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KG Berlin: Handynutzer mit Prepaid-Tarif muss keine 14698 EURO für Datenverbindungen zahlen - Simply

KG Berlin
Urteil vom 28.06.2012
22 U 207/11
Simply


Das KG Berlin hat völlig zu Recht entschieden, dass ein Handynutzer mit einem Prepaid-Tarif keine 14698 EURO für Datenverbindungen zu zahlen hat, wenn der Mobilfunkanbieter nicht deutlich und unmissverständlich auf das hohe Kostenrisiko bei der Nutzung von Datenverbindungen hinweist. Damit bestätigt das Gericht die Vorinstanz ( LG Berlin, Urteil vom 18.07.2011 - 38 O 350/10 ) sowie die gängige Rechtsprechung zur verwandten Roaming-Problematik (z.B. LG KLeve, Urteil vom 15.06.2011 -2 O 9/11 - siehe auch "Urlaubszeit - Roamingzeit: 10.000 EURO für 4 Stunden Internetnutzung").

Kein Handynutzer würde ernsthaft derartige Kosten auf sich nehmen, um sein Handy und den Tarif für Datenverbindungen zu nutzen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


Roaming-Gebühren innerhalb der EU zum 01.07.2012 gesunken

Die Europäische Parlament hatte vor einiger Zeit eine Senkung der Roaming-Gebühren innerhalb der EU beschlossen. Die Änderungen sind am 01.07.2012 in Kraft getreten. Das Telefonieren per Mobiltelefon, SMS und auch mobile Datenverbindungen im europäischen Ausland werden somit billiger.

Wichtig: Die neuen Höchstgrenzen gelten nur innerhalb der EU !

Die Einzelheiten finden Sie in der Pressemitteilung "Günstigere Roaming-Gebühren und Datentransfers für Mobilfunknutzer" des Europäischen Parlaments.

Roaming-Gebühren innerhalb der EU zum 01.07.2012 gesunken

Die Europäische Parlament hatte vor einiger Zeit eine Senkung der Roaming-Gebühren innerhalb der EU beschlossen. Die Änderungen sind am 01.07.2012 in Kraft getreten. Das Telefonieren per Mobiltelefon, SMS und auch mobile Datenverbindungen im europäischen Ausland werden somit billiger.

Wichtig: Die neuen Höchstgrenzen gelten nur innerhalb der EU !

Die Einzelheiten finden Sie in der Pressemitteilung "Günstigere Roaming-Gebühren und Datentransfers für Mobilfunknutzer" des Europäischen Parlaments.

OLG Koblenz: Ändert ein Verbraucher telefonisch seinen bestehenden Vertrag, so hat dieser erneut ein Widerrufsrecht - 1&1 - Flatrate

OLG Koblenz
Urteil vom 28.03.2012
9 U 1166/11


Das OLG Koblenz hat entschieden, dass ein Verbraucher, der telefonisch wesentliche Vertragsbestandteile eines bestehenden Vertrag ändert oder einen Anschlussvertrag abschließt, erneut ein Widerrufsrecht hat. Das Gericht gab damit einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) gegen die 1&1 Internet AG statt.

Aus der Pressemitteilung des vzbv:

"Der Verbraucher ist in gleichem Umfang in Bezug auf den Abänderungsvertrag wie bei einem Erstvertrag schutzwürdig“, urteilten die Richter, vorausgesetzt, es handele sich um neue „wesentliche Vertragsinhalte gegenüber der ursprünglichen Vereinbarung“, wie dem Leistungsgegenstand.

Das Widerrufsrecht entfalle nur dann, wenn sich der Verbraucher unmittelbar vor dem Telefonat im Rahmen eines persönlichen Kontaktes bei dem Unternehmen über die neuen Vertragsbedingungen informiert habe. In diesem Fall müsse der Kunde nicht mehr vor Übereilung geschützt werden."

Ändert ein Verbraucher auf telefonischem Wege wesentliche Inhalte eines Vertrages, gilt das Widerrufsrecht. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) gegen die 1&1 Internet AG in zweiter Instanz entschieden. Das Unternehmen verweigerte einer Kundin das Widerrufsrecht, die telefonisch einen Folgevertrag mit neuen Leistungen abgeschlossen hatte. Dies erklärte das OLG für unzulässig, da wesentliche Vertragsinhalte berührt seien."


Die Pressemittilng des vzbv finden Sie hier:

Drosselung von Übertragungsraten bei Glasfaser- und VDSL-Anschlüssen - unzulässige Regelungen in der Leistungsbeschreibung und AGB der Deutschen Telekom

Wie mehrfach berichtet (z.B. hier und hier) sieht die Leistungsbeschreibung der Deutschen Telekom für ihre Glasfaseranschlüsse eine erhebliche Drosselung der Übertragungsgeschwindigkeit bei Überschreitung des dort bestimmten Übertragungsvolumens vor. In Zeiten von Cloud Computing, hochauflösender Videos & Co. ist eine spürbare Drosselung der Übertragungsraten eine untragbare Einschränkung.

Richtigerweise liegt eine unzulässige Regelung vor, da die Anbieter blickfangmäßig mit hohen Übertragungsraten werben ohne mit gleicher Deutlichkeit über eine mögliche Drosselung zu informieren. Hohe Übertragungsraten sind ein wesentliches Leistungsmerkmal. Werden diese nun im "Kleingedruckten" eingeschränkt, so liegt jedenfalls eine überraschende und damit unzulässige Klausel vor. Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht liegt eine Irreführung vor (siehe zur VDSL-Drosselung: LG Bonn, Urteil vom 19.09.2011, 1 O 448/10 ).

Wettbewerbszentrale: Irreführung durch Anbieter mobiler Internet-Flatrates mit Werbung für "unbegrenztes Internet" trotz Drosselung

Die Wettbewerbszentrale hat diverse einstweilige Verfügungen gegen Anbieter mobiler Internet-Flatrates erwirkt.
Diese hatten ihre Angebote mit Werbeversprechen wie "unbegrenzt surfen", "ohne Limit surfen"oder "grenzenlos surfen"
beworben, obwohl die Datentransferraten bei Erreichen eines bestimmten Datenvolumens gedrosselt werden.

Laut Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale wurde eine Irreführung in folgenden Verfahren völlig zu Recht bejaht:
LG Wiesbaden, Beschluss vom 11.01.2012 - 11 O 1/12
LG Hannover, Beschluss vom 25.01.2012 - 24 O 4/12
LG Hamburg, Beschluss vom 10.02.2012 - 312 O 83/12
LG Kiel, Urteil vom 29.02.2012 - 14 O 18/12

Die vollständige Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale finden Sie hier: "Wettbewerbszentrale: Irreführung durch Anbieter mobiler Internet-Flatrates mit Werbung für "unbegrenztes Internet" trotz Drosselung" vollständig lesen

LG Bonn: Deutsche Telekom muss bei VDSL-Werbung deutlich auf Drosselung bei hohem Datentransfervolumen hinweisen - wettbewerbswidrige Irreführung

LG Bonn
Urteil 19.09.2011
1 O 448/10
Drosselung bei hohem Datentransfervolumen


Die Deutsche Telekom muss bei der Werbung für VDSL-Anschlüsse und Flatratetarife deutlich auf eine Drosselung bei hohem Datentransfervolumen hinweisen. Es genügt nicht, wenn dieser Hinweis im Kleingedruckten versteckt ist. Völlig zu Recht bejahte das Gericht eine wettbewerbswidrige Irreführung der Verbraucher. Die Grundsätze dieser Entscheidung lassen sich selbstverständlich auch auf andere Angebote übertragen. Gerade in der Telekommunikationsbranche wird mit vollmundigen Versprechungen geworben, die bei genauer Betrachtungsweise nicht eingehalten werden.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Die dazugehörige Pressemitteilung des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) finden Sie hier: "LG Bonn: Deutsche Telekom muss bei VDSL-Werbung deutlich auf Drosselung bei hohem Datentransfervolumen hinweisen - wettbewerbswidrige Irreführung" vollständig lesen

Verbaucherzentrale NRW: Irreführende Werbung für angebliche Mobilfunk-Internet-Flatrates - Drosselung ist Irreführung der Verbraucher

Die Verbraucherzentrale hat laut einer Pressemitteilung gegen diverse Mobilfunkanbieter einstweilige Verfügungen wegen irreführender Werbung für angebliche Mobilfunk-Internet-Flatrates erwirkt. Fast alle Mobilfunkanbieter werben blickfangmäßig und mit vollmundigen Worten für Internet-Flatrates, verschweigen aber in der Werbung, dass die Geschwindigkeit der Verbindung bei überschreiten eines vertraglich vorgesehenen Datenvolumens ganz erheblich gedrosselt wird. Völlig zu Recht wurde ein Wettbewerbsverstoß angenommen.

Die Pressemitteilung des Verbraucherzentrale NRW finden Sie hier:


"Verbaucherzentrale NRW: Irreführende Werbung für angebliche Mobilfunk-Internet-Flatrates - Drosselung ist Irreführung der Verbraucher" vollständig lesen

LG Berlin: Kein Anspruch auf Zahlung von 14.706,19 EURO für GRPS-Verbindung bei Verwendung einer 10-EURO Prepaid-Karte

LG Berlin
Urteil vom 18.07.2011
38 O 350/10


Das LG Berlin hat völlig zu Recht entschieden, dass ein Mobilfunkbetreiber gegen seinen Kunden keinen Anspruch auf Zahlung von 14.706,19 EURO für 15 GRPS-Verbindungen bei Verwendung einer 10-EURO Prepaid-Karte hat.

Aus der Pressemitteilung des LG Berlin:
"Der Kunde hatte einen Prepaid-Tarif gewählt, den der Anbieter im Internet mit „Einfach abtelefonieren, erhöhte Kostenkontrolle, automatische Aufladung möglich“ beworben hatte. Dabei hatte der Kunde sich für die Option „Webshop-Aufladung 10“ entschieden. Ende August 2009 stellte ihm der Mobilfunkanbieter dann 14.727,65 EUR für die Telefonnutzung in Rechnung. Hiervon entfielen nach seiner Darstellung 14.706,19 EUR auf 15 GPRS-Verbindungen über die SIM-Karte des Kunden aus der Zeit vom 8. August 2009 um 0.47 Uhr bis zum 9. August 2009 um 15.15 Uhr.

Nach Auffassung des Landgerichts enthält die nicht näher erläuterte Klausel zur Webshop-Aufladung allenfalls das Einverständnis des Kunden mit einer einmaligen automatischen Aufladung in Höhe von 10,00 EUR vor erneutem aktivem Aufladen. Ein fortwährendes unbegrenztes automatisches Aufladen während der Verbindungsnutzung sei damit nicht vereinbart worden."


Die vollständige Pressemitteilung des LG Berlin finden Sie hier:

"LG Berlin: Kein Anspruch auf Zahlung von 14.706,19 EURO für GRPS-Verbindung bei Verwendung einer 10-EURO Prepaid-Karte" vollständig lesen

LG Kleve: Mobilfunkanbieter hat keinen Anspruch auf Roamingkosten von 6.000 EURO ohne deutlichen Warnhinweis

LG KLeve
Urteil vom 15.06.2011
2 O 9/11
Roaming


Das LG Kleve hat völlig zu Recht entschieden, dass ein Mobilfunkanbieter keinen Anspruch auf Zahlung von Roamingkosten in Höhe von 6.000 EURO hat, wenn dieser den Kunden nicht vorab durch einen deutlichen Wahrhinweise auf die hohen Roamingkosten hingewiesen hat.

Wir hatten bereits mehrfach über diese Problematik berichtet (Update: Urlaubszeit - Roamingzeit - Kostenfalle Internetnutzung und Handynutzung im Ausland) berichtet. In dem dort geschilderten und von uns betreuten Fall hat der Mobilfunkanbieter erst gar keine gerichtlichen Schritte eingeleitet.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

"LG Kleve: Mobilfunkanbieter hat keinen Anspruch auf Roamingkosten von 6.000 EURO ohne deutlichen Warnhinweis" vollständig lesen

Update: Urlaubszeit - Roamingzeit - Kostenfalle Internetnutzung und Handynutzung im Ausland

Auch dieses Jahr drohen viele Mobilfunknutzer im Urlaub in die Kostenfalle zu tappen, wenn sie ihr Handy auch im Ausland nutzen. Die Mobilfunkbetreiber verlangen für die Mobilfunk- und Internetnutzung über das Mobilfunknetz im Ausland horrende Gebühren die in keinem Verhältnis zu den Kosten der Mobilfunkbetreiber stehen. Eine gesetzliche Höchstgrenze lässt leider immer noch auf sich warten.

Wir hatten im vergangenen Jahr in dem Beitrag "Urlaubszeit - Roamingzeit: 10.000 EURO für 4 Stunden Internetnutzung" über einen solchen Fall berichtet und auf die Gefahren hingewiesen. Wir können nur nochmals empfehlen das Roaming im Ausland zu deaktivieren, um rechtlichen Auseinandersetzungen aus dem Weg zu gehen.

Klage hat der Mobilfunkanbieter in dem dort geschilderten Fall übrigens nicht erhoben. Wir gehen auch nicht mehr davon aus, dass der Mobilfunkbetreiber gerichtliche Schritte einleiten wird.

Urlaubszeit - Roamingzeit: 10.000 EURO für 4 Stunden Internetnutzung

"Mobiles Internet - gehen Sie online wo sie wollen " oder ähnlich lauten die Werbebotschaften der Mobilfunkanbieter. Nur im kleingedruckten finden sich Hinweise, dass die Nutzung von Surfsticks oder Mobiltelefonen im Ausland mit enormen Kosten verbunden ist. Gerade in der Urlaubszeit sind wieder zahlreiche Kunden in die Kostenfalle getappt und müssen sich nun mit hohen Rechnungen auseinandersetzen.

In einem aktuellen Fall hat unsere Mandantschaft eine Rechnung über 10.000 EURO für gut 4 Stunden Surfvergnügen erhalten. Üblicherweise fallen dank Flatrate im Inland bei unserer Mandantschaft monatliche Rechnungsbeträge von 40 EURO an. Der Anbieter verweist stumpf auf seine Roamingtarife von 49 cent/50 KB. Eine entsprechende Tariftabelle wurde unserer Mandantschaft erstmals überreicht, nachdem sich diese über die Rechnung beschwert hatte. Zu keinem Zeitpunkt war ihr bewusst, dass die Nutzung im Ausland mit derartig hohen Kosten verbunden ist. In Zeiten von Youtube & Co. und an Flatrates angepasstes Nutzerverhalten kommen bei den derzeitigen volumenbasierten Roaming-Tarifen so sehr schnell fünfstellige Summen zusammen.

Aufgrund der massiven Kostensteigerung bei der Nutzung im Ausland muss der Mobilfunkanbieter nach richtiger Ansicht den Nutzer auf die Kosten bei der Nutzung des mobilen Internets im Ausland vorzugsweise bei der Einwahl hinweisen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, hat er keinen Anspruch auf Abrechnung auf Basis der Roaming-Tarife. Bleibt zu hoffen, dass sich die Mehrzahl der Gerichte dieser Ansicht anschließt. Wir sind gespannt, ob der Mobilfunkanbieter diesen Fall gerichtlich klären möchte.

Um rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden, empfiehlt es sich auf jeden Fall das Roaming zu deaktivieren.


OLG Köln: Flatrate- und WLAN-Sharing-Geschäftsmodelle sind ein schmarotzender Zugriff und damit wettbwerbswidrig

OLG Köln
Urteil vom 05.06.2009
6 U 223/08

Das OLG Köln hat mit diesem Urteil entschieden, dass sogenannte WLAN-Sharing bzw. Flaterate-Sharing-Angebote wettbewerbswidrig sind. Im vorliegenden Fall verlangte ein Anbieter von Breitband-Internetzugängen Unterlassung von einem Beitreiber eines solchen Angbots. Das Geschäftsmodell der Beklagten sah so aus, dass sich die Kunden einer Gemeinschaft von Internetnutzern anschließen konnten. Alle Mitglieder teilen dabei ihren jeweils eigenen Breitband-Internetzugang mit denen der anderen registrierten Mitgliedern.

In den Gründen heißt es

"Jedenfalls droht nämlich eine Gefährdung des Wettbewerbs außer durch den "schmarotzenden" Zugriff auf die von Mitbewerbern mit eigenen erheblichen Kosten eingerichteten Internetzugänge auch deshalb, weil das Geschäftsmodell der Beklagten, sollte es sich am Markt weiter durchsetzen, das derzeit noch vorhandene und nicht zuletzt auch aus Verbrauchersicht erhaltenswerte Angebot von Flatrate-Tarifen für den Internetzugang grundsätzlich in Frage stellt. Denn weil eine Optimierung der "G E" – wie oben zu aa) dargestellt – zu einer fast ununterbrochenen und vollständigen Ausnutzung der von den Providern ihren Privatkunden auf Flatrate-Basis eingeräumten Bandbreiten innerhalb der jeweiligen Vertragslaufzeit führen würde, könnte auf Dauer kein Provider mehr einen Internetzugang zu den bisherigen Pauschaltarifen anbieten."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: "OLG Köln: Flatrate- und WLAN-Sharing-Geschäftsmodelle sind ein schmarotzender Zugriff und damit wettbwerbswidrig" vollständig lesen