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EuG: Unionsmarke TESTAROSSA von Ferrari ist nicht wegen Verfalls für Waren im Bereich Automobile, Einzelteile, Zubehör und Modellfahrzeuge zu löschen

EuG
Urteil vom 02.07.2025 - T-1103/23
Urteil vom 02.07.2025 - T-1104/23
Ferrari/EUIPO – Hesse (TESTAROSSA)


Das EuG hat entschieden, dass die Unionsmarke TESTAROSSA von Ferrari nicht wegen Verfalls für Waren im Bereich Automobile, Einzelteile, Zubehör und Modellfahrzeuge zu löschen ist.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Unionsmarken: Das Gericht hebt die Entscheidungen auf, mit denen die Wortmarke TESTAROSSA von Ferrari für bestimmte Waren für verfallen erklärt wurde, darunter Automobile, Einzelteile und Zubehör sowie Modellfahrzeuge

Die Ferrari SpA ist seit 2007 Inhaberin der Wortmarke TESTAROSSA, u. a. für Automobile, Einzelteile und Zubehör sowie Modellfahrzeuge (Spielzeug).

Das mit zwei Anträgen auf Erklärung des Verfalls der Marke TESTAROSSA befasste Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) erklärte diese Marke von Ferrari für verfallen. Es war der Ansicht, dass diese Marke für die Waren, für die sie eingetragen worden war, während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren zwischen 2010 und 2015 in der Europäischen Union nicht „ernsthaft benutzt“ worden sei.

In seinen Urteilen hebt das von Ferrari angerufene Gericht die Entscheidungen des EUIPO auf.

Zu den Fahrzeugen des Modells Testarossa führt das Gericht aus, dass diese zwischen 1984 und 1996 gebaut wurden und danach nur Gebrauchtwagen durch Vertragshändler oder von Ferrari autorisierte Händler vertrieben wurden. Hierzu weist es darauf hin, dass die Benutzung der Marke durch ihren Inhaber entsprechend ihrer Hauptfunktion – die Ursprungsidentität der Waren, für die sie eingetragen wurde, zu garantieren – beim Wiederverkauf von Gebrauchtwaren eine „ernsthafte Benutzung“ darstellen kann. Dies gilt auch für ihre Benutzung durch Dritte mit ausdrücklicher oder stillschweigender Zustimmung des Inhabers.

Unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten und Merkmale speziell des Automobilmarktes stellt das Gericht fest, dass beim Verkauf eines Gebrauchtwagens durch einen Vertragshändler oder einen vom Markeninhaber autorisierten Händler davon ausgegangen werden kann, dass dieser mit der stillschweigenden Zustimmung des Markeninhabers erfolgt ist, da eine Autorisierung besteht, die eine Verbindung zwischen diesen beiden Gesellschaften herstellt. Diese Verbindung setzt voraus, dass der Markeninhaber dem Vertragshändler oder dem autorisierten Händler gestattet hat, die Marke zu benutzen. Außerdem weist das Gericht darauf hin, dass Ferrari am Verkauf bestimmter Gebrauchtwagen des Modells Testarossa durch die Vertragshändler oder autorisierten Händler über die Dienstleistung der Bescheinigung der Echtheit dieser Fahrzeuge beteiligt war.

Daher kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass Ferrari nachgewiesen hat, der Benutzung der angegriffenen Marke durch Dritte stillschweigend zugestimmt zu haben.

Zu den Einzelteilen und dem Zubehör stellt das Gericht fest, dass die Marke auch für diese Waren in dem betreffenden Zeitraum von Vertragshändlern und autorisierten Händlern benutzt wurde. Darüber hinaus umfasst die von Ferrari angebotene Dienstleistung der Echtheitsbescheinigung eine Überprüfung der betrieblichen Herkunft der Hauptteile, aus denen sich die Fahrzeuge des Modells Testarossa zusammensetzen. Daher kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass das Unternehmen seine stillschweigende Zustimmung zur Benutzung der betreffenden Marke durch Dritte nachgewiesen hat.

Zu den Modellfahrzeugen (Spielzeug) (Rechtssache T-1104/23) weist das Gericht darauf hin, dass die von einem Dritten vorgenommene Anbringung eines Zeichens, das mit einer für Spielzeug eingetragenen Marke identisch ist, auf Modellfahrzeugen nur dann untersagt werden kann, wenn sie die Funktionen dieser Marke beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann, was anhand der Merkmale des Marktes für Modellfahrzeuge zu beurteilen ist.

Nach Auffassung des Gerichts kann ein Dritter eine solche Marke ohne Zustimmung ihres Inhabers benutzen, sofern sich die Benutzung der Marke auf einem Modellfahrzeug darauf beschränkt, die maßgeblichen Verkehrskreise darauf hinzuweisen, dass es sich bei dieser Ware um eine originaltreue Nachbildung eines echten Fahrzeugmodells handelt. Geht die Benutzung der Marke durch einen Dritten hingegen über diesen bloßen Hinweis hinaus und wird z. B. auf eine Lizenzvereinbarung mit dem Inhaber der Marke verwiesen, so wird sie als Hinweis darauf wahrgenommen werden, dass diese Waren vom Automobilhersteller oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.

Nach Prüfung der Beweise für die Benutzung der angegriffenen Marke stellt das Gericht fest, dass diese im betreffenden Zeitraum von Dritten für Modellfahrzeuge mit der Angabe „offizielles Produkt unter Ferrari-Lizenz“ benutzt wurde. Somit wurde die Marke entsprechend ihrer Hauptfunktion benutzt, die darin besteht, die betriebliche Herkunft der Waren, für die sie eingetragen wurde, zu garantieren. Außerdem erfolgte ihre Benutzung für Modellfahrzeuge durch Dritte mit der stillschweigenden Zustimmung von Ferrari.


Die vollständigen Entscheidungen finden Sie hier:
T-1103/23
T-1104/23

LG Düsseldorf: Ferrari muss in Löschung der Marke Testarossa zustimmen - Verfall mangels Benutzung

LG Düsseldorf
Entscheidung vom 02.08.2017
2a O 166/16


Wie Pressemeldungen zu entnehmen ist muss der Autohersteller Ferrari der Löschung seiner deutschen und internationalen Marken "Testarossa" zustimmen. Grund: Verfall mangels Nutzung. Geklagt hatte ein Spielwarenhersteller. Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

LG Frankfurt: Markenrechtsverletzung durch Verkauf eines Ferrari-Oldtimer-Umbaus, wenn Karosserie und Innenausstattung von einem Dritten stammen

LG Frankfurt
Urteil vom LG Frankfurt
2-03 O 324/11


Das LG Frankfurt hat entschieden, dass eine Markenrechtsverletzung durch Verkauf eines Ferrari-Oldtimer-Umbaus vorliegt, wenn Karosserie und Innenausstattung von einem Dritten stammen. Insofern liegt eine unzulässige Produktveränderung vor.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Eine Erschöpfung des Markenrechts der Klägerin nach Art. 13 GMV lag nicht vor. Es kann dahinstehen, ob hier Fahrwerk und Motor eines von der Klägerin in Verkehr gebrachten F 330 GT verwendet wurden. Denn selbst dann hätte eine Produktveränderung vorgelegen, aufgrund derer sich die Klägerin gemäß Art. 13 Abs. 2 GMV aus berechtigten Gründen dem Vertrieb widersetzen konnte. Auch dann, wenn die Basis für den Umbau ein F 330 GT gewesen sein sollte, wäre von diesem Wagen die Karosserie und die Innenausstattung, also gewissermaßen alles im Normalbetrieb sichtbare Material, entfernt und stattdessen eine andere Karosserie und eine andere Ausstattung verbaut worden mit dem Ergebnis, dass aus einem ursprünglich geschlossenen Wagen mit 4 Sitzen ein offenes Fahrzeug mit 2 Sitzen und anderer Innenausstattung geworden wäre. Damit aber wären die charakteristischen Eigenschaften und die ursprüngliche Identität eines F 330 GT in einer seine Eigenart berührenden Weise verändert worden, zumal sich das Ergebnis des Umbaus an die Erscheinung eines ganz anderen Fahrzeugmodells aus der Produktion der Klägerin anlehnt.

Der Gebrauch der „F-X“ war auch nicht als beschreibende Angabe oder Beschaffenheitshinweis nach Art. 12 lit. b GMV zulässig. Denn in den angebrachten „F-X“ lag schon keine merkmalsbeschreibende Angabe. Vielmehr stellte sich dies als die unzutreffende Angabe dar, dass das konkrete Fahrzeug aus der Produktion der Klägerin stamme. Zudem lag hier jedenfalls eine Anlehnung des entsprechend gestalteten Wagens an das berühmte Original „F 166 MM Barchetta Touring“ und mithin eine Imitation vor. Insoweit führen die aufgebrachten F-X gerade zu einer Ausnutzung der Aufmerksamkeit und des Rufs eines berühmten F-Modells aus der Produktion der Klägerin, was unlauter ist (vgl. Ingerl/Rohnke, § 23, Rn. 88, 13 zur gleichgelagerten Problematik bei § 23 MarkenG)."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: