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BGH: Fristverlängerung nur möglich wenn der Fristverlängerungsantrag vor Ablauf der Frist bei Gericht eingegangen ist

BGH
Beschluss vom 29.03.2017
XII ZB 576/16
FamFG § 117 Abs. 1; ZPO § 520 Abs. 2 Satz 2


Der BGH hat klargestellt, dass eine Fristverlängerung nur dann möglich ist, wenn der Fristverlängerungsantrag vor Ablauf der Frist bei Gericht eingegangen ist. Eine abgelaufen Frist kann somit nicht mehr verlängert werden.

Leitsatz des BGH:

Die Verlängerung der Frist zur Begründung eines Rechtsmittels durch den Vorsitzenden es Rechtsmittelgerichts ist nicht wirksam, wenn im Zeitpunkt des Eingangs des Verlängerungsantrags die Frist zur Rechtsmittelbegründung bereits abgelaufen war (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. November 2005 - XII ZB 140/05 - FamRZ 2006, 190 und vom 24. Januar 1996 - XII ZB 184/95 - FamRZ 1996, 543; BGHZ 116, 377 = NJW 1992, 842 und BGH Beschluss vom 12. Februar 2009 - VII ZB 76/07 - NJW 2009, 1149).

BGH, Beschluss vom 29. März 2017 - XII ZB 576/16 - OLG Bamberg - AG Bad Kissingen

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: