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LG Aschaffenburg: Wettbewerbswidriger Verstoß gegen PAngV und Irreführung durch Werbung für Ferienwohnungen ohne Berücksichtigung der Reinigungskosten beim Gesamtpreis

LG Aschaffenburg
Urteil vom 14.12.202
1 HK O 47/21


Das LG Aschaffenburg, hat entschieden, dass ein wettbewerbswidriger Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV i.V.m. § 3a UWG und eine Irreführung gemäß § 5a Abs. 1 und 2 UWG durch die Werbung für Ferienwohnungen ohne Berücksichtigung der Reinigungskosten beim angegebenen Gesamtpreis vorliegt. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale.


BGH: Betreiber von 8 Ferienwohnungen der Rundfunk- oder Fernsehsignal über Verteileranlage verteilt kann das Recht zur öffentlichen Wiedergabe der Rechteinhaber verletzen

BGH
Urteil vom 18.06.2020
I ZR 171/19
Rundfunkübertragung in Ferienwohnungen
UrhG § 15 Abs. 3, § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3, §§ 20, 20b Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Nr. 2, § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1, § 94 Abs. 4, § 95


Der BGH hat entschieden, dass ein Betreiber von 8 Ferienwohnungen, der das Rundfunk- oder Fernsehsignal über eine Verteileranlage verteilt, das Recht zur öffentlichen Wiedergabe der Rechteinhaber verletzt kann.

Leitsatz des BGH:

Der Betreiber von acht Ferienwohnungen, die mit Radio- und Fernsehgeräten ausgestattet sind, an die Hör- und Fernsehrundfunksendungen über eine Verteileranlage weitergeleitet werden, greift in das ausschließliche Recht von Urhebern, ausübenden Künstlern, Sendeunternehmen und Filmherstellern zur öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke oder Leistungen ein.

BGH, Urteil vom 18. Juni 2020 - I ZR 171/19 - LG München I - AG Traunstein

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Wiesbaden: Bei der Katalog-Werbung für Ferienhäuser muss der angegebene Preis auch die Kosten der Endreinigung enthalten

LG Wiesbaden
Urteil vom 18.09.2015
13 O 5/15


Das LG Wiesbaden hat entschieden, dass bei der Katalog-Werbung für Ferienhäuser der angegebene Preis auch die Kosten der Endreinigung enthalten muss. Versteckte Kosten sind grundsätzlich unzulässig.

OLG Düsseldorf: Bewerbung einer Ferienwohnung als "Resort" und Nutzung der Domain resort-name.eu wettbewerbswidrige Irreführung

OLG Düsseldorf
Urteil vom 04.12.2014
I-2 U 30/14


Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Bewerbung einer Ferienwohnung als "Resort" und die Nutzung der Domain resort-[...].eu eine wettbewerbswidrige Irreführung darstellen.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Gegenstand des Verfügungsbegehrens ist nicht jedwede Verwendung der Bezeichnung "Resort-B" in der Werbung für die Vermietung von Ferienimmobilien, sondern, wie es auch der Entscheidungsausspruch des landgerichtlichen Verfügungsbeschlusses zutreffend tenoriert, ausschließlich eine Bewerbung derartiger Leistungen, bei der die genannte Bezeichnung wie aus der als Anlage zum Verfügungsbeschluss beigefügten Abbildung ersichtlich als Internet-Adresse verwendet wird. Eine derartige Verwendung der Bezeichnung "Resort-B" ist eine im Hinblick auf die betriebliche Herkunft irreführende geschäftliche Handlung, weil sie aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise ähnlich wie ein Name als Bezeichnung der zur Vermietung angebotenen Ferienwohnungen und/oder des Vermieters selbst erscheint und damit die Gefahr begründet, mit dem ebenso bezeichneten Projekt der Verfügungsklägerin oder der Verfügungsklägerin als Initiatorin dieses Projektes verwechselt zu werden (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG).

Die Internet-Domain hat entgegen der Ansicht der Verfügungsbeklagten nicht nur reine Adressfunktion, sondern sie dient gleichzeitig auch dazu, den Inhaber der Domain bzw. den Anbieter der unter dieser Adresse beworbenen Leistung oder das beworbene Objekt selbst von anderen zu unterscheiden. Zur Identifikation des Anbieters oder des Werbeobjektes greift der Verkehr im Internet auf dessen Domain zurück und richtet Anfragen und Erklärungen, die sich auf eine Inanspruchnahme der beworbenen Leistung beziehen, regelmäßig an diese Adresse. Solche Anfragen und Erklärungen will er zweifellos nicht nur an die richtige Adresse richten, sondern in erster Linie auch an die richtige Person, mit der er gegebenenfalls auch den Vertrag über die Inanspruchnahme der beworbenen Leistung rechtsverbindlich abschließen kann. So verhält es sich auch im Streitfall. Durch die Verwendung der Internet-Domain "Resort-B" wird aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs die zur Vermietung angebotene Immobilie und/oder ihr Vermieter als "Resort B" bezeichnet. Das begründet die Gefahr, dass der Verkehr irregeführt wird und zu der unzutreffenden Annahme gelangt, er habe es mit dem Projekt "Resort B" der Verfügungsklägerin oder der Verfügungsklägerin als Initiatorin dieses Projektes zu tun.
[...]
Gegen ein derartiges Verkehrsverständnis spricht bereits der von der Verfügungsklägerin glaubhaft gemachte Sinngehalt, den nicht unerhebliche Teile der angesprochenen Verkehrskreise dem Begriff "Resort" beilegen, den das Landgericht zutreffend als Ferienanlage mit über die bloße Beherbergung hinausgehenden weiteren Angeboten umrissen hat. Zur Bestimmung dieses Begriffsverständnisses dienen nicht nur das eigene Sprachverständnis der Mitglieder der angerufenen Kammer des Landgerichts und der von der Verfügungsklägerin vorgelegte Auszug aus dem Wikipedia-Eintrag gemäß Anlage ASt 5 (Bl. 17 d.A.), sondern auch das Sprachverständnis der Mitglieder des angerufenen Senats, die ebenfalls zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören, und die weiteren Unterlagen des Anlagenkonvoluts 5 (Bl. 19 bis 21 d.A.), nämlich die Auszüge aus den Reiseglossars "Hin und Weg", "Travelscout 24" und "Travel24", jeweils zum Stichwort: "Resort".


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Frankfurt: Vermieter haftet nicht Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing des Mieters

LG Frankfurt
Urteil vom 28.06.2013
2-06 O 403/12


Das LG Frankfurt hat völlig zutreffend entschieden, dass ein Vermieter nicht für etwaige Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing des Mieters haftet, auch wenn der Internetanschluss auf Namen des Vermieters läuft. Vorliegend ging es um eine Ferienwohnung.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Schleswig: Auch Kosten der Endreinigung sind bei der Bewerbung von Ferienwohnungen unter Preisangabe anzugeben

OLG Schleswig
Urteil vom 22.03.2013
6 U 27/12


Das OLG Schleswig hat entschieden, dass bei der Bewerbung von Ferienwohnungen unter Preisangabe alle Preisbestandteile und somit auch die Kosten der Endreinigung sowie etwaiger Buchungsgebühren anzugeben sind. Geschieht dies nicht, so liegt Verstoß gegen § 1 PAngV vor. Gleiches gilt für sonstige Preisbestandteile, die bei der Bewerbung mit Preisen von Ferienwohnungen immer noch gerne wieder nicht angegeben werden.