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LG Wuppertal: Auch Backshops und reine Verkaufsfilialen dürfen als "Bäckerei" bezeichnet werden

LG Wuppertal
Urteil vom 08.05.2013
13 O 70/12


Das LG Wuppertal hat entschieden, dass auch Backshops und reine Verkaufsfilialen als "Bäckerei" bezeichnet werden dürfen. Es liegt keine wettbewerbswidrige Irreführeung vor.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Selbst wenn mit dem Begriff der "Bäckerei" früher die Assoziation einer Backstube einherging, ist diese Assoziation heute nicht mehr vorherrschend. Sie basiert auf einem nicht mehr zeitgemäßen Vorstellungsbild. Selbstständige Bäckereibetriebe mit einer eigenen Backstube sind heute die Ausnahme. Vorherrschend sind Ketten, deren reine Verkaufsfilialen häufig als "Bäckerei" (z.B. Stadtbäckerei Münster) oder sogar "Bäcker" (z.B. SB-Bäcker) bezeichnet werden. Hier ist es für den Kunden offensichtlich, dass der jeweiligen Filiale keine eigene Backstube angeschlossen ist. Vielmehr werden lediglich - wie auch im vorliegenden Fall - Brötchenteiglinge angeliefert, die dann aufgebacken werden. Für den Kunden ist es auch meist nicht entscheidend, dass die von ihm gekauften Backwaren direkt aus einer der Verkaufsfiliale angeschlossenen Backstube stammen. Vielmehr stellt sich der Kunde unter dem Begriff "Bäckerei" heutzutage schlicht ein Geschäft vor, in dem Backwaren bezogen werden können. Folglich tätigt er seinen Einkauf auch nicht mit dem Vorstellungsbild einer angeschlossenen Backstube.

Entgegen der Ansicht der Klägerin kann die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung "Bäckerei" auch nicht davon abhängen, ob es sich um einen unselbstständigen Filialbetrieb einer in der Handwerksrolle eingetragenen Bäckerei oder um eine selbständige Verkaufsstelle - wie sie die Beklagte führt - handelt. Auch für das im Bäckereigewerbe beliebte Franchise-System sind selbstständige Verkaufsstellen kennzeichnend, die dennoch die Unternehmensbezeichnung des Franchise-Gebers führen. Im Rahmen eines Franchise-Vertrages tritt der Franchise-Nehmer unter einer vom Franchise-Geber festgelegten einheitlichen Geschäftsbezeichnung auf. Er setzt die Waren am Markt jedoch auf eigene Rechnung und im eigenen Namen."




Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Karlsruhe: Wettbewerbswidrige Irreführung durch Hotelbezeichnung "Park Hotel", wenn die Umgebung keinen parkähnlichen Charakter aufweist

OLG Karlsruhe
Urteil vom 05.03.2012
6 U 189/10
Park Hotel


Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass die eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn ein Hotel unter der Bezeichnng "Park Hotel" firmiert und sich das Hotel nicht in einem Park oder einer parkähnlichen Umgebung befindet.

BGH: Ausschließlich firmenmäßiger Gebrauch einer als Marke geschützten Zeichenfolge ist keine Markenrechtsverletzung - Schaumstoff Lübke

BGH
Urteil vom 12.05.2011
I ZR 20/10
Schaumstoff Lübke
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2; ZPO §§ 91a, 139 Abs. 1 Satz 2, § 156 Abs. 2 Nr. 1
und Abs. 4


Der BGHG hat entschieden, dass die Nutzung einer für einen Dritten als Marke eingetragenen Zeichenfolge dann keine Markenrechtsverletzung ist, wenn es sich dabei um einen reinen firmenmäßigen Gebrauch handelt.

Aus den Entscheidungsgründen:
"Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesgerichtshofs wird eine Marke nicht im Sinne von Art. 5 Abs. 1 MarkenRL "für Waren oder Dienstleistungen" benutzt, wenn das angegriffene Zeichen ausschließlich als Unternehmensbezeichnung verwendet wird (vgl. EuGH, Urteil vom 21. November 2002 - C-23/01, Slg. 2002, I-10913 = GRUR 2003, 143 Rn. 27 ff. - Robeco/Robelco; Urteil vom 16. November 2004 - C-245/02, Slg. 2004, I-10989 = GRUR 2005, 153 Rn. 64 - Anheuser-Busch I; Urteil vom 11. September 2007 - C-17/06, Slg. 2007, I-7041 = GRUR 2007, 971 Rn. 21 - Céline; BGH, Urteil vom 13. September 2007 - I ZR 33/05, GRUR 2008, 254 Rn. 22 = WRP 2008, 236 - THE HOME STORE). Dagegen ist die Benutzung eines Unternehmenskennzeichens zugleich eine markenmäßige Benutzung, wenn die Funktion der Klagemarke beeinträchtigt wird oder beeinträchtigt werden kann. Das ist der Fall, wenn durch die Verwendung des Unternehmenskennzeichens - etwa durch die Anbringung auf den Waren oder durch die Verwendung in der Werbung für die Waren oder Dienstleistungen beispielsweise in Katalogen oder im Rahmen eines Internetauftritts - der Verkehr zu der Annahme veranlasst wird, dass eine Verbindung zwischen dem angegriffenen Unternehmenskennzeichen und den Waren oder Dienstleistungen besteht, die der Dritte vertreibt (vgl. EuGH, GRUR 2007, 971 Rn. 16 und 23- Céline; BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - I ZR 200/06, GRUR 2009, 772 Rn. 48 = WRP 2009, 971 - Augsburger Puppenkiste; Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 231/06, GRUR 2009, 1055 Rn. 59 = WRP 2009, 1533 - airdsl). Eine in diesem Sinn zugleich markenmäßige Benutzung der angegriffenen Unternehmensbezeichnung der Beklagten wird vom Klageantrag aber nicht umfasst."

Leitsätze des BGH:

a) Ein rein firmenmäßiger Gebrauch eines Zeichens ist keine rechtsverletzende Benutzung im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

b) Ist dem Klagevorbringen zu entnehmen, dass der Kläger das auf ein Markenrecht gestützte Klagebegehren entgegen der Fassung des Klageantrags nicht auf einen rein firmenmäßigen Gebrauch des angegriffenen Zeichens beschränken, sondern sich (auch) gegen eine Verwendung des angegriffenen Zeichens für Waren oder Dienstleistungen wenden will, muss das Gericht nach § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf einen sachdienlichen Antrag hinwirken.

c) Das Erfordernis, einen Hinweis nach § 139 ZPO aktenkundig zu machen, ihn insbesondere - wenn er erst in der mündlichen Verhandlung erteilt wird - zu protokollieren, hat auch die Funktion, dass der Hinweis in einer Form erteilt wird, die der betroffenen Partei die Notwendigkeit einer prozessualen Reaktion - und sei es nur in der Form eines Antrags nach § 139 Abs. 5 ZPO - deutlich vor Augen führt.

d) Mit der Revision oder Anschlussrevision kann eine gemischte Kostenentscheidung des Berufungsgerichts nach § 91a ZPO nicht mit der Begründung angefochten werden, das Berufungsgericht habe die Kostenregelung eines zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergleichs verkannt.
BGH, Urteil vom 12. Mai 2011 - I ZR 20/10 - OLG Hamburg - LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Änderung des Namens oder der Firma einer Partei steht der Vollstreckung eines Titels nicht zwingend entgegen

BGH
Beschluss vom 21.07.2011
I ZB 93/10
ZPO §§ 727, 750

Leitsätze des BGH:


a) Die bloße Änderung des Namens oder der Firma einer Partei steht der Vollstreckung eines Titels dann nicht entgegen, wenn der Gläubiger die Personenidentität dem zuständigen Vollstreckungsorgan durch entsprechende Urkunden zweifelsfrei nachweist.

b) Dass die Namensänderung bzw. Umfirmierung einer Partei in der Vollstreckungsklausel nicht vermerkt ("beigeschrieben") wird, führt lediglich dazu, dass das zuständige Vollstreckungsorgan, das zu eigenen Ermittlungen hinsichtlich der Parteiidentität zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet ist, die Durchführung der Vollstreckung mit der Begründung verweigern kann, diese Identität lasse sich nicht zweifelsfrei feststellen.


BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 - I ZB 93/10 - LG Darmstadt - AG Rüsselsheim

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.

OLG Dresden: Wettbewerbswidrige Irreführung durch Verwendung des Firmenzusatzes International durch regional tätiges Unternehmen

OLG Dresden
Urteil vom 04.05.2010
14 U 46/10
International

Nach dieser Entscheidung des OLG Dresden darf ein Unternehmen, welches weder Zweigstellen im Ausland unterhält noch einen siginifikanten Teil seines Umsatzes im Ausland erzielt, nicht den Zusatz "International" führen darf. Vielmehr liegt in einem solchen Fall eine wettbewerbswidrige Irreführung vor. Diese Grundsätze gelten - so das Gericht - sowohl für die Unternehmensbezeichnung wie auch den Domainnamen.