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BGH: Fotos von Prominenten im Urlaub

BGH, Urteil vom 3. Juli 2007 - VI ZR 164/06
GG Art. 5 Abs. 1; 2 Abs. 1;
EMRK Art. 8, 10;
KunstUrhG §§ 22, 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 KunstUrhG Ah; G
Zum abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KunstUrhG bei Bildveröffentlichungen von Prominenten
.


Der BGH sich in einem weiteren Fall mit der Zulässigkeit der Veröffentlichung von Fotos Prominenter befasst. Die streitgegenständlichen Fotos zeigten einen Profifußballspieler in Begleitung seiner Freundin auf der Promenade von St. Tropez während eines Urlaubsaufenthalts. Der BGH kommt im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung zwischen dem Informationsinteresses der Öffentlichkeit einerseits und dem Interesses des Abgebildeten an dem Schutz seiner Privatsphäre andererseits, zu dem Ergebnis, dass die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Fotos ohne Zustimmung des Abgebildeten unzulässig ist. Derartige Fotos dienen - so der BGH - im wesentlichen der Unterhaltung und sind ohne gesellschaftliche Relevanz. Zudem führt der BGH aus, das Urlaub auch bei "Prominenten" regelmäßig zum geschützten Kernbereich der Privatsphäre gehört.



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