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Widerrufsbutton ab dem 19.06.2026 - Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts im Bundesgesetzblatt veröfffentlicht

Das Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Das Gesetz sieht u.a. die Einführung des sogenannten "Widerrufsbuttons" vor. Online-Händler müssen bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, eine entsprechende Schaltfläche zur Ausübung des Widerrufsrechts vorhalten. Die Änderungen treten am 19.06.2026 in Kraft, sodass der Widerrufsbutton in rechtskonformer Weise bis zu diesem Stichtag technisch implementiert werden muss.

Der Widerrufsbutton ist im neu gefassten § 356a BGB gereglt:

§ 356a Elektronische Widerrufsfunktion bei Fernabsatzverträgen

(1) Bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, hat der Unternehmer sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Online-Benutzeroberfläche durch das Nutzen einer Widerrufsfunktion eine Widerrufserklärung abgeben kann. Die Widerrufsfunktion muss gut lesbar mit „Vertrag widerrufen“ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Sie muss während des Laufs der Widerrufsfrist auf der Online-Benutzeroberfläche ständig verfügbar, hervor gehoben platziert und für den Verbraucher leicht zugänglich sein.

(2) Die Widerrufsfunktion muss dem Verbraucher ermöglichen, eine Widerrufserklärung an den Unternehmer zu übermitteln und dem Unternehmer in oder mit der Widerrufserklärung ohne Weiteres folgende Informationen bereitzustellen oder zu bestätigen:

1. den Namen des Verbrauchers,

2. Angaben zur Identifizierung des Vertrags oder des Teils des Vertrags, den der Verbraucher widerrufen möchte,

3. Angaben zum elektronischen Kommunikationsmittel, mit welchem dem Verbraucher eine Eingangs bestätigung für den Widerruf zu übermitteln ist.

(3) Sobald der Verbraucher die Informationen nach Absatz 2 bereitgestellt oder bestätigt hat, hat der Unternehmer dem Verbraucher zu ermöglichen, seine Widerrufserklärung und die Informationen dem Unternehmer mittels einer Bestätigungsfunktion zu übermitteln. Diese Bestätigungsfunktion muss gut lesbar und mit „Widerruf bestätigen“ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein.

(4) Der Unternehmer hat dem Verbraucher, wenn dieser die Bestätigungsfunktion aktiviert hat, auf einem dauerhaften Datenträger unverzüglich eine Eingangsbestätigung zu übermitteln, die zumindest den Inhalt der Widerrufserklärung nach Absatz 2 sowie das Datum und die Uhrzeit ihres Eingangs enthält.

(5) Die Widerrufserklärung des Verbrauchers gilt als dem Unternehmer innerhalb der Widerrufsfrist zugegangen, wenn er die Widerrufserklärung nach Absatz 3 vor Ablauf dieser Frist über die Widerrufsfunktion versandt hat.

Siehe auch zum Thema: BMJV: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts - Widerrufsbutton soll kommen.

BMJV: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts - Widerrufsbutton soll kommen

Das BMJV hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts vorlgelegt. Der Entwurf sieht u.a. die Einführung einer elektronischen Widerrufsfunktion (Widerrufsbutton) für Fernabsatzgeschäfte vor.

Aus dem Entwurf:
A. Problem und Ziel
Die Richtlinie (EU) 2023/2673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/83/EU in Bezug auf im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/65/EG (nachfolgend: RL 2023/2673) verpflichtet die Mitgliedstaaten in ihrem Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1, bis zum 19. Dezember 2025 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen und zu veröffentlichen, um der Richtlinie nachzukommen. Die mitgliedstaatlichen Umsetzungsvorschriften sind nach Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie ab dem 19. Juni 2026 anzuwenden. Ziel dieser Richtlinie ist in erster Linie die Gewährleistung eines durchgehend hohen Verbraucherschutzniveaus im gesamten Binnenmarkt. Um allen Verbraucherinnen und Verbrauchern in der Union ein hohes und vergleichbares Maß an Schutz ihrer Interessen zu gewährleisten und um einen gut funktionierenden Binnenmarkt zu schaffen, ist eine vollständige Harmonisierung notwendig.

Die Richtlinie (EU) 2024/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2024 zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen (nachfolgend: RL 2024/825) verpflichtet die Mitgliedstaaten in ihrem Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1, bis zum 27. März 2026 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen und zu veröffentlichen, um der Richtlinie nachzukommen. Die mitgliedstaatlichen Umsetzungsvorschriften sind nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie ab dem 27. September 2026 anzuwenden. Ziele dieser Richtlinie sind insbesondere, den Verbraucher zur Förderung nachhaltigen Konsums in die Lage zu versetzen, besser informierte geschäftliche Entscheidungen zu treffen, Praktiken zu beseitigen, die die nachhaltige Wirtschaft schädigen und Verbraucher daran hindern, nachhaltige Konsumentscheidungen zu treffen, sowie eine bessere und kohärentere Anwendung des Verbraucherrechtsrahmens der Union sicherzustellen.

Mit diesem Entwurf sollen diejenigen Teile der Richtlinien 2023/2673 und 2024/825 umgesetzt werden, durch die die RL 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher (nachfolgend: Verbraucherrechte-RL) geändert und ergänzt wurde.

Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“. Der Entwurf soll insbesondere zur Erreichung von Nachhaltigkeitsziel 12 beitragen, nachhaltig zu produzieren und zu konsumieren.

B. Lösung
Um die Verbraucherrechte-RL wie durch die RL 2023/2673 und 2024/825 vorgegeben umzusetzen, müssen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, die auf diese Richtlinie zurückzuführen sind, geändernd ergänzt werden. Dabei soll insbesondere eine elektronische Widerrufsfunktion, auch in Bezug auf Waren und Dienstleistungen, eingeführt werden und das sogenannte ewige Widerrufsrecht eingeschränkt werden. Darüber hinaus sind Änderungen im Versicherungsvertragsgesetz erforderlich, um die Richtlinie umzusetzen.


Den vollständigen Entwurf finden Sie hier:

Eine Synpose mit den Änderungen finden Sie hier:


Bundeskartellamt untersucht Online-Vergleichsportale in den Bereichen Reise, Versicherungen, Finanzdienstleistungen, Telekommunikation und Energie

Das Bundeskartellamt untersucht Online-Vergleichsportale in den Bereichen Reise, Versicherungen, Finanzdienstleistungen, Telekommunikation und Energie.

Die Pressemitteilung des Bundeskartellamtes:

Bundeskartellamt startet Untersuchung von Vergleichsportalen

Das Bundeskartellamt hat eine Sektoruntersuchung „Vergleichsportale“ im Internet eingeleitet.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Millionen von Verbrauchern informieren sich alltäglich mit Hilfe von Vergleichsportalen im Internet. Buchungen über hohe Beträge und weitreichende Vertragsabschlüsse werden von den Angaben der Portale beeinflusst. Wir müssen sicherstellen, dass die Verbraucher sich dabei auf die Zuverlässigkeit, die Objektivität und die Transparenz der Portale verlassen können.“

Die Untersuchung des Bundeskartellamtes wird sich auf Vergleichsportale im Internet aus den Bereichen Reise, Versicherungen, Finanzdienstleistungen, Telekommunikation und Energie konzentrieren. Die Behörde wird zahlreiche Betreiber zu Themen wie Rankings, Finanzierung, Verflechtungen, Bewertungen, Verfügbarkeiten oder relevante Marktabdeckung befragen, um mögliche Verstöße gegen verbraucherrechtliche Vorschriften aufklären und konkretisieren zu können. Dabei werden die umfassenden Ermittlungsbefugnisse des Bundeskartellamtes gegenüber den Portalen die bisherigen Möglichkeiten der Identifizierung und Bewertung möglicher Rechtsverstöße erheblich verbessern.

Andreas Mundt weiter: „Bislang werden Probleme mit Vergleichsportalen vor allem im Wege einzelner privatrechtlicher Gerichtsverfahren verfolgt. Hinweise von Verbands- und Verbraucherseite legen nahe, dass wir uns nun grundlegend mit dem Thema befassen. Wir ermitteln nicht gegen bestimmte Unternehmen, sondern schauen uns diesen Wirtschaftszweig insgesamt an, um etwaige verbotene Verhaltensweisen anhand einer umfassenden Sachverhaltsaufklärung identifizieren zu können.“

Derzeit führt das Bundeskartellamt die Auswahl der zu befragenden Vergleichsportale durch und bereitet die Fragebögen vor, die bis Jahresende versandt werden sollen. Nach Eingang und Auswertung der Antworten sowie einer anschließenden Konsultation der betroffenen Wirtschaftskreise wird das Bundeskartellamt die Ergebnisse der Sektoruntersuchung in einem Bericht zusammenfassen.

Mit der Sektoruntersuchung können etwaige Defizite in der zivilrechtlichen und behördlichen Durchsetzung des Verbraucherrechts in diesem Bereich identifiziert werden. Der Bericht wird in Abhängigkeit von den Untersuchungsergebnissen Aufschluss darüber geben können, wie das Bundeskartellamt vorbehaltlich entsprechender Kompetenzen einen Beitrag dazu leisten könnte, um Lauterkeitsrecht zum Schutz einer Vielzahl von Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland durchzusetzen.

Mit der Sektoruntersuchung „Vergleichsportale“ setzt das Bundeskartellamt seine neuen Untersuchungskompetenzen im Bereich des Verbraucherschutzes (vgl. Pressemitteilung vom 12. Juni 2017) in einem ersten konkreten Verfahren ein. Eine Sektoruntersuchung im Bereich der Verbraucherrechte nach § 32e Abs. 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) richtet sich wie Sektoruntersuchungen im Bereich des Wettbewerbsschutzes nicht gegen bestimmte Unternehmen, sondern dient der Untersuchung eines Wirtschaftszweigs.

Das Bundeskartellamt wird noch in diesem Jahr über die Einleitung einer weiteren Sektoruntersuchung zu Problemen aus dem digitalen Verbraucheralltag entscheiden.

Über Entscheidungs- und Durchsetzungsbefugnisse zur Ergänzung des zivilrechtlichen Systems der Durchsetzung von Verbraucherschutz in Deutschland verfügt das Bundeskartellamt noch nicht.