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LAG Hamm: Fristlose Kündigung wegen Filesharing durch Arbeitnehmer am Arbeitsplatz unwirksam, wenn auch Dritte Zugriff auf Computer hatten

LAG Hamm
Urteil vom 06.12.2013
13 Sa 596/13


Das LAG Hamm hat entschieden, dass eine fristlose Kündigung wegen Filesharings durch Arbeitnehmer am Arbeitsplatz als unwirksam ist, wenn unklar ist, wer Zugriff auf den verwendeten Computer hatte.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Kläger kann vom beklagten Land die Feststellung verlangen, dass das zwischen den Parteien begründete Arbeitsverhältnis arbeitgeberseits nicht durch die außerordentlichen Kündigungen vom 19.11. und 03.12.2012 aufgelöst worden ist.

Beide Kündigungen sind nämlich, losgelöst von allen anderen Einwendungen des Klägers, in jedem Fall deshalb unwirksam, weil in seiner Person die Voraussetzungen des § 626 Abs. 1 BGB nicht erfüllt sind, also kein wichtiger Grund für die sofortige Beendigung des im Kündigungszeitpunkt über 18 Jahre zum beklagten Land bestandenen Arbeitsverhältnisses gegeben ist.
[...]
Nach alledem steht entgegen der Ansicht des beklagten Landes weder zur Überzeugung des Gerichts fest noch ergibt sich ein dringender Tatverdacht, dass nur der Kläger und kein anderer Mitarbeiter der Kreispolizeibehörde auf dem Desktoprechner P2 zugreifen konnte und deshalb für die illegalen Downloads verantwortlich ist. In dem Zusammenhang soll nicht unerwähnt bleiben, dass das beklagte Land sich selbst weiterer Erkenntnisquellen begeben hat, als es nach den ergebnislos gebliebenen Gesprächen mit allen 16 Mitarbeitern der damaligen Abteilung VL 3 einige Zeit zuwartete und so im Zeitraum vom 02. bis 04.03.2010 Löschungen ermöglichte, bevor dann endlich die Aufbewahrung der Geräte in einem verschlossenen Raum erfolgte. In dieser Konstellation ist es auch ohne Weiteres nachvollziehbar, wenn der Kläger als Informationstechniker darauf hinweist, er wäre bei von ihm selbst getätigten illegalen Downloads in der verbliebenen Zeit nach dem 01.03.2010 unschwer in der Lage gewesen, die Rechner neu zu installieren, statt nur einen für einen Laien typischen bloßen Schredder zu verwenden, der noch Datenspuren hinterlassen habe."


BGH: Fristlose Kündigung eines Geschäftsführeranstellungsvertrages - Kenntnis des zuständigen Gremiums der Gesellschaft für Zweiwochenfrist entscheidend

BGB § 626 Abs. 2

a) Für die Kenntnis der für die Kündigung eines Geschäftsführeranstellungsvertrages maßgebenden Tatsachen, die die Zweiwochenfrist nach § 626 Abs. 2 BGB in Lauf setzt, kommt es auf den Wissensstand des zur Entscheidung über die fristlose Kündigung berufenen und bereiten Gremiums der Gesellschaft an.

b) Die Befugnis, den Anstellungsvertrag zu kündigen, kann sowohl im Gesellschaftsvertrag als auch durch die Gesellschafter auf andere Personen übertragen werden.

c) Kenntnis liegt dann vor, wenn alles in Erfahrung gebracht worden ist, was als notwendige Grundlage für eine Entscheidung über Fortbestand oder Auflösung des Dienstverhältnisses anzusehen ist. Kennenmüssen oder grobfahrlässige Unkenntnis genügt nicht.

BGH, Urteil vom 9. April 2013 - II ZR 273/11 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OVG Lüneburg: Fristlose Kündigung eines Personalratsmitglieds ohne vorherige Abmahnung wegen exzessiver privater Internetnutzung am Arbeitsplatz gerechtfertigt

OVG Lüneburg
Beschluss vom 14.09.2011
18 LP 15/10
Private Internetnutzung


Das OVG Lüneburg hat entschieden, dass die fristlose Kündigung eines Personalratsmitglieds ohne vorherige Abmahnung wegen exzessiver privater Internetnutzung am Arbeitsplatz gerechtfertigt sein kann. Im hier entschiedenen Fall verneinte das Gericht jedoch eine ausreichend exzessive private Internetnutzung.

In der Pressemitteilung des OVG Lüneburg heißt es:
"Eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung ist unter Heranziehung der in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze u. a. bei einer exzessiven bzw. ausschweifenden privaten Nutzung des Internets während der Arbeitszeit zwar möglich. Eine solche ließ sich aber in dem zu entscheidenden Einzelfall, bei dem es in einem Überprüfungszeitraum von sieben Wochen an insgesamt zwölf Tagen mit durchschnittlich einer Stunde täglich zu Auffälligkeiten gekommen war, nach Auffassung des Senats nicht feststellen. Teilweise war der private oder dienstliche Charakter der aufgerufenen Seiten fragwürdig; teilweise lag die vorgeworfene Nutzung außerhalb der nach dem Dienstplan zu leistenden Arbeitszeit. Der Arbeitnehmer war im Übrigen bereits viele Jahre als Schulhausmeister bei demselben Arbeitgeber beschäftigt, ohne dass sein dienstliches Verhalten formell beanstandet worden wäre. Eine Abmahnung hätte nach Auffassung des Senats als Reaktion des Arbeitgebers ausgereicht; nach dem "scharfen Schwert" der außerordentlichen Kündigung hätte er nicht sogleich greifen dürfen."

Die vollständige Pressemitteilung des OVG Lüneburg finden Sie hier:

"OVG Lüneburg: Fristlose Kündigung eines Personalratsmitglieds ohne vorherige Abmahnung wegen exzessiver privater Internetnutzung am Arbeitsplatz gerechtfertigt" vollständig lesen