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BGH: Kein Vertragsschluss unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln wenn während Vertragsanbahnung persönlichen Kontakt zu einem Mitarbeiter oder Vertreter bestand

BGH
Urteil vom 27.02.2018
XI ZR 160/17


Der BGH hat entschieden, dass kein Vertragsschluss "unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln" vorliegt, wenn während der Vertragsanbahnung ein persönlicher Kontakt zu einem Mitarbeiter oder Vertreter bestand.

Leitsätze des BGH:

BGB § 312b Abs. 1 Satz 1 (Fassung bis zum 12. Juni 2014)
An einem Vertragsschluss "unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln" fehlt
es, wenn der Verbraucher während der Vertragsanbahnung persönlichen Kontakt zu einem Mitarbeiter
des Unternehmers oder einem vom Unternehmer bevollmächtigten Vertreter hat.

BGB § 495 Abs. 1, § 492 Abs. 3, § 355 Abs. 2 Satz 3 (Fassung bis zum 10. Juni 2010)
a) Das dem Verbraucher zur Verfügung gestellte Exemplar seiner Vertragserklärung muss nicht von
ihm unterzeichnet oder mit dem Abbild seiner Unterschrift versehen sein.
b) Dieses Exemplar kann ihm, um die Widerrufsfrist in Lauf zu setzen, schon vor Abschluss des Vertrags
überlassen werden.

c) Zu den Anforderungen an die Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist bei Verbraucherdarlehensverträgen.

BGB § 358 Abs. 3 (Fassung bis zum 3. August 2011)
Die Kombination von Darlehensvertrag und Bausparvertrag, bei der die darlehensfinanzierte Ansparleistung
zur späteren Tilgung des Darlehens bestimmt ist, unterfällt nicht § 358 Abs. 3 BGB in der bis zum 3. August 2011 geltenden Fassung.

BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 - XI ZR 160/17 - OLG Koblenz LG Koblenz

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



BGH: Verbraucher trägt Darlegungs- und Beweislast dass Vertrag unter ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen wurde - Fernabsatzgeschäft - Widerrufsrecht

BGH
Urteil vom 12.11.2015 - I ZR 168/14
BGB § 312b Abs. 1 Satz 1 und 2 in der Fassung vom 2. Dezember 2004, § 312d Abs. 1 in der Fassung vom 29. Juli 2009, § 355 Abs. 2 in der Fassung vom 2. Dezember 2004, § 425 Abs. 1 und 2


Der BGH hat entschieden, dass der Verbraucher die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass ein Vertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen wurde und ein Fernabsatzgeschäft vorliegt.

Leitsätze des BGH:

a) Die Darlegungs- und Beweislast für die ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln beim Vertragsschluss trägt nach allgemeinen Grundsätzen der Verbraucher. Soweit die ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln beim Vertragsschluss feststeht, hat der Unternehmer darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass dem Vertragsschluss
ein persönlicher Kontakt vorausgegangen ist, oder dass der Vertrag nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt ist.

b) Die Vorschriften über Fernabsatzgeschäfte finden auf Sicherungsgeschäfte wie den Schuldbeitritt eines Verbrauchers keine Anwendung, wenn nach den getroffenen Vereinbarungen der Unternehmer keine vertragscharakteristische Leistung schuldet. Dem steht nicht entgegen, dass die Vorschriften über den Haustürwiderruf auf den von einem Verbraucher erklärten Schuldbeitritt anwendbar sind und der Schuldbeitritt eines Verbrauchers zu einem Darlehensvertrag nach den Vorschriften über den Verbraucherkredit widerrufen werden kann.

c) Der Kläger genügt seiner hinsichtlich der Klageforderung bestehenden Darlegungslast im Prozess gegen einen Gesamtschuldner nicht automatisch dadurch, dass er das gegen einen anderen Gesamtschuldner ergangene rechtskräftige Urteil vorlegt.

d) Aufgrund des Schuldbeitritts haftet der Beitretende nur für Kosten der Rechtsverfolgung gegen den anderen Schuldner und für diesem gegenüber bestehende Zinsansprüche, wenn derartige Ansprüche von der Beitrittserklärung umfasst sind.

BGH, Urteil vom 12. November 2015 - I ZR 168/14 - OLG München - LG Passau

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: