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BGH: Zwischen Ticketzweitmarktplattform und Veranstalter kann ein Wettbewerbsverhältnis unter dem Gesichtspunkt einer wettbewerblichen Wechselwirkung bestehen - FC Bayern München gegen viagogo

BGH
Urteil vom 21.11.2024
I ZR 107/23
DFL-Supercup
UWG § 2 Abs. 1 Nr. 4, § 8 Abs. 3 Nr. 1


Der BGH hat im Rechtsstreit zwischen dem FC Bayern München gegen viagogo entschiedenm, dass zwischen einer Ticketzweitmarktplattform und dem Veranstalter ein Wettbewerbsverhältnis unter dem Gesichtspunkt einer wettbewerblichen Wechselwirkung bestehen kann.

Leitsätze des BGH:
a) Die Leistung eines Plattformbetreibers, der Angebote Dritter vermittelt, ohne selbst die von Dritten angebotenen Produkte anzubieten, ist nicht mit dem Angebot dieser Produkte austauschbar, so dass es unter diesem Gesichtspunkt an einer Stellung des Plattformbetreibers als Mitwerber im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG aF) fehlt.

b) Zwischen dem Betreiber einer Plattform, auf der Dritte gegen eine Servicegebühr Eintrittskarten für Fußballspiele eines kommerziellen Veranstalters anbieten, und diesem Veranstalter besteht ein Wettbewerbsverhältnis unter dem Gesichtspunkt einer wettbewerblichen Wechselwirkung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG aF), wenn werbliche Maßnahmen des Plattformbetreibers zur Förderung des Absatzes auf der Plattform geeignet sind, sich nachteilig auf geschäftliches Ansehen und Tätigkeit des Veranstalters auszuwirken (Fortführung von BGH, Urteil vom 26. Januar 2017 - I ZR 217/15, GRUR 2017, 918 [juris Rn. 16] = WRP 2017, 1085 - Wettbewerbsbezug; BGH, Urteil vom 24. Februar 2022 - I ZR 128/21, GRUR 2022, 729 [juris Rn. 13] = WRP 2022, 727 - Zweitmarkt für Lebensversicherungen II).

BGH, Urteil vom 21. November 2024 - I ZR 107/23 - OLG München - LG München I

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

AG München: FC Bayern München wird nicht aus dem Vereinsregister wegen Rechtsformverfehlung gelöscht

Das Amtsgericht München wird den FC Bayern München nicht aus dem Vereinsregister wegen Rechtsformverfehlung löschen.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Registersache FC Bayern München

Das Amtsgericht München, Registergericht, hat einer Anfang August 2016 eingegangenen Anregung, den Fußball-Club Bayern, München eingetragener Verein „wegen Rechtsformverfehlung“ aus dem Vereinsregister zu löschen, nicht entsprochen.
Hintergrund der Anregung ist, dass nur nichtwirtschaftliche Vereine i.S.v. § 21 BGB, deren Zweck im Gegensatz zu wirtschaftlichen Vereinen nach § 22 BGB nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, im Vereinsregister einzutragen sind und hierdurch Rechtsfähigkeit erlangen.
In der Anregung wird behauptet, der Fußball-Club betätige sich in einem Maße wirtschaftlich, dass seine ideelle Betätigung demgegenüber untergeordnet sei.

In der amtsgerichtlichen Entscheidung wird ausgeführt, dass bereits der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 29.09.1982 (I ZR 88/80) eine Auslagerung wirtschaftlicher Tätigkeiten von Vereinen auf Kapitalgesellschaften grundsätzlich für zulässig erachtet hat (sog. „Nebenzweckprivileg“). Die konkreten Verhältnisse bei dem Fußball-Club Bayern, München wurden geprüft. Es besteht eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, der FC Bayern München AG. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände dieser Beteiligung hat das Amtsgericht München im Rahmen der Einzelfallprüfung die Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens hier abgelehnt. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung gibt es nicht.