Leitsatz des BGH:
Die Bestätigungsseite gemäß § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB darf über die nach § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BGB erforderlichen Angaben und die nach § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BGB erforderliche Bestätigungsschaltfläche hinaus keine weiteren Angaben, Angebote oder Informationen - hier die Möglichkeit, statt den Vertrag zu kündigen, ihn kostenlos pausieren zu lassen - enthalten.
BGH, Urteil vom 16. Juli 2026 - I ZR 200/25 - OLG Düsseldorf
Der BGH hat entscheiden, dass die Bestätigungsseite nach Betätigung des Online-Kündigungsbuttons gemäß § 312k BGB keine Informationen zur Kündigungsalternativen enthalten darf.
Die Pressemitteilung des BGH: Bestätigungsseite bei Online-Kündigung darf keine Informationen zu Kündigungsalternativen enthalten
Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat anlässlich eines im elektronischen Rechtsverkehr angebotenen Fitnessstudiovertrags über die Gestaltung einer Bestätigungsseite entschieden, auf die der Verbraucher nach Anklicken einer Kündigungsschaltfläche geleitet wird. Es verstößt gegen die verbraucherschützenden Vorgaben des § 312k BGB, wenn diese Bestätigungsseite nicht nur ein Formular zur Eingabe der für die Kündigung erforderlichen Angaben und eine Schaltfläche zur Bestätigung der Kündigung, sondern auch Informationen zu Kündigungsalternativen, wie zum Beispiel das Pausierenlassen des Vertrags, enthält. Die Bestätigungsseite dient allein der Erfassung der für die Kündigung erforderlichen Angaben und der Abgabe der Kündigungserklärung.
Sachverhalt:
Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen. Die Beklagte bietet auf ihrer Webseite Verbrauchern den Abschluss kostenpflichtiger Verträge zur Nutzung ihrer Fitnessstudios an. In der Fußzeile der Startseite stellte die Beklagte eine mit den Worten "Vertrag kündigen" beschriftete Kündigungsschaltfläche bereit. Bei Anklicken dieser Schaltfläche wurden die Verbraucher auf eine sogenannte Bestätigungsseite weitergeleitet, die ein Kündigungsformular sowie an dessen Ende eine mit den Worten "Vertrag finden" beschriftete orangefarbene Bestätigungsschaltfläche enthielt. Im oberen Teil der Bestätigungsseite befand sich außerdem ein mit dem Hintergrundbild einer trainierenden Person unterlegter und mit einem ebenfalls orangefarbenen Button mit der Aufschrift "Vertrag im Selfservice pausieren" versehener Hinweis auf die Möglichkeit, den Vertrag anstelle einer Kündigung beitragsfrei pausieren zu lassen.
Der Kläger sieht in der Gestaltung der Bestätigungsseite einen Verstoß gegen § 312k Abs. 2 Satz 3 und 4 BGB. Er nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.
Bisheriger Prozessverlauf:
Die Beklagte hat den gegen die Beschriftung der Bestätigungsschaltfläche mit "Vertrag finden" gerichteten Unterlassungsantrag des Klägers anerkannt. Das Oberlandesgericht hat daraufhin ein Teilanerkenntnisurteil erlassen. Im Übrigen hat es die gegen die weitere Gestaltung der Bestätigungsseite gerichtete Klage abgewiesen.
Mit der vom Oberlandesgericht insoweit zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Die Revision des Klägers hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben, soweit damit die Klage abgewiesen worden ist, und die Beklagte zur Unterlassung verurteilt.
Die Webseite der Beklagte entspricht nicht den Vorgaben des § 312k Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 BGB. Die Ausgestaltung der Bestätigungsseite ist in § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB abschließend geregelt. Über die dort vorgesehenen Angaben (z.B. zur Art der Kündigung und zur eindeutigen Bezeichnung des Vertrags) einschließlich der Bestätigungsschaltfläche hinausgehende Angaben, Angebote oder Informationen darf die Bestätigungsseite nicht enthalten. Das entspricht dem Wortlaut und der Regelungssystematik der Vorschrift des § 312k BGB, die ein zweistufiges Verfahren zur Abgabe der Kündigungserklärung vorsieht. Der Unternehmer muss zunächst eine Kündigungsschaltfläche zur Verfügung stellen, die den Verbraucher zu einer weiteren Seite führt, die als "Bestätigungsseite" bezeichnet wird. Die Bestätigungsseite dient allein der Erfassung der für die Kündigung erforderlichen Angaben und der Abgabe der Kündigungserklärung. Damit wird auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift Rechnung getragen, eine einfache und unkomplizierte Kündigungsmöglichkeit für Verbraucherverträge im elektronischen Geschäftsverkehr zu schaffen.
Vorinstanz:
Oberlandesgericht Düsseldorf - Urteil vom 18. September 2025 - 20 UKl 1/25
(1) Wird Verbrauchern über eine Webseite ermöglicht, einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zu schließen, der auf die Begründung eines Dauerschuldverhältnisses gerichtet ist, das einen Unternehmer zu einer entgeltlichen Leistung verpflichtet, so treffen den Unternehmer die Pflichten nach dieser Vorschrift. (...)
(2) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Webseite eine Erklärung zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung eines auf der Webseite abschließbaren Vertrags nach Absatz 1 Satz 1 über eine Kündigungsschaltfläche abgeben kann. Die Kündigungsschaltfläche muss gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern "Verträge hier kündigen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Sie muss den Verbraucher unmittelbar zu einer Bestätigungsseite führen, die
1. den Verbraucher auffordert und ihm ermöglicht Angaben zu machen
a) zur Art der Kündigung sowie im Falle der außerordentlichen Kündigung zum Kündigungsgrund,
b) zu seiner eindeutigen Identifizierbarkeit,
c) zur eindeutigen Bezeichnung des Vertrags,
d) zum Zeitpunkt, zu dem die Kündigung das Vertragsverhältnis beenden soll,
e) zur schnellen elektronischen Übermittlung der Kündigungsbestätigung an ihn und
2. eine Bestätigungsschaltfläche enthält, über deren Betätigung der Verbraucher die Kündigungserklärung abgeben kann und die gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern "jetzt kündigen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.
Die Schaltflächen und die Bestätigungsseite müssen ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein.
EuG
Urteil vom 12.06.2024 T-604/22
Société du Tour de France / EUIPO – FitX (TOUR DE X)
Das EuG hat entschieden, dass keine Verwechslungsgefahr zwischen "Tour de France"-Marken und der Marke "TOUR DE X" im Bereich Fitness und Sportartikel besteht.
Die Pressemitteilung des EuG: Trade mark law: the action brought by Société du Tour de France against registration of the trade mark Tour de X is dismissed
That mark may be used, inter alia, for sporting articles and sporting activities.
In May 2017, the German gym chain FitX filed an application with the European Union Intellectual Property Office (EUIPO) for registration of the following figurative sign as an EU trade mark:
[ABBILDUNG der Marke TOUR DE X]
The application for registration covered a number of goods and services, including clothing, shoes, games, toys and video games apparatus, sporting articles and equipment, sporting education services, training, entertainment and sporting and cultural activities.
The French company Société du Tour de France opposed the registration, relying on word and figurative marks with the expression TOUR DE FRANCE or LE TOUR DE FRANCE which it had registered in respect of a number of goods and services.
EUIPO considered that, although the goods and services covered by the marks were identical or similar, there was no likelihood of confusion. Furthermore, the use of the trade mark Tour de X would not take unfair advantage of, or be detrimental to, the trade marks of Société du Tour de France.
Société du Tour de France challenged EUIPO’s decision before the General Court of the European Union.
The General Court dismisses the action brought by Société du Tour de France.
It confirms, in essence, EUIPO’s analysis.
The Court holds that the public will not confuse the marks despite the identity or similarity of the goods and services and the enhanced distinctiveness acquired through use of the marks of the Société du Tour de France as regards the services in respect of the organisation of cycling competitions. The only common element between the marks – ‘tour de’ – has a weak distinctive character and the degree of similarity between the marks is low.
According to the Court, the use of the mark Tour de X in respect of the goods and services that it covers will not take unfair advantage of, or be detrimental to, the distinctive character or the repute of the Société du Tour de France’s trade marks. The public will not make a connection between the marks because, inter alia, the enhanced distinctiveness acquired through use and the reputation of the marks Tour de France and Le Tour de France do not extend to the element common to the conflicting marks: the element ‘tour de’. The Court finds that that element is a descriptive expression which is very commonly used in the context of cycling competitions and similar events and has very little, if any, distinctive character.