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben ist im Internet auch außerhalb von Social-Media-Plattformen praktisch unmöglich. Es ist dringend erforderlich, dass das deutsche Datenschutzrecht komplett erneuert sowie an neue technische und auch gesellschaftliche Gegebenheiten angepasst wird. Dabei gilt es auch die zum Teil fundamentalistisch anmutenden Positionen von Datenschützern und Datennutzern beiderseits zu überdenken und einen interessengerechten Ausgleich zu finden.



LG Aschaffenburg: Impressumspflicht bei Facebook, Twitter, Google+ , Xing und Co. - Pflicht zur Anbieterkennzeichnung

LG Aschaffenburg
Urteil vom 19.08.2011
2 HK O 54/11
Facebook Impressum


Das LG Aschaffenburg hat wenig überraschend entschieden, dass Nutzer, welche ihr Facebook-Account oder Facebook-Fanpages (zumindest auch) geschäftsmäßig nutzen,eine Anbieterkennzeichnung nach § 5 TMG leicht erkennbar vorhalten müssen. Andernfalls liegt ein Wettbewerbsverstoß vor. Ein allgemeiner Link auf die Homepage des Betreibers genügt dabei nach Ansicht des LG Aschaffenburg nicht.

Die Entscheidung lässt sich natürlich entsprechend auch auf andere Social-Media-Plattformen und Angebote (Google+,Twitter, Xing usw.) übertragen. Häufig lassen sich die Pflichtangaben im Volltext nicht sinnvoll auf der jeweiligen Social-Media-Plattform unterbringen. Daher sollte ein Link mit der Bezeichnung "Anbieterkennzeichnung" oder "Impressum" an leicht erkennbarer Stelle eingefügt werden, welcher dann direkt auf eine entsprechende (Unter-)Seite verlinkt, welche die erforderlichen Angaben enthält, ohne dass sich der Nutzer weiter durchklicken muss. Man mag trefflich darüber streiten, ob das LG Aschaffenburg zu hohe Anforderungen stellt, jedoch ist die Entscheidung in der Welt, so dass jeder Nutzer, welcher die jeweilige Plattform auch geschäftsmäßig nutzt, die Vorgaben einhalten sollte.

Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestages veröffentlicht Gutachten zu Facebook Fanpages, dem Gefällt-Mir-Button und anderen Social-Plugins

Das wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages hat ein Gutachten zu Facebook Fanpages, dem Gefällt-Mir-Button und anderen Social-Plugins veröffentlicht. Es überrascht nicht, dass das Gutachten zu dem Ergebnis kommt, dass die Rechtslage unklar ist.

Am Ende des Gutachtens heißt es :

"Vielmehr ist das geltende Datenschutzrecht von Unsicherheiten geprägt und macht die eindeutige Beantwortung rechtlicher Fragen in diesem Bereich schwer. Eine gerichtliche Beurteilung der untersuchten Sachverhalte steht bislang aus. Die zur Frage der Personenbezogenheit einer IP-Adresse auch in der Rechtsprechung vertretenen verschiedenen Auffassungen machen zudem deutlich, dass selbst im Falle einer richterlichen Entscheidung nicht von einer endgültigen Klärung datenschutzrechtlichen Kontroversen ausgegangen werden kann. Es kann daher keine abschließende Empfehlung hinsichtlich einer Entfernung der durch das ULD als datenschutzrechtlich unzulässig bewerteten Angebote gegeben werden."

Das Gutachten zeigt abermals, dass sich das deutsche Datenschutzrecht in einem katastrophalen Zustand befindet. Leider ist nicht damit zu rechnen, dass der Gesetzgeber in der Lage ist, eine zeitgemäßes, klares und funktionales Regelwerk zu schaffen. Es hilft dabei gar nichts, wenn Datenschützer wie das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD) Schleswig-Holstein mit markigen Worten und Ordnungsgeldern drohen. Es wird Zeit, dass das deutsche Datenschutzrecht und auch zahlreiche Datenschützer das Steinzeitalter hinter sich lassen.

OLG Köln: Kein Anspruch auf Freigabe der Domain einer Fanseite - dsds-news.de

OLG Köln
Urteil vom 19.03.2010
6 U 180/09
MarkenG: §§ 14 Abs. 2 Nr. 2 u.3, 15 Abs. 2 u. 3
dsds-news.de

Das OLG Köln hat entschieden, dass der Betreiber einer Fanseite im Internet nicht verpflichtet ist, eine Domain, welche aus dem Titel einer Fernsehsendung und einem Zusatz besteht, freizugeben geschweige denn an den Inhaber der Rechte an der Zeichenfolge zu übertragen. Sehr wohl kann dem Betreiber einer Fanseite die konkrete geschäftsmäßige Nutzung untersagt werden.

In den Entscheidungsgründen heißt es:

"Im Streitfall ist nicht anzunehmen, dass jede Benutzung des Domain-Namens "www.dsds-news.de" zu einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr mit dem geschützten Kennzeichen "DSDS" der Fernsehsendereihe oder jedenfalls zu einer Beeinträchtigung oder Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung des innerhalb der Medienbranche als bekannt anzusehenden Zeichens führen muss.
[..]
Für weitere Domain-Namen, in denen die Buchstabenfolge "dsds" mit – auch nur schwach kennzeichnungskräftigen – Zusätzen kombiniert ist, bietet die Prioritätsregel einen angemessenen Interessenausgleich: Die Klägerin hätte die "Domain "www.dsds-news.de" früher für sich registrieren lassen können und kann von dem Beklagten, der den betreffenden Antrag vor ihr gestellt hat, aus § 12 BGB nicht allein wegen des Bestandteils "dsds" den Verzicht oder – wie in ihrer ersten Abmahnung vom 06.03.2009 – sogar die Übertragung der Domain beanspruchen. "


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

"OLG Köln: Kein Anspruch auf Freigabe der Domain einer Fanseite - dsds-news.de" vollständig lesen