Skip to content

OLG Düsseldorf bewertet handwerklich schlechte Filesharing-Abmahnung als völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung

Oberlandesgericht Düsseldorf,
Beschluss vom 14.11.2011
I-20 W 132/11
Unbrauchbare Filesharing-Abmahnung


Das OLG Düsseldorf hat in einem Verfahren auf Gewährung von Prozesskostenhilfe in einem Filesharing-Fall die Abmahnung der abmahnenden Rechtsanwälte als völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung bewertet. Die Abmahnung wies gravierende handwerkliche Fehler auf, was (zum Glück) für die Abgemahnten häufiger vorkommt (siehe auch Filesharing-Abmahnung erhalten ... was ist zu tun ? - Tipps von Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Bielefeld). So wurde pauschal eine Liste von über 300 Titeln abgemahnt, ohne dass spezifiziert wurde, an welchen Titeln die Mandantschaft der abmahnenden Kanzlei tatsächlich die Rechte inne hat. Zudem wurde - was ein häufiger Fehler ist - Unterlassung nicht nur hinsichtlich konkreter Titel verlangt. Ein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch bezieht sich aber allein immer auf das konkrete Werk.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Dies kann jedoch vorliegend dahinstehen, da eine Abmahnung, die den Verstoß nicht erkennen lässt und auch den bereitwilligsten Schuldner nicht in die Lage versetzt, eine wirksame Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben, eine völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung darstellt. Zwar befreien Mängel der Leistung den Dienstberechtigten noch nicht vom Vergütungsanspruch des Dienstverpflichteten. Dies gilt jedoch nicht für eine Leistung, die für den Dienstberechtigten völlig unbrauchbar ist. Eine derartige Leistung steht der Nichtleistung gleich."


Das Gericht verneint in einem solchen Fall völlig zu Recht einen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten.

Es ist zu begrüßen, dass sich ein Gericht endlich kritisch mit den handwerklich oft katastrophalen Abmahnungen der Filesharing-Abmahner auseinandersetzt. Bleibt zu hoffen, dass sich dieser Ansatz auch bei anderen Gerichten und insbesondere auch beim in Filesharing-Angelegenheiten voreingenommen wirkenden AG München durchsetzen wird.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


"OLG Düsseldorf bewertet handwerklich schlechte Filesharing-Abmahnung als völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung" vollständig lesen

Filesharing-Abmahnung erhalten ... was ist zu tun ? - Tipps von Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Bielefeld

Nach wie vor werden von verschiedenen Kanzleien in großer Zahl Filesharing-Abmahnungen verschickt. Egal, ob man zu Recht oder zu Unrecht abgemahnt wurde, sollte eine Filesharing-Abmahnung stets ernst genommen werden. Andernfalls droht eine einstweilige Verfügung, welche von den Gerichten regelmäßig erlassen werden und mit hohen Kosten verbunden sind.

Die Abmahnungen werden üblicherweise an den Anschlussinhaber verschickt, der regelmäßig für Urheberrechtsverletzungen,welche über den von ihm unterhaltenen Anschluss erfolgt sind, haftet.

Liegt eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung durch Nutzung einer Internettauschbörse vor, so empfiehlt sich folgende Vorgehensweise - Kleine Checkliste:

1. Überprüfung der Vorwürfe (wer hat/hatte Zugriff auf den Internetzugang)
2. Überprüfung der Computer und ggf. Entfernung der Filesharingprogramme nebst heruntergeladener Dateien)
3. Schließen von etwaigen Sicherheitslücken (unverschlüsseltes WLAN-Netz etc.)
4. Keine von den Abmahnern vorformulierten Unterlassungserklärungen unterzeichnen
4. Abgabe einer auf das notwendige Mindestmaß beschränkten strafbewehrten Unterlassungserklärung
5. ggf. Geltendmachung von Gegenansprüchen und Aufrechnung
6. Zahlungsansprüche wurden in der Vergangenheit von den abmahnenden Kanzleien häufig nicht eingeklagt
(siehe aber auch AG München: Klagewelle in Filesharing-Fällen beim AG München - mehr als 1400 Klagen sind anhängig). Es hat sich jedenfalls in den von uns betreuten Fällen bewährt, nichts zu zahlen und die Sache auszusitzen. In zahlreichen Angelegenheiten sind die Ansprüche inzwischen verjährt.

Die Filesharing-Abmahnungen sind je nach abmahnender Kanzlei handwerklich gut und häufig auch schlecht formuliert. Vielfach finden sich reichlich Ansatzpunkte, die Gegenansprüche entstehen lassen, die der Gegenseite vorgehalten werden können (z.B. die in der vorformulierten Unterlassungserklärung enthaltene Verletzungshandlung ist zu weit gefasst). Dies sollte aber nicht ohne fundierte juristische Beratung geschehen.

Von den abmahnenden Kanzleien wird schließlich auch gerne verschwiegen, dass die weitergehenden Schadensersatzansprüche anders als der Unterlassungsanspruch und der Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung ein Verschulden voraussetzen. Häufig dürfte es den Rechteinhabern bei entsprechender Verteidigung des Abgemahnten schwer fallen, ein solches Verschulden nachzuweisen.

Abschließender Tipp: Finger weg von Filesharingprogrammen und Internettauschbörsen

OLG Hamburg: Videoportalbetreiber sevenload.de haftet nicht als Störer für von Nutzern hochgeladene urheberrechtswidrige Inhalte

OLG Hamburg
Urteil vom 29.09.2010
5 U 9/09
sevenload.de


Das OLG Hamburg hat entschieden, dass der Videoportalbetreiber Sevenload nicht als Störer für von Nutzern hochgeladene urheberrechtswidrige Inhalte auf Unterlassung haftet. Entscheidend war für das Gericht, dass das Kerngeschäft des Videoportals lizenzierte Inhalte sind und von Nutzern hochgeladene Inhalte nur einen kleinen Bereich betreffen. Aufgrund der konkreten Gestaltung des Portals kann - so das Gericht - der Nutzer zwischen eigenen Inhalten und von Nutzern hochgeladenen Inhalten unterscheiden, so dass es an dem für eine Haftung erforderlichen "zu-Eigen-machen" fehlen soll. Ob damit auch die Youtube-Rechtsprechung des LG Hamburg (Urteil vom 03.09.2010, 308 O 27/09 - Youtube) hinfällig ist, erscheint fraglich. Es bleibt zu hoffen, dass sich der BGH einmal umfassend mit dieser Thematik auseinandersetzt und höchstrichterlich über die hier relevanten Rechtsfragen entscheidet.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Von Zuschauern aufgenommene kurze Filmausschnitte von Amateurfußballspielen dürfen im Internet veröffentlicht werden - Hartplatzhelden

BGH
Urteil vom 28.10.2010
I ZR 60/09
hartplatzhelden.de



Der BGH hat die Klage des Württembergische Fußballverbandes e.V.gegen die Betreiber der Internetplattform "hartplatzhelden.de" abgewiesen. Ein Fußballverband muss es hinnehmen, wenn kurze Filmausschnitte von Amateurfußballspielen sim Internet öffentlich zugänglich gemacht werden.

In der Pressemitteilung heißt es:

"Der Bundesgerichtshof hat ein ausschließliches Verwertungsrecht des klagenden Verbandes verneint und die Klage dementsprechend abgewiesen. Maßgeblich dafür war, dass die Veröffentlichung der Filmausschnitte entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts keine nach § 4 Nr. 9 Buchst. b UWG* unlautere Nachahmung eines geschützten Leistungsergebnisses darstellt. Die vom Kläger erbrachte Leistung der Organisation und Durchführung der Fußballspiele bedarf im Übrigen nach Ansicht des Bundesgerichtshofs keines solchen Schutzes. Der Kläger kann sich über die ihm angehörigen Vereine eine entsprechende wirtschaftliche Verwertung der Fußballspiele in seinem Verbandsgebiet dadurch hinreichend sichern, dass Besuchern der Fußballspiele Filmaufnahmen unter Berufung auf das Hausrecht untersagt werden. Unter diesen Umständen hat der BGH ein besonderes Ausschließlichkeitsrecht von Sportverbänden auch unter den weiteren vom Kläger herangezogenen Gesichtspunkten verneint."

Die Pressemitteilung des BGH finden Sie hier: "BGH: Von Zuschauern aufgenommene kurze Filmausschnitte von Amateurfußballspielen dürfen im Internet veröffentlicht werden - Hartplatzhelden" vollständig lesen

LG Hamburg: YouTube haftet für urheberrechtswidrige Inhalte auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz

LG Hamburg
Urteil vom 03.09.2010
308 O 27/09
Youtube

Nachdem die GEMA kürzlich mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen YouTube mangels Eilbedürftigkeit gescheitert ist (LG Hamburg, Beschluss vom 27.08.2010 mit kurzer Anmerkung) hat das LG Hamburg nun seine dort angedeutete Rechtsansicht, wonach YouTube für Videos mit urheberrechtswidrigen Inhalten verantwortlich ist, im Rahmen einer Hauptsacheklage bestätigt. Die Youtube LLC. als Betreiberin der Internetplattform YouTube sowie die Google Inc. als Alleingesellschafterin der Youtube LLC haften auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz.

In der Pressemitteilung des LG Hamburg heißt es:
"Das Gericht ist davon ausgegangen, dass die „Youtube LLC.“ sich die von den Nutzern ihrer Plattform hochgeladenen Inhalte zu Eigen gemacht hat. Daraus folgen erhöhte Prüfpflichten im Hinblick auf die Inhalte der Videos, denen „Youtube LLC.“ nach Auffassung der erkennenden Kammer nicht nachgekommen ist. Die formularmäßige Versicherung des jeweiligen Nutzers, er habe alle erforderlichen Rechte an dem Video, entbindet die „Youtube LLC.“ nicht von ihrer Pflicht, sich von dem Nutzer im Einzelfall nachweisen zu lassen, dass er über die erforderlichen Rechte tatsächlich verfügt. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass Nutzer die Möglichkeit haben, die Plattform anonym zu nutzen."


Die vollständige Pressemitteilung des LG Hamburg finden Sie hier:


"LG Hamburg: YouTube haftet für urheberrechtswidrige Inhalte auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz" vollständig lesen

LG Hamburg: GEMA scheitert mit einstweiliger Verfügung gegen YouTube

LG Hamburg
Beschluss vom 27.08.2010
GEMA ./. YouTube


Die GEMA und andere Verwertungsgesellschaften sind mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen YouTube mangels Eilbedürftigkeit der Sache gescheitert. Die GEMA wollte erreichen, dass diverse Musikstücke nicht mehr über das Portal im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden.

In der Pressemitteilung des LG Hamburg heißt es:
"Das Landgericht hat den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit der Begründung abgelehnt, die Antragstellerinnen hätten die Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Anders als in wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten wird bei einem urheberrechtlichen Anspruch eine solche Dringlichkeit nicht vermutet. Die dringlichkeitsbegründenden Umstände sind vielmehr von der Antragstellerseite darzulegen und glaubhaft zu machen. Dies ist hier nicht gelungen. Für die Kammer hat sich nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ergeben, dass die Antragstellerinnen erst wenige Wochen vor dem Einreichen des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung von den konkreten Rechtsverletzungen erfahren haben. Dass Musikkompositionen im Dienst „You Tube“ genutzt werden, war den Antragstellerinnen lange bekannt. Auch das vorliegende einstweilige Verfügungsverfahren ist über einen Zeitraum von mehreren Monaten vorbereitet worden."

Es ist schon verwunderlich, dass sich die GEMA eine derartige Blöße gibt und mangels Eilbedürfnis vor Gericht scheitert. Vielleicht sollte auf diese Weise weiterer Druck auf YouTube ausgeübt werden. Das hat Gericht zu erkennen gegeben , dass es in einem Hauptsacheverfahren einen Unterlassungsanspruch wohl bejahen würde.

In der Pressemitteilung des LG Hamburg heißt es dazu:
"Allerdings hat das Gericht darauf hingewiesen, dass viel dafür spreche, dass den Antragstellerinnen prinzipiell ein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin zusteht. Es liege nahe, dass die Antragsgegnerin zumutbare Prüfungspflichten bzw. Maßnahmen zur Verhinderung erneuter Rechtsverletzungen nicht wahr- bzw. vorgenommen habe."



Die vollständige Pressemitteilung des LG Hamburg finden Sie hier:

"LG Hamburg: GEMA scheitert mit einstweiliger Verfügung gegen YouTube" vollständig lesen