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BGH: Verstoß gegen Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG wenn Gericht mit Überraschungsentscheidung von in Prozess eingebrachter BGH-Rechtsprechung abweicht

BGH
Beschluss vom 12.05.2020
VIII ZR 171/19
GG Art. 103 Abs. 1

Der BGH hat entschieden, dass ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG vorliegt, wenn ein Gericht ohne vorherigen Hinweis mit einer Überraschungsentscheidung von der einschlägigen BGH-Rechtsprechung abweicht, die zuvor in den Prozess eingebracht wurde, und den Parteien insoweit nicht vorab Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird.

Leitsatz des BGH:
Zum Vorliegen einer gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßenden Überraschungsentscheidung, wenn das Gericht bewusst von einer ihm zur Kenntnis gebrachten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (hier: Voraussetzungen für eine ergänzende Vertragsauslegung bezüglich der Rückforderung von Umsatzsteuer, die für die Lieferung patientenindividuell von einer Krankenhausapotheke hergestellter Zytostatika berechnet wurde) abweicht, ohne den Parteien hierzu einen konkreten Hinweis zu erteilen und ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

BGH, Beschluss vom 12. Mai 2020 - VIII ZR 171/19 - OLG Frankfurt in Kassel - LG Marburg

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BGH: Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG wenn Gericht den Sinn des Vortrags einer Partei nicht wahrnimmt

BGH
Beschluss vom 21.01.2020
VI ZR 165/19
GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 544 Abs. 9


Der BGH hat entschieden, dass eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG vorliegt, wenn das Gericht den Sinn des Vortrags einer Partei nicht wahrnimmt.

Leitsatz des BGH:
Zu der Verletzung rechtlichen Gehörs durch eine allenfalls den äußeren Wortlaut, nicht aber den Sinn des Vortrags einer Partei erfassenden Wahrnehmung durch das Gericht.

BGH, Beschluss vom 21. Januar 2020 - VI ZR 165/19 - KG Berlin- LG Berlin

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BGH: Rechtsanwalt darf darauf vertrauen dass im Bundesgebiet werktags innerhalb der Briefkastenleerungszeiten eingeworfene Post am nächsten Werktag an Gericht ausgeliefert wird

BGH
Beschluss vom 17.12,2019 - VI ZB 19/19
ZPO § 233 Satz 1, § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

Leitsatz des BGH:

Eine Partei darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass im Bundesgebiet werktags - innerhalb der Briefkastenleerungszeiten - aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag ausgeliefert werden. Ohne konkrete Anhaltspunkte muss ein Rechtsmittelführer deshalb nicht mit Postlaufzeiten rechnen, die die ernsthafte Gefahr der Fristversäumung begründen (Anschluss BGH, Beschluss vom 23. Januar 2019 - VII ZB 43/18, NJW-RR 2019, 500).

BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2019 - VI ZB 19/19 - LG Lüneburg - AG Soltau

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BGH: Erfolgt richterlicher Hinweis entgegen § 139 Abs. 4 Satz 1 ZPO erst in der mündlichen Verhandlung muss nach Gewährung von Schriftsatznachlass Schriftsatz berücksichtigt werden

BGH
Beschluss vom 10.12.2019 - VIII ZR 377/18
GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 139


Der BGH hat entschieden, dass für den Fall, dass ein richterlicher Hinweis entgegen § 139 Abs. 4 Satz 1 ZPO erst in der mündlichen Verhandlung erfolgt, der nach Gewährung eines Schriftsatznachlass fristgemäß eingereichte Schriftsatz berücksichtigt werden muss.

Leitsatz des BGH:

Erteilt das Gericht einen Hinweis entgegen § 139 Abs. 4 Satz 1 ZPO erst im Termin zur mündlichen Verhandlung und gewährt einen Schriftsatznachlass (§ 139 Abs. 5, § 296a Satz 2 ZPO), ist es verpflichtet, den fristgerecht eingereichten Schriftsatz bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen und gegebenenfalls die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 21. Dezember 2004 - XI ZR 17/03, juris Rn. 13; Beschluss vom 12. September 2019 - V ZR 276/18, juris Rn. 5).

BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2019 - VIII ZR 377/18 - OLG Brandenburg - LG Potsdam

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BGH: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wenn Gericht die einem Beteiligten selbst gesetzte Frist zur Äußerung nicht abwartet

BGH
Beschluss vom 19.11.2019
VI ZR 215/19
GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 522 Abs. 2 Satz 2, § 544 Abs. 7


Der BGH hat entschieden, dass eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegt, wenn das Gericht die einem Beteiligten selbst gesetzte Frist zur Äußerung nicht abwartet.

Leitsatz des BGH:
Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird verletzt, wenn das Gericht eine dem Beteiligten selbst gesetzte Frist zur Äußerung mit seiner Entscheidung nicht abwartet (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Mai 2018 - VI ZR 287/17, VersR 2018,
935 Rn. 8; BVerfGE 12, 110, 113).

BGH, Beschluss vom 19. November 2019 - VI ZR 215/19 - OLG Nürnberg - LG Nürnberg-Fürth

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OLG München: Dringlichkeitsvermutung nach § 12 Abs. 2 UWG gilt wohl nicht analog für Unterlassungsansprüche nach § 6 GeschGehG - Vermutung widerlegt wenn Frist zur Antragskonkretisierung nicht ei

OLG München
Beschluss vom 08.08.2019
29 W 940/19


Das OLG München hat entschieden, dass die Dringlichkeitsvermutung nach § 12 Abs. 2 UWG wohl nicht analog für Unterlassungsansprüchen nach § 6 GeschGehG gilt. Die Dringlichkeitsvermutung ist jedoch widerlegt wenn die Frist zur Antragskonkretisierung nach richterlichem Hinweis nicht eingehalten wird.

Aus den Entscheidungsgründen:

"1. Das GeschGehG selbst enthält - anders als etwa das UWG in § 12 Abs. 2 UWG - keine speziellen Bestimmungen für die Geltendmachung der dort vorgesehenen Ansprüche im einstweiligen Rechtsschutz, so dass entsprechend der Begründung zum RegE vom 04.10.2018 (BT-Drs 19/4724, dort S. 34) zu Abschnitt 3 die allgemeinen verfahrensrechtlichen Bestimmungen zur Anwendung kommen, also diejenigen aus GVG und ZPO (McGuire, in: Büscher, UWG, § 15 GeschGehG Rn. 7). Ob angesichts dessen, dass durch das am 26.04.2019 in Kraft getretene GeschGehG die bis dahin geltenden §§ 17 bis 19 UWG ersetzt wurden, für die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen nach § 6 GeschGehG im einstweiligen Rechtsschutz die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG analog anzuwenden ist, kann vorliegend allerdings dahinstehen. Denn selbst wenn man zugunsten der Antragstellerin eine Dringlichkeitsvermutung annehmen wollte, ist diese jedenfalls durch das der Antragstellerin zuzurechnende dringlichkeitsschädliche Verhalten ihrer Prozessbevollmächtigten als widerlegt anzusehen.

a) Allerdings erscheint es bereits fraglich, ob § 12 Abs. 2 UWG im vorliegenden Fall analog angewendet werden kann, da dies eine planwidrige Regelungslücke voraussetzen würde und ferner, „dass der zu beurteilende Sachverhalt so weit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen“ (Feddersen, in: Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 12. Aufl., Kap. 54 Rn. 19a; BGH, GRUR 2003, 622, 623 - Abonnementvertrag). Dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, erscheint zweifelhaft, zumal sich aus der im engen zeitlichen Zusammenhang zum hiesigen Gesetzgebungsverfahren erfolgten expliziten Aufnahme der Dringlichkeitsvermutung im MarkenG zu ergeben scheint, dass der Gesetzgeber beim GeschGehG bewusst von spezifischen Regelungen zum Verfügungsverfahren abgesehen hat, während er andere prozessrechtliche Fragen - wie diejenige der weitgehenden Abschaffung des Tatortgerichtsstands (vgl. Ohly, GRUR 2019, 441, 450) - ausdrücklich im GeschGehG gesetzlich geregelt hat.

b) Ob indes für die Geltendmachung von Ansprüchen nach § 6 GeschGehG eine Dringlichkeit gleichwohl zu vermuten ist oder der Verfügungsgrund nach allgemeinen Regeln (§ 936, § 920 Abs. 2 ZPO) glaubhaft zu machen ist, kann offen bleiben, denn vorliegend ist ein Verfügungsgrund wegen dringlichkeitsschädlichen Verhaltens im Laufe des Rechtsstreits zu verneinen.

aa) Als dringlichkeitsschädliches Verhalten ist ein solches anzusehen, das erkennen lässt, dass es dem Antragsteller mit der Durchsetzung seiner Ansprüche nicht eilig ist (st. Rspr., vgl. die Nachweise bei Köhler, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 12 Rn. 3.15), so dass die Durchführung eines Eilverfahrens mit all den damit zu Lasten des Antragsgegners verbundenen Einschränkungen gegenüber einem Klageverfahren einerseits und die mit dem Eilverfahren verbundene Bevorzugung der Sachbehandlung gegenüber anderen beim angerufenen Gericht anhängigen Verfahren andererseits nicht mehr gerechtfertigt erscheint.

bb) Dringlichkeitsschädliche Auswirkungen auf den Verfügungsgrund entfalten dabei nicht nur Verhaltensweisen vor Antragstellung, sondern auch solche während des bereits anhängigen Verfahrens. So wirkt sich insbesondere das zögerliche Betreiben des Verfahrens nachteilig auf den Verfügungsgrund aus (vgl. Schmidt, in: Büscher, UWG, § 12 Rn. 168, 213 ff.; Köhler, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 12 Rn. 3.16; Retzer, in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 4. Aufl., § 12 Rn. 321), wobei sich der Antragsteller Verzögerungen, die durch seinen Prozessbevollmächtigten verursacht werden, gem. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss (Retzer, in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 4. Aufl., § 12 Rn. 325; Berneke/Schüttpelz, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 4. Aufl., Rn. 203). So hat dieser die Verfügungssache vorrangig zu erledigen und kann sich grds. weder auf eine eigene starke berufliche Beanspruchung noch auf Urlaub berufen (Berneke/Schüttpelz, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 4. Aufl., Rn. 203; einschränkend Singer, in: Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 8. Aufl., Kap. 45 Rn. 52 a.E.).

cc) Gemessen an diesen Maßstäben haben sich die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vorliegend dringlichkeitsschädlich verhalten, indem sie auf die ihnen nach eigenem Vortrag am 19.07.2019 zugegangene Verfügung der Vorsitzenden der 39. Zivilkammer am Landgericht nicht binnen der dort gesetzten Frist hin eine dem Hinweis entsprechende Antragskonkretisierung vorgenommen haben.

(i) Nach dem Vortrag der Antragstellerin in der sofortigen Beschwerde (dort S. 2, Bl. 22 d.A.) wurde die landgerichtliche Verfügung vom 16.07.2019 (Bl. 11 d.A.) Herrn Rechtsanwalt S. per beA am 19.07.2019 zugestellt (Bl. 22 d.A.). Unstreitig und zudem ausweislich des Briefkopfes der Antragsschrift ist Herr Rechtsanwalt S. Partner der prozessbevollmächtigten Kanzlei der Antragstellerin.

(ii) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kommt es für die Frage, ob ein dringlichkeitsschädliches Verhalten der Antragstellervertreter vorliegt, nicht darauf an, ob Herr Rechtsanwalt S. auch Sachbearbeiter des hiesigen Verfügungsverfahrens ist. Denn auch ausweislich der Antragsschrift ist als Prozessbevollmächtigter der Antragstellerin nicht Herr Rechtsanwalt B. allein bestellt, sondern die Rechtsanwälte …: so heißt es folgerichtig in der Antragsschrift: „Namens und im Auftrag der Antragstellerin beantragen wir … den Erlass folgender einstweiliger Verfügung“ und ferner in der sofortigen Beschwerde: „In dem Rechtsstreit … legen wir namens der Antragstellerin … sofortige Beschwerde ein“.

(iii) Den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin ist mithin am 19.07.2019 die Verfügung des Landgerichts zugegangen mit der Folge, dass eine die Dringlichkeit wahrende Sachbehandlung nur dann angenommen hätte werden können, wenn bis zum Ablauf des 26.07.2019 eine Stellungnahme auf diesen Hinweis bei Gericht eingegangen wäre. Dies war indes nicht der Fall.

(iv) Die Umstände, die die Antragstellerin vortragen lässt, vermögen ihr zögerliches Verhalten nicht zu rechtfertigen. Vielmehr ergibt sich aus einer Zusammenschau der in der Woche vom 19.07.2019 bis 26.07.2019 behaupteten Tätigkeiten ein den Antragstellervertretern anzulastendes zögerliches Verhalten: Nachdem die landgerichtliche Verfügung am 19.07.2019 um 12:24 Uhr bei Herrn Rechtsanwalt S. eingegangen ist (Anlage ASt 13), wurde diese - ohne, dass hierfür eine Erklärung vorgebracht wird - erst am Nachmittag des 22.07.2019 an den Sachbearbeiter bei den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin weitergeleitet (Anlage ASt 14). Dieser befand sich jedoch bis 24.07.2019 seinem eigenen Vortrag nach im Urlaub, so dass die Verfügung des Landgerichts mangels anderer Angaben bis zum 25.07.2019 lediglich mehrfach weitergeleitet, aber nicht bearbeitet wurde. Vorkehrungen dafür, dass auch während des Urlaubs des Sachbearbeiters eine vorrangige Bearbeitung dieser Eilsache sichergestellt wäre, behauptet auch die Antragstellerin nicht ergriffen zu haben. Ungeachtet dessen ist dem Vorbringen der Antragstellerin nicht zu entnehmen, warum nicht noch am 25.07. bzw. am 26.07.2019 eine Stellungnahme durch den Sachbearbeiter an das Landgericht hätte gefertigt und diesem zugeleitet werden können. Soweit die Antragstellerin vortragen lässt, der Sachbearbeiter habe am 25.07.2019 mindestens drei Mal versucht, die Vorsitzende am Landgericht telefonisch zu erreichen, „um zu erfahren, ob das Gericht das Adressverzeichnis ausgedruckt auf Papier bevorzuge oder in Form einer elektronischen Speicherung auf einem Memorystick“, verhilft ihr dies nicht zum Erfolg, denn dies erklärt nicht, warum sie ihren konkretisierten Antrag nicht spätestens am 26.07.2019 bei Gericht hätte einreichen können. Zumindest hat sie ausweislich Bl. 17/19 der Akte einen entsprechenden Schriftsatz auf den 26.07.2019 datiert. Dass sie diesen nicht am gleichen Tag, sondern erst am 29.07.2019 an das Gericht weitergeleitet hat, lässt sich jedenfalls nicht damit rechtfertigen, dass eine vorherige telefonische Rücksprache mit dem Gericht am 25.07.2019 nicht möglich gewesen sein soll (ungeachtet dessen, dass Versuche, die Vorsitzende Richterin am Landgericht am 26.07.2019 zu erreichen, nicht behauptet werden).

dd) Für den mit Schriftsatz vom 26.07.2019 abgeänderten Antrag kann sich die Antragstellerin auch nicht auf eine zwischenzeitlich neu in Gang gesetzte Dringlichkeitsfrist berufen.

(i) So wird der Antrag vom 26.07.2019 - bei Gericht eingegangen am 29.07.2019 - auf einen von der Antragsschrift abweichenden Sachvortrag gestützt. Zunächst wurde behauptet, dass die ehemalige Angestellte der Antragstellerin Frau L. S. das streitgegenständliche Adressverzeichnis am 19.02.2019 kopiert habe, nachdem sie sich unter Beihilfe des für die IT-Sicherheit Verantwortlichen der Antragstellerin mittels eines dem System unbekannten Computers Zugriff auf die Daten der Antragstellerin verschafft gehabt habe. Im auf den 26.07.2019 datierten Schriftsatz wird demgegenüber vorgetragen, dass eine Überprüfung des IT-Systems ergeben habe, dass der Inhalt des Adressverzeichnisses bereits am 14.02.2019 kopiert worden sei. Hiervon habe der Geschäftsführer der Antragstellerin am 25.07.2019 erfahren.

(ii) Wie sich aber dieser Vortrag zu den in der Antragsschrift behaupteten Vorgängen verhält, insbesondere ob die Antragstellerin an ihrer noch in der Antragsschrift vorgetragenen Version festhält, erklärt die Antragstellerin ebenso wenig, wie den Umstand, dass die im Schriftsatz vom 26.07.2019 geschilderte Untersuchung ersichtlich nicht bereits unmittelbar nach Kenntnis der eMail vom 17.06.2019 durchgeführt wurde. Auch dies offenbart ein der Antragstellerin anzulastendes zögerliches Verhalten bei der Sachverhaltsaufklärung, das der Annahme eines Verfügungsgrundes auch für den abgeänderten Antrag entgegensteht. Dies gilt selbst dann, wenn man unterstellt, dass der Geschäftsführer der Antragstellerin die behaupteten IT-Untersuchungsergebnisse erst am 25.07.2019 erfahren hat, zumal die Antragstellerin selbst vorträgt, dass die am 14.02.2019 als Kopie der Adressliste angeblich angefertigte Excel-Datei von Frau L. S. am 15.02.2019 an die E-Mail-Adresse des Geschäftsführers der Antragstellerin selbst geschickt wurde (Bl. 18 d.A.). Dieser hatte mithin bereits seit diesem Tag Kenntnis von der behaupteten Kopie der Adressliste in Form einer Excel-Datei, ohne dies spätestens nach Kenntnis der eMail vom 17.06.2019 zum Anlass zu nehmen, insoweit weitere Aufklärung zu betreiben, geschweige denn bereits am 15.02.2019 die aus Sicht des Geschäftsführers nicht erforderliche Erstellung einer Excel-Datei durch Frau S. zu hinterfragen. Ob bei der Überprüfung entdeckt wurde, dass sich Frau S. am 15.02.2019 bei der an diesem Rechtsstreit nicht beteiligten C. beworben hat, ist angesichts dieser dringlichkeitsschädlichen Aufklärungsbemühungen der Antragstellerin unerheblich, zumal sich den Ausführungen der Antragstellerin nicht entnehmen lässt, inwiefern die streitgegenständlichen Daten für die C. überhaupt von Interesse hätten sein können.

2. Es kann daher dahinstehen, ob der Antrag im Übrigen als zulässig anzusehen ist. Insbesondere bedarf es keiner weiteren Aufklärung, ob die seitens der Antragsgegnerin im Schreiben vom 10.07.2019 (Anlage ASt 5) gegenüber der Antragstellerin angekündigte Stellungnahme bis 19.07.2019 zu der zuvor ausgesprochenen Abmahnung vom 04.07.2019 (Anlage ASt 4) zwischenzeitlich bei der Antragstellerin eingegangen ist. Denn wäre dies der Fall, dann wäre im Hinblick auf die dann bislang nicht erfolgte Vorlage dieser Stellungnahme zu erwägen, ob rechtmissbräuchliches Verhalten der Antragstellerin anzunehmen wäre (vgl. hierzu Senat, WRP 2017, 1523 - Vorenthalten der Abmahnungserwiderung; LG München I, WRP 2017, 496 -Titelerschleichung).

3. Ebenfalls offen bleiben kann, ob die Antragstellerin einen Verfügungsanspruch hinreichend dargetan hat. Insbesondere die Frage, wie es sich auswirkt, dass die behauptete Beschaffungshandlung durch die ehemalige Angestellte der Antragstellerin zeitlich vor Inkrafttreten des GeschGehG stattgefunden haben soll, die hier streitgegenständliche Nutzungshandlung indes nach Inkrafttreten des Gesetzes, bedarf vorliegend keiner Klärung. Nicht entschieden werden muss ferner, ob der Vortrag der Antragstellerin - der sich im Wesentlichen auf die Beschaffungshandlung(en) konzentriert - hinreichend substantiierten Sachvortrag zu dem nach § 4 Abs. 3 S. 1 GeschGehG zumindest erforderlichen Wissenmüssen bzgl. der dort näher genannten Umstände enthält.
III.
Zu den Nebenentscheidungen:

1. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

2. Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 47 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO.

3. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist im Streitfall, dem ein auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtetes Verfahren zu Grunde liegt, kein Raum (vgl. § 574 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

4. Der Antragsgegnerin ist der hiesige Beschluss von Amts wegen über deren Prozessbevollmächtigte bekannt zu geben. § 922 Abs. 3 ZPO steht dem nicht entgegen. Denn nach der Rechtsprechung des BVerfG (GRUR 2018, 1288) ist es verfassungsrechtlich geboten, dem Antragsgegner auch dann Hinweise des Gerichts zur Kenntnis zu bringen, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen wird. Dies betrifft insbesondere solche Hinweise, die es dem Antragsteller ermöglichen, zu Dringlichkeitsbedenken des Gerichts Stellung zu nehmen oder seinen Antrag nachzubessern (BVerfG, GRUR 2018, 1288, Rn. 24). Der Grund für die Mitteilung solcher Hinweise auch an den Antragsgegner liegt dabei nicht nur darin, dass sich der Antragsgegner im noch laufenden Verfügungsverfahren hierzu entsprechend verhalten kann, sondern auch in der dem Antragsgegner grds. zu verschaffenden Möglichkeit, diese Hinweise in einem etwaigen anderen Verfahren nutzbar zu machen (vgl. BVerfG, GRUR 2018, 1288, Rn. 24).

Vorliegend hat das Landgericht die der Antragstellerin erteilten Hinweise der Gegenseite vor seiner Entscheidung nicht zur Kenntnis gebracht. Angesichts dessen, dass - wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt - die bisher erteilten Hinweise nicht dazu führen, dass der Antragsgegner diese im hiesigen Verfahren, welches durch die Zurückweisung der Beschwerde rechtskräftig abgeschlossen wird, zu seinen Gunsten nutzen können müsste, erscheint eine Beteiligung vor der Zurückweisung der Beschwerde nicht geboten. Erforderlich ist jedoch die Bekanntgabe des Beschlusses mit den dortigen Ausführungen, damit dem verfassungsrechtlichen Gebot der Waffengleichheit auch im Hinblick auf etwaige zukünftige Verfahren hinreichend Rechnung getragen wird."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




AG Berlin-Mitte: Macht ein Anwalt für Mandanten Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO geltend muss eine Originalvollmacht vorgelegt werden

AG Berlin-Mitte
Urteil vom 29.07.2019
7 C 185/18

Das AG Berlin-Mitte hat entschieden, dass ein Anwalt, der für seinen Mandanten einen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO geltend macht, eine Originalvollmacht vorlegen muss. Erst nach Vorlage der Vollmacht beginnt der Lauf der Frist nach Art. 12 Abs. 3 S. 1 DSGVO.


OLG Hamburg: Wiederlegung der Dringlichkeitsvermutung im einstweiligen Verfügungsverfahren wenn auf richterlichen Hinweis Antrag erst nach 5,5 Wochen ergänzt wird

OLG Hamburg
Urteil vom 21.03.2019
3 U 105/18


Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Dringlichkeitsvermutung (§ 12 Abs. 2 UWG) im einstweiligen Verfügungsverfahren widerlegt ist, wenn der Antragsteller auf einen richterlichen Hinweis seinen Antrag / Vortrag erst nach 5,5 Wochen ergänzt.

Aus den Entscheidungsgründen:

I. Vorliegend fehlt es bereits an einem Verfügungsgrund, denn die Dringlichkeitsvermutung gemäß § 12 Abs. 2 UWG ist durch das zögerliche Vorgehen der Antragstellerin widerlegt worden.

1.
Die Vermutung der Dringlichkeit ist widerlegt, wenn der Antragsteller durch sein Verhalten selbst zu erkennen gibt, dass es „ihm nicht eilig ist“ (st. Rspr. BGH, GRUR 2000, 151, 152 – Späte Urteilsbegründung; OLG München, WRP 2008, 972, 976; OLG Hamburg, GRUR-RR 2010, 57; OLG Koblenz, GRUR 2011, 451, 452; OLG Celle, WRP 2014, 477, 478; KG, GRUR-RR 2015, 181, 182; OLG Stuttgart, WRP 2018, 369, Rn. 41). Das ist der Fall, wenn er längere Zeit zuwartet, obwohl er den Wettbewerbsverstoß und die Person des Verantwortlichen kennt oder grobfahrlässig nicht kennt (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, UWG, 37. Auflage, 2019, UWG § 12 Rn. 3.15c). Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Partei das Verfahren mit dem nötigen Nachdruck verfolgt und damit ihr Interesse an einer dringlichen Rechtsdurchsetzung in einem Eilverfahren dokumentiert hat, ist eine Gesamtbetrachtung ihres prozessualen und vorprozessualen Verhaltens geboten (OLG Hamburg, WRP 2013, 196, 198, juris Rn. 28).

Die Bemessung des Zeitraums des zulässigen Zuwartens ist umstritten. Einige Oberlandesgerichte wenden starre Fristen an (vgl. dazu die Übersichten bei Köhler/Bornkamm/Feddersen/ Köhler, UWG, 37. Auflage, 2019, § 12 Rn. 3.15b; bei Harte/Henning/Retzer, UWG, 4. Auflage, 2016, Anh. zu § 12 Rn. 917 ff.), wobei die Tendenz dieser Rechtsprechung dahin geht, für den Regelfall eine Frist von 1 Monat zugrunde zu legen.

Es erscheint jedoch sachgerecht, stets eine Einzelfallwürdigung (unter Berücksichtigung der Art des Verstoßes, der Erforderlichkeit von Ermittlungen, der Reaktion des Gegners auf eine Abmahnung usw.) vorzunehmen (hierfür OLG Hamburg, GRUR-RR 2008, 366, 367 OLG Hamburg, WRP 2007, 675 OLG Köln, GRUR 1993, 567 OLG Köln, GRUR 1993, 685; OLG Brandenburg, WRP 1998, 97).

Die Entscheidungen des OLG Hamburg zu den zeitlichen Anforderungen an ein hinreichend zügiges Vorgehen des Anspruchstellers bewegen sich in einem Bereich von ca. 6 bis 8 Wochen zwischen der Kenntnis vom Rechtsverstoß und der Stellung des Verfügungsantrags, wobei dem Anspruchsteller ein umso zügigeres Handeln nach der Zurückweisung der Abmahnung abzuverlangen ist, wenn zwischen der Kenntnis vom Wettbewerbsverstoß und dem Ausspruch der Abmahnung bereits viel Zeit vergangen ist.

Ein Zeitraum von ca. 1 Monat von der Kenntnis bis zur Abmahnung zuzüglich weiterer 2 Wochen bis zum Verfügungsantrag ist als „noch“ nicht dringlichkeitsschädlich angesehen worden (OLG Hamburg, MMR 2010, 178, juris Rn. 77). Ein Zeitraum von 5 ½ Wochen absoluter Untätigkeit zwischen Kenntnis und Abmahnung und – bei fehlender Abmahnung – ein Zeitraum von 6 Wochen bis zur Einreichung des Verfügungsantrags sind aber bereits als dringlichkeitsschädlich angesehen worden (OLG Hamburg, MD (VSW) 2009, 766, juris Rn. 72 bzw. OLG Hamburg, WRP 2007, 675, 677, juris Rn. 19). Der Antragsteller muss zudem nach Zurückweisung der Abmahnung zügig vorgehen. Lässt er trotz zügiger Abmahnung nach deren Zurückweisung fast 1 Monat bis zur Einreichung des Verfügungsantrags vergehen, kann das dringlichkeitsschädlich sein (OLG Hamburg, GRUR-RR 2008, 366, juris Rn. 31 f.).

Im Bereich der Heilmittelwerbung bewegt sich ein Zeitraum von ca. 6 Wochen zwischen dem Erhalt der angegriffenen Werbeunterlagen und der Abmahnung – auch mit Blick auf erhebliche Schwierigkeiten der im konkreten Fall zu beurteilenden inhaltlichen Fragen und angesichts eines in diesem Bereich im Interesse der ordentlichen Vorbereitung des Verfügungsverfahrens sachgerechten tendenziell großzügigeren Maßstabs – durchaus schon im „Grenzbereich zur verzögerlichen Behandlung“. Liegt dann zwischen der Abmahnung und der Einreichung des Verfügungsantrags ein weiterer Zeitraum von ca. 2 Wochen ist dies jedoch im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung noch nicht als dringlichkeitsunschädlich angesehen worden (OLG Hamburg, WRP 2013, 196, 199, juris Rn. 32).

2.
Hier liegen zwischen der Kenntniserlangung vom Wettbewerbsverstoß, welche spätestens am 1. Juli 2017 erfolgt ist, und der Einreichung des Verfügungsantrags beim Landgericht am 10. August 2018, 40 Tage, mithin fast 6 Wochen. Davon entfallen bereits 31 Tage, d. h. rund 4 ½ Wochen auf die Zeit zwischen der Kenntniserlangung der Antragstellerin und dem Ausspruch der Abmahnung am 1. August 2017, ohne dass bei Berücksichtigung der vorliegend streitigen Punkte ersichtlich wäre, weshalb die Antragstellerin so lange bis zum Ausspruch der Abmahnung gebraucht hat. Hinzu kommt, dass die Parteien sich bereits in wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten zu ihren auch hier maßgeblichen Konkurrenzprodukten befanden (Anlage AG 6).

Hinzu kommt hier – anders als in den bereits entschiedenen o. g. Fällen – dass eine weitere Verzögerung zwischen der Einreichung des Verfügungsantrags am 10. August 2017 und dem Erlass der vorliegenden Beschlussverfügung am 18. September 2017 von insgesamt 5 ½ Wochen eingetreten ist, die jedenfalls zum Teil von der Antragstellerin zu vertreten ist. Zwar ist der Hinweis des Landgerichts, wonach der Verfügungsantrag noch unschlüssig sei, erst am 23. August 2017, d. h. fast zwei Wochen nach Einreichung des Antrags, erfolgt. Die Antragstellerin hat jedoch die Ergänzung ihres Vorbringens erst mit Schriftsatz vom 6. September 2017, d. h. 14 Tage (2 Wochen) nachdem dieser Hinweis erteilt worden war, vorgenommen.

Dies erweist sich angesichts der bereits zuvor eingetretenen Verzögerungen, insbesondere der zwischen Kenntniserlangung und Abmahnung vergangenen Zeit, bei der notwendigen Gesamtbetrachtung als zu lang. Wäre die Sache der Antragstellerin eilig gewesen, hätte sie den vom Landgericht angeforderten ergänzenden Vortrag mit der – wegen der schon lange zurückliegenden Kenntnis der streitigen Werbung – gebotenen Eile vorantreiben und den ergänzenden Vortrag unverzüglich halten müssen. Dies ist nicht geschehen, wobei hier offen bleiben kann, ob sich die Antragstellerin im Hinblick auf die Dringlichkeit nach § 12 Abs. 2 UWG überhaupt auf den vom Landgericht angegebenen Termin, den 1. September 2017, bis zu dem der Vortrag zu ergänzen war, berufen könnte.

Hinreichend nachvollziehbare Gründe, warum die Antragstellerin nicht unverzüglich weiter vorgetragen hat, sind nicht feststellbar. Soweit die Antragstellerin dazu ausgeführt hat, dass sich ein maßgeblicher Mitarbeiter noch im Urlaub befunden habe, führt dies nicht zu einer anderen Bewertung. Insoweit ist schon nicht ersichtlich, dass dieser Umstand zu einer Verzögerung bei der Erstellung des ergänzenden Vortrags geführt hat bzw. führen musste. Die als Anlage ASt 10 vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Mitarbeiters Dr. S. vom 6. September 2017 vermag dies nicht zu begründen.

Mithin ist die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG widerlegt, so dass die Berufung der Antragsgegnerin Erfolg hat.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Frankfurt: Dringlichkeit für einstweilige Verfügung 6 Wochen nach Kenntniserlangung von Rechtsverletzung - nur grober Zeitrahmen keine strenge Frist

OLG Frankfurt
Urteil vom 06.12.2018
6 U 125/18


OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Dringlichkeit für eine einstweilige Verfügung 6 Wochen nach Kenntniserlangung von der Rechtsverletzung fortbesteht. Dabei handelt es sich nach Ansicht des Gerichts nur um einen groben Zeitrahmen keine strenge Frist, die im Einzelfall auch geringfügig überschritten werden darf.

Aus den Entscheidungsgründen:

"B. Hinsichtlich Ziffer 1. der Beschlussverfügung hat die Berufung in der Sache keinen Erfolg.

1. Der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Verfügungsgrund ist gegeben.

a) Im Zusammenhang mit dem Verhalten bis zum Erlass der Beschlussverfügung kann dem Antragsteller kein dringlichkeitsschädliches Verhalten vorgeworfen werden.

Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Beschl. v. 27.9.2012 - 6 W 94/12. juris-Rn. 2) ist der - hier knapp überschrittene - Zeitraum von 6 Wochen zwischen Kenntnis von der Verletzungshandlung und Stellung des Eilantrages lediglich ein grober Zeitrahmen, an dem sich die Beurteilung des Verfügungsgrundes orientieren kann. Entscheidend ist stets, ob der Antragsteller unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls durch verzögerte Geltendmachung seines Begehrens zu erkennen gegeben hat, dass ihm „die Sache so eilig nicht ist“. Dies kann hier nicht angenommen werden.

Bereits vor der Abmahnung und auch nach der Reaktion der Antragsgegnerin hierauf waren vom Antragsteller nicht einfach gelagerte Fragen rechtlicher und vor allem tatsächlicher Art zu prüfen und zu bewerten. Dies betrifft zum einen den mit der Abmahnung in erster Linie erhobenen Vorwurf, das beanstandete Mittel sei als nicht zugelassenes Funktionsarzneimittel einzustufen, dem die Antragsgegnerin mit der Begründung entgegengetreten war, das Mittel wirke nicht pharmakologisch, sondern lediglich physikalisch. Auch wenn dieser Vorwurf sodann nicht weiterverfolgt worden ist, wirkte sich die Prüfung der von der Antragsgegnerin insoweit vorgetragenen Argumente zeitlich auch auf die Geltendmachung des weiteren Vorwurfs der irreführenden Wirksamkeitswerbung aus, da es sich hierbei der Sache nach um eine Hilfsbegründung handelte. Zudem hat die Antragsgegnerin auch selbst zu einer Verzögerung beigetragen, indem sie zum einen um Verlängerung der Antwortfrist auf die Abmahnung gebeten und zum andern in ihrem ersten Schreiben vom 14.12.2017 zwar behauptet hat, die Wirksamkeit des Mittels werde durch Studien belegt, diese Studien aber nicht näher bezeichnet hat. Dadurch sah sich der Antragsteller veranlasst, zunächst nach solchen Studien zu recherchieren und - nachdem dies aus seiner Sicht keinen Erfolg hatte - die Antragsgegnerin sodann zur Nennung der Studien aufzufordern, auf die sie sich berufen wolle.

Bei Beurteilung der Gesamtumstände kann dem Antragsteller auch im Hinblick auf die konkreten Zeitabstände, in denen er zunächst auf die bekannt gewordene Verletzungshandlung und sodann auf die Einwände der Antragsgegnerin reagiert hat, nicht vorgeworfen werden, sein Begehren nicht mit der hinreichenden Eile verfolgt zu haben.

b) Unter Dringlichkeitsgesichtspunkten unschädlich ist auch, dass der Antragsteller die Vollziehungsfrist (§ 929 II ZPO) weitgehend ausgeschöpft hat. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteil vom 15.5.2012 - 6 U 2/12, juris-Rn. 16 m.w.N.) führt selbst die Ausnutzung der gesetzlichen Frist für die Berufung und die Berufungsbegründung nicht zum Verlust der Dringlichkeit. Dies gilt auch und erst recht für die Ausschöpfung der Vollziehungsfrist des § 929 II ZPO, die - anders als die genannten Rechtsmittelfristen - gerade für das Eilverfahren gilt.

c) Der Verfügungsgrund ist auch nicht im Laufe des Verfahrens durch den teilweisen Vollstreckungsverzicht entfallen, den der Antragsteller im Rahmen des zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs vom 5.2./7.2.2018 ausgesprochen hat.

Unschädlich unter dem Gesichtspunkt des Verfügungsgrundes ist zunächst, dass der Antragsteller in Ziffer 3. des Vergleichs bis zum rechtskräftigen Abschluss des Eilverfahrens auf den Rückruf bereits ausgelieferter Erzeugnisse verzichtet hat. Dem lag ersichtlich die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugrunde, wonach zu den sich aus einem Unterlassungstitel ergebenden Handlungspflichten auch die Obliegenheit gehören kann, bereits ausgelieferte rechtsverletzende Erzeugnisse aus dem Handel zurückzurufen bzw. - soweit es sich um eine Unterlassungsverfügung handelt - den Handel aufzufordern, diese Erzeugnisse einstweilen nicht anzubieten und zu vertreiben (vgl. zuletzt BGH GRUR 2018, 292 - Produkte zur Wundversorgung m.w.N.). Diese Rechtsprechung ist sowohl in der Literatur (vgl. etwa Lubberger, GRUR 2018, 378; „Zwischenruf“ des Ausschusses für Wettbewerbs- und Markenrecht der GRUR, GRUR 2017, 885) als auch in der Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf GRUR 2018, 855) nicht zuletzt wegen der damit verbundenen weitreichenden Anforderungen an den Unterlassungsschuldner auf erhebliche Kritik gestoßen. Wenn sich unter diesen Umständen ein Antragsteller entschließt, im Rahmen der Vollstreckung aus einer Unterlassungsverfügung von diesen sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergebenden Möglichkeiten keinen Gebrauch zu machen, kann ihm deswegen nicht der Verfügungsgrund für das Unterlassungsbegehren insgesamt abgesprochen werden. Dies gilt sowohl für den Fall, dass bereits der Verfügungsantrag mit einer entsprechenden Einschränkung gestellt wird, als auch für einen nachträglich in diesem Umfang ausgesprochenen Vollstreckungsverzicht aus einer bereits bestehenden Verbotsverfügung.

Auch der im Vergleich vom 5.2./7.2.2018 ausgesprochene weitergehende Vollstreckungsverzicht führt bei der vorzunehmenden Gesamtbeurteilung nicht zum Verlust des Verfügungsgrundes.

Zwar hat der Senat bereits entschieden, dass es am Verfügungsgrund fehlt, wenn der Antragsteller nach Erlass der einstweiligen Verfügung und deren Vollziehung in Kenntnis der Fortsetzung des untersagten Verhaltens keinen Vollstreckungsantrag stellt, weil er das sich aus § 945 ZPO ergebende Kostenrisikos vermeiden will (ZLR 2010, 458 - Whiskey-Cola; kritisch hierzu Rehart, Neue Dringlichkeitsfalle im Eilverfahren, MMR 2010, Nr 9, XVIII-XXI). In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall musste jedoch davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller wegen des Kostenrisikos aus § 945 ZPO bereits bei Stellung des Eilantrages gar nicht die Absicht hatte, aus dem beantragten Unterlassungstitel zu vollstrecken, und es ihm daher von vornherein lediglich darum ging, auf schnelle und einfache Weise eine gerichtliche Fallbeurteilung zu erlangen (Senat a.a.O., juris-Rn. 5). Unter diesen Umständen fehlt es am Verfügungsgrund, weil der Antragsteller den mit der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes verbundenen Zweck, das beanstandete Verhalten unverzüglich zu unterbinden, von Anfang an tatsächlich gar nicht verfolgt.

Mit dieser Fallkonstellation ist der vorliegende Sachverhalt jedoch nicht vergleichbar. Der Antragsteller hat erst nach Erlass der einstweiligen Verfügung im Rahmen einer mit der Antragsgegnerin getroffenen Vereinbarung einen vorübergehenden, nämlich zeitlich längstens auf knapp zwei Monate befristeten Vollstreckungsverzicht ausgesprochen, der auch sachlich nicht unbeschränkt war, sondern der Antragsgegnerin weitere Abverkäufe, nicht dagegen die weitere Werbung erlaubte. Zwar ist nicht zu verkennen, dass der Antragsteller damit die Fortsetzung des beanstandeten Verhaltens in nicht unerheblichem Umfang hingenommen hat. Die Gegenleistung der Antragsgegnerin für dieses weitgehende Entgegenkommen bestand jedoch im vollständigen Verzicht auf etwaige Schadensersatzansprüche nach § 945 ZPO. Die Vereinbarung stellt sich damit als eine Art „Zwischenvergleich“ während des noch laufenden Eilverfahrens dar, mit dem den Risiken, die sich für beide Seiten aus der Unsicherheit über den Ausgang des Verfahrens ergaben, Rechnung getragen werden sollten. Die Zustimmung des Antragstellers zu einer solchen Regelung führt allenfalls dann zu einem Verlust des Verfügungsgrundes, wenn der damit verbundene Vollstreckungsverzicht den Unterlassungstitel als Grundlage für die Unterbindung künftiger Verstöße vollständig aushöhlt. Davon kann im vorliegenden Fall jedoch noch nicht ausgegangen werden.

Im Übrigen erscheint es auch unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht unbedenklich, wenn die Antragsgegnerseite einen solchen „Zwischenvergleich“ zunächst schließt und sich sodann im gerichtlichen Verfahren darauf beruft, der Antragsteller habe sich mit der Zustimmung zu dieser Regelung des Verfügungsgrundes begeben. Dieser Punkt bedarf jedoch hier keiner abschließenden Erörterung.

2. Der Verfügungsanspruch folgt aus §§ 3, 3a UWG in Verbindung mit § 3 Satz 2 Nr. 1 HWG. Danach ist es unzulässig, für ein Medizinprodukt mit einer therapeutischen Wirksamkeit oder Wirkungen zu werben, die es nicht hat. Das HWG ist gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1a HWG auf das streitgegenständliche Erzeugnis anwendbar, obwohl es in erster Linie mit seiner vorbeugenden Wirkung beworben wird, insoweit greift die für „andere Mittel“ geltende Einschränkung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG nicht (Bülow/Ring/Artz/Brixius, HWG 5. Aufl., § 3 Rn. 55).

Im Interesse des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung gilt für Angaben mit fachlichen Aussagen auf dem Gebiet der gesundheitsbezogenen Werbung generell, dass die Werbung nur zulässig ist, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht (BGH, GRUR 2013, 649, Tz. 16 bei juris - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil). Dieser Entscheidung ist uneingeschränkt auch auf Medizinprodukte anwendbar (ebenso KG, GRUR-RR 2016, 291). Welche Anforderungen an den Nachweis einer gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnis zu stellen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Dabei sind Studienergebnisse, die in der Werbung oder im Prozess als Beleg einer gesundheitsbezogenen Aussage angeführt werden, grundsätzlich nur dann hinreichend aussagekräftig, wenn sie nach den anerkannten Regeln und Grundsätzen wissenschaftlicher Forschung durchgeführt und ausgewertet werden. Dafür ist im Regelfall erforderlich, dass eine randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudie mit einer adäquaten statistischen Auswertung vorliegt, die durch Veröffentlichung in den Diskussionsprozess der Fachwelt einbezogen worden ist (BGH a.a.O., Tz. 19).

Die Aussagen, mit denen die Antragsgegnerin das streitgegenständliche Produkt bewirbt, sind fachlich umstritten. Das ergibt sich sowohl aus dem am 8. Dezember 2017 publizierten arznei-telegramm, einer Information für Ärzte und Apotheker (Anlage AST 21 zur Antragsschrift) als auch einer Information der Stiftung Warentest vom 19.03.2018 unter der Überschrift „A und C: zwei Erkältungssprays, die zu viel versprechen“ (Anlage AST 22 zur Antragsschrift).

Die Antragsgegnerin erweckt mit der Aufmachung des streitgegenständlichen Produkts und den auf der Verpackung enthaltenen Aussagen den Eindruck, es entspreche einer wissenschaftlich gesicherten Erkenntnis, dass „A“ bei akuter Ansteckungsgefahr und den ersten Anzeichen einer Erkältung wirkt, weil es einen Schutzfilm im Mund- und Rachenraum bildet und dadurch die Wahrscheinlichkeit verringert, sich zu erkälten. Mit Rücksicht auf die von der Antragstellerin vorgelegten Anlagen AST 21 und 22 ist die Annahme einer gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnis nicht mehr gerechtfertigt mit der Folge, dass der Antragsgegnerin der Nachweis einer fundierten wissenschaftlichen Absicherung obliegt. Die Antragsgegnerin kann nicht damit gehört werden, dass es sich bei den von der Antragstellerin vorgelegten Publikationen nur um „Onlinejournalismus“ handele, dessen wissenschaftliche Fundiertheit nicht nachgewiesen sei. Soweit die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang die Auffassung vertritt, es würden zu geringe Anforderungen an die „fachliche Umstrittenheit“ gestellt, kann dem nicht gefolgt werden. Es kommt nicht darauf an, ob die vom Werbenden behauptete Wirkung Gegenstand kontrovers geführter wissenschaftlicher Diskussionen war, sondern darauf, ob diese wissenschaftlich gesichert ist (vgl. OLG Düsseldorf Urteil vom 13.11.2007, Aktenzeichen 20 U 172/06, Tz. 19 bei juris). Mit Rücksicht auf die von der Antragstellerin vorgelegten Publikationen besteht Veranlassung für die Antragsgegnerin, dies darzulegen und glaubhaft zu machen.

Die Antragsgegnerin hat jedoch den Nachweis nicht geführt, dass das Erkältungsspray „A“ einen Schutzfilm im Mund- und Rachenraum bildet, der die Wahrscheinlichkeit verringert, sich zu erkälten. Die „Pilotstudie“ von ... ist nicht geeignet, diesen Nachweis zu führen. Wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich hierbei um eine Studie, die selbst vom Hersteller des Produkts als „Pilotstudie“ bezeichnet wurde, an der 46 Personen teilnahmen. Die Zusammenfassung dieser Pilotstudie endet mit den Worten: „Observations in this pilot study also provide information for the design of future studies on B against common cold in experimental rhinovirus models.“ Eine größer angelegte Folgestudie mit 88 Teilnehmern wurde gestartet und das Studienende für September 2016 geplant, bislang aber nicht veröffentlicht.

Durch die Formulierung in der Zusammenfassung gibt die Pilot-Studie selbst zu erkennen, dass es sich lediglich um eine Vorstudie handelt, die Informationen für künftige Studien an „B“ zur Verfügung stellen soll. Wenn aber die Studie selbst zu erkennen gibt, dass sie die in der Werbung behaupteten Ergebnisse für nicht bewiesen hält, kann sie keine Stütze für eine gesundheitsbezogene Werbung auf gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis sein (BGH a.a.O. - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil - Tz. 17 bei juris).

Die drei von der Antragsgegnerin ins Feld geführten Anwendungsstudien (von der Antragstellerin vorgelegt als Anlagen AST 12, 13 und 14) vermögen die wissenschaftliche Absicherung nicht zu begründen, da es sich nicht um randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudien handelt.

Soweit D in den von der Antragsgegnerin vorgelegten Privatgutachten demgegenüber zu dem Ergebnis gelangt, die Pilotstudie beweise, „die reklamierte Wirkung von A“ kann dem aus den dargelegten Gründen nicht gefolgt werden, ebenso wenig seine Einschätzung, dieses Ergebnis werde durch die genannten offenen Studien (Anlagen AST 12-14) bestätigt.

Schließlich kann die Antragsgegnerin nichts für sie Günstiges aus der von ihr als Anlage AG 9 vorgelegten Studie von E herleiten. Die Studie entspricht schon deshalb nicht den Anforderungen, die an eine wissenschaftliche Absicherung zu stellen sind, weil sie nicht placebokontrolliert und dementsprechend nicht doppelblind, sondern lediglich „single (investigator) - blind“ durchgeführt wurde. Im Übrigen wurde der Zustand der Patienten nicht untersucht, sondern sie wurden jeweils nach ihrer Befindlichkeit befragt.

Vor diesem Hintergrund kommt es nicht entscheidend darauf an, dass die Studie zwar kurz vor der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nach den Angaben der Antragsgegnerin veröffentlicht worden ist, jedoch noch nicht in den Diskussionsprozess der Fachwelt Einzug gehalten haben konnte."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



Europäisches Parlament verabschiedet zwei Richtlinien zur Verbesserung des Verbraucherschutzes beim Warenkauf und Erwerb digitaler Inhalte

Europäisches Parlament hat zwei Richtlinien zur Verbesserung des Verbraucherschutzes beim Warenkauf und Erwerb digitaler Inhalte verabschiedet. Die Richtlinien müssen noch in nationales Recht umgesetzt werden.

Die Presemitteilung des Europäischen Parlaments:

Parlament verbessert Verbraucherrechte online und offline - Klarere Rechte bzgl. digitaler Inhalte und grenzübergreifenden Handels - Harmonisierung von Rechtsbehelfen für die Verbraucher - Berücksichtigung sogenannter „intelligenter“ Waren (z.B. vernetzte Kühlschränke oder Uhren)

Das Parlament hat neue Regeln für einen besseren Verbraucherschutz gebilligt, sowohl für den Warenkauf über das Internet oder im Laden als auch für das Herunterladen von Musik und Spielen.

Mit den neuen, am Dienstag verabschiedeten EU-Gesetzen – über digitale Inhalte und über den Warenhandel – werden die wichtigsten vertraglichen Rechte harmonisiert, wie etwa die den Verbrauchern zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe und deren Anwendung. Sie sind Teil der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt, die darauf abzielt, Verbrauchern und Unternehmen einen besseren Zugang zu Online-Gütern und-Dienstleistungen in ganz Europa zu gewährleisten.

Besserer Schutz beim Herunterladen von Musik, Videos, Apps…

Nach den ersten EU-weiten Vorschriften für „digitale Inhalte" werden Verbraucher, die Musik, Apps, Spiele kaufen oder herunterladen oder Cloud-Dienste nutzen, besser geschützt, wenn ein Verkäufer die Inhalte oder Dienste nicht oder nur unzureichend bereitstellt. Diese Verbraucherschutzrechte gelten gleichermaßen für Verbraucher, die ihre Daten im Austausch für solche Inhalte oder Dienste bereitstellen, und für „zahlende" Verbraucher.

Der Text legt fest, dass wenn es nicht möglich sein sollte, fehlerhafte Inhalte oder Dienste innerhalb einer angemessenen Frist zu korrigieren, der Verbraucher Anspruch auf eine Preisminderung oder eine vollständige Vergütung innerhalb von 14 Tagen hat. Sollten Mängel innerhalb eines Jahres nach Lieferdatum auftreten, so wird vermutet, dass sie bereits vorhanden waren, ohne dass der Verbraucher dies beweisen muss (Beweislastumkehr). Für kontinuierliche Lieferungen während der Vertragsdauer obliegt die Beweislast dem Verkäufer.

Die Mindestgewährleistungsfrist für einmalige Lieferungen kann zwei Jahre nicht unterschreiten. Für kontinuierliche Lieferungen gilt diese für den Lauf der Vertragsdauer.

Weitere Informationen finden Sie in dieser Pressemitteilung (auf Englisch) und im verabschiedeten Text (angenommen mit 598 Stimmen, bei 34 Gegenstimmen und 26 Enthaltungen).

... und beim On- oder Offline-Warenkauf

Die Richtlinie über den Warenhandel gilt sowohl für den Online- als auch für den klassischen Einzelhandel, also für den Kauf beispielsweise eines Haushaltsgeräts, Spielzeugs oder Computers, entweder über das Internet oder im Laden um die Ecke.

Der Verkäufer ist haftbar, wenn der Mangel innerhalb von zwei Jahren ab Erhalt der Ware auftritt (Mitgliedsstaaten können jedoch längere Mindestgewährleistungsfristen im innerstaatlichen Recht einführen oder aufrechterhalten, um bereits bestehende Verbraucherschutzgesetze gewisser Staaten beizubehalten). Die Beweislastumkehr würde ein Jahr zugunsten des Verbrauchers betragen. Mitgliedsstaaten können diesen Zeitraum auf zwei Jahre ausweiten.

Waren mit digitalen Elementen (z.B. „intelligente“ Kühlschränke, Smartphones, TV-Geräte sowie vernetzte Uhren fallen ebenfalls unter diese Richtlinie). Verbraucher, die diese Waren kaufen, haben ein Recht auf den Erhalt notwendiger Updates innerhalb eines Zeitraums, der „vom Verbraucher als angemessen erwartet werden kann“, in Abhängigkeit der Warenart und des Zwecks von Waren und digitalen Elementen.

Weitere Informationen finden Sie in dieser Pressemitteilung und im verabschiedeten Text (angenommen mit 629 Stimmen, bei 29 Gegenstimmen und 6 Enthaltungen).

Die nächsten Schritte

Die beiden Richtlinien werden nun den EU-Ministern zur formalen Genehmigung vorgelegt. Sie werden innerhalb von 20 Tagen ab Veröffentlichung im offiziellen Amtsblatt der EU in Kraft treten und müssen von den Mitgliedsstaaten innerhalb von maximal zweieinhalb Jahren umgesetzt werden.

OLG Bamberg: Abmahnung mit Frist von 6 Tagen zur Abgabe der Unterlassungserklärung regelmäßig zu kurz wenn Feiertage und Brückentage dazwischen liegen

OLG Bamberg
Beschluss vom 09.04.2018
3 W 11/18


Das OLG Bamberg hat entschieden, dass eine Abmahnung mit Frist von 6 Tagen zur Abgabe der Unterlassungserklärung regelmäßig zu kurz ist, wenn zudem noch Feiertage und Brückentage dazwischen liegen.

Aus den Entscheidungsgründen:

"a) Die im Abmahnungsschreiben vom 23.10.2017 bestimmte Erklärungsfrist endete jedenfalls nicht vor dem Ablauf des 02.11.2017 (Donnerstag). Das folgt bereits aus § 193 iVm § 186 BGB, wonach sich der Ablauf einer wie hier in einem Rechtsgeschäft bestimmten Frist zur Abgabe einer Willenserklärung auf den nächsten Werktag verschiebt, wenn der letzte Tag der Frist auf einen Sonnabend, Sonntag oder einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag fällt. So liegen die Dinge hier, weil es sich bei dem 01.11.2017 um den auch in Bayern gesetzlich anerkannten Feiertag von Allerheiligen handelt. Für eine die Anwendbarkeit der Auslegungsregel des § 193 BGB abbedingende (ausdrückliche oder auch nur schlüssige) Abrede der Parteien lässt eine Abmahnungskonstellation wie hier von vornherein keinen Raum.

b) Demnach war der Verfügungsantrag vor Ablauf der Erklärungsfrist eingereicht worden, so dass dafür noch kein Rechtsschutzbedürfnis bestand. Am 03.11.2018 wiederum war bereits der sachliche Anlass für ein Verfügungsbegehren endgültig weggefallen, weil an diesem Tage die verlangte Unterwerfungserklärung vorab per Telefax (gegen 9.46 Uhr) übermittelt worden war. Bereits nach diesem Ablauf hatte der Beklagte keinen Anlass zur Anstrengung eines Verfügungsverfahrens gegeben.

c) Die vorliegende Fallgestaltung, dass der Verfügungsantrag noch vor Ablauf der mit der Abmahnung gesetzten Frist zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung eingeht und am darauffolgenden Tag (nach Fristablauf) der Unterlassungsanspruch erfüllt wurde, ist nicht vergleichbar mit der Konstellation, dass sich die zum Wegfall des Klagegrundes bzw. Verfügungsantrages führende Erbringung der geschuldeten Leistung mit der Einreichung der Klage bzw. des Verfügungsantrages gekreuzt hat (vgl. hierzu ausführlich OLG Karlsruhe a.a.O., Rn. 9ff.). Davon abgesehen kommt auch bei einer solchen Überschneidung eine Kostenentlastung der Klägerseite nur dann in Betracht, wenn sie ohne Verschulden erst nach Einreichung der Klage bzw. des Verfügungsantrags Kenntnis von der „zeitgleichen“ Leistungsbewirkung erhalten hat (OLG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 10).

d) Darüber hinaus scheidet eine Billigkeitsentscheidung zugunsten des AS von vornherein aus, weil die mit der Abmahnung vom 23.10.2017 gesetzte Frist selbst dann unangemessen kurz war, wenn unterstellt wird, dass das Abmahnungsschreiben noch am 23.10.2017 vorab per Telefax übermittelt worden ist (zur Verteilung der Darlegungsund Beweislast insoweit vgl. etwa K/B/F a.a.O., Rn 1.40ff. zu § 12 UWG).

Weder war die Sache besonders eilbedürftig (zumal die von der AG beworbene Messe bereits Mitte Oktober stattgefunden hatte) noch kann der AS nach seiner eigenen Darstellung (wonach er über die beanstandete Werbung (erst) am 16.10.2017 informiert worden war - S. 2 des Schriftsatzes vom 22.12.2017 = Bl. 59) für sich in Anspruch nehmen, selbst entsprechend zügig oder gar prompt reagiert zu haben (vgl. nur K/B/F a.a.O., Rn. 1.21 zu § 12 UWG).

Unter diesen Umständen war die gesetzte Frist selbst im Lichte der Auslegungsregel des § 193 BGB offensichtlich schon deshalb zu kurz bemessen, weil

(1) die Zeitspanne zwischen dem Eingang des Telefaxes am 23.10.17 (diesen einmal unterstellt) und dem Fristende (nach § 193 BGB) am 02.11.2017 nur sechs Werktage umfasst und
(2) hierbei für die Schuldnerseite noch erschwerend hinzukommt, dass auf die zusammenhängenden vier Werktage bis zum 27.10.2017 (Freitag) nur noch Montag, der 30.10.2017 als „Brückentag“ sowie - nach zwei weiteren Feiertagen, nämlich dem 31.10.2017 (Reformationstag) und dem 01.11.2017 (Allerheiligen) - der 02.11.2017 (Donnerstag) als Werktage folgten.

Bereits unter diesen Umständen liegt es auf der Hand, dass die der AG - einem Einzelhandelsunternehmen ohne eigene Rechtsabteilung - gesetzte Frist keinesfalls die benötigte (Mindest-)Zeit zum Überlegen und zum Einholen eines anwaltlichen Rates einräumte. Ohnehin wird hierfür im Regelfall eine (Mindest-)Zeit von einer Woche bis zehn Tagen als erforderlich, aber auch als ausreichend angesehen (vgl. nur K/B/F a.a.O.).

Hiernach ist die vom AS gesetzte Erklärungsfrist schon nach allgemeinen Grundsätzen, vor allem aber vor dem Hintergrund der in die ohnehin knappe Frist fallenden Kombination von einem Wochenende, einem „Brückentag“ und zwei aufeinanderfolgenden Feiertagen schlechthin nicht nachzuvollziehen. Selbst bzw. gerade dann, wenn hierbei auch eine mangelnde Kenntnis in Bezug auf die gesetzlichen Feiertage des 31.10. und 01.11.2017 (sowie der Vorschrift des § 193 BGB) im Spiel gewesen sein sollte, ist die vorliegende Fristsetzung Ausdruck einer hektischen, unüberlegten sowie unangemessenen Druck aufbauenden Vorgehensweise. Vor diesem Hintergrund traf die AG auch nicht die Obliegenheit, vorsorglich um eine Fristverlängerung nachzusuchen, zumal in der vorliegenden Konstellation eine angemessene Frist jedenfalls nicht vor dem 03.11.2017 (Freitag) abgelaufen wäre.

Nach alledem muss der AG der Rechtsgedanke des § 93 ZPO zugutekommen (vgl. hierzu K/B/F a.a.O., Rn. 1.9 zu § 12 UWG; ferner OLG Jena MD 2010, 319, dort Rn. 10)."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Rechtsanwalt darf darauf vertrauen dass erstem Antrag auf Fristverlängerung entsprochen wird wenn erheblicher Grund vorliegt

BGH
Beschluss vom 30.05.2017
VI ZB 54/16
ZPO § 85 Abs. 2, § 233, § 234


Der BGH hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt darauf vertrauen darf, dass einem ersten Antrag auf Fristverlängerung entsprochen wird, wenn eine erheblicher Grund vorliegt.

Leitsätze des BGH:

a) Ein Rechtsanwalt darf regelmäßig erwarten, dass einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist entsprochen wird, wenn er einen erheblichen Grund vorträgt. Demgemäß besteht keine Verpflichtung, sich innerhalb des Laufs der Berufungsbegründungsfrist beim Gericht zu erkundigen, ob der Verlängerungsantrag rechtzeitig eingegangen ist und ob ihm stattgegeben werde (Anschluss Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2007 - VI ZB 65/06, VersR 2008, 234 Rn. 9 ff. mwN).

b) Zu einer wirksamen Fristenkontrolle gehört die Anordnung, dass die Erledigung von fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages durch eine dazu beauftragte Bürokraft anhand des Fristenkalenders nochmals selbständig überprüft wird. Dabei ist, ggf. anhand der Akten, auch zu prüfen, ob die im Fristenkalender als erledigt gekennzeichneten Schriftsätze tatsächlich
abgesandt worden sind (Anschluss Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2015 - VI ZB 15/15, NJW 2016, 873 Rn. 8 mwN).

BGH, Beschluss vom 30. Mai 2017 - VI ZB 54/16 - OLG Stuttgart - LG Hechingen

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Fristverlängerung nur möglich wenn der Fristverlängerungsantrag vor Ablauf der Frist bei Gericht eingegangen ist

BGH
Beschluss vom 29.03.2017
XII ZB 576/16
FamFG § 117 Abs. 1; ZPO § 520 Abs. 2 Satz 2


Der BGH hat klargestellt, dass eine Fristverlängerung nur dann möglich ist, wenn der Fristverlängerungsantrag vor Ablauf der Frist bei Gericht eingegangen ist. Eine abgelaufen Frist kann somit nicht mehr verlängert werden.

Leitsatz des BGH:

Die Verlängerung der Frist zur Begründung eines Rechtsmittels durch den Vorsitzenden es Rechtsmittelgerichts ist nicht wirksam, wenn im Zeitpunkt des Eingangs des Verlängerungsantrags die Frist zur Rechtsmittelbegründung bereits abgelaufen war (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. November 2005 - XII ZB 140/05 - FamRZ 2006, 190 und vom 24. Januar 1996 - XII ZB 184/95 - FamRZ 1996, 543; BGHZ 116, 377 = NJW 1992, 842 und BGH Beschluss vom 12. Februar 2009 - VII ZB 76/07 - NJW 2009, 1149).

BGH, Beschluss vom 29. März 2017 - XII ZB 576/16 - OLG Bamberg - AG Bad Kissingen

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Rechtsanwalt darf bei erstem Antrag auf Fristverlängerung wegen Arbeitsüberlastung oder Urlaub darauf vertrauen dass die Frist verlängert wird

BGH
Beschluss vom 26.01.2017
IX ZB 34/16


Der BGH hat richtigerweise entschieden, dass ein Rechtsanwalt bei einem ersten Antrag auf Fristverlängerung wegen Arbeitsüberlastung oder Urlaub darauf vertrauen darf, dass die Frist wie beantragt verlängert wird. Vorliegend ging es um die Berufungsbegründungsfrist. Für Notfristen gilt dies natürlich nicht.

Leitsätze des BGH:

ZPO § 520 Abs. 2 Satz 3
Ein Rechtsanwalt darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist stattgegeben wird, sofern er erhebliche Gründe wie Arbeitsüberlastung oder Urlaubsabwesenheit dargelegt hat.

ZPO § 233 Abs. 1 Satz 1 B, C
Der Rechtsanwalt muss sich nicht darüber vergewissern, ob seinem erstmaligen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist stattgegeben wurde, wenn er nach dem Inhalt der mitgeteilten Gründe auf eine Verlängerung vertrauen durfte.

BGH, Beschluss vom 26. Januar 2017 - IX ZB 34/16 - LG Bremen - AG Bremen

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Frankfurt: Unbeantwortete Bitte um Fristverlängerung auf Abmahnung hin - Abgemahnter muss bei sofortigem Anerkenntnis dennoch Kosten für gerichtliche Schritte tragen

OLG Frankfurt am Main
10.11.2016
6 W 101/16


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die unbeantwortete Bitte um Fristverlängerung auf eine Abmahnung hin nicht dazu führt, dass bei Einleitung gerichtlicher Schritte durch den Abmahner und Abgabe eines sofortigen Anerkenntnisses die Kosten gerichtlicher Schritte tragen. § 93 ZPO greift nicht ein, wenn in der Abmahnung eine angemessene Frist gesetzt wurde.

Die Entscheidung:

Tenor:
Die Beschwerde wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert entspricht dem Kosteninteresse des Beklagten.

Gründe
I.

Die Klägerin hat den Beklagten mit Schreiben vom 15.6.2016 wegen irreführender Werbeangaben im Rahmen eines Internetangebots unter Fristsetzung zum 22.6.2016 abgemahnt. Für die Begleichung der Abmahnkosten setzte die Klägerin eine Frist bis zum 28.6.2016 (Anlage FN15). Die Abmahnung ist dem Beklagten am 15.6.2016 per Fax und am 17.6.2016 per Post zugegangen. Am 21.6. und am 22.6.2016 versuchte der Beklagtenvertreter mehrfach erfolglos, den Klägervertreter telefonisch zu erreichen. Mit Schreiben vom 21.6.2016, zugegangen am gleichen Tag, bat er um Fristverlängerung bis zum 28.6.2016 (Anlage B2).

Die Klägerin hat am 23.6.2016 eine Unterlassungsklage beim Landgericht eingereicht. Der Beklagte hat die Ansprüche mit Schriftsatz vom 15.7.2016 anerkannt. Mit Schriftsatz vom 1.8.2016, zugestellt am 8.8.2016, hat die Klägerin die Klage auf Erstattung von Abmahnkosten erweitert. Diesen Antrag hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 30.8.2016 anerkannt.

Das Landgericht hat mit Anerkenntnisurteil vom 8.9.2016 die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten auferlegt. Gegen diese Beurteilung wendet sich der Beklagte mit der sofortigen Beschwerde.

Der Beklagte beantragt,

das Anerkenntnisurteil abzuändern und der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Die Klägerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Das Landgericht hat zu Recht dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Die Voraussetzungen eines sofortigen Anerkenntnisses nach § 93 ZPO lagen nicht vor. Der Beklagte hat Anlass zur Klageerhebung gegeben. Die Klägerin ist ihrer Abmahnobliegenheit nach § 12 I S. 1 UWG nachgekommen. Die gesetzte Frist war - trotz der zahlreichen Verbotsansprüche - nicht unangemessen kurz. Die Klägerin war auch nicht verpflichtet, dem einen Tag vor Fristablauf erklärten Verlängerungsersuchen nachzukommen. Auf eine Fristverlängerung muss sich der Gläubiger nur einlassen, wenn nachvollziehbare Gründe mitgeteilt werden (Bornkamm in Köhler/Bornkamm, 34. Aufl., § 12 Rn. 1.19). In dem Schreiben des Beklagtenvertreters vom 21.6.2016 wird lediglich auf eine noch erforderliche Rücksprache mit dem Schuldner verwiesen. Dies ist aus den vom Landgericht genannten Gründen nicht ausreichend.

Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass der Mitarbeiterin des Beklagtenvertreters am Tag des Fristablaufs auf telefonische Anfrage mitgeteilt wurde, der Klägervertreter sei in einer Besprechung, werde sich aber telefonisch zurückmelden. Dieser Sachverhalt war entgegen der Ansicht des Landgerichts erstinstanzlich unstreitig. Der Beklagtenvertreter konnte aus Gründen der Höflichkeit einen solchen Rückruf erwarten, nachdem er bereits am Vortag vergeblich versucht hatte, den Klägervertreter zu erreichen. Das Inaussichtstellen des Rückrufs bedeutete jedoch nicht, dass sich der Beklagte auf die erbetene Fristverlängerung verlassen durfte. Er musste vielmehr in Betracht ziehen, dass der Klägervertreter die Fristverlängerung ablehnen wird. Die Klägerin war aus den genannten Gründen nicht verpflichtet, dem Fristverlängerungsersuchen zu entsprechen. Nachdem der angekündigte Rückruf ausblieb, hätte der Beklagte deshalb noch innerhalb der Frist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben müssen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht ersichtlich.