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BGH: Widerrufsbelehrung darf in der Empfangsbestätigung enthalten sein, wenn die Belehrung optisch hervorgehoben ist

BGH, Urteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08
HWiG § 2 Abs. 1 Satz 2 a.F.
HWiG § 2 Abs. 1 Satz 3 a.F.


Der BGH hat mit dieser Entscheidung klargestellt, dass eine Widerrufsbelehrung auch mit anderen Erklärungen (hier: einer Empfangsbestätigung) gemeinsam in einem Dokument enthalten sein darf. Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung ist allerdings, dass die Widerrufsbelehrung optisch deutlich hervorgehoben ist.

Leitsätze des BGH:

1. Der Zusatz in einer Widerrufsbelehrung, der Lauf der Widerrufsfrist beginne "frühestens, wenn Ihnen diese Belehrung über ihr Widerrufsrecht ausgehändigt worden ist, jedoch nicht bevor Sie die von uns gegengezeichnete Ausfertigung des Darlehensvertrages erhalten haben", widerspricht nicht dem Deutlichkeitsgebot des § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG a.F.

2. Wird eine Widerrufsbelehrung mit einer optisch getrennten und vom Verbraucher gesondert zu unterschreibenden Empfangsbestätigung verbunden, verstößt dies nicht gegen § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.