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OVG Rheinland-Pfalz: FEDI-Flaschenetikett für teilweise gegorenen Traubenmost ist keine Irreführung der Verbraucher

OVG Rheinland-Pfalz
Urteil vom 13.03.2019
8 A 11522/18.OVG


Das OVG Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass die Verwendung eines FEDI-Flaschenetiketts für teilweise gegorenen Traubenmost keine Irreführung der Verbraucher darstellt.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Keine Irreführung der Verbraucher durch "FEDI"-Flaschenetikett für teilweise gegorenen Traubenmost

Es stellt keine Irreführung des Verbrauchers dar, wenn ein teilweise gegorener Traubenmost, der sich nicht mehr in Gärung befindet, in einer fest verschlossenen Flasche mit der Bezeichnung „FEDI“ und der Abbildung einer weißen Feder sowie dem Zusatz „haltbar und dicht verschlossen“ auf dem Etikett in Verkehr gebracht wird. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Die klagende Weinkellerei stellt einen teilweise gegorenen Traubenmost her, bei dem die Gärung unterbrochen wurde. Diesen Traubenmost füllt sie in fest verschlossene Flaschen ab, auf denen ein Etikett angebracht ist, worauf das Getränk als „FEDI“ bezeichnet wird. Darüber befindet sich eine weiße Feder, während unter dem Produktnamen die Angabe „teilweise gegorener Traubenmost“ sowie – in größerer Schrift – die Aussage „haltbar und dicht verschlossen“ zu lesen ist. Anlässlich einer Betriebskontrolle durch das Landesuntersuchungsamt wurde die Klägerin darüber belehrt, dass der Begriff „FEDI“ in Verbindung mit der Darstellung einer weißen Feder zur Irreführung geeignet sei, da der Eindruck erweckt werde, es handele sich bei dem Produkt um einen Federweißen. Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass es sich tat­sächlich um einen Federweißen handele. Hierfür reiche es aus, dass das Getränk ein teilweise vergorener Traubenmost sei. Dass dieser sich noch in Gärung befinde, sei hingegen nicht erforderlich. Nachdem das beklagte Land Rheinland-Pfalz dem schrift­lich widersprach und an seiner Einschätzung ausdrücklich festhielt, erhob die Klägerin Klage mit dem Ziel, festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt sei, ihr zu unter­sagen, einen teilweise gegorenen Traubenmost in Verkehr zu bringen, bei dem der Gärvorgang unterbrochen wurde und der in der Etikettierung als „FEDI“ zusammen mit der Abbildung einer weißen Feder – wie oben beschrieben – bezeichnet wird. Das Verwaltungsgericht Trier wies die Klage ab. Auf die Berufung der Klägerin änderte das Oberverwaltungsgericht das verwaltungsgerichtliche Urteil und gab der Klage statt.

Das beklagte Land sei nicht berechtigt, das Inverkehrbringen des von der Klägerin hergestellten teilweise gegorenen Traubenmostes unter der Bezeichnung „FEDI“ und mit der Abbildung einer weißen Feder auf dem Etikett zu untersagen. Es könne dahin­stehen, ob die Verwendung des Begriffs Federweißer nach europarechtlichen oder nationalen Vorschriften ein noch in Gärung befindliches Produkt voraussetze und es sich bei dem von der Klägerin hergestellten Produkt nicht um einen Federweißen in diesem Sinne handele. Selbst wenn beides – wie vom Verwaltungsgericht angenom­men – zu bejahen sein sollte, könne nicht davon ausgegangen werden, dass die auf dem Etikett von der Klägerin verwendeten Angaben irreführend seien. Zwar lehne sich die Bezeichnung „FEDI“ offenkundig an den Begriff Federweißer an. Dieser Eindruck werde noch verstärkt durch die Abbildung einer weißen Feder. Nach der Verbrau­chererwartung handele es sich bei Federweißem jedoch um ein frisches, noch in Gärung befindliches Produkt, das sein Geschmacksbild schnell verändere und des­halb nicht über längere Zeit lagerfähig sei. Dementsprechend verbinde der Durch­schnittsverbraucher mit dem Federweißen die Vorstellung, dass er in einem offenen oder jedenfalls nicht fest verschlossenen Gebinde in vielen Fällen um den Zeitpunkt der Weinlese gewissermaßen „über die Straße“ vertrieben werde. Einer solchen Ver­brauchererwartung entspreche der von der Klägerin hergestellte teilweise gegorene Traubenmost offensichtlich nicht, wie bereits die Aufmachung des Produkts zeige. Dieses werde in einer dicht verschlossenen Flasche mit einem Drehverschluss angeboten. Außerdem werde auf dem Etikett gut lesbar hervorgehoben, dass das Produkt „haltbar und dicht verschlossen“ sei. Damit sei für den Verbraucher auch klar, dass der teilweise gegorene Traubensaft der Klägerin ungeöffnet über einen längeren Zeitraum aufbewahrt werden könne und nicht die Gefahr bestehe, dass er sein Geschmacksbild verändere. Daher seien die Unterschiede zu einem Federweißen nach der Verbrauchererwartung so offenkundig, dass nicht von einer Irreführung eines durchschnittlich informierten Verbrauchers ausgegangen werden könne.

Urteil vom 13. März 2019, Aktenzeichen: 8 A 11522/18.OVG