Skip to content

BGH: Urteil gegen Branchenbuch-Abzocke liegt im Volltext vor

BGH
Urteil vom 26.07.2012
VII ZR 262/11
BGB § 305c Abs. 1


Wir hatten über die Entscheidung bereits in dem Beitrag "BGH stoppt Branchenbuchabzocke - Entgeltklausel für Eintrag in Internet-Branchenverzeichnis unwirksam" berichtet.

Leitsatz des BGH:
Wird eine Leistung (hier: Grundeintrag in ein Branchenverzeichnis im Internet) in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten, so wird eine Entgeltklau-sel, die nach der drucktechnischen Gestaltung des Antragsformulars so unauf-fällig in das Gesamtbild eingefügt ist, dass sie von dem Vertragspartner des Klauselverwenders dort nicht vermutet wird, gemäß § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil.

BGH, Urteil vom 26. Juli 2012 - VII ZR 262/11 - LG Bochum - AG Recklinghausen

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH stoppt Branchenbuchabzocke - Entgeltklausel für Eintrag in Internet-Branchenverzeichnis unwirksam

BGH
Urteil vom 26.07.2012
VII ZR 262/11

Der BGH hat mit einer weiteren Entscheidung der leider immer noch weit verbreiteten Branchenbuchabzocke einen weiteren Riegel vorgeschoben. In der Vergangenheit hatte der BGH bereits entschieden, dass derartige Geschäftsmodelle wettbewerbswidrig sind (BGH, Urteil vom 30.06.2011- I ZR 157/10). Nun hat der BGH klargestellt, dass die Entgeltklauseln in irreführenden Eintragungsformularen unwirksam sind und die Klage auf Zahlung des Entgelts für den Eintrag in das Internetverzeichnis abgewiesen.

Aus der Pressemitteilung des BGH:

"Die in der rechten Längsspalte mitgeteilte Entgeltpflicht war demgegenüber drucktechnisch so angeordnet, dass eine Kenntnisnahme durch den durchschnittlich aufmerksamen gewerblichen Adressaten nicht zu erwarten war. Die Zahlungsklage ist daher zu Recht als unbegründet abgewiesen worden."



Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:

"BGH stoppt Branchenbuchabzocke - Entgeltklausel für Eintrag in Internet-Branchenverzeichnis unwirksam" vollständig lesen

LG Offenburg: Kein Anspruch auf Zahlung von Vergütung für Branchenbucheintrag in Fällen von Branchenbuchabzocke

LG Offenburg
Urteil vom 15.05.2012
1 S 151/11
Branchenbuchabzocke


Das LG Offenburg hat die Klage eines Branchenbuchanbieter auf Zahlung der Vergütung in einem typischen Fall von Branchenbuchabzocke völlig zu Recht abgewiesen.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Denn die Kammer kam auf der Grundlage des gesamten Inhalts der mündlichen Verhandlung zu der von begründeten Zweifeln freien Überzeugung, dass die Klägerin ihr zur Täuschung geeignetes Schreiben planmäßig einsetzt, um unter dem Anschein "äußerlich verkehrsgerechten Verhaltens" gezielt die Schädigung des Adressaten zu verfolgen, also die Irrtumserregung nicht die bloße Folge, sondern der Zweck der Versendung des Schreibens ist (BGH NJW 2001, 2187, 2189)."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Wettbewerbswidriges Angebotsschreiben für Eintrag in ein Branchenverzeichnis - Eindruck beim flüchtigen Lesen ist entscheidend - Branchenburg Berg

BGH
Urteil vom 30.06.2011
I ZR 157/10
Branchenbuch Berg
UWG § 4 Nr. 3, § 5 Abs. 1


Der BGH hat völlig zu Recht entschieden, dass ein Angebotsschreiben für den Eintrag in ein Branchenverzeichnis, welches beim flüchtigen Lesen den Eindruck erweckt, dass es sich lediglich um die Aktualisierung eines bestehenden Eintrags handelt, sowohl unter dem Gesichtspunkt der Verschleierung und auch der Irreführung wettbewerbswidrig ist.

Leider finden sich immer wieder einige Gerichte, die auch in Fällen klarer Abzocke Ansprüche der Branchenverzeichnis-Anbieter bejahen. Nun liegt eine höchstricherliche Entscheidung vor, welche sich zwar nicht mit den Vergütungsansprüchen befasst, aber deutlich macht, dass derartige Angebote wettbewerbswidrig sind. Dabei ist - so der BGH - darauf abzustellen - welchen Eindruck das Angebotsschreiben beim flüchtigen Lesen erweckt. Bleibt zu hoffen, dass nun auch das letzte Amtsgericht erkennt, dass in Fällen von Branchenbuch- und Gewerberegister-Abzocke kein Vergütungsanspruch besteht.


Leitsatz des BGH:
Ein formularmäßig aufgemachtes Angebotsschreiben für einen Eintrag in ein Branchenverzeichnis, das nach seiner Gestaltung und seinem Inhalt darauf angelegt ist, bei einem flüchtigen Leser den Eindruck hervorzurufen, mit der Unterzeichnung und Rücksendung des Schreibens werde lediglich eine Aktualisierung von Eintragungsdaten im Rahmen eines bereits bestehenden Vertragsverhältnisses vorgenommen, verstößt gegen das Verschleierungsverbot des § 4 Nr. 3 UWG sowie gegen das Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 UWG.

BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - I ZR 157/10 - OLG Frankfurt a.M. - LG Frankfurt a.M.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:<