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BGH: Farbmarke Nivea-Blau - auch bei abstrakten Farbmarken ist eine Verkehrsdurchsetzung von 50 Prozent ausreichend - BPatG muss erneut entscheiden

BGH
Beschluss vom 09.07.2015
I ZB 65/13
Nivea-Blau


Der BGH hat sich in dieser Entscheidung mit der Farbmarke Nivea-Blau befasst und dabei u.a. ausgeführt, dass auch bei abstrakten Farbmarken eine Verkehrsdurchsetzung von 50 Prozent ausreichend ist. Das BPatG muss erneut über den Löschungsantrag eines Mitbewerbers entscheiden und dazu auch ein Meinungsforschungsgutachten einholen.

Die Pressemitteilung des BGH:

"Bundesgerichtshof entscheidet über Löschung der Farbmarke Nivea-Blau

Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute über die Löschung der Farbmarke "Blau (Pantone 280 C)" von Beiersdorf im Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamts entschieden.

Die Marke ist aufgrund Verkehrsdurchsetzung für "Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, nämlich Haut- und Körperpflegeprodukte" eingetragen. Das Bundespatentgericht hat auf Antrag eines Mitbewerbers der Markeninhaberin die Löschung der Marke angeordnet.

Auf die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin hat der Bundesgerichtshof den Beschluss des Bundespatentgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die absoluten Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG vorliegen. Abstrakte Farbmarken sind im Allgemeinen nicht unterscheidungskräftig und deshalb nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht eintragungsfähig, weil der angesprochene Verkehr eine Farbe regelmäßig als dekoratives Element und nicht als Produktkennzeichen wahrnimmt. Besondere Umstände, die eine andere Beurteilung rechtfertigen, lagen nicht vor. Ferner ist die Farbmarke nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht eintragungsfähig, weil sie im betroffenen Warensegment als Hinweis auf Produkte für die Nachtpflege oder als Hinweis auf eine bestimmte Zielgruppe, und zwar auf Haut- und Körperpflegeprodukte für Männer, verwendet wird und deshalb freihaltebedürftig ist.

Aufgrund der vom Bundespatentgericht bislang getroffenen Feststellungen ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs allerdings nicht ausgeschlossen, dass sich die Farbmarke für die in Rede stehenden Waren im Verkehr im Sinne von § 8 Abs. 3 MarkenG durchgesetzt hat und deshalb nicht gelöscht werden darf. Ausreichend für eine Verkehrsdurchsetzung ist auch bei einer abstrakten Farbmarke, dass mehr als 50% des Publikums in der Farbe ein Produktkennzeichen sehen. Dagegen hatte das Bundespatentgericht wesentlich höhere Anforderungen an den Erwerb von Unterscheidungskraft durch Verkehrsdurchsetzung bei einer konturlosen Farbmarke gestellt und angenommen, mindestens 75% des allgemeinen Publikums müssten in der Farbe Blau im Warenbereich der Haut- und Körperpflegeprodukte einen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen erkennen. Diesen Maßstab hat der Bundesgerichtshof als zu streng beanstandet. Das Bundespatentgericht wird nunmehr ein Meinungsforschungsgutachten zum Vorliegen der Voraussetzungen der Verkehrsdurchsetzung einholen müssen. Allein auf das von der Markeninhaberin bereits vorgelegte Verkehrsgutachten kann die abschließende Entscheidung nicht gestützt werden. Diese demoskopische Untersuchung stellt allgemein auf "Mittel der Haut- und Körperpflege" ab, ohne eine weitere Differenzierung nach einzelnen Warengruppen innerhalb des großen, ganz unterschiedliche Erzeugnisse umfassenden Produktbereichs vorzunehmen. Eine solche Differenzierung nach bestimmten Produktsegmenten innerhalb des Warenbereichs der "Mittel der Haut- und Körperpflege" ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs aber erforderlich.

Zudem sind die Ergebnisse des von der Markeninhaberin vorgelegten Meinungsforschungsgutachtens nicht hinreichend verlässlich. Den Testpersonen hätte bei der Befragung eine Farbkarte ausschließlich mit dem blauen Farbton vorgelegt werden müssen. Stattdessen ist den Testpersonen eine blaue Farbkarte mit weißer Umrandung gezeigt worden. Dies kann die Ergebnisse des von der Markeninhaberin vorgelegten Meinungsforschungsgutachtens zu ihren Gunsten beeinflusst haben, weil die Produktgestaltung der Markeninhaberin vielfach etwa bei der bekannten Nivea-Creme in der blauen Dose mit weißer Aufschrift eine Kombination der Farben Blau und Weiß aufweist.

Bundespatentgericht, Beschluss vom 19. März 2013 - 24 W (pat) 75/10, GRUR 2014, 185

Karlsruhe, den 9. Juli 2015

§ 8 Abs. 2 MarkenG

Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken,

1.denen für die Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt,

2.die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung (…) oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können,



§ 8 Abs. 3 MarkenG

Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn die Marke sich vor dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung infolge ihrer Benutzung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat."


BGH: Farbmarke "gelb" von Langenscheidt hat Bestand - Zur den Voraussetzungen für die Schutzfähigkeit einer Farbmarke - Langenscheidt-Gelb

BGH
Beschluss vom 23.10.2014
I ZB 61/13
Langenscheidt-Gelb
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3, § 37 Abs. 1 und 2, § 50 Abs. 1 und 2 Satz 1


Der BGH hat den Bestand der Langenscheidt-Farbmarke "gelb" bestätigt und sich zu den Voraussetzungen für die Schutzfähigkeit einer konturlosen Farbmarke geäußert.

Leitsätze des BGH:

a) Für eine markenmäßige Verwendung einer Farbe spricht deren langjährige und durchgängige Verwendung durch den Marktführer im gesamten Produktsegment (hier: zweisprachige Wörterbücher in Printform). In diesem Fall steht der Annahme einer markenmäßigen Verwendung der Umstand nicht entgegen, dass die Farbe zusammen mit weiteren Kennzeichen verwendet wird.

b) Ob der Verbraucher in einer konturlosen Farbmarke einen betrieblichen Herkunftshinweis sieht, kann durch demoskopische Untersuchungen nur festgestellt werden, wenn Gegenstand der Befragung ein Muster der Farbe und nicht die konkrete Form der Verwendung zusammen mit weiteren Zeichen ist.

c) Für die Annahme einer Verkehrsdurchsetzung einer abstrakten Farbmarke im Sinne von § 8 Abs. 3 MarkenG ist kein deutlich über 50% liegender Durchsetzungsgrad erforderlich.

d) Liegt zwischen Anmeldetag und Zeitpunkt der Fertigung eines demoskopischen Gutachtens ein großer Zeitraum (hier: 13 Jahre), schließt dies grundsätzlich die Annahme aus, dass das Ergebnis des Gutachtens auf den Anmeldetag bezogen werden kann. Etwas anderes kann nur in besonderen, an strenge Voraussetzungen geknüpften Fallgestaltungen gelten. Von einem solchen Ausnahmefall ist auszugehen, wenn in speziellen Warenbereichen die in Frage stehenden Produkte sich nicht rasch ändern, die Marktentwicklung über lange Zeiträume zuverlässig beurteilt werden kann und die für die Verkehrsdurchsetzung sprechenden Umstände eindeutig sind.

BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2014 - I ZB 61/13 - Bundespatentgericht

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH-Entscheidung zur Reichweite der Langenscheidt-Farbmarke Gelb liegt im Volltext vor - Gelbe Wörterbücher

BGH
Urteil vom 23.04.2014
I ZR 170/10
Gelbe Wörterbücher
Marken G § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5; ZPO § 148


Wir hatten bereits in dem Beitrag "BGH: Reichweite des Schutzes der Langenscheidt Farbmarke gelb - hochgradige Waren- und Zeichenähnlichkeit zwischen Langenscheidt-Wörterbüchern und Sprachlernsoftware eines Mitbewerbers" über die Entscheidung berichtet.

Leitsatz des BGH:

a) Eine Aussetzung des markenrechtlichen Verletzungsverfahrens im Hinblick auf ein gegen die Klagemarke gerichtetes Löschungsverfahren scheidet im Regelfall aus, wenn keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Erfolg des Löschungsverfahrens besteht.

b) Eine gesteigerte Kennzeichnungskraft einer abstrakten Farbmarke ist nicht notwendige Voraussetzung für die Annahme einer markenmäßigen Verwendung des angegriffenen Farbtons.

c) Zwischen zweisprachigen Wörterbüchern und Sprachlernsoftware besteht hochgradige Warenähnlichkeit.

d) Nimmt der Verkehr auf den angegriffenen Produktverpackungen einen Farbton als eigenständiges (Zweit-)Kennzeichen und nicht als Teil eines zusammengesetzten Zeichens wahr, ist dieser Farbton isoliert der Prüfung der Zeichenähnlichkeit
zugrunde zu legen.

BGH, Urteil vom 18. September 2014 - I ZR 228/12 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Reichweite des Schutzes der Langenscheidt Farbmarke gelb - hochgradige Waren- und Zeichenähnlichkeit zwischen Langenscheidt-Wörterbüchern und Sprachlernsoftware eines Mitbewerbers

BGH
Urteil vom 18.09.2014
I ZR 228/12
Gelbe Wörterbücher


Der BGH hat sich in dieser Entscheidung mit der Reichweite des Schutzes der Langenscheidt-Farbmarke "gelb" befasst. Die Marke hat - so der BGH - eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Aufgrund der hochgradigen Waren- und Zeichenähnlichkeit zwischen Langenscheidt-Wörterbüchern und der gelben Verpackung der Sprachlernsoftware eines Mitbewerbers liegt eine Markenrechtsverletzung vor.

Die Pressemitteilung des BGH:

"Bundesgerichtshof zur Reichweite des Schutzes einer Farbmarke

Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass die gelbe Verpackung und die in Gelb gehaltene Werbung eines Unternehmens, das Sprachlernsoftware vertreibt, die Farbmarke der Klägerin, die die Langenscheidt-Wörterbücher herausgibt, verletzt.

Die Klägerin ist Inhaberin der kraft Verkehrsdurchsetzung eingetragenen Farbmarke "Gelb" für zweisprachige Wörterbücher in Printform. Sie gestaltet ihre gedruckten Wörterbücher seit 1956 und seit 1986 auch andere Sprachlernprodukte in einer gelben Farbausstattung mit einem in blauer Farbe gehaltenen "L". Auch die Werbung der Klägerin ist regelmäßig entsprechend aufgemacht.

Die Beklagte bietet in Deutschland seit April 2010 Sprachlernsoftware für 33 Sprachen in einer gelben Kartonverpackung an, auf der als Kennzeichen in schwarzer Farbe eine aus ihrer Unternehmensbezeichnung abgeleitete Wortmarke sowie eine blaue, als halbrunde Stele ausgeformte Bildmarke angebracht sind. Sie bewirbt ihre Produkte in ihrem Internetauftritt sowie im Fernsehen unter Verwendung eines gelben Farbtons.

Mit der vorliegenden Klage will die Klägerin der Beklagten verbieten lassen, die gelbe Farbe bei der Verpackung der Sprachlernsoftware und in der Werbung zu verwenden.

Die Beklagte hat im Registerverfahren die Löschung der Farbmarke der Klägerin beantragt. Dieser Antrag ist beim Deutschen Patent und Markenamt und beim Bundespatentgericht ohne Erfolg geblieben. Das Löschungsverfahren ist derzeit beim Bundesgerichtshof anhängig, aber noch nicht entschieden (Aktenzeichen I ZB 61/13, Verhandlungstermin: 23. Oktober 2014).

Das Landgericht hat der Beklagten verboten, in Deutschland Sprachlernsoftware in gelber Verpackung zu vertreiben und unter Verwendung der gelben Farbe hierfür zu werben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom heutigen Tag die Revision der Beklagten zurückgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat eine Aussetzung des vorliegenden Verletzungsverfahrens bis zur Entscheidung über den Antrag der Beklagten, die gelbe Farbmarke der Klägerin zu löschen, abgelehnt, weil der Ausgang des Löschungsverfahrens offen ist. Er hat die Auffassung des Berufungsgerichts bestätigt, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen der Farbmarke der Klägerin und der von der Beklagten verwendeten Farbe besteht. Die Beklagte verwendet den gelben Farbton in Art einer Marke. Der Verkehr fasst die Verwendung einer Farbe in der Werbung oder auf der Ware oder deren Verpackung allerdings im Regelfall als Gestaltungsmittel und nur ausnahmsweise als Marke auf. Auf dem inländischen Markt der zweisprachigen Wörterbücher prägen jedoch Farben die Kennzeichnungsgewohnheiten. Dies strahlt auf den Markt benachbarter Produkte aus, zu denen die Sprachlernsoftware der Beklagten gehört, so dass das Publikum auch in diesem Produktbereich die von der Beklagten großflächig und durchgängig verwendete Farbe "Gelb" als Produktkennzeichen versteht. Die gelbe Farbmarke der Klägerin, die aufgrund langjähriger Verwendung kraft Verkehrsdurchsetzung eingetragen ist, verfügt über durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Die von den Parteien vertriebenen Produkte - Wörterbücher und Sprachlernsoftware - und die von ihnen verwendeten Gelbtöne sind hochgradig ähnlich. Obwohl die Beklagte auch ihre Wortmarke und ihr blaues Logo auf ihren Verpackungen und in der Werbung verwendet, sieht der Verkehr in der gelben Farbe ein eigenständiges Kennzeichen. Für die Frage der Zeichenähnlichkeit ist deshalb isoliert auf den gelben Farbton abzustellen. Bei hochgradiger Waren und Zeichenähnlichkeit und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Klagemarke sind die Voraussetzungen der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr erfüllt.

Urteil vom 18. September 2014 - I ZR 228/12 - Gelbe Wörterbücher

OLG Köln - Urteil vom 9. November 2012 - 6 U 38/12 - GRUR-RR 2013, 213

LG Köln - Urteil vom 19. Januar 2012 - 31 O 352/11 - juris"

EuGH: Sparkasse gegen Santander Bank - Farbmarke Rot für Bankdienstleistungen - Marke muss vor Anmeldung durch Benutzung Unterscheidungskraft erlangt haben

EuGH
Urteil vom 19.04.2014
C‑217/13 und C‑218/13


In diesem Rechtsstreit stritten die Sparkassen und die Santander Bank um die Eintragung der konturlosen Farbmarke Rot für Bankdienstleistungen. Die Sparkassen hatten eine entsprechende Marke angemeldet. Der EuGH hat entschieden, dass eine Eintragung in Betracht kommt, wenn die Marke vor der Anmeldung durch Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat.

Tenor der Entscheidung:

1. Art. 3 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass er einer Auslegung des nationalen Rechts entgegensteht, wonach es in Verfahren, in denen fraglich ist, ob eine konturlose Farbmarke infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erworben hat, stets erforderlich ist, dass eine Verbraucherbefragung einen Zuordnungsgrad dieser Marke von mindestens 70 % ergibt.

2. Art. 3 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2008/95 ist, wenn ein Mitgliedstaat von der in Satz 2 dieser Bestimmung vorgesehenen Befugnis keinen Gebrauch gemacht hat, dahin auszulegen, dass im Rahmen eines Verfahrens zur Ungültigerklärung einer nicht originär unterscheidungskräftigen Marke bei der Beurteilung, ob diese Marke infolge Benutzung Unterscheidungskraft erworben hat, zu prüfen ist, ob die Unterscheidungskraft vor der Anmeldung der Marke erworben wurde. Unerheblich ist insoweit, dass der Inhaber der streitigen Marke geltend macht, sie habe jedenfalls nach der Anmeldung, aber noch vor ihrer Eintragung, infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt.

3. Art. 3 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2008/95 ist, wenn ein Mitgliedstaat von der in Satz 2 dieser Bestimmung vorgesehenen Befugnis keinen Gebrauch gemacht hat, dahin auszulegen, dass er es nicht verbietet, die streitige Marke im Rahmen eines Löschungsverfahrens für ungültig zu erklären, sofern sie nicht originär unterscheidungskräftig ist und ihr Inhaber nicht den Nachweis erbringen kann, dass die Marke vor der Anmeldung infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hatte.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Abstrakte Farbmarken sind im Regelfall mangels Unterscheidungskraft nicht eintragungsfähig - Farbe gelb

BGH
Beschluss vom 19.11.2009
I ZB 76/08
Farbe gelb
MarkenG § 8 Abs. 1 und 2 Nr. 1

Leitsatz des BGH:

Abstrakten Farbmarken fehlt im Allgemeinen die erforderliche Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Ob besondere Umstände vorliegen, die gleich-wohl die Annahme rechtfertigen, die konturlose Farbmarke sei unterscheidungskräf-tig, ist anhand einer umfassenden Prüfung sämtlicher relevanten Umstände vorzu-nehmen. In diesem Rahmen ist die Frage, ob die Marke für eine sehr beschränkte Anzahl von Waren oder Dienstleistungen angemeldet und der maßgebliche Markt sehr spezifisch ist, nur ein - wenn auch gewichtiges - Kriterium für die Beurteilung der Unterscheidungskraft.

BGH, Beschluss vom 19. November 2009 - I ZB 76/08 - Bundespatentgericht

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: