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LG Köln: Pflicht nach § 2 PAngV zur Grundpreisangabe bei Verkauf von Kinesiologie-Tapes in Fertigpackungen

LG Köln
Urteil vom 27.03.2018
81 O 130/17


Das LG Köln hat entschieden, dass die Pflicht nach § 2 PAngV zur Grundpreisangabe auch beim Verkauf von Kinesiologie-Tapes in Fertigpackungen besteht. Ein Verstoß ist wettbewerbswidrig und kann abgemahnt werden,

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Beklagte bestreitet nicht, dass bei der Rollenware, bei der an sich gemäß § 2 PAngV der Grundpreis anzugeben wäre, in der Werbung kein Grundpreis angegeben ist. Sie hält das aber zu Unrecht für entbehrlich.

Zunächst trifft es, wie die Beklagte letztlich nicht bestreitet, nicht zu, dass am Markt stets nur Rollenware von 5 m angeboten werde. Es kann als richtig unterstellt werden, dass die größten Anbieter Rollenware nur in einer Länge von 5 m anbieten. Wenn aber am Markt auch Rollenware mit einer abweichenden Länge angeboten wird, trifft die Annahme der Beklagten schon nicht zu, eine Grundpreisangabe sei entbehrlich, weil alle Anbieter ein einheitliches Längenmaß anbieten würden. Erst recht ist nicht ersichtlich, dass eine solche Handelsgepflogenheit dem Verbraucher bekannt wäre. Ist das nicht der Fall, ist es für den Verbraucher nicht erkennbar, dass ein direkter Vergleich der Produkte möglich ist. Er muss sich diese Erkenntnis erst durch Studium und Vergleich der Verpackungen schaffen. Schon das widerspricht dem Ziel eines einfachen und transparenten Preisvergleichs. Zudem hat der Kläger zutreffend darauf hingewiesen, dass eine einfache Vergleichbarkeit bei größeren Gebinden – Angebot mehrerer Rollen – entfällt, da der Verbraucher erst wieder auf den Preis je Rolle umrechnen müsste. Würde bei größeren Gebinden der Grundpreis korrekt je m angegeben, würde es an einer einfachen Vergleichbarkeit mit der Rollenware von 5 m ohne Grundpreisangabe mangeln.

Bei einem Verstoß gegen die Grundpreisangabe ist in der Regel von einem spürbaren Wettbewerbsverstoß auszugehen.



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Pizzabringdienst muss in Preislisten und Werbung für Produkte in Fertigverpackungen nach der PAngV auch den Grundpreis angeben

BGH
Urteil vom 28.06.2012
I ZR 110/11
Traum-Kombi
UWG §§ 3, 4 Nr. 11; PAngV § 2 Abs. 1, § 9 Abs. 4 Nr. 2 und 4

Leitsatz des BGH:

Ein Lieferdienst, der neben der Lieferung von Speisen, die noch zubereitet werden müssen (hier: Pizza), auch die Lieferung anderer, in Fertigpackungen verpackter Waren (hier: Bier, Wein oder Eiscreme) zu einem bestimmten Preis anbietet, muss in seinen Preislisten und in der Werbung für diese Angebote neben dem Endpreis auch den Grundpreis dieser Waren angeben.


BGH, Urteil vom 28. Juni 2012 - I ZR 110/11 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: