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LG Frankfurt: Veröffentlichung von Fotos und Videos auf Facebook-Fanpage eines Friseursalons ohne Einwilligung des Abgebildeten verstößt gegen Vorgaben der DSGVO und KUG

LG Frankfurt
13.09.2018
2-03 O 283/18


Das LG Frankfurt hat entschieden, dass die Veröffentlichung von Fotos und Videos auf der Facebook-Fanpage eines Friseursalons ohne Einwilligung des Abgebildeten gegen Vorgaben der DSGVO und des KUG verstoßen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Parteien streiten über Ansprüche wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch eine Bildnisveröffentlichung.

Der Verfügungsbeklagte (nachfolgend: Beklagter) betreibt einen Frisörsalon in Frankfurt am Main. Am 29.06.2018 begab sich die Verfügungsklägerin (nachfolgend: Klägerin) mit ihrem Lebenspartner, ... , in den Frisörsalon des Beklagten, um eine Haarverlängerung vornehmen zu lassen. Während der Behandlung fotografierte ein der Klägerin unbekannter Mann die Klägerin. Zudem wurde das streitgegenständliche Video (Anl. AS 1, Bl. 16 der Akte), auf dem die Klägerin erkennbar ist, erstellt, wobei streitig ist, ob dies am 29.06.2018 oder am Folgetag geschah.

Kurze Zeit später stellte die Klägerin fest, dass der Beklagte am 04.07.2018 (16:42 Uhr) auf seiner Facebook Fanpage unter der URL

...............

unter anderem das streitgegenständliche Video (Anlage AS 1, Bl. 16 d.A.) postete/veröffentlichte, auf dem die Klägerin - wie auch auf dem nachstehenden Screenshot zu sehen - klar und eindeutig erkennbar ist.

[Foto]

Auf der Facebook Seite befanden sich zum damaligen Zeitpunkt auch Lichtbilder der Klägerin.

Die Klägerin forderte den Beklagten persönlich auf, die Lichtbilder und das Video zu entfernen. Der Beklagte kam der Aufforderung lediglich hinsichtlich der Lichtbilder nach, hinsichtlich des Videos reagierte er - trotz desanwaltlichen Schreibens vom 11.07.2018 (Anlage AS 3, Bl. 8 f. d.A.) - vorgerichtlich nicht.

Die Kammer hat dem Beklagten durch einstweilige Verfügung - Beschluss - vom 27.07.2018 (Bl. 17 ff. d.A.) untersagt, das Bildnis der Klägerin in Form eines Fotos oder als Filmaufnahme/Video öffentlich zur Schau zu stellen, wie dies auf der Website ... mit dem Film wie in Anlage AS 1 geschehen ist. Die Kosten des Eilverfahrens hat die Kammer dem Beklagten auferlegt.

Gegen den Beschluss hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 22.08.2018 Widerspruch eingelegt.

Die Klägerin behauptet, ein Hinweis auf etwaige Foto- und/oder Videoaufnahmen oder darauf, dass es sich um einen der sogenannten "Haarmodell-Termine" handele, sei nicht erteilt worden.

Während der Haarverlängerung am 29.06.2018 habe sie mehrfach ausdrücklich darum gebeten, die Fotoaufnahmen zu unterlassen, als ein ihr unbekannter Mann sie aus etwa 1 m Entfernung fotografiert habe.

Die angebliche Videoaufnahme am 30.06.2018 sei heimlich, unbemerkt und gegen ihren Willen erfolgt. Sie habe weder ausdrücklich noch konkludent in die Aufnahme oder die Veröffentlichung des Videos eingewilligt.

Durch die Veröffentlichung des Videos sei sie in ihrem Recht am eigenen Bild gemäß §§ 22, 23 ff. KUG verletzt worden. Eine Ausnahme vom Einwilligungsvorbehalt gemäß § 23 KUG liege nicht vor.

Die Klägerin beantragt,

die einstweilige Verfügung - Beschluss - vom 27.07.2018 zu bestätigen.

Der Beklagte beantragt,

die einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurt am Main, Az. 2-03 O 283/18 vom 27.07.2018 aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.

Der Beklagte behauptet, dass in seinem Frisörsalon regelmäßig Video- und Bildaufnahmen erfolgten, welche die Arbeiten der Angestellten im Bereich der unterschiedlichsten Frisurentechniken an dafür vorgesehenen Haarmodellen dokumentierten. Diese Aufnahmen würden zu Werbezwecken auf der Internetplattform Facebook veröffentlicht, um dadurch den Frisörsalon der Allgemeinheit vorzustellen und die Vielfältigkeit der Arbeiten zu präsentieren. Diese Aufnahmen erfolgten stets ausschließlich im Beisein der Haarmodelle und grundsätzlich unter Ausschluss weiterer Kunden an dafür bestimmten ausgewählten Terminen.

Als die Klägerin den Frisörsalon des Beklagten am 29.06.2018 aufgesucht habe, hätten die vorbezeichneten Videoaufzeichnungen stattgefunden. Sie habe an diesem Tag keinen Termin zur Haarverlängerung gehabt. Die Klägerin sei von dem Beklagten selbst in Anwesenheit seiner zwei Angestellten, Frau ... und Frau ...,

darauf hingewiesen worden, dass zu diesem Zeitpunkt Videoaufnahmen zum Zwecke der Veröffentlichung durchgeführt würden. Die Klägerin habe der Mitarbeiterin signalisiert, dass es für sie kein Problem darstelle und sie damit einverstanden sei. Sie habe ausdrücklich ihre Einwilligung in die streitgegenständliche Videoaufnahme und deren Veröffentlichung erklärt und werde daher nicht in ihrem Recht am eigenen Bild gemäß §§ 22, 23 ff. KUG verletzt. Die mündlich erteilte Einwilligung habe bis zum Ende der Filmaufnahmen bestanden.

Die Zustimmung sei jedoch zumindest als stillschweigend erteilt anzunehmen, da die Klägerin trotz der ausdrücklichen Unterrichtung über die Aufnahmen zum Zwecke der Veröffentlichung darauf bestanden habe, zu diesem Zeitpunkt behandelt zu werden. Hierdurch habe sie ein Verhalten an den Tag gelegt, das für den objektiven Erklärungsempfänger nur als Einwilligung habe verstanden werden können.

Auch habe die Klägerin ihre Einwilligung zur Veröffentlichung der Aufnahmen nicht wirksam widerrufen. Eine bereits erteilte Einwilligung sei nicht frei widerruflich, da hier kein Widerrufsgrund gemäß § 42 UrhG analog vorläge.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Gründe
Die einstweilige Verfügung der Kammer ist zu bestätigen, denn es besteht sowohl ein Verfügungsanspruch (hierzu nachstehend unter I.) als auch ein Verfügungsgrund (hierzu nachstehend unter II.).

I. Die Klägerin kann von dem Beklagten die Unterlassung der weiteren Veröffentlichung des streitgegenständlichen Videos aus den §§ 823, 1004 BGB, 22 f. KUG bzw. Art. 6 Abs. 1 DSGVO, jeweils i.V.m. Art. 79 Abs. 1, 85 DSGVO verlangen.

Insoweit kann letztlich offen bleiben, ob die §§ 22, 23 KUG als Normen im Sinne von Art. 85 Abs. 1 DSGVO (VO (EU) 2016/679), die am 25.05.2018 Geltung erlangt hat und nationale Regelungen zum Datenschutz grundsätzlich verdrängt, für Fälle wie den vorliegenden, der nicht unter journalistische, wissenschaftliche, künstlerische oder literarische Zwecke im Sinne von Art. 85 Abs. 2 DSGVO fällt, weiter gelten oder nicht (zum Streit darüber, ob Art. 85 Abs. 1 DSGVO einen - zwingend durch die Mitgliedstaaten auszuübenden - Regelungsauftrag enthält oder die §§ 22, 23 KUG insoweit fortgelten können, s. Specht/Bienemann in: Sydow, DSGVO, 2. Aufl. 2018, Art. 85 Rn. 9; Albrecht/Janson, CR 2016, 500; Hansen/Brechtel, GRUR-Prax 2018, 369; Kahl/Piltz, K&R 2018, 289, 292; Lauber-Rönsberg/Hartlaub, NJW 2017, 1057, 1061; Ziebarth/Elsaß, ZUM 2018, 578; Paschke, jurisPR-ITR 15/2018, Anm. 3; jew. m.w.N.; zur weiteren Anwendung von §§ 22, 23 KUG im Falle von Pressemedien vgl. OLG Köln, ZD 2018, 434 m. Anm. Hoeren). Denn sowohl nach den §§ 22, 23 KUG als auch unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 lit. a), f), 7 DSGVO war die Veröffentlichung rechtswidrig.

1.
a) Das streitgegenständliche Video ist ein Bildnis der Klägerin im Sinne von § 22 KUG. Ein solches ist jede Abbildung einer natürlichen Person, welche bestimmt und geeignet ist, sie dem Betrachter in ihrer dem Leben nachgebildeten äußeren Erscheinung vor Augen zu führen und das Aussehen, wie es gerade dieser Person zu Eigen ist, im Bilde wiederzugeben (BGH, NJW 1965, 2148 [BGH 09.06.1965 - Ib ZR 126/63] - Spielgefährtin I; Dreyer in: Dreyer/Kotthoff/Meckel/Hentsch, Urheberrecht, 4. Aufl. 2018, § 22 Rn. 5). Dies ist bei dem streitgegenständlichen Video der Fall, denn in diesem wird die Klägerin in vielen aufeinanderfolgenden Bildern im Zusammenhang mit der Haarverlängerung abgebildet.

b) Zudem handelt es sich bei dem Video, bzw. dessen Inhalt, um personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO, da die Klägerin durch das von dem Beklagten veröffentlichte Video identifizierbar ist (vgl. insoweit zur Datenschutz-RL 95/46/EG EuGH, NJW 2015, 463 Rn. 22 ff. - Rynes).

Zu Gunsten des Beklagten greift insbesondere nicht die Haushaltsausnahme gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. c) DSGVO, da die streitgegenständliche Veröffentlichung nicht im Rahmen ausschließlich persönlicher Verarbeitung erfolgte, sondern im gewerblichen Kontext und zudem öffentlich im Internet (dazu EuGH, EuZW 2004, 245 Rn. 47 - Lindqvist).

2.
a)
Das Bildnis der Klägerin wurde auch verbreitet im Sinne des KUG, denn der Beklagte hat es auf seiner öffentlich zugänglichen Fanpage bei Facebook im Internet abrufbar gemacht (vgl. hierzu auch OLG Frankfurt a.M. Urt. v. 19.4.2012 - 16 U 189/11, BeckRS 2013, 11801; Dreyer in: Dreyer/Kotthoff/Meckel/Hentsch, a.a.O., § 22, Rn. 12 m.w.N.).

b)
Damit wurden zugleich personenbezogene Daten verarbeitet im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DSGVO.

3. Die Veröffentlichung bzw. Verarbeitung stellt sich sowohl unter Zugrundelegung des Maßstabs des § 22 KUG i.V.m. Art. 85 Abs. 1 DSGVO als auch unter Zugrundelegung des Maßstabs von Art. 6 Abs. 1 lit. a) i.V.m. Art. 7 DSGVO als unzulässig dar, da die Klägerin in die Veröffentlichung ihres Bildnisses nicht eingewilligt hat.

a) Nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG (BGH, GRUR 2007, 527 [BGH 06.03.2007 - VI ZR 51/06] - Winterurlaub m.w.N.; OLG Frankfurt, Urt. vom 07.08. 2018 - 11 U 156/16 -, Rn. 32, juris) dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit ihrer Einwilligung verbreitet werden (§ 22 S. 1 KUG). Hiervon besteht allerdings gemäß § 23 Abs. 1 KUG eine Ausnahme, z.B. wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG). Diese Ausnahme gilt aber nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten gemäß § 23 Abs. 2 KUG verletzt werden (BGH, GRUR 2013, 1065 [BGH 28.05.2013 - VI ZR 125/12] Rn. 10 - Eisprinzessin Alexandra).

Der insoweit darlegungs- und glaubhaftmachungsbelastete Beklagte (vgl. OLG Hamm, AfP 1998, 304 [OLG Hamm 03.03.1997 - 3 U 132/96]; Dreyer in: Dreyer/Kotthoff/Meckel/Hentsch, a.a.O., § 22, Rn. 32) hat nicht zur Überzeugung der Kammer glaubhaft gemacht, dass die Klägerin in die Aufnahme und Veröffentlichung des streitgegenständlichen Videos eingewilligt hat. Obwohl die Klägerin die eidesstattliche Versicherung vom 26.07.2018 (AS 2, Bl. 6 f. d.A.) vorgelegt hat, welche besagt, dass das Video heimlich und ohne ihre Einwilligung gedreht worden sei, hat der Beklagte keine Glaubhaftmachungsmittel vorgelegt. Auch waren weder die von ihm in diesem Zusammenhang benannten Zeuginnen noch er selbst im Termin zur mündlichen Verhandlung zugegen.

Sofern der Beklagte sich darauf beruft, dass die Klägerin zumindest konkludent eingewilligt habe, da sie trotz ausdrücklicher Unterrichtung über die Aufnahmen zum Zwecke der Veröffentlichung darauf bestanden habe, zu diesem Zeitpunkt behandelt zu werden, so ist dieser Vortrag des Beklagten widersprüchlich, da er zuvor die ausdrückliche Zustimmung der Klägerin behauptet hat. Darüber hinaus hat der Beklagte auch die vorstehenden Behauptungen nicht glaubhaft gemacht.

b) Auch gemäß Art. 7 Abs. 1 DSGVO muss der Verantwortliche - hier der Beklagte - nachweisen können, dass die betroffene Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat (zur Definition der Einwilligung s. Art. 4 Nr. 11 DSGVO). Dies ist - wie zuvor dargestellt - nicht der Fall.

4.
Die Veröffentlichung bzw. Datenverarbeitung erfolgte in rechtswidriger Weise.

a) Die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Videos war gemäß § 23 KUG i.V.m. Art. 85 Abs. 1 DSGVO unzulässig, da es sich bei dem Video offensichtlich nicht um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) handelt und auch die sonstigen dort genannten Ausnahmen nicht greifen. Die Einwilligung gemäß § 23 Abs. 2 KUG war daher nicht entbehrlich.

b) Die Verarbeitung des Videos in Form der Veröffentlichung war auch nicht gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO gerechtfertigt.

Gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 DSGVO bzw. Art. 8 Abs. 2 S. 1 GRCh unterliegt die Verarbeitung personenbezogener Daten einem sogenannten "Verbot mit Erlaubnisvorbehalt" (vgl. Reimer in: Sydow, a.a.O., Art. 6 Rn. 1 m.w.N.). In Betracht käme hier - neben einer nicht vorliegenden Einwilligung, wie vorstehend erläutert - lediglich die Ausnahme gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO. Danach ist eine Verarbeitung zulässig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen (vgl. hierzu mit Beispielen ErwGr 47-49 DSGVO).

Die Kammer erachtet insoweit die Grundsätze der §§ 22, 23 KUG und die dazu ergangene Rechtsprechung - unter Berücksichtigung einer entsprechenden europarechtsautonomen Auslegung (vgl. Lauber-Rönsberg/Hartlaub, NJW 2017, 1057, 1060) - als Gesichtspunkte, die im Rahmen von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO und der Abwägung der Interessen und Grundrechte einzubeziehen sind (vgl. insoweit Specht in: Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl. 2018, § 23 Rn. 1 KUG Rn. 1; Hansen/Brechtel, GRUR-Prax 2018, 369, 370; Paschke, jurisPR-ITR 15/2018, Anm. 3; Ziebarth/Elsaß, ZUM 2018, 578, 581; Plath/Grages, DSGVO/BDSG, 3. Aufl. 2018, Art. 85 DSGVO Rn. 3). In Anwendung dieser Grundsätze überwiegt vorliegend - wie vorstehend erläutert - das Interesse der Klägerin an der Unterlassung der streitgegenständlichen Verarbeitung in Form der Veröffentlichung.

Selbst ohne Anwendung der Grundsätze der §§ 22, 23 KUG im Rahmen von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO erachtet die Kammer die Interessen der Klägerin gegenüber dem Werbeinteresse des Beklagten hier als überwiegend. Zwar ist die Verarbeitung von personenbezogenen Daten zum Zwecke der Direktwerbung grundsätzlich als berechtigtes Interesse anzuerkennen (vgl. ErwGr 47 DSGVO). Es ist jedoch bereits fraglich, ob diese Werbung unter Verwendung von bildlichen Aufnahmen von Kunden ohne weiteres als erforderlich im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO anzusehen sind. Darüber hinaus widerspricht es den vernünftigen Erwartungen (vgl. ErwGr 47 DSGVO) eines Kunden in einem Frisörsalon, dass sein Besuch im Salon filmisch festgehalten und zur Bewerbung im Internet verwendet wird.

5. Auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben. Im Regelfall indiziert die Erstbegehung die Wiederholungsgefahr (ständige Rechtsprechung BGH, GRUR 1997, 379, 380 [BGH 16.11.1995 - I ZR 229/93] - Wegfall der Wiederholungsgefahr II). Im Allgemeinen gelingt eine Widerlegung der Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die jedoch beklagtenseits verweigert wurde. Damit zeigt der Beklagte, dass nach wie vor Wiederholungsgefahr besteht (vgl. BGH, GRUR 1998, 1045, 1046 [BGH 19.03.1998 - I ZR 264/95] - Brennwertkessel).

6. Die Entscheidung über die Androhung eines Ordnungsmittels beruht auf § 890 ZPO.

II. Es besteht auch ein Verfügungsgrund. Ohne den Erlass einer einstweiligen Verfügung würde das Persönlichkeitsrecht der Klägerin für einen nicht unerheblichen Zeitraum gravierend beeinträchtigt. Dass mit dem Erlass der einstweiligen Verfügung die Hauptsache zumindest für den Zeitraum bis zur Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren vorweggenommen wird, liegt in der Natur einer Unterlassungsverfügung.

Auch liegt die erforderliche Dringlichkeit vor. Die einstweilige Verfügung wurde nach weniger als einem Monat nach der Veröffentlichung des streitgegenständlichen Videos bei Facebook beantragt.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Dresden: Boykottaufruf im Wahlkampf als Meinungsäußerung zulässig - AfD-Friseursalon

OLG Dresden
Urteil vom 05.05.2015
4 U 1676/14

Die Pressemitteilung des OLG Dresden:

"Boykottaufruf als zulässige Meinungsäußerung im Wahlkampf

Der für äußerungsrechtliche Ansprüche zuständige 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden hat mit seinem Urteil vom 5. Mai 2014 einen im Wahlkampf verbreiteten "Boykott"-Aufruf als von der grundrechtlich in Artikel 5 GG geschützten Meinungsfreiheit gedeckt angesehen.

In dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren hatte der Kläger, ein Mitglied der AfD, der einen Friseursalon betreibt, von dem Beklagten, der Mitglied der Grünen ist, eine Unterlassungserklärung gefordert. Dem war vorausgegangen, dass der Beklagte über seinen privaten Twitteraccount folgende Mitteilung veröffentlichte:

»Ab sofort empfehle ich, nicht mehr zum Friseur …in #... zugehen. Inhaber ist ein #AFD ler. Man weiß nie, wo die Schere ansetzt.«

Hintergrund der Äußerung war der Landtagswahlkampf, bei dem beide Beteiligten als Kandidaten ihrer konkurrierenden Parteien öffentlich in Erscheinung getreten sind. In der Folgezeit forderte der Kläger den Beklagten auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

Das Landgericht Leipzig hat den Beklagten zur Unterlassung verurteilt. Die dagegen an das Oberlandesgericht Dresden gerichtete Berufung des Beklagten hatte Erfolg; der Antrag des Klägers wurde zurückgewiesen.

Nach Ansicht des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden begründe die Empfehlung, die Dienstleistung des Klägers nicht mehr in Anspruch zu nehmen, keinen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Der Senat bezieht sich dabei auf ältere Rechtsprechung zur Zulässigkeit von wirtschaftlich uneigennützigen Boykottaufrufen im öffentlichen Meinungskampf. Die Äußerung, der Kläger sei Mitglied der AfD, sei eine wahre Tatsachenbehauptung, deren Verbreitung nicht untersagt werden könne. Der Satz: »Man weiß nie, wo die Schere ansetzt.« stelle keinen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers dar, sondern eine sarkastische und in zulässiger Form zugespitzte Äußerung im Wahlkampf."

OLG Frankfurt: Keine Branchennähe zwischen Haarfärbemitteln und den Dienstleistungen eines Frisiersalons und somit keine Markenrechtsverletzung

OLG Frankfurt
Urteil vom 24.07.2014
6 U 45/13


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die für eine markenrechtliche Verwechlsungsgefahr erforderliche Branchennähe nicht besteht, wenn sich als Warren Haarfärbemittel einerseits und Dienstleistungen eines Frisiersalons andererseits gegenüberstehen. Aber Vorsicht: Andere Gerichte würden dies anders beurteilen.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Im vorliegenden Fall stellt sich mithin die Frage, ob das Publikum der Vorstellung erliegen könnte, dass der Hersteller bzw. Vertreiber eines Haarfärbemittels zugleich Friseursalons betreibt oder umgekehrt.

Dabei hat außer Betracht zu bleiben, dass die Herstellerin des streitgegenständlichen Haarfärbemittels, die Firma A GmbH, ein umfassendes Sortiment an Haarfärbe-, Haarpflege- und Haarstylingmitteln anbietet und - unter dem Kennzeichen „A“ - … betreibt. Die Marke A steht, ebenso wie die Marke „B“ (vgl. Anlage K 26, Bl. 174 ff. d. A.) für ein umfassendes Konzept der Haarpflege und Verschönerung der Haare, welches alle hierauf bezogenen Produkte und Dienstleistungen umfasst. Da die Klagemarke jedoch nur für Haarfärbemittel benutzt wurde, kommt es darauf an, ob aus der Sicht des Verkehrs ein Unternehmen deshalb einen oder mehrere Friseursalons betreiben oder wirtschaftlich mit ihnen verbunden sein könnte, weil es ein Haarfärbemittel herstellt bzw. vertreibt.

Eine solche Vorstellung könnte bei den angesprochenen Verkehrskreisen geweckt werden, weil der Einsatz eines Haarfärbemittels mit gewissen Risiken verbunden sein kann, was die Haarstruktur und die erzielte Farbe angeht; der Vertreiber eines Haarfärbemittels könnte deshalb ein Interesse daran haben, den Einsatz seines Produkts den geschulten Hände eines Friseurs vorzubehalten. Gegen ein solches Verständnis spricht jedoch, dass Haarfärbemittel in großem Umfang in Drogerien und Supermärkten angeboten werden. Es liegt deshalb für den Verkehr nicht nahe, dass der Vertreiber eines Haarfärbemittels Friseursalons betreibt oder wirtschaftlich mit ihnen verbunden ist, um den fachgerechten Einsatz seines Produkts sicherzustellen.

Noch weniger nahe liegt es, dass der Betreiber eines oder mehrerer Friseursalons sich entschließen könnte, ein Haarfärbemittel herzustellen bzw. herstellen zu lassen und zu vertreiben.

Zwar hat die Klägerin einen Internetauftritt eines Friseurs C (Anlage BB 3, Bl. 320 f. d. A.) vorgelegt, der dort „D“, also offenbar ein fremdes Produkt, anbietet. Dieses eine Beispiel für den Verkauf eines Haarfärbemittels durch einen Friseur über das Internet ist nicht geeignet, die Verkehrsgewohnheit zu belegen, dass Friseure auch Haarfärbemittel herstellen bzw. herstellen lassen und vertreiben. Dagegen spricht, dass sich - anders als beispielsweise die Dienstleistung des Einzelhandels und die auf sie bezogenen Waren - die Dienstleistung des Haarefärbens und das freiverkäufliche Produkt Haarfärbemittel nicht ergänzen, sondern miteinander in Konkurrenz stehen. Aus Sicht des Verkehrs gibt es zwei Möglichkeiten des Haarefärbens, und zwar entweder der Kauf eines Färbemittels und das anschließende Selberfärben oder das Färbenlassen beim Friseur. Anders ist die Situation in Bezug auf Haarpflege- und Haarstylingmittel. Da es unüblich ist, für jede Haarwäsche und jedes Styling den Friseur aufzusuchen, bieten Frisöre in aller Regel solche Produkte zum Verkauf an und erwecken unter Umständen den Eindruck, mit den Produzenten wirtschaftlich verbunden zu sein oder auch den Eindruck, selbst der Hersteller zu sein, wie die Klägerin dies in Bezug auf die Friseurkette E belegt hat (Bl. 548 f. d. A.); dieses Unternehmen bietet ausweislich der Internetauftritte der Drogerien Douglas und Rossmann allerdings keine Haarfärbemittel an.

Es liegt daher eine Waren- und Dienstleistungsunähnlichkeit vor, die die Annahme einer Verwechslungsgefahr ausschließt."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: