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Ab 01.10.2017 Kennzeichnungspflicht für Drohnen über 0,25 kg - Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten

Die Änderung der Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten ist am 01.10.2017 in Kraft getreten. Nunmehr müssen Drohnen über 0,25 kg an sichtbarer Stelle mit Name und Anschrift des Eigentümers in dauerhafter und feuerfester Beschriftung an dem Fluggerät versehen sein.

In § 19 Abs. 3 heißt es nunmehr:

§ 19 Kennzeichen, Kennzeichnung.

[...]

(3) Der Eigentümer eines Flugmodells oder eines unbemannten Luftfahrtsystems mit jeweils einer Startmasse von mehr als 0,25 Kilogramm, eines unbemannten Ballons oder Drachens mit jeweils einer Startmasse von mehr als 5 Kilogramm sowie eines Flugkörpers mit Eigenantrieb muss vor dem erstmaligen Betrieb an sichtbarer Stelle seinen Namen und seine Anschrift in dauerhafter und feuerfester Beschriftung an dem Fluggerät anbringen.“


Siehe auch die Informationen des BMVI:

Klare Regeln für Betrieb von Drohnen