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EuGH: Fernsehwerbespot für Radiosendung derselben Unternehmensgruppe zählt regelmäßig nicht als eigene Sendung des Fernsehsenders

EuGH
Urteil vom 03.02.2024
C-255/21
Reti Televisive Italiane


Der EuGH hat entschieden, dass ein Fernsehwerbespot für eine Radiosendung derselben Unternehmensgruppe regelmäßig nicht als eigene Sendung des Fernsehsenders zählt und so hinsichtlich der zeitlichen Begrenzung von Fernsehwerbung als Werbung zählt.

Die Pressemitteilung des EuGH:
Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-255/21 | Reti Televisive Italiane

Zeitliche Begrenzung von Fernsehwerbespots: Werbebotschaften für Radiosendungen, die auf Fernsehsendern derselben Unternehmensgruppe ausgestrahlt werden, stellen grundsätzlich keine Hinweise auf eigene Sendungen dieser Fernsehsender dar

Dies ist nicht der Fall, wenn sich die Sendungen, die Gegenstand dieser Hinweise sind, von der Hauptaktivität des Radiosenders trennen lassen und der Fernsehveranstalter die redaktionelle Verantwortung für diese Sendungen trägt.

Reti Televisive Italiane SpA (RTI) ist eine italienische Gesellschaft für audiovisuelle Mediendienste und Inhaberin der Fernsehsender Canale 5, Italia 1 und Rete 4. Im Jahr 2017 belangte die Regulierungsbehörde für das Kommunikationswesen (AGCOM) RTI wegen Verstößen gegen eine nationale Rechtsvorschrift, die eine zeitliche Grenze für Fernsehwerbung festlegt. Bei der Berechnung der betreffenden Sendezeit berücksichtigte die AGCOM die Werbebotschaften des Radiosenders R101, die auf den Fernsehsendern von RTI ausgestrahlt worden waren. Dieser Radiosender gehört wie RTI zur Mediaset-Gruppe. RTI macht geltend, dass die Botschaften des Radiosenders als Eigenwerbung (d. h., als Werbehinweise auf eigene Sendungen) einzustufen seien und daher von der Sendezeit für Fernsehwerbung pro Stunde ausgenommen seien.

Der von RTI angerufene italienische Staatsrat, bei dem die Aufhebung der Sanktionen beantragt wird, möchte vom Gerichtshof wissen, ob der Begriff „Hinweise des Fernsehveranstalters“ auf eigene Sendungen, die von der Berechnung des Anteils von 20 % der Sendezeit von Fernsehwerbespots ausgenommen sind, auch Werbebotschaften erfasst, die der Fernsehsender für einen Radiosender ausstrahlt, der zur selben Gruppe von Gesellschaften gehört .

In seinem Urteil verneint der Gerichtshof dies. Die Dienste eines Hörfunkveranstalters, die aus Hörsendungen ohne Bilder bestehen, unterscheiden sich von den audiovisuellen Sendungen eines Fernsehveranstalters. Sie fallen daher nicht unter den Begriff „Sendungen“, es sei denn, dass sie sich von der Hauptaktivität des Radiosenders trennen lassen und daher als „audiovisuelle Mediendienste“ eingestuft werden können. Damit eine Sendung als „eigene Sendung“ des Fernsehveranstalters angesehen werden kann, muss dieser außerdem die redaktionelle Verantwortung dafür tragen. Diese besteht aus der Ausübung einer wirksamen Kontrolle, sowohl hinsichtlich der Zusammenstellung der Sendungen als auch hinsichtlich ihrer Bereitstellung, durch eine Person oder Einrichtung, die befugt ist, in letzter Instanz über das audiovisuelle Angebot zu entscheiden. Da die Regeln über Höchstsendezeiten für Werbung pro Stunde andere Ziele verfolgen als die Wettbewerbsregeln, ist zur Erfassung des Ausdrucks „eigene Sendungen“ das Kriterium der redaktionellen Verantwortung für die betreffenden Sendungen zu berücksichtigen und nicht die Zugehörigkeit der beiden Sender zur selben Gruppe von Gesellschaften.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Fernsehsender der wettbewerbsrechtliche Prüfungspflicht auf konzernangehöriges Unternehmen überträgt haftet auf Grundlage der Beauftragtenhaftung nach § 8 Abs. 2 UWG

BGH
Urteil vom 23. Februar 2023 - I ZR 155/21
Rundfunkhaftung II
UWG §§ 3a, 8 Abs. 2; GlüStV 2012 § 5 Abs. 5; GlüStV 2021 § 5 Abs. 7


Der BGH hat entschieden, dass ein Fernsehsender, der seine wettbewerbsrechtliche Prüfungspflicht auf ein konzernangehöriges Unternehmen überträgt, auf Grundlage der Beauftragtenhaftung nach § 8 Abs. 2 UWG für eine unzureichende Prüfung haftet.

Leitsatz des BGH:
Ein Rundfunkveranstalter, der seine wettbewerbsrechtliche Prüfungspflicht auf ein anderes konzernangehöriges Unternehmen überträgt, kann für eine unzureichende Prüfung durch dieses Unternehmen nach § 8 Abs. 2 UWG haften.

BGH, Urteil vom 23. Februar 2023 - I ZR 155/21 - OLG München - LG München I

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG München: Unzulässige Glücksspielwerbung auf YouTube durch LOTTOBayern - Mit Lied "Geiles Leben" unterlegte Werbevideos

LG München
Urteil vom 13.08.2021
33 O 16380/18


Das LG München hat entschieden, dass LOTTOBayern unzulässige Glücksspielwerbung auf YouTube verbreitet hat. Es ging u.a. um Videos, die mit einer umgetexteten Version des Lieds "Geiles Leben" unterlegt waren.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

„Glücksspiel“

Die u.a. auf Wettbewerbsrecht spezialisierte 33. Zivilkammer des Landgerichts München I hat mit Urteil vom 13.08.2021 (Az. 33 O 16380/18) einer Klage der Klägerin zu 2) stattgegeben, mit welcher der Beklagte auf Unterlassung wegen unzulässiger Glücksspielwerbung in Anspruch genommen wurde. Die Klage der Klägerin zu 1) hat die Kammer abgewiesen.

Die Klägerin zu 1) ist eine in Gibraltar ansässige Limited, die sogenannte Zweitlotterien anbietet. Zweitlotterien lehnen sich an herkömmliche Lotterien staatlicher Glückspielanbieter (Primärlotterien) an und bieten Wetten auf den Ausgang von Ziehungen dieser Primärlotterien an. Das Angebot der Klägerin zu 1) richtete sich bis zum Brexit auch an Spieler in Deutschland. Die Klägerin zu 2) ist eine in Malta ansässige Limited, die über eine Vertriebsgesellschaft auf einer auch an deutsche Spieler gerichteten Webseite Zweitlotterien betreibt. Der Beklagte organisiert, und veranstaltet über die Staatliche Lotterieverwaltung das staatliche Glücksspiel „LOTTOBayern“ auf seinem Staatsgebiet, das er auch so bewirbt. So stellte der Beklagte auf seinem YouTube-Kanal unter der Überschrift „LOTTO warnt: Schwarzlotterien trocknen das Gemeinwohl aus“ ein Video zur Verfügung, in dem die Verwendung von Lottogeldern auch für die Sportförderung thematisiert wird. Weiter fand sich auf dem YouTube-Kanal des Beklagten ein Videoclip mit dem Titel „Geiles Leben“ in einer Kurzfassung sowie ein Link zum nicht vom Beklagten betriebenen YouTube-Kanal „EUROJACKPOT- eurojackpot results“, auf dem sich die Langversion des Videos „Geiles Leben“ fand. Beide Videoclips sind akustisch mit dem umgetexteten Song „Geiles Leben“ von der Band Glasperlenspiel unterlegt. Außerdem stellte der Beklagte auf seiner Facebook-Seite ein sogenanntes Glückszahlenhoroskop zur Verfügung, in dem er die Teilnahme am Glücksspiel „Lotto 6 aus 49“ mit vorausgefüllten „Glückszahlen“ bewarb.

Die Klägerinnen sind der Auffassung, die angegriffenen Werbemaßnahmen des Beklagten seien rechtswidrig. Die beanstandeten Videoclips seien keine sachliche Information, denn es handele sich nicht um eine schlichte Mitteilung der Gewinnchancen, sondern um eine aktive Anregung zur Spielteilnahme. Die Gewinne würden verführerisch herausgestellt, wodurch der Beklagte gegen die Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages verstoße. Mit dem angegriffenen Glückshoroskop werde eine Erhöhung der Gewinnchancen suggeriert, wodurch der Beklagte gegen das Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen verstoße.

Der Beklagte tritt dem entgegen. Er meint, alle angegriffenen Werbungen bewegten sich im Rahmen der ihm erteilten behördlichen Rahmenerlaubnis. Mit Blick auf den Kanalisierungsauftrag aus dem Glücksspielstaatsvertrag sei zu berücksichtigen, dass staatliche Lotteriegesellschaften in gewissem Umfang attraktiv werben müssten, um angesichts des Werbedrucks der illegalen Anbieter überhaupt noch erkennbar zu sein und ihren Auftrag zur Hinführung auf das legale Glücksspielangebot erfüllen zu können.

Nach Auffassung der erkennenden Kammer war die Klage der Klägerin zu 1) abzuweisen, weil diese nicht mehr auf dem deutschen Markt tätig und daher nicht mehr anspruchsberechtigt ist. Die Klage der Klägerin zu 2) hatte hingegen in vollem Umfang Erfolg. Nach Ansicht der Kammer verstoßen die beanstandeten Werbevideos des Beklagten sämtlich gegen § 5 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages, weil sie nicht maßvoll und eng auf das begrenzt bleiben, was erforderlich ist, um die Verbraucher zu den staatlich kontrollierten Spielnetzwerken zu lenken. Vielmehr zielen die Werbevideos darauf ab, den natürlichen Spieltrieb der Verbraucher zu fördern und sie zu aktiver Teilnahme am Glücksspiel anzuregen, indem Glücksspiel wegen der Verwendung der Einnahmen für im Allgemeininteresse liegende Aktivitäten ein positives Image verliehen wird oder indem intensiv Emotionen des Betrachters angesprochen werden und diesem suggeriert wird, dass er, wenn er an der Lotterie teilnimmt, die Möglichkeit hat, ein glückliches und „geiles Leben“ zu führen. Mit dem „Glückszahlenhoroskop“, in dem Glückszahlen für ein Sternzeichen vorgegeben und auch im Lottoschein voreingetragen werden können, wird dem Verbraucher in lauterkeitsrechtlich unzulässiger Weise eine Erhöhung der Gewinnchancen suggeriert.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

LG Köln: Fernsehwerbung für Online-Casino ist wettbewerbswidriger Verstoß nach § 3a UWG gegen Marktverhaltensregelung § 5 Abs. 5 GlüStV

LG Köln
Urteil vom 18.02.2020
31 O 152/19


Das LG Köln hat entschieden, dass die Fernsehwerbung für ein Online-Casino ein wettbewerbswidriger Verstoß nach § 3a UWG gegen die Marktverhaltensregelung § 5 Abs. 5 GlüStV darstellt.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Das Anbieten der Teilnahmemöglichkeit an Online-Casinos im Internet sowie die gewerbliche Ausstrahlung von Fernsehwerbung hierfür – wie von den Sendern der Beklagten vorgenommen – stellt eine geschäftliche Handlung iSd. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar, für die die Beklagte aus den nachstehend unter Ziff. 4 genannten Gründen gem. § 8 Abs. 2 UWG einzustehen hat.

3. Ein den Unterlassungsanspruch begründender Rechtsbruch iSd. § 3a UWG ist wegen einer Zuwiderhandlung gegen § 5 Abs. 5 GlüStV vorliegend gegeben. Bei dem Werbeverbot handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung iSd. § 3a UWG (vgl. BGH, GRUR 2013, 527/528 – „Digibet“; OLG Köln, Urt. v. 10.05.2019, Az. 6 U 196/19 – unveröffentlicht; Köhler, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 3a Rn. 1.245 mwN.). Verstöße gegen den GlüStV sind auch in der Regel geeignet, die Interessen der Mitbewerber und der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen (vgl. OLG Köln, a.a.O.; Köhler, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 3a Rn. 1.245).

a) Nach § 5 Abs. 3 GlüStV ist Werbung für öffentliches Glücksspiel im Fernsehen im Grundsatz verboten. Betrifft diese unerlaubtes Glücksspiel, sind Werbemaßnahmen nach § 5 Abs. 5 GlüStV stets verboten. Gemäß § 4 Abs. 1 GlüStV ist das Veranstalten oder Vermitteln von öffentlichen Glücksspielen nur mit behördlicher Erlaubnis zulässig und im Internet nach § 4 Abs. 4 GlüStV grundsätzlich verboten, vorbehaltlich der in § 4 Abs. 5 GlüStV eröffneten Ausnahmen (Verbot mit Befreiungsvorbehalt).

Ein Glücksspiel liegt vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer zumindest überwiegend zufallsabhängigen Gewinnchance ein Entgelt bezahlt wird, § 3 Abs. 1 S. 1 GlüStV. Das Glücksspiel ist öffentlich, wenn für einen größeren, nicht geschlossenen Personenkreis eine Teilnahmemöglichkeit besteht, § 3 Abs. 2 GlüStV.

b) Nach den vorgenannten Kriterien ist der Betrieb von Online-Casinos wie sie sich Internetnutzern auf den hier streitgegenständlichen Internetseiten darbieten, als ein Veranstalten öffentlicher Glücksspiele zu qualifizieren. Einzig das kostenlose Angebot auf der Internetseite www.anonym3.de ist hiervon mangels Entgeltlichkeit ausgenommen.

c) Die inkriminierten Werbespots sind als Werbung für unerlaubte Glücksspiele iSd. § 5 Abs. 5 GlüStV zu qualifizieren. Für eine solche Annahme bedarf es im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, ob die Betreiber der Internetseiten www.anonym4.de, anonym.de und www.anonym1.de mit ihrem Internetangebot ausnahmsweise deshalb nicht gegen § 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 5 GlüStV verstoßen, weil sie über eine Glücksspiellizenz im Bundesland Schleswig-Holstein verfügen und inwieweit diese im relevanten Zeitraum der Ausstrahlung der Werbespots sowie aktuell noch Gültigkeit beansprucht(e). Ebenso kann im Streitfall offen bleiben, ob die in einem Bundesland empfangbare bundeweite Ausstrahlung von Werbung für Online-Casinos das Werbeverbot des § 5 Abs. 5 GlüStV verletzt, wenn der Betreiber in einem anderen Bundesland über eine gültige Glücksspiellizenz verfügt.

Denn die angegriffenen Werbespots wurden bereits deshalb unter Verletzung gegen § 5 Abs. 5 GlüStV ausgestrahlt, weil sie eine unzulässige mittelbare Werbung für die Internetseiten www.anonym4.com, www.anonym2.com, www.anonym1.com bzw. www.anonymw3.com beinhalten, deren Betreiber unstreitig über keine gültige Glücksspiellizenz in Deutschland verfügen. Dabei ist ohne Belang, ob die Betreiber eine Glücksspiellizenz nach einem anderen EU-Mitgliedsstaat verfügen.

Das Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV steht im Einklang mit dem Unionsrecht, wie das OLG Köln erst jüngst in seinem Urteil vom 10.05.2019 (Az. 6 U 196/18) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 160, 193 – „Internetverbot für drei Glücksspielarten, juris – Tz. 30 ff. = NVwZ 2018, 895 ff.) bestätigt hat. Den in jeder Hinsicht nachvollziehbaren Gründen der Entscheidung schließt sich die Kammer an.

aa) Der Prüfung eines Verstoßes gegen das Werbeverbot gemäß § 5 Abs. 5 GlüStV steht im Ausgangspunkt nicht entgegen, dass die Ausstrahlung der inkriminierten Werbespots – wie die Beklagte vorträgt – bislang weder von den Landesmedienanstalten, noch von den Glücksspielaufsichten beanstandet wurden. Der zivilrechtliche Schutz für Mitbewerber und die verwaltungsbehördliche Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Verhaltenspflichten stehen nämlich grundsätzlich unabhängig nebeneinander. Die Rechtsauffassung der zuständigen Verwaltungsbehörde(n) ist daher für die Beurteilung der objektiven Rechtswidrigkeit eines Verhaltens nicht maßgeblich (vgl. zuletzt BGH, GRUR 2019, 298/300 – „Uber Black II“; Köhler, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 3a Rn. 1.44). Allerdings kann ein Marktverhalten lauterkeitsrechtlich nicht mehr beanstandet werden, wenn es durch einen Verwaltungsakt der zuständigen Behörde ausdrücklich erlaubt worden und der Verwaltungsakt nicht nichtig ist (vgl. BGH, a.a.O.). Gerade dies ist aber im Streitfall nicht gegeben. Zwar hat das Bundesland Schleswig-Holstein den Betreibern der Internetseiten www.anonym4.de, anonym.de und www.anonym1.de in der Vergangenheit unstreitig eine Glücksspiellizenz erteilt. Hiermit ist aber keine Entscheidung darüber verbunden, ob und inwieweit eine in anderen Bundesländern empfangbare Werbung ebenso wie eine (mittelbare) Werbung für die Internetseiten mit der Top-Level-Domain „.com“ zulässig ist. Dementsprechend ist nach der als Anl. CBH 36, Bl. 157 d.A., eingereichten Verlautbarung des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration des Landes Schleswig-Holstein die Werbung für in Schleswig-Holstein genehmigte Online-Casinos auf den territorialen Geltungsbereich Schleswig-Holstein auszurichten (vgl. 2. Abs.). Die Bewertung der Zulässigkeit von kommerzieller Kommunikation auf dem Hoheitsgebiet anderer Bundesländer obliege nicht der Glücksspielaufsicht Schleswig-Holstein (vgl. 2. Abs. a.E.). Eine Dachmarken- oder Imagewerbung, die sowohl lizensierte wie unlizensierte Produkte umfasst, sei unzulässig (vgl. Ziff. 11 S. 2)."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



OLG Frankfurt: Einstweilige Verfügung muss umgehend umgesetzt werden - Unzulässiger Fernsehspot muss gestoppt und gebuchte Werbezeiten ggf. storniert werden

OLG Frankfurt
Beschluss vom 23.06.2016
6 W 60/16

Das OLG Frankfurt hat mit dieser Entscheidung abermals betont, dass eine Unterlassungsverpflichtung aus einer einstweiligen Verfügung umgehend zu befolgen sind. Andernfalls drohen Ordnungsgelder. So muss ein unzulässiger Fernsehspot umgehend gestoppt und gebuchte Werbezeiten ggf. auch storniert werden.

Die Entscheidung:

"Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der Vollstreckungsantrag nach § 890 ZPO ist unbegründet, da den Antragsgegnerinnen eine schuldhafte Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung aus der Beschlussverfügung des Landgerichts vom 14.8.2015 nicht vorgeworfen werden kann.

Nach Rücknahme des weitergehenden Vollstreckungsantrages beschränkt sich der zur Begründung des Vollstreckungsantrages erhobene Vorwurf der Antragstellerin darauf, dass die Antragsgegnerinnen es versäumt hätten, die weitere Ausstrahlung des im Unterlassungstenor in Bezug genommenen Werbespots bis zum 18.8.2015, 23:27:55 Uhr zu unterbinden.

Zwar hat das Landgericht mit zutreffender Begründung angenommen, dass nach dem Sach- und Streitstand diejenigen TV-Spots, die nach dem (berichtigten) Nielsen-Belegungsbericht (Anlage ASt -) bis zu dem genannten Zeitpunkt unter dem Motiv Code ... auf verschiedenen Fernsehkanälen ausgestrahlt worden sind, in den Kernbereich des Unterlassungsgebots aus der einstweiligen Verfügung fielen. Den Antragsgegnerinnen kann jedoch im Hinblick auf die Gesamtumstände nicht angelastet werden, dass sie diese Ausstrahlungen nicht unterbunden haben.

Die einstweilige Verfügung ist dem Antragsgegnervertreter ausweislich des von ihm unterzeichneten Empfangsbekenntnisses am 17.8.2015 zugestellt worden, und zwar nach dessen unwiderlegte Darstellung zwischen 11:40 und 11:45 Uhr. Den Antragsgegnerinnen kann in diesem Zusammenhang nicht entgegengehalten werden, dass ihrem Prozessbevollmächtigten die Beschlussverfügung bereits am 14.8.2015 per Telefax übermittelt worden ist. Unabhängig davon, dass in dieser Übersendung vor der Unterzeichnung eines Empfangsbekenntnisses noch keine Zustellung lag und darüber hinaus dem Telefax die CD-Rom gemäß Anlage K 15 nicht beigefügt war, hat der Antragsgegnervertreter vorgetragen, dass ihm auch die Telefax-Sendungen erst am 17.8.2015 zusammen mit der postalisch zugesandten Beschlussausfertigung vorgelegt worden ist.

Nach dem demzufolge maßgeblichen Zeitpunkt - dem 17.8.2015, 11:40 Uhr - waren die Antragsgegnerinnen zwar gehalten, unverzüglich alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Einhaltung der tenorierten Unterlassungsverpflichtung erforderlich waren; hierzu gehörte es auch, die weitere Verbreitung von Werbespots, die von dem Verbot erfasst waren, zu unterbinden. Dies setzte jedoch zunächst eine genaue - anwaltliche Hilfe erfordernde - Prüfung von Inhalt und Umfang des Verbots voraus, die hier jedenfalls nicht ganz einfach war, da die einstweilige Verfügung selbst nicht mit einer Begründung versehen war und zur Auslegung des Titels auf die mit der Beschlussverfügung verbundene, 27-seitige Antragsschrift nebst deren umfangreichen Anlagen zurückgegriffen werden musste. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Verfügungsbegehren auf eine Vielzahl tatsächlicher und rechtlicher Gesichtspunkte gestützt war, was eine zutreffende Erfassung des Verbotsinhalts erschwerte.

Dass das Verbot sich auch auf die laufenden TV-Spots und nicht etwa nur auf das ebenfalls verbreitete YouTube-Video erstreckte, war für die Antragsgegnerinnen daher zwar mit anwaltlicher Hilfe erkennbar, lag aber auch nicht ohne weiteres auf der Hand. Dies gilt insbesondere, nachdem die im Verbotstenor in Bezug genommene Anlage K 14 das YouTube-Video wiedergibt und die CD-Rom gemäß Anlage K 15 den Spot mit zusätzlichen Untertiteln enthält, wie er in dieser Form in der TV-Werbung nicht benutzt worden ist. Die Erkenntnis, dass vom Kernbereich des Unterlassungstitels gleichwohl auch TV-Spots erfasst werden, setzte daher sorgfältige Prüfung an Hand der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze der sog. Kerntheorie voraus.

Nach der Erkenntnis, dass auch die TV-Spots unter das Verbot fielen, hätten die Antragsgegnerinnen sofort die erforderlichen Maßnahmen zur Unterbindung einer weiteren Ausstrahlung ergreifen müssen, wofür grundsätzlich entweder eine Änderung des - bei den Fernsehsendern bereits gebuchten - Spots oder eine ersatzlose Stornierung dieser Spots in Betracht kam. Den Antragsgegnerinnen musste hierbei jedenfalls eine gewisse Zeit für die Prüfung zugebilligt werden, welche dieser Maßnahmen kurzfristig zum Erfolg führen konnten. In diesem Zusammenhang kann es - worauf die Antragsgegnerinnen mit Recht hinweisen - jedenfalls nicht als selbstverständlich angesehen werden, dass bereits gebuchte Werbezeiten innerhalb eines Sendeplans ohne weiteres innerhalb kürzester Zeit storniert werden können. Hinzu kommt, dass ausweislich des Nielsen-Belegungsplans der Spot auf über zehn Fernsehsendern geschaltet war.

Unter Berücksichtigung der dargestellten Gesamtumstände kann den Antragsgegnerinnen nicht im Sinne einer schuldhaften Zuwiderhandlung nach § 890 ZPO vorgeworfen werden, wenn sie die Unterbindung der weiteren Ausstrahlung des untersagten Fernsehspots erst nach Ablauf von etwa eineinhalb Tagen - durch Ausstrahlung eines abgeänderten Spots - erreicht haben.

Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass die Antragsgegnerinnen ausweislich der von ihnen eingereichten Schutzschrift auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung vorbereitet waren; denn dies machte die dargestellte Prüfung, welchen Inhalt und Umfang die zugestellte Unterlassungsverfügung hatte, nicht entbehrlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) sind nicht erfüllt."



LG Düsseldorf: Wettbewerbswidrige Irreführung durch Vodafone TV-Spot für Allnet Flat, wenn zum beworbenen Zusatztarif ein Grundtarif gezahlt werden muss

LG Düsseldorf
Urteil vom 29.08.2014
38 O 78/14


Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn in einem TV-Werbespot eines Mobilfunkanbieters (hier: Vodafone) ein Zusatztarif mit einer Preisangabe beworben und dabei verschwiegen wird, dass es sich um einen Zusatztarif handelt und der Kunde den beworbenen Preis zusätzlich zu einem Grundtarif zahlen muss.