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AG Potsdam: Überflug eines fremden Grundstücks mit einer Kamera-Drohne löst Unterlassungsanspruch aus - Persönlichkeitsrechtsverletzung

AG Potsdam
Urteil vom 16.04.2015
37 C 454/13


Das AG Potsdam hat entschieden, dass der Überflug eines fremden Grundstücks mit einer Kamera-Drohne einen Unterlassungsanspruch auslöst. Es liegt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor.


Aus den Entscheidungsgründen:

Das von dem Beklagten somit erwiesene Führen der Flugdrohne über das Grundstück der Klägerin unter Übertragung von Bildern in Echtzeit (die Kamera war unstreitig während des gesamten Fluges eingeschaltet), stellt einen Eingriff in das gemäß Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Persönlichkeitsrecht des Klägers in Erscheinungsform des „Rechts auf Privatsphäre“ dar. Hierzu gehört die Integrität eines räumlichen Bereichs, der dazu bestimmt ist, für sich zu sein, zu sich zu kommen, sich zu entspannen oder sich auch gehenlassen zu können (Regenfus, Zivilrechtliche Abwehransprüche gegen Überflüge und Bildaufnahmen von Drohnen, NZM 2011, 799, 800 m. w. N.). Die Bereiche eines Wohngrundstücks, die von öffentlichen Flächen oder angrenzenden Privatgrundstücken aus nicht einsehbar sind, sind typischerweise Rückzugsorte des jeweiligen Nutzers, weshalb Beobachtungen anderer Personen als Ausspähung das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen (a. a. O.).

Der Eingriff des Beklagten in die so geschützte Privatsphäre des Klägers ist auch nicht gerechtfertigt. Die Handlungsfreiheit des Beklagten, seine Drohne hobbymäßig herumfliegen zu lassen, hat hinter der geschützten Privatsphäre Dritter zurückzutreten, zumal es genug Flächen und Räume gibt, in denen der Beklagte seinem Hobby nachgehen kann, ohne Dritte zu stören. Zwar wird in der Literatur die Ansicht vertreten, dass wegen der grundsätzlichen Zulässigkeit der Nutzung des bodennahen Luftraums durch Modellflugzeuge und ähnliches gemäß § 1 Abs. 1 LuftVG ein lückenloser Schutz gegen Einsichtnahme bei Grundstücken innerhalb bebauter Gebiete nicht gegeben sein könne, da sich sonst schnell ein Totalverbot für den Drohnennutzer ergebe (Regenfus a. a. O., 801). Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Drohnen sind anders als die in § 1 Abs. 1 LuftVG genannten Flugobjekte mit Kameras ausgestattet. Wenn wie hier ein Grundstück gegen fremde Blicke erkennbar abgeschirmt ist, hat die Handlungsfreiheit in Bezug auf die Ausführung eines solchen „Hobbies“ gegenüber der Privatsphäre zurückzutreten. Es geht hier nicht um ein Flugverbot oder um das Untersagen einer kindlich-unschuldigen Freizeitbeschäftigung wie beispielsweise einen Drachen steigen lassen oder ein Modellflugzeug per Fernbedienung zu steuern, sondern um das Unterlassen einer Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch das Ausspähen mit einer kameraausgestatteten Drohne.

Dies gilt umso mehr, wenn wie im vorliegenden Fall - einem offenbar gestörten Nachbarschaftsverhältnis - das Fliegenlassen der Drohne über dem klägerischen Grundstück nicht mehr als zufällig erachtet werden kann, sondern in seiner gezielten Form bereits Züge von Mobbing hat. Auch nach der zitierten Literaturansicht muss jedenfalls bei einem gezielten Beobachtungsflug die Abwägung zugunsten der Privatsphäre ausfallen (vgl. a. a. O. 801).

Aufgrund der Rechtsverletzung hat der Kläger gegen den Beklagten einen Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog. Es besteht auch Wiederholungsgefahr. Diese wird aufgrund der bereits erfolgten Rechtsverletzung vermutet (BGH NJW 2012, 3781; Palandt/Bassenge, BGB, 73. Aufl., 2014 § 1004 Rn. 32). An deren Widerlegung sind hohe Anforderungen zu stellen; eine Unterlassungserklärung ohne Strafbewehrung räumt die Wiederholungsgefahr in der Regel nicht aus (a. a. O.; Baldus in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., 2013, § 1004 Rn. 292 m. w. N.). Eine solche hat der Beklagte aber weder in dem vorprozessualen Anwaltsschreiben vom 16.7.2013 noch im Verlauf des Rechtsstreits abgegeben.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: