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OLG Hamburg: Inhaber nach Domainregistrierung entstandener Namensrechte hat gegen Domainhaber keinen Anspruch auf Löschung der Registrierung - creditsafe.de

OLG Hamburg
Urteil vom 09.04.2015
3 U 59/15
creditsafe.de


Das OLG Hamburg hat entschieden, dass der Inhaber von Namens- und Kennzeichenrechten, die nach Domainregistrierung durch einen Dritten entstanden sind, keinen Anspruch auf Löschung der Registrierung gegen den Domaininhaber hat.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der geltend gemachte Klaganspruch zu 1) auf Einwilligung in die Löschung der Domain "creditsafe.de" ist – entgegen der Ansicht des Landgerichts – unbegründet. Die Beklagte ist nicht gemäß § 12 BGB verpflichtet, in die Löschung der Domain einzuwilligen, und zwar weder im Hinblick auf das eigene Namensrecht der Klägerin noch im Hinblick auf das hilfsweise geltend gemachte Namensrecht der Muttergesellschaft der Klägerin.

a) Mit dem Landgericht ist allerdings davon auszugehen, dass mangels Verwendung der Domain im geschäftlichen Verkehr hier nicht die Regelungen nach §§ 5, 15 MarkenG, sondern nach § 12 BGB anwendbar sind.

[...]

Die Voraussetzungen einer unberechtigten Namensanmaßung gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 BGB liegen jedoch nicht vor.Im Streitfall steht der Beklagten zwar kein ein eigenes prioritätsälteres Namens- oder sonstiges Kennzeichenrecht an der Bezeichnung "creditsafe.de" zu, sie kann sich jedoch auf das Prioritätsrecht berufen, d. h. darauf, dass sie die streitgegenständliche Domain bereits am 16. März 2006 auf sich hat registrieren lassen. Dass dem so ist, ergibt sich unmittelbar aus dem als Anlage B 6 vorgelegten Registerausdruck der DENIC und steht auch zwischen den Parteien in der Berufungsinstanz zu Recht nicht mehr im Streit. Die Klägerin ist erst deutlich später, nämlich mit Gesellschaftsvertrag vom 15. September 2009 gegründet und am 3. Dezember 2009 ins Handelsregister eingetragen worden (Anlage K 3). Die Aufnahme der geschäftlichen Tätigkeit der Klägerin unter der registrierten Firma, Creditsafe Deutschland GmbH, und dem entsprechenden Firmenschlagwort, Creditsafe bzw. creditsafe, ist erst im Jahr 2010 erfolgt (Anlage K 1).

Zugunsten des Domaininhabers ist im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, dass zwar die Registrierung kein absolutes Recht an dem Domainnamen verschafft, jedoch der Vertragsschluss mit der Registrierungsstelle ein relativ wirkendes vertragliches Nutzungsrecht begründet, das dem Domaininhaber ebenso ausschließlich zugewiesen ist wie das Eigentum an einer Sache (BVerfG GRUR 2005, 261 – ad-acta.de). Die Registrierung eines im Anmeldezeitpunkt in keinerlei Rechte eingreifenden Domainnamens darf als eigentumsfähige, nach Art. 14 GG geschützte Position nicht ohne Weiteres wegen später entstandener Namensrechte als unrechtmäßige Namensanmaßung angesehen werden.

Die Beklagte, deren Firmengruppe in direkter Konkurrenz zur Klägerin steht, kann die streitgegenständliche Domain im Branchenbereich der Parteien jedoch nur eingeschränkt geschäftlich nutzen. Einer firmenmäßigen Benutzung steht entgegen, dass die Beklagte anders firmiert und dass etwaige Dritte bei der Nutzung der Domain im Branchenbereich der Unternehmensgruppen der Parteien mit den Firmen- und Namensrechten der Klägerin in Konflikt kämen. Einer markenmäßigen Benutzung der Domain auf dem europäischen Markt könnten zudem die beiden Gemeinschaftsmarken der zypriotischen Schwestergesellschaft der Klägerin (Anlagen K 4 und K 5), soweit sie nicht löschungsreif sind, entgegenstehen.

Die ursprüngliche Absicht, die Domain im Rahmen des Angebots von Kreditinformationen zu verwenden, hat die Firmengruppe der Beklagten – unstreitig – schon im Jahr 2008 aufgegeben und stattdessen für ihr diesbezügliches Angebot die Bezeichnung "CreditCheck" gewählt. Die Beklagte hat dazu ausgeführt, dass sie die Domain "creditsafe.de" nicht (mehr) extern, sondern nur unternehmensintern nutzen wolle. Zwar hat die Beklagte darüber hinaus in der Berufungsinstanz verspätet vorgetragen, dass sie die Domain bereits entsprechend verwende. Unabhängig von der streitigen Frage, ob sie die Domain tatsächlich bereits unternehmensintern verwendet, kann sie jedenfalls ihr Interesse daran geltend machen, den streitgegenständlichen Domainnamen, der deutlich beschreibenden Anklang im Hinblick auf darunter abrufbare Kreditinformationen hat, unternehmensintern verwenden zu können und nicht durch einen anderen Domainnamen ersetzen zu müssen.

Mithin ist festzustellen, dass die Beklagte ein nachvollziehbares schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung der Domainregistrierung zu ihren Gunsten hat."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: