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Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs kommt - Bundesrat ruft Vermittlungsausschuss nicht an - Regelungen gegen Abmahnungsmissbrauch

Der Bundesrat hat heute das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs durchgewunken und den Vermittlungsausschuss nicht angerufen.

Die Neureglungen in sind in vielerlei Hinsicht nicht unproblematisch und stellen in Teilen einen Paradigmenwechsel im Bereich wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen dar. Die gesetzten Ziele werden wie z.B. im Bereich unseriöser Abmahnvereine nur bedingt erreicht.

Das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs tritt am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft

Gesetzentwurf der Bundesregierung - Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs

Beschlussempfehlung und Bericht - des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz.




OLG Koblenz: Fehlende Abmahnbefugnis im Bereich Schmuck - Abmahnverein IDO verfügt nicht über genügend Mitgliedsunternehmen mit ausreichender Marktbedeutung und wirtschaftlichem Gewicht

OLG Koblnez
Beschluss vom 03.02.2020
9 W 356/19


Das OLG Koblenz hat entschieden, dass dem Abmahnverein IDO die Abmahnebfugnis bzw. Prozessführungsbefugnis gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG für den Bereich Schmuck fehlt. In dem Verfahren konnte der Abmahnverein nicht nachweisen, dass er über genügend Mitgliedsunternehmen mit ausreichender Marktbedeutung und wirtschaftlichem Gewicht verfügt.

Leitsatz des Gerichts:

Bei der sowohl für die Prozessführungsbefugnis als auch für die Aktivlegitimation eines Wettbewerbsverbands maßgeblichen Frage, ob dem Verband im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG eine erhebliche Zahl von Mitbewerbern des Verletzers angehört, sind auch die Kriterien der Marktbedeutung und des wirtschaftlichen Gewichts der in Betracht kommenden Mitglieder auf dem betreffenden Markt zu berücksichtigen. Dabei kommt Mitgliedsunternehmen mit stationären Ladengeschäften, die schon länger am Markt tätig sind, größeres Gewicht zu als Mitgliedern mit kleinen Online-Shops, insbesondere solchen auf Verkaufsplattformen wie eBay (Anschluss OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 2. Mai 2019 - 6 U 58/18 -)


Aus den Entscheidungsgründen:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig - insbesondere statthaft (§ 91a Abs. 2 Sätze 1 und 2 ZPO) sowie form- (§ 569 Abs. 2 ZPO) und fristgerecht (§ 569 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ZPO) eingelegt worden - und begründet. Das Landgericht hat die Kosten des Rechtsstreits zu Unrecht der Beklagten auferlegt.

Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Insoweit kommt es vornehmlich darauf an, wem die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen gewesen wären, wenn die Hauptsache nicht einvernehmlich für erledigt erklärt worden wäre (vgl. BGH, NJW 2007, 3429, Rdnr. 7, m.w.N.; Zöller-Althammer, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 91a, Rdnr. 24, m.w.N.; BeckOK Vorwerk/Wolf-Jaspersen, ZPO, 34. Edition, Stand: 1. September 2019, § 91a, Rdnr. 28; Götting/Nordemann-Trepper, UWG, 3. Aufl. 2016, Vorbem zu § 12, Rdnr. 32). Eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten reicht dabei aus (vgl. BGH, NJW 2005, 2385, 2385; MünchKomm-Schulz, ZPO, 5. Aufl. 2016, § 91a, Rdnr. 52, jew. m.w.N.).

Entscheidungsgrundlage insoweit ist der bisherige Sach- und Streitstand und damit das gesamte Parteivorbringen, welches bis zum Zeitpunkt der letzten Erledigungserklärung eingegangen ist, (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 28. Dezember 2009 - 3 W 66/09 -, juris, Rdnr. 2; OLG Hamm, WRP 1993, 339, 339; Zöller-Althammer, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 91a, Rdnr. 26; BeckOK Vorwerk/Wolf-Jaspersen, ZPO, 34. Edition, Stand: 1. September 2019, § 91a, Rdnr. 29; Musielak/Voit-Flockenhaus, ZPO, 16. Aufl. 2019, § 91a, Rdnr. 22) und zwar einschließlich des Vorbringens in dem entsprechenden Schriftsatz selbst (vgl. OLG Hamm, a.a.O.). Ist die zustimmende Erledigungserklärung - wie im Streitfall - mit neuem Tatsachenvortrag verbunden, ist dem Gegner der die Zustimmung erklärenden Partei zudem unbedingt Gelegenheit zu einer entsprechenden Stellungnahme zu geben, (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 28. Dezember 2009 - 3 W 66/09 -, juris, Rdnr. 2; BeckOK Vorwerk/Wolf-Jaspersen, ZPO, 34. Edition, Stand: 1. September 2019, § 91a, Rdnr. 29); die dann selbstverständlich ebenfalls als Entscheidungsgrundlage heranzuziehen ist. Dies folgt aus dem Verfassungsrang genießenden Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) sowie - auf der Ebene des einfachen Rechts - aus dem Rechtsgedanken des § 283 ZPO (vgl. OLG Rostock, a.a.O.; BeckOK Vorwerk/Wolf-Jaspersen, a.a.O.).

Von diesen Grundsätzen ausgehend hat das Landgericht die Kosten des Rechtsstreits zu Unrecht der Beklagten auferlegt. Denn nach dem bisherigen Sach- und Streitstand im oben dargestellten Sinne entspricht eine den Kläger treffende Kostentragungspflicht billigem Ermessen.

Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte hier nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit der Unterlassungsklage eine entsprechende strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben und sich damit auf den ersten Blick freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben hat (vgl. insoweit den in § 93 ZPO zum Ausdruck gebrachten Rechtsgedanken). Sofern der Abgemahnte nämlich - wie hier - kein förmliches Anerkenntnis erklärt oder sonst ausdrücklich zu erkennen gibt, dass der Vorwurf des Abmahnenden berechtigt ist, sondern lediglich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, kann darin nicht das Anerkenntnis des zugrunde liegenden gesetzlichen Unterlassungsanspruchs gesehen werden (vgl. BGH, GRUR 2013, 1252, 1253, Rdnr. 10, m.w.N. - Medizinische Fußpflege; Köhler/Bornkamm/ Feddersen-Bornkamm, UWG, 38. Aufl. 2020, § 12, Rdnr. 1.157). Der Schuldner kann sich nämlich ohne weiteres auf den Standpunkt stellen, dass sein Verhalten rechtmäßig war, und sich dennoch gleichzeitig unterwerfen, weil er an der Wiederholung der beanstandeten Werbemaßnahme kein besonderes Interesse hat, die Kosten einer gerichtlichen Auseinandersetzung aber scheut (vgl. BGH, a.a.O.; Köhler/Bornkamm/Feddersen-Bornkamm, a.a.O.). Dies gilt umso mehr, wenn sich der Beklagte - wie vorliegend - ausdrücklich „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht oder Präjudiz für die Sach- und Rechtslage“ unterwirft (vgl. BGH, a.a.O.; Köhler/Bornkamm/ Feddersen-Bornkamm, a.a.O.; MünchKomm-Ottofülling, Lauterkeitsrecht, 2. Aufl. 2014, § 12 UWG, Rdnr. 176).

Entscheidend ist vielmehr, dass die Klage - das erledigende Ereignis (vgl. BeckOK Vorwerk/Wolf-Jaspersen, a.a.O.) und die Erledigungserklärungen der Parteien (vgl. BGH, NJW 2007, 3429, Rdnr. 7, m.w.N.; BeckOK Vorwerk/Wolf-Jaspersen, a.a.O.; Götting/ Nordemann-Trepper, UWG, 3. Aufl. 2016, Vorbem zu § 12, Rdnr. 32) hinweggedacht - voraussichtlich erfolglos geblieben wäre. Denn der Kläger hat sowohl seine Prozessführungsbefugnis als auch seine Aktivlegitimation schon nicht hinreichend dargetan.

Dabei verkennt der Senat nicht, dass aus der jahrelangen Anerkennung eines Verbandes als klagebefugt eine tatsächliche Vermutung dafür folgen kann, dass die entsprechenden Voraussetzungen nach wie vor gegeben sind (vgl. OLG München, GRUR-RR 2019, 80, 81, Rdnr. 17; Köhler/Bornkamm/Feddersen-Köhler/Feddersen, UWG, 38. Aufl. 2020, § 8, Rdnr. 3.66, jew. m.w.N.). Von einer derartigen jahrelangen Anerkennung des Klägers als klagebefugt kann in Anbetracht der hier beklagtenseits angeführten Gerichtsentscheidungen gegenteiligen Inhalts indes keine Rede sein.

Voraussetzung sowohl der Prozessführungsbefugnis als auch der Aktivlegitimation (sog. Lehre von der Doppelnatur, vgl. BGH, GRUR 2015, 1240, 1240, Rdnr. 13 - Der Zauber des Nordens; 2012, 411, 412, Rdnr. 12 - Glücksspielverband; 2007, 809, 809 f., Rdnr. 12 - Krankenhauswerbung; Köhler/Bornkamm/Feddersen-Köhler/Feddersen, UWG, 38. Aufl. 2020, § 8, Rdnr. 3.9, m.w.N.; MünchKomm-Ottofülling, Lauterkeitsrecht, 2. Aufl. 2014, § 8 UWG, Rdnr. 322, m.w.N.) ist im Streitfall gemäß §§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, 4a Abs. 2 Satz 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKlaG unter anderem, dass dem Kläger eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür obliegt allein dem Kläger (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen-Köhler/Feddersen, a.a.O., Rdnr. 3.66 i.V.m. § 3 UKlaG, Rdnr. 5; Ohly/Sosnitza-Ohly, UWG, 7. Aufl. 2016, § 8, Rdnr. 90). Dem ist dieser nicht gerecht geworden.

Erheblich im Sinne der hier maßgeblichen Vorschriften ist die Zahl der Mitglieder des Verbands auf dem einschlägigen Markt nämlich nur dann, wenn diese Mitglieder als Unternehmer - bezogen auf den maßgeblichen Markt - in der Weise nach Anzahl und/oder Größe, Marktbedeutung oder wirtschaftlichem Gewicht (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 2. Mai 2019 - 6 U 58/18 -, juris, Rdnr. 24) repräsentativ sind, dass ein missbräuchliches Verhalten des Verbands ausgeschlossen werden kann (vgl. BGH, GRUR 2015, 1240, 1240 f., Rdnr. 14 - Der Zauber des Nordens; 2007, 809, 810, Rdnr. 15 - Krankenhauswerbung; 610, 611, Rdnr. 18 - Sammelmitgliedschaft; Ullmann-Seichter, jurisPK-UWG, 4. Aufl., Stand: 17. Dezember 2019, § 8, Rdnr. 178). In Zweifelsfällen ist darauf abzustellen, ob die Zahl und wirtschaftliche Bedeutung der branchenzugehörigen Verbandsmitglieder den Schluss darauf zulässt, dass nicht lediglich Individualinteressen Einzelner, sondern objektiv gemeinsame („kollektive“) gewerbliche Interessen der Wettbewerber wahrgenommen werden (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 2. Mai 2019 - 6 U 58/18 -, juris, Rdnr. 24; Köhler/Bornkamm/Feddersen-Köhler/Feddersen, UWG, 38. Aufl. 2020, § 8, Rdnr. 3.42a).

Darauf, ob diese Verbandsmitglieder nach ihrer Zahl und ihrem wirtschaftlichen Gewicht im Verhältnis zu allen anderen auf dem Markt tätigen Unternehmern repräsentativ sind, kommt es zwar nicht an (vgl. BGH, GRUR 2015, 1240, 1241, Rdnr. 14 - Der Zauber des Nordens; 2007, 809, 810, Rdnr. 15 - Krankenhauswerbung; OLG Frankfurt am Main, a.a.O.; Ullmann-Seichter, jurisPK-UWG, 4. Aufl., Stand: 17. Dezember 2019, § 8, Rdnr. 178). Daher kann eine erhebliche Zahl auch schon bei wenigen auf dem betreffenden Markt tätigen Mitgliedern anzunehmen sein (vgl. BGH, GRUR 2007, 809, 810, Rdnr. 15 - Krankenhauswerbung; 610, 611, Rdnr. 18 - Sammelmitgliedschaft; Ullmann-Seichter, a.a.O., m.w.N.). Dies gilt vor allem bei Märkten, in denen der Marktzutritt rechtlich oder tatsächlich eingeschränkt ist (vgl. Ullmann-Seichter, a.a.O.).

Für die Frage, ob ein missbräuchliches Verhalten eines Verbandes ausgeschlossen werden kann, kommt es aber durchaus auch darauf an, ob die ihm angehörigen Unternehmen zumindest eine gewisse wirtschaftliche Bedeutung haben (vgl. Ullman-Seichter, a.a.O., Rdnr. 178.2). Andernfalls könnte ein Verband recht leicht alle Branchen abdecken, indem er gezielt einzelne kleine Online-Händler aus verschiedenen Branchen als Mitglieder wirbt (vgl. Ullmann-Seichter, a.a.O.).

In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass etwa Mitgliedern mit stationären Ladengeschäften, die schon länger am Markt tätig sind, größeres Gewicht zukommt als Mitgliedern mit kleinen Online-Shops, insbesondere solchen auf Verkaufsplattformen wie eBay. Die mit der Schaffung eines klassischen stationären Einzelhandelsgeschäfts verbundenen Investitionen und Mühen sprechen für eine gewisse Verstetigung der geschäftlichen Tätigkeit, während Online-Shops, insbesondere solche auf Plattformen wie eBay, mit geringerem Umsatz nicht dasselbe Gewicht zukommen kann. Die Eröffnung eines Geschäftsbetriebs ist ebenso schnell geschehen wie dessen Einstellung, nämlich im Zweifel sogar durch einen Mausklick vom heimischen Wohnzimmer aus (vgl. zu allem Vorstehenden OLG Frankfurt, Urteil vom 2. Mai 2019 - 6 U 58/18 -, juris, Rdnr. 25). Verfügt der klagende Verband auf dem einschlägigen Markt über eine Mitgliederstruktur, die ganz überwiegend aus Betreibern solcher Online-Shops besteht, dann kommt der reinen Zahl an Mitgliedern nach dem Vorstehenden keine gewichtige Bedeutung für Klagebefugnis und Anspruchsberechtigung mehr zu (vgl. OLG Frankfurt am Main, a.a.O., Rdnr. 27). Vielmehr sind die Kriterien der Marktbedeutung und des wirtschaftlichen Gewichts in der Vordergrund zu stellen (vgl. OLG Frankfurt am Main, a.a.O.). So liegt der Fall hier.

Dabei sind ohnehin lediglich 20 Mitglieder des Bereichs „Schmuck“ zu beachten, da der Kläger die Identität lediglich einer entsprechenden Zahl von Mitgliedern des vorbezeichneten Bereichs offengelegt hat; im Übrigen hat er sich auf die Vorlage anonymisierter Mitgliederlisten beschränkt. Mithin können vorliegend auch nur 20 Mitglieder des Bereichs „Schmuck“ Berücksichtigung finden, da anderenfalls das berechtigte Interesse der Beklagten daran, selbst zumindest durch Stichproben beispielsweise der Frage nachgehen zu können, ob alle genannten Unternehmen (noch) Mitglieder sind und ob die Angabe des klagenden Verbandes zur Branchenzugehörigkeit, zur Marktstärke und zum örtlichen Betätigungsfeld der Mitgliedsunternehmen (noch) Gültigkeit haben, (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) nicht gewahrt wäre (vgl. BGH, GRUR 1997, 934, 936 - 50 % Sonder-AfA; 1996, 217, 218 - Anonymisierte Mitgliederliste). Aufgrund dieses Rechtes der Beklagten steht in Anbetracht ihres Art. 6 Abs. 1 Satz 1 c) auch die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) einer Bekanntgabe der relevanten Mitglieder seitens des Klägers nicht entgegen.

Die danach in die Betrachtung einzubeziehenden Mitglieder des Klägers vertreiben ihre Waren allesamt online und dabei ganz überwiegend über eBay. Dennoch hat der Kläger zur Marktbedeutung und zum wirtschaftlichen Gewicht der betreffenden Mitglieder keinerlei Vortrag gehalten. Dies geht nach den oben dargestellten Grundsätzen zu seinen Lasten.

Hinsichtlich des Klageantrags zu II. ist überdies zu beachten, dass sich der entsprechende Verstoß der Beklagten - dies liegt auf der Hand - lediglich auf die Interessen der im (deutschsprachigen) Ausland ansässigen Verbraucher auswirken konnte. Ob aber seine Mitglieder, soweit diese hier beachtlich sind, überhaupt auf diesem örtlichen Markt mit Schmuck und/oder Accessoires handeln, hat der Kläger nicht dargetan. Er hat lediglich behauptet, die relevanten Mitglieder vertrieben derartige Waren „jeweils bundesweit“. Dies reicht indes nicht aus. §§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, 4a Abs. 2 Satz 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKlaG setzen nämlich voraus, dass die relevanten Mitglieder des Klägers Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Derselbe räumliche Markt in diesem Sinne ist jedoch nur dann gegeben, wenn sich die streitgegenständliche Maßnahme des in Anspruch Genommenen zumindest auch auf den potentiellen Kundenkreis der Verbandsmitglieder im Sinne einer potentiellen Beeinträchtigung auswirken kann (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen-Köhler/Feddersen, UWG, 38. Aufl. 2020, § 8, Rdnr. 3.40; Goldmann in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 4. Aufl. 2016, § 8, Rdnr. 328; MünchKomm-Ottofülling, Lauterkeitsrecht, 2. Aufl. 2014, § 8, Rdnr. 391, jew. m.w.N.).

Hinsichtlich des zurückgenommenen Teils der Klage folgt die zu treffende Kostenentscheidung im Übrigen aus § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

Die - seitens des Landgerichts zu Recht festgestellten - fehlenden Erfolgsaussichten der Widerklage (vgl. insoweit OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 17. Mai 2000 - 9 U 145/99 -, juris, Rdnr. 4) fallen dem gegenüber nicht ins Gewicht (§§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, 45 Abs. 1 Satz 3 GKG).

Die das Beschwerdeverfahren betreffende Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Einer Festsetzung des Beschwerdewerts von Amts wegen (vgl. § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG) bedarf es angesichts der für das Beschwerdeverfahren nach Ziff. 1810 KV GKG anfallenden Festgebühr nicht.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG Karlsruhe: Grundsatz des fliegenden Gerichtsstandes gilt nicht für wettbewerbsrechliche Unterlassungsansprüche wegen fehlender Pflichtinformationen beim Vertrieb von Waren nach dem MPG

LG Karlsruhe
Urteil vom 09.03.2020
14 O 72/19 KfH

Das LG Karlsruhe hat entschieden, dass der Grundsatz des fliegendes Gerichtsstandes nicht für wettbewerbsrechliche Unterlassungsansprüche wegen fehlender Pflichtinformationen beim Vertrieb von Waren nach dem Medizinproduktegesetz gilt.


OLG Frankfurt: Fehlende Abmahnbefugnis eines Abmahnvereins - Es reicht nicht wenn Mitgliederbestand hauptsächlich aus eBay-Händlern besteht die Vielzahl verschiedener Waren anbieten

OLG Frankfurt
Urteil vom 02.05.2019
6 U 58/18


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass es einem Abmahnverein an der Abmahnbefugnis bzw. der Prozessführungsbefugnis fehlt, wenn der Mitgliederbestand hauptsächlich aus eBay-Händlern besteht, die eine Vielzahl verschiedener Waren anbieten.

Insofern erfüllt dies nicht die Vorgaben von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, wonach dem Abmahnverein eine erhebliche Zahl von Unternehmern, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt wie der Abgemahnte vertreiben, angehören muss.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Berufung des Beklagten hat Erfolg. Die Klage ist unzulässig, da es dem Kläger an der nach § 8 III Nr. 2 UWG nötigen Prozessführungsbefugnis fehlt. Der Kläger konnte nicht dartun, dass ihm eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt wie der Beklagte vertreiben.

1.) Für die Wirtschafts- und Verbraucherverbände im Sinne von § 8 III Nr. 2 und 3 gilt die Lehre von der Doppelnatur (BGH GRUR 2015, 1240 Rn. 13 – Der Zauber des Nordens). Die in diesen Vorschriften aufgestellten Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung werden zugleich als Prozessvoraussetzungen, nämlich der Klagebefugnis (Prozessführungsbefugnis), qualifiziert. Die Voraussetzungen sind von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens, auch noch in der Revisionsinstanz, zu prüfen (BGH GRUR 2015, 1240 Rn. 13 – Der Zauber des Nordens). Für die Feststellung der Voraussetzungen gelten die Grundsätze des Freibeweises (vgl. BGH GRUR 2001, 846 (847) – Metro V), so dass neuer Vortrag beider Parteien hierzu in zweiter Instanz hierzu nicht der Präklusion nach § 531 ZPO unterfallen kann.

2.) Der Kläger konnte nicht darlegen, dass ihm eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben.

a) Verbände sind nur dann anspruchsberechtigt, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehört, „die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben“. Damit sind solche Unternehmen gemeint, die dem Verletzer auf demselben sachlich und räumlich relevanten Markt als Wettbewerber begegnen, also um Kunden konkurrieren können (BGH GRUR 2000, 1084, 1085 - Unternehmenskennzeichnung; vgl. auch BGH GRUR 2017, 926 Rn. 9 - Anwaltsabmahnung II). Maßgebend ist allerdings nicht - wie im Kartellrecht - das zur Feststellung von Marktanteilen entwickelte Bedarfsmarktkonzept, so dass nicht nur Unternehmen in Betracht kommen, die die identischen Produkte wie der Beklagte anbieten. Vielmehr kommt es im Lauterkeitsrecht darauf an, ob sich die betreffenden Waren oder Dienstleistungen ihrer Art nach so gleichen oder nahe stehen, dass der Absatz des einen Unternehmers durch irgendein wettbewerbswidriges Handeln des anderen beeinträchtigt werden kann (vgl. BGH GRUR 2015, 1240 Rn. 15 - Der Zauber des Nordens). Es reicht aus, dass die Mitgliedsunternehmen eine zumindest nicht gänzlich unbedeutende Beeinträchtigung durch die Wettbewerbsmaßnahme mit einer gewissen, wenn auch nur geringen Wahrscheinlichkeit zu befürchten haben (BGH GRUR 2006, 778 Rn. 19 - Sammelmitgliedschaft IV; BGH GRUR 2007, 610 Rn. 17 - Sammelmitgliedschaft V; BGH GRUR 2007, 809 Rn. 14 - Krankenhauswerbung). Es muss also ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Mitgliedsunternehmen und dem Verletzer bestehen. Dieses wird in der Regel durch die Zugehörigkeit zur selben Branche (zB Unterhaltungselektronik) oder zumindest zu angrenzenden Branchen begründet (OLG Stuttgart GRUR-RR 2009, 343, 344). Es ist nicht erforderlich, dass der Mitbewerber gerade bei den Waren oder Dienstleistungen, die mit den beanstandeten Wettbewerbsmaßnahmen beworben worden sind, mit den Mitgliedsunternehmen im Wettbewerb steht (BGH GRUR 2007, 809 Rn. 14 - Krankenhauswerbung). Entscheidend ist daher nicht, ob die Mitglieder des Klägers sich als Wettbewerber „fühlen“, sondern ob sie potentiell solche sein können. Zu berücksichtigen ist weiter, dass bei Online-Angeboten prinzipiell räumliche Grenzen nicht existieren.

b) Danach sind zunächst aus dem Mitgliederbestand des Klägers Unternehmen, die Bücher vertreiben als auch solche, die Spielwaren vertreiben, hier zu berücksichtigen, nicht hingegen die von dem Kläger angeführten Mitglieder der Gruppe „Sammlerartikel“.

(1) Händler, die Bücher vertreiben, kommen naheliegend als Wettbewerber im Sinne von § 8 III Nr. 2 UWG in Betracht. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind nicht nur solche Händler als Wettbewerber zu berücksichtigen, die (nur) Comics verkaufen. Eine derart enge Mitbewerberdefinition würde dem oben dargestellten Grundsätzen für die Aktivlegitimation nicht gerecht. Rechtsverletzer in kleinen Märkten wären insoweit nämlich ganz erheblich privilegiert, was dem Schutzzweck des Gesetzes, nicht nur die Mitbewerber, sondern auch die Verbraucherinnen und Verbraucher vor unlauteren geschäftlichen Handlungen zu schützen (§ 1 UWG), nicht gerecht würde.

Im Übrigen lässt schon die Tatsache, dass die Mitglieder überwiegend bei E-Bay tätig sind oder Online-Shops betreiben, durch plattforminterne oder allgemeine Suchfunktionen auch ganz konkret die Möglichkeit zu, dass ein Anbieter, dass nur sehr vereinzelt Comics anbietet, in konkreten Wettbewerb zum auf Comics spezialisierten Beklagten tritt.

Allerdings ist im Rahmen der Gesamtwürdigung des § 8 III Nr. 2 UWG auch zu berücksichtigen, ob die Produktsortimente sich ähneln oder ein nur sehr mittelbares Wettbewerbsverhältnis besteht.

(2) Auch Anbieter von Spielwaren vertreiben Waren gleicher oder verwandter Art wie der Beklagte, der eine Comic-Figur im Angebot hat. Die Tatsache, dass der Beklagte nur eine einzelne Figur angeboten hat, steht dem ebensowenig entgegen wie die Mitglieder auf diejenigen beschränkt sind, die Comic-Figuren vertreiben. Auch dies würde - wie oben dargestellt - den Schutzzwecken des UWG nicht gerecht. Allerdings ist auch hier im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen, „wie nahe“ die Wettbewerber dem Beklagten kommen.

(3) Nicht hingegen als Wettbewerber des Beklagten im Sinne von § 8 III Nr. 2 UWG anzusehen sind die pauschal als Sammlerartikelhändler angeführten Mitglieder des Klägers. Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass es sich insoweit um eine willkürliche Zusammenfassung von Mitgliedern handelt, die Waren gänzlich verschiedener Art anbieten. Der Begriff des Sammelartikels ist insoweit zu weit und wenig greifbar. Der Sammler von Luxusautomobilien hat keine Berührungspunkte mit dem Sammler von Feuerzeugen, Kronkorken oder Streichholzheftchen. Es fehlt daher nicht nur an einem funktionellen Austauschverhältnis; vielmehr sind gegenseitige Auswirkungen auf den Absatz auszuschließen, solang der Oberbegriff des Sammelartikels diese konturlose Weite aufweist.

c) Der Kläger verfügt nicht über eine hinreichende Anzahl von Mitgliedern, die „Spielwaren“ und „Comics“ vertreiben.

(1) Verbände sind nur dann anspruchsberechtigt, soweit ihnen eine „erhebliche Zahl“ von Unternehmen angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Von dieser Einschränkung der Anspruchsberechtigung verspricht sich der Gesetzgeber eine Austrocknung von „Wettbewerbsvereinen“, die vornehmlich aus Gebühreninteresse gegen Wettbewerbsverstöße vorgehen. Welche Anzahl von Gewerbetreibenden „erheblich“ ist, lässt sich nicht von vornherein und generell bestimmen (BGH GRUR 1998, 489, 491 - Unbestimmter Unterlassungsantrag III). Jedenfalls ist keine Mindestanzahl erforderlich (BGH GRUR 1998, 489, 491 - Unbestimmter Unterlassungsantrag III; Amtl. Begr. WPR 1994, 369, 378), zumal auf vielen Märkten nur wenige Unternehmen tätig sind; auch muss nicht die Mehrheit der Mitbewerber dem Verband angehören (BGH GRUR 1998, 489 (491) - Unbestimmter Unterlassungsantrag III). Es müssen lediglich Unternehmen aus dem Kreis der Mitbewerber auf dem relevanten Markt (BGH GRUR 1998, 170 - Händlervereinigung) nach Anzahl und/oder Größe, Marktbedeutung oder wirtschaftlichem Gewicht in der Weise repräsentativ vertreten sein, dass ein missbräuchliches Vorgehen des Verbandes ausgeschlossen werden kann (BGH GRUR 2007, 610 Rn. 18 - Sammelmitgliedschaft V; BGH GRUR 2007, 809 Rn. 15 - Krankenhauswerbung; OLG Nürnberg WRP 2014, 239 Rn. 30). In Zweifelsfällen ist darauf abzustellen, ob die Zahl und wirtschaftliche Bedeutung der branchenzugehörigen Verbandsmitglieder den Schluss darauf zulässt, dass nicht lediglich Individualinteressen Einzelner, sondern objektiv gemeinsame („kollektive“) gewerbliche Interessen der Wettbewerber wahrgenommen werden. Dies kann auch bei einer geringen Zahl entsprechend tätiger Mitglieder anzunehmen sein (BGH GRUR 2007, 610 Rn. 18 - Sammelmitgliedschaft V; OLG Köln GRUR-RR 2018, 292). Daher ist nicht erforderlich, dass die Verbandsmitglieder nach ihrer Zahl und ihrem wirtschaftlichen Gewicht im Verhältnis zu allen anderen auf dem Markt tätigen Unternehmen repräsentativ sind (BGH GRUR 2007, 809 Rn. 10 - Krankenhauswerbung; BGH GRUR 2009, 692 Rn. 12 - Sammelmitgliedschaft VI; OLG Frankfurt GRUR-RR 2010, 301 (302)).

(2) Dies hat zur Folge, dass etwa Mitgliedern mit stationären Ladengeschäften, die schon länger am Markt tätig sind, für § 8 III Nr. 2 UWG größeres Gewicht zukommt als Mitgliedern mit kleinen Online-Shops auf Verkaufsplattformen wie e-Bay, die ebenso schnell entstehen wie wieder verschwinden können. Die mit der Schaffung eines klassischen stationären Einzelhandelsgeschäfts verbundenen Investitionen und Mühen sprechen für eine gewisse Verstetigung der geschäftlichen Tätigkeit, während Online-Shops auf Plattformen wie E-Bay mit geringerem Umsatz nicht dasselbe Gewicht zukommen kann. Die Eröffnung eines Geschäftsbetriebs ist ebenso schnell geschehen wie dessen Einstellung, nämlich durch einen Mausklick vom heimischen Wohnzimmer aus. Dies zeigt sich prototypisch an den vom Kläger in erste Instanz vorgelegten Mitgliederlisten, bei denen nach dem eigenen klägerischen Vortrag in der Berufung deutlich mehr als die Hälfte nicht mehr oder nicht mehr so tätig ist, wie der Kläger es zu Beginn des Rechtsstreits bei Vorlage seiner Mitgliederlisten behauptet hatte.

Hinzu kommt eine Besonderheit in der Mitgliederstruktur des Klägers, der seine Mitglieder weit überwiegend aus Verkäufern bei E-Bay rekrutiert. Aus den vorgelegten Übersichten der Online-Shops ergibt sich, dass eine nicht geringe Zahl der Mitglieder eine Vielzahl gänzlich verschiedener Waren anbietet und die gerichtsbekannte Plattform ebay als „digitalen Flohmarkt“ nutzt, bei dem eine Vielzahl verschiedener Waren, dies aber oft nur in kleiner Stückzahl angeboten werden. Durch die Suchfunktion besteht im digitalen Zeitalter auch keine Notwendigkeit mehr, durch ein geschärftes Warenprofil und Konzentration auf einzelnen Waren Aufmerksamkeit zu erzeugen. Dies hat zur Folge, dass zwar oft eine Vielzahl von Waren, diese aber nur vereinzelt angeboten werden.

Die dargestellten Besonderheiten führen dazu, dass der reinen Zahl an Mitgliedern keine gewichtige Bedeutung für die Frage der Klagebefugnis zukommt, sondern vielmehr die beiden anderen vom Bundesgerichtshof aufgestellten Kriterien Marktbedeutung und wirtschaftliches Gewicht in den Vordergrund zu stellen sind.

(3) Gemessen hieran war für den Senat eine hinreichende Zahl von Mitgliedern nicht feststellbar.

aa) In der Mitgliedergruppe „Spielwaren“ kommen schon nach den eigenen Angaben des Klägers in der Berufungsinstanz von den genannten 80 Mitgliedern nur noch 23 überhaupt in Betracht, da der Kläger selbst im Schriftsatz vom 27.02.2019 nur noch diese Mitglieder durch Vorlage der Nachweise als relevant angesehen hat. Eine nähere Überprüfung der Angebote durch den Senat führt jedoch zu dem Ergebnis, dass der Großteil der Mitglieder Spielwaren höchstens zu einem ganz geringen Anteil anbieten. Im Einzelnen:

(Von der Darstellung wird abgesehen - die Red.)

bb) In der Mitgliedergruppe Comics- und Bücherhändler ergibt sich folgendes Bild:

(Von der Darstellung wird abgesehen - die Red.)

cc) In der Gesamtschau ergibt sich für den Senat folgendes Bild: Die meisten Mitglieder des Klägers in den Rubriken „Spielzeug“ und „Bücher und Comics“ vertreiben nur in unerheblichem Umfang Waren gleicher oder verwandter Art wie der Beklagte. Soweit - oben fett gedruckt- Unternehmen Bücher oder Spielwaren in nicht nur unerheblichem Umfang vertreiben, handelt es sich überwiegend um vom Spezialbereich des Klägers (Comics) weit entfernte Themen (Blumen, Thermomix etc.).

Angesichts dieser besonderen Gesamtumstände erachtet der Senat die Zahl der Mitglieder insgesamt als nicht ausreichend, um das gesetzgeberische Ziel zu erreichen, eine Ausnutzung der Klagebefugnis ohne kollektive Wahrnehmung der Mitgliederinteressen zu verhindern.

3.) Angesichts der fehlenden Prozessführungsbefugnis kann dahingestellt bleiben, ob es dem Kläger an einer hinreichenden personellen Ausstattung fehlt und ob das Vorgehen des Klägers angesichts der Gesamtumstände insgesamt nach § 8 IV UWG als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Regierungsentwurf - Maßnahmen gegen Abmahnungsmissbrauch: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs

Die Bundesregierung hat den "Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs eines Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs" veröffentlicht.


LG Frankfurt: Keine einstweilige Verfügung wenn bereits vor anderem Gericht erfolglos ein Antrag gestellt wurde - Forum Shopping lässt Rechtsschutzinteresse entfallen

LG Frankfurt
Beschluss vom 27.08.2018
2-03 O 307/18


Das LG Frankfurt hat entschieden, dass keine einstweilige Verfügung mehr beantragt werden kann, wenn bereits vor einem anderem Gericht erfolglos ein Verfügungs-Antrag gestellt wurde. Ein solches Ausnutzen des Grundsatzes des fliegendes Gerichtsstands bzw. Forum Shopping lässt - so das Gericht - das Rechtsschutzinteresse entfallen.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist als unzulässig zu behandeln, da das Rechtsschutzinteresse entfällt, wenn der Antragsteller bei mehreren Gerichten einen - gleichlautenden - Verfügungsantrag stellt. Dies würde selbst dann gelten, wenn der Antrag bei dem zuerst angerufenen Gericht noch vor der Entscheidung des danach angerufenen Gerichts zurückgenommen würde (OLG Hamburg, GRUR-RR 2010, 266 - forum-shopping). Das Gleiche gilt, wenn er einen vor einem Gericht gestellten Verfügungsantrag ohne triftigen Grund (z.B. Unzuständigkeit) in der Regel auf richterlichen Hinweis wegen fehlender Erfolgsaussicht oder Terminsbestimmung hin, zurücknimmt und einen neuen, auf keinem anderen Sachvortrag gestützten Antrag vor einem anderen Gericht stellt, sog. "Forum shopping" bzw. "forum hopping" (OLG Frankfurt am Main, 16. Zivilsenat, Urteil vom 14.07.2005, GRUR 2005, 972 - Forum-Shopping; OLG Frankfurt am Main, 11. Zivilsenat, Beschluss vom 08.08.2013, 11 W 29/13, zitiert nach juris - Rn. 5; OLG Hamburg GRUR 2007, 614, 615 [OLG Hamburg 06.12.2006 - 5 U 67/06] - forum shopping; OLG München, Hinweisbeschluss vom 27.12.2010, WRP 2011, 364 [OLG Köln 10.12.2010 - 6 U 112/10]; Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl., § 12 Rn. 3.16a; Teplitzky WRP 2016, 917; Teplitzky/Feddersen, Wettbewerbliche Ansprüche und Verfahren, 11. Aufl., Kap. 54 Rn. 24d; Zöller/G. Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., § 935 Rn. 5; Fischer in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 9. Aufl., § 940 Rn. 25; Huber in: Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., § 940 Rn. 25c; Retzer in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 4. Aufl., § 12 Rn. 323, 375 a.E.; Sosnitza in: Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Aufl., § 12 Rn. 119; Berneke/Schüttpelz, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 3. Aufl., Rn. 198 f., a.A. für den Fall, dass das Erstgericht noch nicht entschieden hat und der Antragsgegner noch nicht angehört worden ist: OLG Düsseldorf GRUR 2006, 782, 785 [OLG Düsseldorf 13.04.2006 - VI-U (Kart) 23/05]; OLG Frankfurt am Main, 6. Zivilsenat, Urteil vom 17.02.2005, 6 U 228/04, zitiert nach juris Rn. 17; Schmidhuber/Haberer WRP 2013, 436). Das OLG Frankfurt am Main, 16. Zivilsenat, hat in der genannten Entscheidung (GRUR 2005, 972 [BGH 12.07.2005 - X ZR 56/04]) ausgeführt, dass ein zweites Gesuch um einstweiligen Rechtsschutz unzulässig ist, wenn seit dem ersten Gesuch keine Veränderung eingetreten ist und ferner dargelegt, dass der Antragsteller nur einen Anspruch darauf hat, dass sein Begehren von einem Gericht überprüft wird. Sinn und Zweck eines einstweiligen Verfügungsverfahrens ist es nicht, dem Antragsteller die Möglichkeit der Einholung gerichtlicher Gutachten zu ermöglichen. Der 11. Zivilsenat des OLG Frankfurt am Main hat diese Rechtsprechung durch seinen Beschluss vom 08.08.2013 (11 W 29/13, zitiert nach juris Rn. 5) bestätigt, dass ein Antragsteller in einer derartigen Situation einen Anspruch auf ein Eilverfahren hat, nicht jedoch auf mehrfache Versuche einer Anspruchsdurchsetzung bzw. zur Chancenverdoppelung (vgl. auch Huber in: Musielak/Voit, a.a.O., § 940 Rn. 25c).

Auch ist es streitig, ob das sog. "forum shopping" in derartigen Fällen die - insoweit im engeren Sinne verstandene - Dringlichkeit bzw. Eilbedürftigkeit oder als Ergebnis der erforderlichen Interessenabwägung schon das allgemeine Rechtsschutzinteresse und damit auch den Verfügungsgrund im weiteren Sinne entfallen lässt. Vorzugswürdig gegenüber der Verneinung der Dringlichkeit, zumal der Antragsteller - wie auch hier - gerade alles unternimmt, um möglichst schnell an den begehrten Titel zu gelangen, erscheint der Wegfall des Rechtsschutzinteresses (OLG Frankfurt am Main, 11. Zivilsenat, Beschluss vom 08.08.2013, 11 W 29/13, zitiert nach juris; Teplitzky/Feddersen, a.a.O., Kap. 54 Rn. 24d; Köhler in: Köhler/ Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 12 Rn. 3.16a; Huber in: Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., § 940 Rn. 25c). Unabhängig davon, ob eine zweite Antragstellung noch formal den zeitlichen Aspekten der Dringlichkeit genügt, umfasst das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht das Interesse, nur solche Verfahren zu beschreiten, deren Ausgang mit Sicherheit dem erwünschten Ergebnis entspricht. Für eine derartige Begünstigung, die letztlich darauf hinauslaufen würde, dass der Antragsteller solange Eilanträge bei verschiedenen Gerichten einreichen könnte, bis möglicherweise ein angerufenes Gericht dem Antrag stattgibt, besteht kein Anlass (OLG Frankfurt am Main, 11. Zivilsenat, Beschluss vom 08.08.2013, 11 W 29/13, zitiert nach juris - Rn. 5; LG Frankfurt am Main, Urteil vom 09.11.2017, Az.: 2-03 O 188/17, rechtskräftig durch Berufungsrücknahme, nachdem der 16. Zivilsenat des OLG Frankfurt am Main, 16 U 190/17, in der dortigen mündlichen Verhandlung vom 14.06.2018 zu Protokoll erklärt hat, dass bei der dortigen Konstellation kein berechtigtes Rechtsschutzinteresse für einen zweiten Verfügungsantrag gegeben sei).

Die Kammer verkennt nicht, das im vorliegenden Fall der Antragsteller - aufgrund der ihm obliegenden Wahrheitspflicht und in Abweichung von vielen Fällen, wie sie Gegenstand der oben zitierten Rechtsprechung waren - von sich aus darauf hingewiesen hat, dass er zuvor wegen der Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen desselben Streitgegenstandes das Landgericht Darmstadt angerufen hat. Auch verkennt das Gericht nicht, dass sowohl gegenüber dem Landgericht Darmstadt als auch dem erkennenden Gericht in beiden Fällen noch kein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung anhängig ist, da diese Anträge jeweils an die Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe geknüpft sind. Dies vermag jedoch nach Auffassung der Kammer nichts an der rechtlichen Beurteilung im Sinne der obigen Ausführungen zu ändern. Wegen der vom Antragsteller geltend gemachten Persönlichkeitsrechtsverletzungen besteht für ihn die Möglichkeit, gegen den Beschluss des Landgerichts Darmstadt, der vorliegend das Vorliegen eines Verfügungsgrundes verneint hat, sofortige Beschwerde einzulegen und - im Falle einer Nichtabhilfe - eine zweitinstanzliche Entscheidung des OLG Frankfurt am Main herbeizuführen."


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Referentenentwurf: Gesetzgeber plant Maßnahmen gegen Abmahnungsmissbrauch - Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs

Der Gesetzgeber hat nunmehr den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs.

In den Entwurf heißt es zur den Zielen:
"Der Gesetzentwurf sieht zur Eindämmung missbräuchlicher Abmahnungen höhere Anforderungen an die Befugnis zur Geltendmachung von Ansprüchen, die Verringerung finanzieller Anreize für Abmahnungen, mehr Transparenz sowie vereinfachte Möglichkeiten zur Geltendmachung von Gegenansprüchen vor. Hierdurch wird ein deutlich verbesserter Schutz gegen missbräuchliche Abmahnungen hergestellt"

Leider wird dieses Ziel durch die geplanten Änderungen nur bedingt erreicht.

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LG Frankfurt: Fliegender Gerichtsstand gilt auch für Vertragsstrafen aus Unterlassungserklärungen wegen Wettbewerbsverstößen

LG Frankfurt
Urteil vom 10.02.2016
2-06 O 344/15


Das LG Frankfurt hat entschieden, dass der Grundsatz des fliegenden Gerichtsstands auch für die Geltendmachung von Vertragsstrafen aus Unterlassungserklärungen wegen Wettbewerbsverstößen gilt. Diese Rechtsfrage ist in der Rechtsprechung umstritten und noch nicht abschließend vom BGH entschieden.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Entgegen der Auffassung der Beklagten ist das Landgericht Frankfurt a.M. örtlich zuständig. Aus Kammersicht ist eine Klage auf Zahlung einer in einem Unterlassungs- und Verpflichtungsvertrag wegen eines dem Schuldner zur Last gelegten Verstoßes gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) übernommenen Vertragsstrafe eine Klage "auf Grund dieses Gesetzes" i.S.d. § 14 UWG. Mit Blick darauf, dass die Beklagte den streitgegenständlichen Verstoß über das Internet begangen hat, besteht auf der Grundlage von § 14 Abs. 2 UWG auch für den Gerichtsbezirk Frankfurt a.M. eine örtliche Zuständigkeit.

1. Die Frage, inwiefern §§ 13 und/oder 14 UWG auch bei Geltendmachung eines Anspruchs auf Zahlung einer Vertragsstrafe gelten, die aus einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung resultiert, ist in Rechtsprechung und Literatur allerdings streitig und höchstrichterlich nicht geklärt. Der Bundesgerichtshof hat diese Frage bisher offen lassen können (vgl. zuletzt BGH (B.v. 26.08.2014 - X ARZ 275/14), juris, Leitsatz 3. i.V.m. Rn. 10; BGH (U.v. 15.12.2011 - I ZR 174/10) -Bauheizgerät, juris, Rn. 22 ff. m.w.N. zum Streitstand; siehe auch die Übersicht bei OLG Schleswig-Holstein (U.v. 09.04.2015 - 6 U 57/13) - Kaiserin der Heilpflanzen, juris, Rn. 19, LG Mannheim (B.v. 28.04.2015 -20 46/15 - Zuständigkeit bei Vertragsstrafe, Leitsatz i.V.m. Rn. 6 ff.).

a) Die Vorschriften der §§ 13, 14 UWG lauten (Hervorh. durch das Gericht):

§ 13 Sachliche Zuständigkeit

(1) Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, sind die Landgerichte ausschließlich zuständig. Es gilt § 95 Absatz 1 Nummer 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Landgerichte eines von ihnen als Gericht für Wettbewerbsstreitsachen zu bestimmen, wenn dies der Rechtspflege in Wettbewerbsstreitsachen, insbesondere der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, dienlich ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

§ 14 Örtliche Zuständigkeit

(1) Für Klagen auf Grund dieses Gesetzes ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche oder selbständige berufliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat. Hat der Beklagte auch keinen Wohnsitz, so ist sein inländischer Aufenthaltsort maßgeblich.

(2) Für Klagen auf Grund dieses Gesetzes ist außerdem nur das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Satz 1 gilt für Klagen, die von den nach § 8 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten erhoben werden, nur dann, wenn der Beklagte im Inland weder eine gewerbliche oder selbständige berufliche Niederlassung noch einen Wohnsitz hat.

b) Die Befürworter der wohl nach wie vor mehrheitlichen Ansicht gehen unter Hinweis auf den Wortlaut der §§ 13, 14 UWG davon aus, dass Vertragsstrafenansprüche aus Unterlassungsverpflichtungsverträgen von vorgenannten Normen - jedenfalls von § 14 UWG - nicht erfasst seien (vgl. z.B. OLG Köln (Vorlagebeschluss v. 05.06.2014 - 8 AR 68/14), juris, Rn. 5; Hess in: Ullmann, jurisPK-UWG, 3. Aufl. 2013, § 13 UWG Rn. 11, 19; Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl. 2015, § 14 Rn. 4). Zur Begründung führen sie an, eine Vertragsstrafenforderung werde nicht auf Grund des UWG, sondern aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung geltend gemacht, die - in Form eines abstrakten Schuldanerkenntnisses/-versprechens - gerade an die Stelle des gesetzlichen Unterlassungsanspruchs getreten sei (vgl. z.B. OLG Rostock (B.v. 15.01.2014 - 2 AR 1/13) - Vertragsstrafe, juris, Leitsatz 2 i.V.m. Rn. 7 ff (9 f.) m.w.N.; OLG Rostock (B.v. 07.12.2004 - 2 UH 4/04), GRUR-RR 2005, 176M Rieble in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2015, § 339 Rn. 543).

Eine Subsumtion von Vertragsstrafenforderungen unter o.a. Normen sei nicht geboten, weil es bei Vertragsstrafenklagen nicht um die Feststellung eines UWG-Verstoßes, sondern allgemeine Fragen des Vertragsrechts, insbesondere um die Auslegung der Vereinbarung, gehe (OLG Rostock - Vertragsstrafe, a.a.O., Rn. 12).

Soweit eine Anwendung von § 13 UWG auf Vertragsstrafenansprüche - mit Blick auf das Ergebnis und die Triftigkeit der gegnerischen Begründung - partiell auch von den Vertretern dieser Meinung für wünschenswert gehalten wird, wird sie (u.a.) mit der Begründung abgelehnt, wegen der identischen Formulierung ("auf Grund dieses Gesetzes") in §§ 13, 14 UWG müsste ansonsten auch § 14 UWG anwendbar sein, was mangels eines übertragbaren Rechtsgrundes unhaltbar sei (Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl. 2011, Kapitel 45 Rn. 5 f.).

c) Anderer Ansicht zufolge lassen sich Vertragsstrafenforderungen (jedenfalls) als "Anspruch auf Grund dieses Gesetzes" i.S.d. § 13 Abs. 1 UWG verstehen, zumal die Vertragsstrafe in § 12 Abs. 1 S. 2 UWG zumindest Erwähnung gefunden habe (vgl. z.B. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (U.v. 09.04.2015 - 6 U 57/13) -Kaiserin der Heilpflanzen, juris, Rn. 17 ff.; Thüringer Oberlandesgericht (U.v. 01.09.2010 - 2 U 330/10) - Vertragsstrafeforderung, Leitsatz i.V.m. Rn. 7 ff.; LG Mannheim (U.v. 28.04.2015 -20 46/15) - Zuständigkeit bei Vertragsstrafe, juris, Rn. 10 ff. (17); Schmitt-Gaedke/Arz, WRP2015, 1196, 1201 Rn. 42; Sosnitza in: Ohly/Sosnitza, UWG, 6. Aufl. 2014, § 13 Rn. 2; Goldbeck, WRP 2ßß6, 37, 39 ff.). Das in der Gesetzesbegründung zu § 13 UWG zum Ausdruck gekommen Ziel des Gesetzgebers, die Amtsrichter mit einer streitwertunabhängigen, ausschließlichen Zuständigkeit der Landgerichte (bzw. Kammern für Handelssachen), bei denen streitwertbedingt die Mehrzahl der UWG-Sachen anfalle und bei denen der Sachverstand und das Erfahrungswissen versammelt seien, von dem mit einzelnen UWG-Sachen - insbesondere "kleinen Wettbewerbsverfahren", bei denen es "nur" um den Aufwendungsersatzanspruch hinsichtlich der Abmahnkosten gehe -verbundenen "unverhältnismäßigen" Einarbeitungsaufwand zu entlasten (vgl. BT-Drucksache 15/1487, S. 36 zu § 13 UWG), gebiete eine sich auf Vertragsstrafenforderungen erstreckende Gesetzesauslegung.

Hierdurch würde zudem der vom Gesetzgeber gewünschte inhaltlichen Gleichklang mit §§ 140 Abs. 1 MarkenG, 27 Abs. 1 GebrMG, 143 Abs. 1 PatG, 15 Abs. 1 GeschmG (jetzt DesignG) und 6 Abs. 1 UKIaG erreicht (vgl. insofern BT-Drucksache 15/1487, a.a.O.; Thüringer Oberlandesgericht - Vertragsstrafeforderung, a.a.O., Rn. 10; Goldbeck, WRP 2ßß6, 37, 39 f.).

d) Die Kammer schließt sich (auch) für den Anwendungsbereich des § 14 UWG der letztgenannten Ansicht an (tendenziell ebenso LG Mannheim (B.v. 28.04.2015 -2 O 46/15) - Zuständigkeit bei Vertragsstrafe, juris, Rn. 23 ff.).

aa) Die Vorschriften der §§ 13, 14 UWG sind wegen ihrer gleichlautenden Formulierung "auf Grund dieses Gesetzes" einheitlich auszulegen (ebenso z.B. LG Mannheim (B.v. 28.04.2015 -20 46/15) - Zuständigkeit bei Vertragsstrafe, juris, Rn. 23; Thüringer Oberlandesgericht - Vertragsstrafeforderung, a.a.O., Rn. 13; Teplitzky, a.a.O., Rn. 5; Schmitt-Gaedke/Arz, WRP2015, 1196, 1201 Rn. 42; vgl. auch Deichfuß (X. Zivilsenat), jurisPR-WettbE 3/2011 Anm. 3).

Eine differenzierte Auslegung beider Vorschriften ist zunächst einmal nicht deshalb geboten, weil der Gesetzgeber mit der Einführung des § 13 UWG zwar eine Zuständigkeitskonzentration bei den Landgerichten schaffen wollte, diese Überlegung für die örtliche Zuständigkeit aber nicht verfängt (vgl. in diesem Zusammenhang auch Tepkitzky, a.a.O.).

Eine abweichende Auslegung ist auch nicht deshalb geboten, weil § 13 Abs. 1 UWG von der Geltendmachung eines Anspruchs ("auf Grund dieses Gesetzes") spricht, während § 14 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 UWG eine Regelung zu Klagen ("auf Grund dieses Gesetzes") treffen. Ein "Anspruch" ist in § 194 Abs. 1 BGB legaldefiniert als das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen. Für Ansprüche kann von vornherein keine örtliche Zuständigkeit bestehen; eine solche ist nur für Klagen bzw. Rechtsstreitigkeiten, durch die bzw. mit denen ein Anspruch geltend gemacht wird, denkbar. Dafür, dass mit der abweichenden Wortwahl in §§ 13 Abs. 1, 14 UWG ein Bedeutungsunterschied verbunden wäre, fehlt jeder Hinweis.

bb) Die Formulierung "auf Grund diese Gesetzes" in §§ 13, 14 UWG ist ihrem Wortlaut nach auch nicht zwingend so zu verstehen, dass darunter nur Ansprüche bzw. Klagen fallen, die unmittelbar auf eine Norm des UWG gestützt sind. Unter die Gesetzesfassung können ebenso gut Klagen/Ansprüche fallen, die ihre Grundlage nur mittelbar im UWG haben, wie insbesondere wettbewerblich begründeten Vertragsstrafenversprechen ist (ebenso Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (U.v. 09.04.2015 - 6 U 57/13) - Kaiserin der Heilpflanzen, juris, Rn. 21 mit weiteren Ausführungen; LG Mannheim - Zuständigkeit bei Vertragsstrafe, a.a.O., Rn. 14).

Ausschließliche Zuständigkeitsvorschriften mögen mit Blick auf die grundgesetzlich verankerte Garantie des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) zwar grundsätzlich eng auszulegen sein, dies bedingt aber nicht, sie ohne Rücksicht auf ihren Sinn und Zweck möglichst wortlautnah zu interpretieren (vgl. z.B. auch Thüringer Oberlandesgericht - Vertragsstrafeforderung, a.a.O., Rn. 15). Wie die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 143 PatG illustriert (s.u.), ist gerade bei Zuständigkeitsvorschriften ein am Normzweck orientiertes Verständnis geboten.

Gegen das Argument, der Wortlaut der Vorschriften hindere eine Subsumtion von Vertragsstrafenforderungen/-klagen unter §§ 13, 14 UWG, spricht ferner, dass § 13 Abs. 2 UWG, wie oben wiedergegeben, eine Konzentrationsermächtigung vorsieht, die sich auf "Wettbewerbsstreitsachen" bezieht. Für die Bezirke mehrerer Landgerichte kann gemäß § 13 Abs. 2 UWG ein Gericht für "Wettbewerbsstreitsachen" bestimmt werden, insbesondere sofern dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dienlich ist. Der Begriff der "Wettbewerbsstreitsachen" wird in diesem Kontext überwiegend weiter verstanden als die Formulierung eines Anspruchs bzw. einer Klage aufgrund des UWG. Ihm unterfallen nach wohl überwiegender Meinung auch Streitigkeiten aus Abmahnungen außerhalb des UWG, Vertragsstrafenforderungen sowie z.B. Schadenersatzansprüche gemäß § 945 ZPO. Für diese Streitigkeiten würde eine Gerichtsstandskonzentration auf Basis der Gegenansicht im Einzelfall unmittelbar zuständigkeitsbegründende Wirkung entfalten (vgl. z.B. Teplitzky, a.a.O., Rn. 7 f. m.w.N.).

Letzteres scheint bedenklich. Es leuchtet nicht ein, weshalb eine (bloße) Konzentration von "Wettbewerbsstreitsachen" bei einzelnen Landgerichten eine den diesen Gerichten originär fehlende sachliche Zuständigkeit begründen können sollte. Nahe liegender ist die Annahme, dass das Gesetz im Rahmen der §§ 13, 14 UWG trotz uneinheitlicher Formulierungen dasselbe meint. Die Wendung "Klagen aufgrund dieses Gesetzes" in § 14 UWG ist demnach einheitlich im Sinne von "Wettbewerbsstreitsachen" zu verstehen. Hierunter fallen wiederum Streitigkeiten, bei denen sich spezifisch wettbewerbsrechtliche Frage stellen."


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OLG München: Angabe der Lieferzeit "ca. 2-4 Werktage" in einem Online-Shop ist hinreichend bestimmt und damit zulässig.

OLG München
Urteil vom 08.10.2014
29 W 1935/14


Das OLG München hat entschieden, dass die Angabe der Lieferzeit mit "ca. 2-4 Werktage" in einem Online-Shop hinreichend bestimmt und damit zulässig ist. Die Entscheidung ist zu begrüßen und richtig. Dennoch ist nach wie vor Vorsicht geboten (siehe zum Thema "Abmahngefahr: Unpräzise Angaben zur Lieferzeit in Online-Shops sowie bei eBay & Co."), da die Angabe von "ca.-Lieferzeiten" von einigen Gerichten nach wie vor kritisch gesehen wird.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Angabe der Lieferzeit mit „ca. 2-4 Werktage" ist ausreichend bestimmt im Sinne des § 308 Nr. 1 BGB (so auch Palandt/Grüneberg, BGB. 73. Auflage 2014, § 308 Rn. 8 a.E.; Wurmnest in: Münchener Kommentar zum BGB, 6 Auflage 2012. § 308 Rn. 23; OLG Bremen MMR 2010, 26; OLG Frankfurt MMR 2011. 800; ausdrücklich offengelassen von OLG Hamm MMR 2013. 100). Aus dieser Angabe ergibt sich auch mit Blick auf Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB der Termin, bis zu dem der Unternehmer liefern muss, nämlich spätestens nach vier Tagen."



BGH: Ausnutzung des fliegenden Gerichtsstands ist kein Rechtsmissbrauch - Reisekosten sind auch zu erstatten - Klageerhebung an einem dritten Ort

BGH
Beschluss vom 12.09.2013
I ZB 39/13
Klageerhebung an einem dritten Ort
ZPO §§ 32, 35, 91 Abs. 2 Satz 1


Der BGH hat entschieden, dass die Ausnutzung des fliegenden Gerichtsstands nicht rechtsmissbräuchlich ist und auch etwaige Reisekosten nach § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO bei Wahl eines für alle Parteien und die beauftragten Rechtsanwälte entfernten Gerichts zu erstatten sind. Der Kläger ist berechtigt, das Gericht auszuwählen, bei welchem die besten Erfolgsaussichten bestehen.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Ebenso ist es grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich, sondern entspricht seinem berechtigten Interesse an einer erfolgreichen Rechtsdurchsetzung, wenn der Kläger aus prozesstaktischen Erwägungen einen Gerichtsstand wählt, an dem nach Einschätzung seines Prozessbevollmächtigten für sein konkretes Begehren voraussichtlich die besten Erfolgsaussichten bestehen (vgl. OLG Hamburg, NJW-RR 2007, 763, 764; Zöller/Vollkommer aaO § 35 Rn. 4). Dass auch der Gesetzgeber eine Gerichtsstandswahl bei dem für den Kläger günstigsten Gericht nicht bereits für sich genommen als rechtsmissbräuchlich ansieht, ergibt sich daraus, dass er - allein für urheberrechtliche Klagen gegen Verbraucher - plant, durch die Einführung eines § 104a UrhG den durch §§ 32, 35 ZPO eröffneten sogenannten „fliegenden Gerichtsstand“ abzuschaffen (vgl. Bericht des Rechtsausschusses zum Entwurf eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken, BT-Drucks. 17/14216, Seite 9)."


Leitsatz des BGH:
Ein die Kostenerstattung gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO ausschließender Rechtsmissbrauch liegt nicht allein darin, dass der im Ausland ansässige Kläger das ihm gemäß § 35 ZPO zustehende Wahlrecht dahin ausübt, dass er weder am Gerichtsstand des Beklagten noch am Sitz seines Prozessbevollmächtigten klagt, sondern bei einem dritten, sowohl vom Sitz des klägerischen Prozessbevollmächtigten als auch vom Wohnsitz des Beklagten weit entfernten Gerichtsort.

BGH, Beschluss vom 12. September 2013 - I ZB 39/13 - LG München I - AG München

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OLG Hamburg: Kein Ausschluss des fliegenden Gerichtsstands für Altfälle nach § 104a UrhG

OLG Hamburg
Beschluss vom 03.01.2014
5 W 93/13


Das OLG Hamburg hat entschieden, dass § 104a UrhG (Ausschluss des fliegenden Gerichtsstands bei Streitigkeiten über Urheberrechstverletzungen durch Privatpersonen) nicht auf Altfälle anzuwenden ist.
Aus den Entscheidungsgründen:

"Das Landgericht hat seine örtliche Zuständigkeit zu Recht angenommen. Der Hinweis der Beklagten darauf, dass die von der Rechtsprechung in der Vergangenheit in Bezug auf den sog. "fliegenden Gerichtsstand" angenommenen Voraussetzungen schon seit jeher der "Kritik" unterlegen haben, mag zutreffend sein, ändert aber nichts daran, dass auch der Senat in Übereinstimmung mit dem Landgericht in ständiger Rechtsprechung begründet davon ausgegangen ist, dass in Fällen der hier vorliegenden Art ein Gerichtsstand auch in Hamburg eröffnet ist. An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest, für Klagen gegen natürliche Personen außerhalb einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit allerdings beschränkt auf den Zeitraum bis zum Inkrafttreten des "Gesetzes über unseriöse Geschäftspraktiken".

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OLG Schleswig: Ausnutzung des fliegenden Gerichtsstands durch Wahl eines abgelegenen Gerichts kann rechtsmissbräuchlich sein - Filesharing

OLG Schleswig
Beschluss vom 13.09.2013
2 AR 28/13


Das OLG Schleswig hat entschieden, dass die Ausnutzung des fliegenden Gerichtsstands durch Wahl eines abgelegenen Gerichts zu dem weder die Parteien noch die beteiligten Rechtsanwälte einen Bezug haben, rechtsmissbräuchlich sein kann.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Ausnutzung eines formal gegebenen (fliegenden) Gerichtsstandes ist dann rechtsmissbräuchlich, wenn sie aus sachfremden Gründen erfolgt, insbesondere in der Absicht, den Gegner zu schädigen (KGR Berlin 2008, S. 470 ff.; LG Aurich, MMR 2013, S. 249 f.). Im vorliegenden Fall besteht dagegen keine ausreichende Grundlage für die Annahme des Amtsgerichts Norderstedt, die Klägerin habe dieses Gericht zu dem Zweck ausgewählt, dem Beklagten die Rechtsverteidigung zu erschweren und ihn zu schikanieren.
[...]
Diese Annahme liegt nahe, wenn im fliegenden Gerichtsstand ausgerechnet ein besonders entlegenes Gericht gewählt wird in der Hoffnung, der Gegner werde sich im gerichtlichen Verfahren nicht zur Wehr setzen, weil er die Kosten und den erheblichen persönlichen Aufwand einer Reise scheut. Diese Gefahr kann bei lnternetdelikten sogar noch verstärkt bestehen, wenn die in Anspruch genommene Person ein in geschäftlichen Dingen unerfahrener Verbraucher ist, was in Fällen der Urheberrechtsverletzungendurch Nutzung von Tauschbörsen häufig der Fall ist."


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Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken im Bundesgesetzblatt veröffentlicht - wesentliche Teile treten am 09.10.2013 in Kraft

Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken wurde heute im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (siehe zum Thema: "Das unzureichende "Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken" vom Bundestag verabschiedet - Abmahnwesen, Telefonwerbung und Inkassowesen"). Die meisten Änderungen treten am 09.10.2013 in Kraft.


Bundesrat verabschiedet Anti-Abzocke-Gesetz - Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken: Abmahnwesen, Telefonwerbung und Inkassowesen

Der Bundesrat hat heute kurz vor Ende der Legislaturperiode das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken verabschiedet. Leider bieten auch diese Änderungen nach wie vor keinen ausreichenden Schutz. Aber es gilt die Devise: "Immerhin" !

Siehe zum Thema:
"Das unzureichende "Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken" vom Bundestag verabschiedet - Abmahnwesen, Telefonwerbung und Inkassowesen"


Das unzureichende "Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken" vom Bundestag verabschiedet - Abmahnwesen, Telefonwerbung und Inkassowesen

Der Bundestag hat das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken verabschiedet. Leider sind die Regelungen völlig unzureichend.

Die Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums finden Sie hier:

"Das unzureichende "Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken" vom Bundestag verabschiedet - Abmahnwesen, Telefonwerbung und Inkassowesen" vollständig lesen