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OLG Dresden: Blog- und Forenbetreiber müssen Nutzerdaten wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen in Kommentaren oder Forenbeiträgen herausgeben

OLG Dresden
Beschluss vom 08.02.2012,
4 U 1850/11



Das OLG Dresden hat entschieden, dass gegen den Betreiber eines Blogs oder Forums ein Anspruch auf Herausgabe der Nutzerdaten bestehen kann, wenn der Nutzer in einem Blogkommentar oder Forenbeitrag eine Persönlichkeitsrechtsverletzung begangen hat. Diesen Anspruch leitet das Gericht aus §§ 242, 259, 260 BGB ab.

Aus den Entscheidungsgründen:
"In Betracht kommt allerdings der allgemeine bürgerlichrechtliche Auskunftsanspruch gemäß §§ 242, 259, 260 BGB, der auch auf Dritte als Nicht-Verletzer anwendbar ist (BGH GRUR 2001, 841; Hartmann, Unterlassungsansprüche im Internet, S. 146). Er besteht grundsätzlich in jedem Rechtsverhältnis, in dem der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechtes im Ungewissen und der Verpflichtete unschwer zur Auskunftserteilung in der Lage ist (so bereits BGHZ 10, 385)."

Der gegenteiligen Ansicht des OLG Hamm( Beschluss vom 03.08.2011 - I-3 U 196/10) folgt das Gericht ausdrücklich nicht. Auch das AG München hatte seinerzeit einen Auskunftsanspruch gegen einen Forenbetreiber abgelehnt (AG München, Urteil vom 03.02.2011 -161 C 24062/10)

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

AG München: Kein Anspruch des Geschädigten gegen den Betreiber eines Forums auf Auskunft über Name und Adresse des Nutzers bei beleidigenden Inhalten

AG München
Urteil vom 03.02.2011
161 C 24062/10


Das AG München hat entschieden, dass der Geschädigte bei einem beleidigenden Beitrag in einem Forum keinen Anspruch gegen den Foren-Betreiber auf Auskunft über Name und Anschrift des Beitragserstellers hat. Da AG München sieht in § 14 Abs. 2 TMG unter Hinweis auf § 12 TMG eine generelle und abschließende Spezialregelung für Auskunftsansprüche gegen Diensteanbieter. Vor diesem Hintergrund lehnt das Gericht einen Auskunftsanspruch aus §§ 242, 259 BGB ab.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Urteil zur Verantwortlichkeit eines Internetportalbetreibers für fremde Inhalte liegt im Volltext vor - marions kochbuch

BGH
Urteil vom 12.11.2009
I ZR 166=7
marions-kochbuch.de
UrhG §§ 72, 19a; TMG §§ 8 bis 10


Das Urteil des BGH zur Haftung eines Internetportalbetreibers für fremde Inhalte (marions-kochbuch.de) liegt nunmehr im Volltext vor. Wir hatten die Entscheidung bereits kurz kommentiert.

Leitsatz des BGH:
Der Betreiber eines Internetportals, in das Dritte für die Öffentlichkeit bestimmte Inhalte (hier: Rezepte) stellen können, haftet für diese Inhalte nach den allgemeinen Vorschriften, wenn er die eingestellten Inhalte vor ihrer Freischaltung auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft und sie sich damit zu eigen macht. Dies gilt auch dann, wenn für die Nutzer des Internetportals erkennbar ist, dass die Inhalte (ursprünglich) nicht vom Betreiber, sondern von Dritten stammen. Ein Hinweis darauf, dass sich der Portalbetreiber die Inhalte zu eigen macht, liegt auch darin, dass er sich umfassende Nutzungsrechte an den fremden Inhalten einräumen lässt und Dritten anbietet, diese Inhalte kommerziell zu nutzen.
BGH, Urteil vom 12. November 2009 - I ZR 166/07 - OLG Hamburg
LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Betreiber einer Internetseite haftet für fremde Inhalte, wenn er sich diese zu Eigen macht

BGH
Urteil vom 12. November 2009
I ZR 166/07
marions.kochbuch.de

Der BGH hat entschieden, dass der Betreiber einer Internetseite für fremde Inhalte haftet, wenn er sich diese zu Eigen macht. In einem solchen Fall kann er sich nicht auf die Haftungsprivilegierung in den §§ 8-10 TMG berufen.

In der Pressemitteilung ds BGH heißt es dazu:

"Nach Ansicht des BGH betreibt die Beklagte nicht lediglich eine Auktionsplattform oder einen elektronischen Marktplatz für fremde Angebote. Sie habe vielmehr nach außen sichtbar die inhaltliche Verantwortung für die auf ihrer Internetseite veröffentlichten Rezepte und Abbildungen übernommen. Die Beklagte kontrolliere die auf ihrer Plattform erscheinenden Rezepte inhaltlich und weise ihre Nutzer auf diese Kontrolle hin. Nicht zuletzt kennzeichne die Beklagte die Rezepte mit ihrem Emblem, einer Kochmütze. Der Verfasser des Rezepts erscheine lediglich als Aliasname und ohne jede Hervorhebung unter der Zutatenliste. Zudem verlange die Beklagte das Einverständnis ihrer Nutzer, dass sie alle zur Verfügung gestellten Rezepte und Bilder beliebig vervielfältigen und an Dritte weitergeben darf."

Die vollständige Pressemitteilung finden Sie hier:


"BGH: Betreiber einer Internetseite haftet für fremde Inhalte, wenn er sich diese zu Eigen macht" vollständig lesen

BVerfG: Hausdurchsuchung bei einem Forenbetreiber wegen des Verdachts auf Urheberrechtsverletzungen nur bei konkreten Anhaltspunkten für strafbares Verhalten des Forenbetreibers zulässig

Bundesverfassungsgericht
Beschluss vom 08.04.2009
2 BvR 945/08


Das Bundesverfassungsgericht hat sich in dieser Entscheidung mit der Frage befasst, ob eine Hausdurchsuchung bei einem Forenbetreiber verfassungsgemäß ist, wenn sich in dem Forum Links zu urheberrechtlich geschütztem Material befinden. Das Bundesverfassungsgericht kommt zu dem Ergebnis, dass die Hausdurchsuchung im konkreten Fall verfassungswidrig war und ein rechtswidriger Eingriff Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 GG) vorlag:


"Amtsgericht und Landgericht haben keine konkreten Anhaltspunkte dafür angegeben, dass die verfahrensgegenständlichen Links auf eine Internetadresse verwiesen, unter der tatsächlich urheberrechtlich geschützte Filme oder Programme gespeichert waren; die von dem Anzeigeerstatter vorgelegten - und hinsichtlich ihrer Authentizität nicht überprüften - Bildschirmausdrucke reichten insoweit kaum aus, da sich aus ihnen lediglich die Tatsache der Links als solche ergab"


Weiter führt das Bundesverfassungsgericht aus:

"Die angegriffenen Entscheidungen zeigen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür auf, dass der Beschwerdeführer in strafrechtlich relevanter Weise für die Veröffentlichung der verfahrensgegenständlichen Links verantwortlich war. Dabei mag dahinstehen, ob sich der Beschwerdeführer im konkreten Fall auf die Privilegierungen der §§ 8 bis 10 des Telemediengesetzes (TMG) hätte berufen können, da diese Privilegierungen nach überwiegender Ansicht nicht auf die Verwendung von (Hyper-)Links anwendbar sind (vgl. insgesamt Hoffmann, in: Spindler/Schuster , Recht der elektronischen Medien. Kommentar, 2008, Vorb. §§ 7 ff. TMG, Rn. 34 ff. m.w.N.). Jedenfalls aber lässt sich der Verdacht, der Beschwerdeführer habe die urheberrechtlich geschützten Spielfilme oder Programme auf einem von der Firma R. bereitgestellten Speicherplatz abgelegt und den jeweils dazugehörenden Link in dem vom ihm betreuten Internetforum unter Verwendung verschiedener Nutzernamen bekannt gegeben, nicht allein aus dem Umstand ableiten, dass der Beschwerdeführer Betreiber des Internetforums war. Da die Links in Diskussionsbeiträgen enthalten waren, kam als mutmaßlicher Täter jeder potentielle Nutzer des Forums in Betracht. Aus welchen Gründen gerade der Beschwerdeführer, nicht aber einer der zahlreichen Nutzer des Forums die Links öffentlich zugänglich gemacht haben soll, wird in den angegriffenen Entscheidungen nicht ansatzweise erörtert".

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:







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LG Hamburg: Haftung eines Blog-Betreibes für Kommentare - Vorabkontrolle

Das LG Hamburg hat mit Urteil vom 04.12.2007 - 324 O 794/07 entschieden, dass ein Blog-Betreiber für rechtswidrige Blog-Kommentare Dritter auch ohne vorherige Kenntnis von der Rechtsverletzung haften kann. Voraussetzung ist die Verletzung von Prüfungspflichten. Nach Ansicht des Gerichts muss ein Blog- oder Forenbetreiber die Beiträge jedenfalls dann einer Vorabkontrolle unterziehen, wenn die geführte Diskussion einen "grenzwertigen Verlauf" nimmt.
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BGH: Ein Forenbetreiber haftet jedenfalls ab Kenntnis von der Rechtsverletzung für rechtswidrige Forenbeiträge

BGH, Urteil vom 27.03.2007 - VI ZR 101/06
BGB § 823 Ah, G, § 1004, StGB § 185, TMG § 10
Forenhaftung


Der BGH hat entschieden, dass der Betreiber eines Internetforum jedenfalls ab Kenntnis von ehrverletzenden Äußerungen eines Forennutzers auf Unterlassung haftet. In dieser Entscheidung hat sich der BGH nicht mit der Frage befasst, ob bzw. welche Überprüfungs- und Überwachungspflichten ein Forenbetreiber aufgrund der allgemeinen Mitstörerhaftung hat. Der BGH hat keinesfalls entschieden, dass ein Forenbetreiber ausschließlich ab Kenntnis von einer Rechtsverletzung auf Unterlassung haftet. Dies wird fälschlicherweise leider immer wieder behauptet.

Leitsatz:
Ein Unterlassungsanspruch wegen eines in ein Meinungsforum im Internet eingestell­ten ehrverletzenden Beitrags kann auch dann gegen den Betreiber des Forums ge­geben sein, wenn dem Verletzten die Identität des Autors bekannt ist.

BGH, Urteil vom 27. März 2007 - VI ZR 101/06
OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: "BGH: Ein Forenbetreiber haftet jedenfalls ab Kenntnis von der Rechtsverletzung für rechtswidrige Forenbeiträge" vollständig lesen

OLG Koblenz: Die Bezeichnung eines Dritten als Betrüger in einem Internetforum kann eine zulässige Meinungsäußerung sein

Das OLG Koblenz hat mit Beschluss vom 12.07.2007 - Az. 2 U 862/06 entschieden, dass die Bezeichnung eines Dritten als "Betrüger" in einem Internetforum eine zulässige Meinungsäußerung sein kann. Das Gericht führt aus, dass der Nutzer das Wort "Betrüger" nicht im strafrechtlichen Sinne gemeint habe, sondern sich der Verfasser aufgrund falscher Werbeaussagen betrogen gefühlt habe. Es gehe dem Verfasser - so das Gericht - um die Warnung Dritter und nicht um die persönliche Herabsetzung. Dieses Urteil darf nicht als Freibrief verstanden werden. Andere Gerichte hätten im vorliegenden Fall eine unzulässige Äußerung bejaht.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
"OLG Koblenz: Die Bezeichnung eines Dritten als Betrüger in einem Internetforum kann eine zulässige Meinungsäußerung sein" vollständig lesen