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OLG Karlsruhe: Mogelpackung bei Frischkäse unzulässig - Verstoß gegen Täuschungsverbot § 43 Abs. 2 Mess- und Eichgesetz

OLG Karlsruhe
Urteil vom 20.03.2015
4 U 196/14


Das OLG Karlsruhe hat zutreffend die Verwendung einer Mogelpackung bei einem Frischkäse-Produkt untersagt. Das Gericht bejahte einen wettbewerbswidrigen Verstoß gegen das Täuschungsverbot in § 43 Abs. 2 Mess- und Eichgesetz

Die Pressemitteilung des OLG Karlsruhe:

"Oberlandesgericht Karlsruhe verbietet "Mogelpackung" bei Frischkäse

Die Beklagte vertreibt einen in Frankreich hergestellten Frischkäse unter dem Handelsnamen „Rondelé“ in Deutschland. Die Verpackung des Produktes besteht in einem Plastikbecher sowie einer quadratischen Umverpackung aus Pappe. Das Volumen der Umverpackung beträgt mehr als das Doppelte des Volumens der Innenpackung. Der mit Einbuchtungen versehene und sich verjüngende Plastikbecher der Innenpackung ist nicht voll befüllt. Die Füllmenge der Fertigpackung ist allerdings an mehreren Stellen deutlich sichtbar und zutreffend mit 125 g angegeben.

Die Klägerin, eine Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, behauptet, bei der Verpackung des Frischkäses handele es sich um eine sog. „Mogelpackung“. Die Beklagte macht geltend, der Formunterschied zwischen der größeren rechteckigen Umverpackung und der kleineren Innenverpackung sei bei einiger Aufmerksamkeit sowohl durch „Fenster“ der Umverpackung als auch bei einem Griff nach der Packung zu erkennen.

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat einen Verstoß gegen das Täuschungsverbot des § 43 Abs. 2 Mess- und Eichgesetz und zugleich wettbewerbswidriges Verhalten festgestellt. Ein erheblicher Teil der Verbraucher werde beim schnellen Griff nach der Schachtel die „Fenster“ der Pappschachtel übersehen und auch nicht die Verjüngung und Einbuchtung des Innenbechers erkennen. Beides erschließe sich auch beim Anfassen der Packung nicht ohne weiteres. Die Größe und Form der Umverpackung verleite daher dazu, die Füllmenge der Fertigpackung erheblich zu überschätzen. Die zutreffenden Gewichtsangaben schlössen eine Täuschung des Verbrauchers nicht aus.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte bereits mit Urteil vom 22.11.2012 (Az. 4 U 156/12) die damalige Verpackung desselben Frischkäses wegen Verstoßes gegen das EichG verboten. Im Hinblick hierauf wurde der Beklagten auch keine längere als die vom Landgericht gewährte knapp dreimonatige Aufbrauchs- und Umstellungsfrist eingeräumt.

Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen.

Mess- und Eichgesetz

§ 43 Anforderungen an Fertigpackungen



(2) Es ist verboten, Fertigpackungen herzustellen, herstellen zu lassen, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen, in Verkehr zu bringen oder sonst auf dem Markt bereitzustellen, wenn sie ihrer Gestaltung und Befüllung nach eine größere Füllmenge vortäuschen als in ihnen enthalten ist.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 20.03.2015- Az. 4 U 196/14"



BGH: Frischkäse-Mogelpackungen, die eine größere Füllmenge vortäuschen, sind unzulässig - Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen

BGH
Beschluss vom 15.08.2013
I ZR 234/12


Wie die Wettbewerbszentrale berichtet, hat der BGH die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des OLG Karlsruhe vom 22.11.2013 - 4 U 156/12 zurückgewiesen, wonach Mogelpackungen, die eine größere Füllmenge vortäuschen, unzulässigund damit wettbewerbswidrig sind.

Siehe dazu: OLG Karlsruhe: Frischkäse und Mogelpackung - wettbewerbswidrige Irreführung, wenn Verpackung eine größere Füllmenge vortäuscht

OLG Karlsruhe: Frischkäse und Mogelpackung - wettbewerbswidrige Irreführung, wenn Verpackung eine größere Füllmenge vortäuscht

OLG Karlsruhe
Urteil vom 22. November 2012
4 U 156/12


Das OLG Karlsruhe hat sich in dieser Entscheidung mit Frischkäse befasst, der in einer Verpackung angeboten wurde, welche eine größere Füllmenge vortäuschte. Eine ovale Innenverpackung mit Einbuchtungen war mit einer zylinderförmigen Außenverpackung umgeben, so dass der Kunde die Einbuchtungen nicht erkennen kann. Eine derartige Verpackung stellt einen Verstoß gegen § 7 Abs. 2 EichG dar und somit wettbewerbswidrig.

Aus der Pressemitteilung des OLG Karlsruhe:
"Nach § 7 Abs. 2 EichG müssten Fertigpackungen so gestaltet und gefüllt sein, dass sie keine größere Füllmenge vortäuschen als in ihnen enthalten sei. Sinn des Gesetzes sei es, im Interesse der Marktteilnehmer den Markt im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG zu regeln.
[...]
Ein nennenswerter Teil der Verbraucher ginge hier aufgrund der konkreten Ausgestaltung der Verpackung von einer größeren Füllmenge aus als tatsächlich in ihr enthalten sei. Da der Verbraucher Einbuchtung und Verjüngung des inneren Plastikbehälters vor dem Öffnen nicht wahrnehmen könne, werde die Fehlvorstellung entwickelt, dass Volumen und Gewicht der Füllmenge dem äußeren Erscheinungsbild entsprächen. Der Eindruck einer größeren Füllmenge werde noch verstärkt durch Konkurrenzprodukte, die trotz größeren Füllgewichts eine kleinere Verpackung aufwiesen.
[...]
Die beiden Gewichtsangaben auf der Banderole der Verpackung und auf der Deckelfolie stünden der Eignung zur Irreführung nicht entscheidend entgegen.
[...]
Es bestehe vielmehr die Gefahr, dass ein erheblicher Anteil der Verbraucher bei einem entsprechenden Einkauf die Gewichtsangabe entweder nicht zur Kenntnis nehme oder dennoch die Entscheidung alleine nach dem optischen Größeneindruck fälle."


Die vollständige Pressemitteilung des OLG Karsruhe mit einem Bild Verpackung finden Sie hier: