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BGH: Mahnbescheid hemmt Verjährung nur wenn Anspruch für Schuldner durch Bezeichnung hinreichend erkennbar ist - nachträgliche Individualisierung hemmt ab Zeitpunkt der Vornahme

BGH
Urteil vom 14.07.2022
VII ZR 255/21
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 3


Der BGH hat entschieden, dass ein Mahnbescheid die Verjährung nur dann hemmt, wenn der Anspruch für den Schuldner durch die Bezeichnung hinreichend erkennbar ist. Eine nachträgliche Individualisierung des Anspruchs ist möglich, hemmt aber erst ab dem Zeitpunkt der Vornahme der Konkretisierung.

Leitsatz des BGH:
Die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren hemmt die Verjährung nur, wenn der Schuldner aufgrund der Bezeichnung des Anspruchs im Mahnbescheid erkennen kann, woraus der Gläubiger seinen Anspruch herleitet.

Die im Mahnbescheid nicht hinreichende Individualisierung des Anspruchs kann nachgeholt werden. Die Nachholung der Individualisierung hemmt die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB zwar nicht rückwirkend, aber ab dem Zeitpunkt ihrer Vornahme.

Für die nachträgliche Individualisierung des Anspruchs im Mahnverfahren ist ebenso wie für die Individualisierung im Mahnbescheid ausschließlich auf den Erkenntnishorizont des Schuldners abzustellen. Dementsprechend ist es ohne Bedeutung, ob die Individualisierung des Anspruchs durch an das Gericht gerichteten Schriftsatz oder
außerhalb des Gerichtsverfahrens erfolgt.

BGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - VII ZR 255/21 - OLG Koblenz - LG Mainz

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: