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LG Karlsruhe: Kündigung des Agenturvertrages mit der Lagardère Sports Germany GmbH durch den Karlsruher SC unwirksam

LG Karlsruhe
Urteil vom 15.11.2019
3 O 32/19


Das LG Karlsruhe hat entschieden, dass die Kündigung des Agenturvertrages mit der Lagardère Sports Germany GmbH durch den Karlsruher SC unwirksam war.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

KSC weiterhin an Agenturvertrag mit Lagardère Sports Germany GmbH gebunden

Kurzbeschreibung: Laut heutigem Urteil des Landgerichts Karlsruhe (Zivilkammer 3) besteht der Agenturvertrag des KSC mit der Fa. Lagardère Sports Germany GmbH im Moment weiter. Zwei Kündigungen des KSC waren rechtlich wirkungslos. Der KSC muss zudem mögliche Schäden ersetzen, wobei bislang kein konkreter Betrag eingeklagt wurde.

Der KSC hatte die Klägerin, eine international tätige Vermarktungsagentur für Sportrechte, im Dezember 2016 engagiert, damit ihm diese – gegen Provision – Vermarktungsverträge mit Dritten vermittelt. Mit der Agentur, damals noch „SPORTFIVE GmbH & Co.KG“ genannt, gab es Verbindungen schon seit 2011.

Im Dezember 2018 erklärte der KSC die Kündigung des Agenturvertrags zum 31.3.2019, weil das nötige Vertrauensverhältnis nicht mehr bestehe. Die Agentur widersprach der Kündigung, da im Vertrag vereinbart worden sei, dass aus diesem Grund nicht gekündigt werden könne. Trotzdem teilte der KSC im Februar 2019 seinen Geschäftspartnern und Werbekunden mit, dass der Vertrag zum 31.3.2019 aufgelöst sei. Die Agentur widersprach dem mit einer Email, in der sie dem KSC Vertragsbruch vorwarf. Der KSC fand die weitere Zusammenarbeit sei damit unzumutbar geworden und kündigte erneut. Die Agentur reichte daraufhin Klage ein, um feststellen zu lassen, dass der Vertrag weiter gelte bis zum vereinbarten Auslaufen und der KSC für eventuelle Schäden durch die Bekanntgabe der Kündigung einstehen müsse.

Das Landgericht hat beide Kündigungen des KSC für unwirksam erklärt. Die erste Kündigung – auf § 627 Abs. 1 BGB gestützt - greift nicht, weil die Parteien dieses Kündigungsrecht in ihrem Vertrag wirksam ausgeschlossen haben. Zwar kann die Kündigung wegen Vertrauensverlusts in der Regel nicht durch allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) ausgeschlossen werden. Die entsprechende Klausel hatten KSC und Agentur aber individuell ausgehandelt (§ 305 Abs. 1 S. 3 BGB). Deshalb stellt der vereinbarte Kündigungsausschluss keine AGB dar und bindet KSC und Agentur.

Die zweite Kündigung des KSC („aus wichtigem Grund“ nach § 626 Abs. 1 BGB) blieb ohne Wirkung, weil dem KSC die Fortsetzung des Vertrags durchaus zumutbar sei, so das Landgericht Karlsruhe. Den Vorwurf des Vertragsbruchs habe der KSC selbst „provoziert“, weil er – zu Unrecht – das Ende des Vertrags gegenüber Geschäftspartnern und Werbekunden verkündet hatte.

Der KSC muss, so stellt das Landgericht fest, grundsätzlich auch mögliche Schäden ersetzen, die durch die Kündigungen und die Nachricht an die Geschäftspartner und Werbekunden entstanden sind. Die Agentur müsste aber, um Schadenersatz zu bekommen, konkrete Schäden – ggfl. im Rahmen einer neuen Klage – beziffern und belegen.

Einen Teil der Klage hat das Gericht trotzdem abgewiesen: die Agentur wollte festgestellt haben, dass der Vertrag bis zu seinem Auslaufen gilt. Dies war nicht möglich, weil – auch für das Gericht - nicht sicher zu sagen ist, ob der Vertrag aus anderen Gründen eines Tages vorzeitig vom KSC oder der Agentur beendet werden kann.

LG Karlsruhe, Urteil vom 15.11.2019, Az. 3 O 32/19

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Parteien können binnen Monatsfrist Berufung zum Oberlandesgericht Karlsruhe einlegen.



Zitierte Normen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)

§ 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt.

Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat.

Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

§ 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

§ 627 Fristlose Kündigung bei Vertrauensstellung

(1) Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung auch ohne die in § 626 bezeichnete Voraussetzung zulässig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen.



VGH Baden-Württemberg: SC Freiburg darf das sich im Bau befindliche neue Stadion nicht während der Ruhezeiten und der Nachtzeit für Spielbetrieb bzw. Fußballspiele nutzen

VGH Baden-Württemberg
Beschluss vom 02.10.2019
3 S 1470/19


Der VGH Baden-Württemberg hat entschieden, dass der SC Freiburg das sich im Bau befindliche neue Stadion nicht während der Ruhezeiten und der Nachtzeit für den Spielbetrieb bzw. für Fußballspiele nutzen darf.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Freiburg: Spielbetrieb im neuen SC-Stadion während der Ruhezeiten und der Nachtzeit untersagt

Kurzbeschreibung: Das im Bau befindliche Stadion des SC Freiburg darf aus Gründen des Lärmschutzes nicht für Fußballspiele in den täglichen Ruhezeiten zwischen 20:00 Uhr und 22:00 Uhr, den sonntäglichen Ruhezeiten zwischen 13:00 Uhr und 15:00 Uhr sowie der Nachtzeit ab 22:00 Uhr genutzt werden. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) mit Beschluss vom 2. Oktober 2019 entschieden.

Gegen die vom Regierungspräsidium Freiburg am 15. November 2018 erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Fußballstadions mit Nebenanlagen im Freiburger Stadtteil Brühl beantragten mehrere Bewohner des nahe gelegenen Stadtteils Mooswald gerichtlichen Eilrechtsschutz. Diese Anträge blieben beim Verwaltungsgericht Freiburg ohne Erfolg (siehe Pressemitteilung des VG Freiburg vom 16. Mai 2019).

Der 3. Senat des VGH gab den Beschwerden der Antragsteller mit Beschluss vom 2. Oktober 2019 teilweise statt.

Die in der Baugenehmigung festgelegten maximalen Lärmwerte für den Spielbetrieb in den täglichen Ruhezeiten zwischen 20:00 Uhr und 22:00 Uhr, den sonntäglichen Ruhezeiten zwischen 13:00 Uhr und 15:00 Uhr sowie der Nachtzeit ab 22:00 Uhr überschritten das den Antragstellern nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung in einem allgemeinen Wohngebiet zumutbare Maß. Hinsichtlich dieser Zeiten untersagte der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Nutzung des Stadions für Fußballspiele. Im Übrigen wies er die Beschwerden der Antragsteller zurück.

Auf der Grundlage der erteilten Baugenehmigung sind damit Spiele werktags von 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr sowie sonntags von 9:00 Uhr bis 13:00 Uhr und 15:00 Uhr bis 20:00 Uhr zulässig. Die Nutzung der Nebenanlagen für den Trainingsbetrieb und des Stadionkomplexes für nicht sportliche Veranstaltungen kann wie vom Regierungspräsidium genehmigt erfolgen.

Der Beschluss vom 2. Oktober 2019 ist unanfechtbar (Az.: 3 S 1470/19).


ERGÄNZUNG - Pressemitteilung des Gerichts:

Neues SC-Stadion: VGH wird seinen Beschluss prüfen

Kurzbeschreibung: Mit Beschluss vom 2. Oktober 2019 hat der 3. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg teilweise Eilrechtsschutz gegen die am 15. November 2018 erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Fußballstadions mit Nebenanlagen im Freiburger Stadtteil Brühl gewährt (siehe die Pressemitteilung vom 23. Oktober 2019)

Nunmehr hat das Regierungspräsidium Freiburg, das die Baugenehmigung für den Neubau eines Stadions des SC Freiburg erteilt hatte, im Wege der Presseerklärung zu diesem Beschluss mitgeteilt, dass dieser auf einer überholten Fassung der 18. Bundesimmissionsschutzverordnung und damit auf veralteten Lärmgrenzwerten beruhe. Daher sei beabsichtigt, gegen diesen Beschluss eine Anhörungsrüge beim VGH einzulegen.

Hierzu hat der Pressesprecher des VGH heute erklärt:
„Wenn das Regierungspräsidium wie angekündigt Anhörungsrüge einlegt, wird in diesem Verfahren eingehend zu prüfen sein, ob tatsächlich nicht aktuelle Lärmgrenzwerte zugrunde gelegt wurden und - falls ja - ob das Auswirkungen auf die ausgesprochene teilweise Nutzungsuntersagung hat. In einem Anhörungsrügeverfahren haben alle Verfahrensbeteiligte die Möglichkeit, ausführlich Stellung zu nehmen. Im Hinblick auf das mögliche Anhörungsrügeverfahren können weitergehende Aussagen derzeit nicht gemacht werden."





EuG: Fußballer Neymar erfolgreich gegen Unionsmarke - Eintragung der Marke NEYMAR durch Dritte für Bekleidungsstücke, Schuhe und Kopfbedeckungen nichtig

EuG
Urteil vom 14.05.2019
T-795/17
Carlos Moreira / EUIPO


Das EuG hat entschieden, dass die Eintragung der Unsionsmarke NEYMAR durch Dritte für Bekleidungsstücke, Schuhe und Kopfbedeckungen nichtig ist.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Das Gericht der Europäischen Union bestätigt, dass die von einem Dritten angemeldete Marke „NEYMAR“ nichtig ist

Im Dezember 2012 meldete Herr Carlos Moreira, wohnhaft in Guimarães (Portugal), beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) das Wortzeichen „NEYMAR“ als Unionsmarke für Bekleidungsstücke, Schuhe und Kopfbedeckungen an. Die Marke wurde im April 2013 eingetragen.


Im Februar 2016 beantragte Herr Neymar Da Silva Santos Júnior beim EUIPO die Nichtigerklärung dieser Marke für alle von ihr erfassten Waren. Das EUIPO gab diesem Antrag statt.

Herr Moreira hat daraufhin beim Gericht der Europäischen Union eine Klage auf Aufhebung der Entscheidung des EUIPO erhoben.

Mit seinem heutigen Urteil bestätigt das Gericht die Entscheidung des EUIPO, dass Herr Moreira bei der Anmeldung der Marke „NEYMAR“ bösgläubig gehandelt habe.

Herr Moreira hat zwar eingeräumt, dass er von der Existenz von Herrn Da Silva Santos Júnior gewusst habe, als er die Marke „NEYMAR“ angemeldet habe. Er gibt aber an, nicht gewusst zu haben, dass der Brasilianer damals ein aufstrebender Fußballspieler mit international anerkanntem Talent gewesen sei. Zudem sei dieser in Europa noch unbekannt gewesen.

Das Gericht führt aus, dass nach den Angaben in der Entscheidung des EUIPO die zur Stützung des bei ihm gestellten Antrags auf Nichtigerklärung vorgelegten Nachweise zeigen, dass Herr Da Silva Santos Júnior zur damaligen Zeit bereits in Europa bekannt war, insbesondere wegen seiner Spiele für die brasilianische Fußballnationalmannschaft, und dass es in den Jahren 2009 bis 2012 zahlreiche Berichte über ihn in europäischen Medien gab, vor allem in Frankreich, in Spanien und im Vereinigten Königreich. Schon mehrere Jahre vor seinem Transfer zum FC Barcelona im Jahr 2013 war Herr Da Silva Santos Júnior somit als sehr vielversprechender Fußballspieler anerkannt, und große europäische Fußballvereine waren im Hinblick auf seine künftige Verpflichtung auf ihn aufmerksam geworden.

Das Gericht bestätigt ferner, dass Herr Moreira mehr als nur begrenzte Kenntnisse der Welt des Fußballs besaß, wie die Tatsache zeigt, dass er an dem Tag, an dem er die Marke „NEYMAR“ anmeldete, auch eine den Namen eines anderen berühmten Fußballspielers tragende Marke, und zwar die Wortmarke „IKER CASILLAS“, anmeldete. Zudem hat Herr Moreira bereits eingeräumt, dass er zu dieser Zeit die Welt des Fußballs kannte. In Anbetracht dessen sowie des Umstands, dass die allein aus dem Wortelement „NEYMAR“ bestehende Marke exakt dem Namen entspricht, unter dem Herr Da Silva Santos Júnior im Bereich des Fußballs in Erscheinung getreten ist, ist es nicht vorstellbar, dass Herr Moreira nichts von der Existenz des Fußballspielers wusste, als er die Marke „NEYMAR“ anmeldete.

Herr Moreira bestreitet, dass er die Marke „NEYMAR“ allein deshalb anmeldete, um das Ansehen des brasilianischen Fußballspielers auszunutzen. Er trägt u. a. vor, er habe den Namen „NEYMAR“ aus phonetischen Gründen gewählt und nicht als Bezugnahme auf den Spieler. Das Wortzeichen „NEYMAR“ sei mithin rein zufällig ausgesucht worden und nicht zur bewussten Ausnutzung des Namens eines bekannten Fußballspielers. Das Gericht weist das Argument, dass diese Wahl auf Zufall beruhe, zurück, weil der Fußballspieler zur relevanten Zeit in der Welt des Fußballs, auch in Europa, bereits über erhebliche Bekanntheit verfügte und weil Herr Moreira eine mehr als begrenzte Kenntnis von ihm hatte. Er kann daher nicht geltend machen, nicht gewusst zu haben, wer Herr Da Silva Santos Júnior sei. Das Gericht hebt insoweit hervor, dass die Marke
allein aus dem Wortelement „NEYMAR“ besteht, das mit dem Namen übereinstimmt, unter dem der Brasilianer in der Welt des Fußballs internationales Ansehen erworben hat.

Das Gericht fügt hinzu, dass Herr Moreira der Beurteilung des EUIPO, kein anderer Grund als der, als Trittbrettfahrer das Ansehen des Fußballspielers auszunutzen, sei geeignet, seine Anmeldung der angefochtenen Marke zu erklären, kein überzeugendes Argument entgegenhält. Schließlich weist das Gericht das Argument von Herrn Moreira zurück, das EUIPO habe die falsche Schlussfolgerung, er habe unberechtigt vom Ansehen des Fußballspielers profitieren wollen, um bestimmte finanzielle Vorteile zu erlangen, auf bloße Mutmaßungen gestützt. Das Gericht stellt fest, dass das EUIPO diese Schlussfolgerung u. a. auf objektive Gesichtspunkte wie ein aus Presse- und Onlineartikeln bestehendes Bündel von Nachweisen gestützt hat sowie darauf, dass Herr Moreira die Marke „NEYMAR“ am gleichen Tag wie die Wortmarke „IKER
CASILLAS“ angemeldet hatte.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BVerwG: Bremer Polizeigebühren gegen die DFL zwecks Beteiligung an den Polizeikosten bei Hochrisiko-Spiel ist im Prinzip zulässig

BVerwG
Urteil vom 29.03.2019
9 C 4.18


Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Bremer Polizeigebühren gegen die DFL zecks Beteiligung an den Polizeikosten für Hochrisiko-Spiele im Prinzip zulässig sind. Da noch einige Fragen zum Aufwand und zur Forderungshöhe zu klären sind, hat das BVerwG die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Bremer Polizeigebühr für Hochrisiko-Veranstaltungen im Prinzip rechtmäßig

Für den besonderen Polizeiaufwand aus Anlass einer kommerziellen Hochrisiko-Veranstaltung darf grundsätzlich eine Gebühr erhoben werden. So entschied heute das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig.

Nach § 4 Abs. 4 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes wird von Veranstaltern einer gewinnorientierten Großveranstaltung unter bestimmten Umständen eine Gebühr erhoben. Vorausgesetzt werden erfahrungsgemäß zu erwartende Gewalthandlungen im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Veranstaltung, die den Einsatz zusätzlicher Polizeikräfte vorhersehbar erforderlich machen. Die Gebühr ist anhand näherer Maßgaben nach dem polizeilichen Mehraufwand zu berechnen.

Als Gebührenschuldnerin wurde hier die Deutsche Fußball Liga GmbH (DFL GmbH) in Anspruch genommen. Sie führt als Tochtergesellschaft das operative Geschäft des DFL e.V., in dem die lizenzierten Vereine und Kapitalgesellschaften der Bundesliga und der 2. Bundesliga zusammengeschlossen sind. Mit der Klage wendet sich die DFL GmbH gegen einen Gebührenbescheid der Freien Hansestadt Bremen über ca. 425 000 €. Die Forderung betrifft einen mit erheblichen zusätzlichen Kräften geleisteten Polizeieinsatz anlässlich einer Begegnung der Fußball-Bundesliga am 19. April 2015 im Bremer Weser-Stadion zwischen dem SV Werder Bremen und dem Hamburger SV. Die Klägerin war rund drei Wochen vor dem Spiel darauf hingewiesen worden, dass am Spieltag nach den polizeilichen Lageerkenntnissen mit hoher Wahrscheinlichkeit mit gewalttätigen Auseinandersetzungen zu rechnen sei.

Das Verwaltungsgericht Bremen gab der Klage statt, weil der Gebührentatbestand zu unbestimmt sei. Dagegen hielt das Oberverwaltungsgericht die Regelung für verfassungsgemäß und wies auf dieser Grundlage die Klage gegen den Gebührenbescheid ab. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte jetzt im Wesentlichen den Rechtsstandpunkt des Oberverwaltungsgerichts.

Bei der Einführung einer Gebühr muss der Gesetzgeber stets berücksichtigen, dass der Gebührenpflichtige zugleich auch Steuerzahler ist. Eine Gebühr bedarf deshalb einer besonderen Rechtfertigung. Diese liegt hier darin, dass die Polizei einen erheblichen Mehraufwand gerade aus Anlass einer kommerziellen Hochrisiko-Veranstaltung betreiben muss. Dieser zusätzliche Aufwand darf dem Veranstalter zugerechnet werden. Denn dieser ist für den reibungslosen Ablauf der Veranstaltung auf die zusätzliche Polizeipräsenz angewiesen. Der Veranstalter wird nicht etwa als Veranlasser einer Störung der öffentlichen Sicherheit in Anspruch genommen, sondern vielmehr als Nutznießer einer besonders aufwendigen polizeilichen Sicherheitsvorsorge.

Unsicherheiten, die wegen der auslegungsbedürftigen Voraussetzungen des Gebührentatbestandes und insbesondere im Hinblick auf die Höhe des polizeilichen Mehraufwandes und damit der Gebühr bestehen, erreichen kein unzumutbares Ausmaß. Das gilt v.a. deshalb, weil das Gesetz an „erfahrungsgemäß“ zu erwartende Gewalthandlungen anknüpft. Für den Fußball verfügen sowohl die Polizei als auch die Veranstalter über einschlägige Erfahrungen. Soweit es in anderen Bereichen noch keine ausreichenden Erfahrungen gibt, darf nach dem Gesetz auch keine Gebühr erhoben werden. Außerdem hat der Gebührenschuldner Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle. Die Polizei muss also den von ihr betriebenen Aufwand nachträglich rechtfertigen.

Die Gebühr ist auch nicht unverhältnismäßig, obwohl sie eine beträchtliche Höhe erreichen kann. Der Gesetzgeber knüpft ausschließlich an gewinnorientierte Veranstaltungen an. Damit steht die Gebühr regelmäßig in einer angemessenen Relation zu dem wirtschaftlichen Ergebnis, das der Veranstalter - auch dank des verstärkten Polizeieinsatzes - erzielen kann.

Die Beklagte durfte statt des Heimvereins Werder Bremen die DFL GmbH auf Zahlung der Gebühr in Anspruch nehmen. Aufgrund der Zusammenarbeit beider Akteure im Rahmen des Wettbewerbs Bundesliga ist die DFL GmbH als Mitveranstalter des betreffenden Fußballspiels anzusehen. Den internen Ausgleich durfte die Beklagte den Beteiligten überlassen.

Weiteren Klärungsbedarf gibt es aber noch bei der Frage, ob und inwieweit bestimmte Kosten - insbesondere für die nicht unerhebliche Zahl polizeilicher Ingewahrsamnahmen anlässlich des fraglichen Fußballspiels - vorrangig gegenüber einzelnen Störern geltend zu machen waren. Dabei geht es um die Auslegung des Bremischen Landesrechts sowie um die Feststellung von Tatsachen. Da das Bundesverwaltungsgericht dazu nicht berufen ist, hat es das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Fußnote:
§ 4 Abs. 4 BremGebBeitrG i.d.F. vom 4. November 2014 lautet:


Eine Gebühr wird von Veranstaltern oder Veranstalterinnen erhoben, die eine gewinnorientierte Veranstaltung durchführen, an der voraussichtlich mehr als 5 000 Personen zeitgleich teilnehmen werden, wenn wegen erfahrungsgemäß zu erwartender Gewalthandlungen vor, während oder nach der Veranstaltung am Veranstaltungsort, an den Zugangs- oder Abgangswegen oder sonst im räumlichen Umfeld der Einsatz von zusätzlichen Polizeikräften vorhersehbar erforderlich wird. Die Gebühr ist nach dem Mehraufwand zu berechnen, der aufgrund der zusätzlichen Bereitstellung von Polizeikräften entsteht. Der Veranstalter oder die Veranstalterin ist vor der Veranstaltung über die voraussichtliche Gebührenpflicht zu unterrichten. Die Gebühr kann nach den tatsächlichen Mehrkosten oder als Pauschalgebühr berechnet werden.


Urteil vom 29. März 2019 - BVerwG 9 C 4.18 -

Vorinstanzen:

OVG Bremen, 2 LC 139/17 - Urteil vom 21. Februar 2018 -

VG Bremen, 2 K 119/16 - Urteil vom 17. Mai 2017 -



OLG München: Sportveranstalter darf Zutritt zum Stadion zum Zwecke der Aufnahme von Videos für Spielberichte von Übertragung sämtlicher Nutzungs- und Verwertungsrechte abhängig machen

OLG München
Urteil v. 07.06.2018
29 U 2490/17
Videoberichterstattung im Amateurfußball II


Das OLG München hat entschieden, dass ein Sportveranstalter den Zutritt zum Stadion zum Zwecke der Aufnahme von Videos für Spielberichte von Übertragung sämtlicher Nutzungs- und Verwertungsrechte abhängig machen darf. Vorliegend ging es um Videoberichterstattung im Amateurfußball.

Leitsatz des OLG München:

Macht ein Sportveranstalter in Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Zutritt zum Stadion zum Zwecke der Aufnahme von Videospielberichten und der anschließenden Verbreitung der Filmaufnahmen in den eigenen Medien von der Überlassung einer Kopie des Spielberichts unter Übertragung sämtlicher Nutzungs- und Verwertungsrechte abhängig, unterfällt eine derartige Klausel nicht der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, da es sich bei der Übertragung der Nutzungs- und Verwertungsrechte um eine Hauptleistungspflicht der Medienunternehmen handelt (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB).

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BVerfG: Bundesweites Stadionverbot für Fußballanhänger zulässig wenn sachlicher Grund besteht - Maßstab bei Ausübung des Hausrechts ist Gleichheitsgrundsatz

BVerfG
Beschluss vom 11.04.2018
1 BvR 3080/09


Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass ein bundesweites Stadionverbot für Fußballanhänger zulässig ist, wenn ein sachlicher Grund besteht. Dazu genügt es, wenn eine auf Tatsachen gründende Besorgnis besteht, dass der Betroffene künftig Störungen verursachen wird. Maßstab bei Ausübung des Hausrechts ist der Gleichheitsgrundsatz.

Leitsätze des BVerfGs:

1. Art. 3 Abs. 1 GG lässt sich auch nach den Grundsätzen der mittelbaren Drittwirkung kein objektives Verfassungsprinzip entnehmen, wonach die Rechtsbeziehungen zwischen Privaten von diesen prinzipiell gleichheitsgerecht zu gestalten wären. Grundsätzlich gehört es zur Freiheit jeder Person, nach eigenen Präferenzen darüber zu bestimmen, mit wem sie unter welchen Bedingungen Verträge abschließen will.

2. Gleichheitsrechtliche Anforderungen für das Verhältnis zwischen Privaten können sich aus Art. 3 Abs. 1 GG jedoch für spezifische Konstellationen ergeben. Mittelbare Drittwirkung entfaltet Art. 3 Abs. 1 GG etwa dann, wenn einzelne Personen mittels des privatrechtlichen Hausrechts von Veranstaltungen ausgeschlossen werden, die von Privaten aufgrund eigener Entscheidung einem großen Publikum ohne Ansehen der Person geöffnet werden und wenn der Ausschluss für die Betroffenen in erheblichem Umfang über die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben entscheidet. Die Veranstalter dürfen hier ihre Entscheidungsmacht nicht dazu nutzen, bestimmte Personen ohne sachlichen Grund von einem solchen Ereignis auszuschließen.

3. Ein Stadionverbot kann auch ohne Nachweis einer Straftat auf eine auf Tatsachen gründende Besorgnis gestützt werden, dass die Betroffenen künftig Störungen verursachen werden. Die Betroffenen sind grundsätzlich vorher anzuhören und ihnen ist auf Verlangen vorprozessual eine Begründung mitzuteilen.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:






LAG Frankfurt: Für Spielzeit geschlossener Vertrag zwischen Schiedsrichter und DFB ist kein Arbeitsvertrag sondern eine Rahmenvereinbarung

LAG Frankfurt
Urteil vom 15.03.2018
9 Sa 1399/16


Das LAG Frankfurt hat entschieden, dass der für eine Spielzeit geschlossene Vertrag zwischen Schiedsrichter und DFB kein Arbeitsvertrag sondern bloß eine Rahmenvereinbarung ist. Auf dieser Grundlage werden - so das Gericht - Verträge über einzelne Spiele geschlossen. Einen Anspruch auf Beschäftigung gibt es daher nicht.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Vereinbarung zwischen einem Schiedsrichter und dem DFB e. V. über Einsätze für eine Spielzeit kein Arbeitsvertrag - Klage des Schiedsrichters bleibt erfolglos.

Das Hess. Landesarbeitsgericht (LAG) hat die Berufung des Schiedsrichters Dr. Malte Dittrich durch ein am 15.03.2018 verkündetes Urteil zurückgewiesen. Der Schiedsrichter stand zuletzt in der Spielzeit 2014/2015 auf der sog. Schiedsrichter-Liste des DFB. Darin benennt der Schiedsrichterausschuss diejenigen Schiedsrichter (einschließlich der Assistenten und des 4. Offiziellen), die für die Spielleitung in den Lizenzligen (1. und 2. Bundesliga), in der 3. Liga und im DFB-Pokal als geeignet angesehen werden. Der deswegen für die Spielzeit 2014/2015 abgeschlossene befristete Vertrag zwischen dem DFB und dem Schiedsrichter über die Grundlagen der Schiedsrichtereinsätze war durch den DFB nicht mehr für die nächste Saison erneuert worden. Der letzte Einsatz des klagenden Schiedsrichters hatte Ende Mai 2015 in der 3. Liga stattgefunden.

Dr. Dittrich hatte zunächst erfolglos vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main geklagt, um weiter bei Spielen pfeifen zu können, die nur durch Schiedsrichter der Liste geleitet werden. Auch im Berufungsverfahren machte er geltend, er sei in den Saisons bis Sommer 2015 wie ein Arbeitnehmer weisungsgebunden zu bestimmten Spielen nach einem Dienstplan eingesetzt worden, gebunden durch fachliche und inhaltliche Weisungen. Da er über die Dauer von insgesamt 9 Spielzeiten herangezogen wurde, habe der DFB seinen Vertrag nicht mehr befristen dürfen. Der Vertrag gelte deshalb fort, er müsse weiter im Profi-Bereich eingesetzt werden.

Die 9. Kammer des LAG unter Vorsitz der Richterin Anja Fink urteilte, dass der für eine Spielzeit geschlossene Vertrag kein Arbeitsvertrag sei, sondern nur eine Rahmenvereinbarung. Diese Rahmenvereinbarung regele die Bedingungen der – erst im Laufe der Saison – abgeschlossenen Einzelverträge für die Leitung der jeweiligen Spiele. Die Vereinbarung sehe keine Verpflichtung des Schiedsrichters vor, bestimmte Spiele zu übernehmen. Auch könne der Schiedsrichter nach der Rahmenvereinbarung ausdrücklich nicht verlangen, dass man ihm Spiele zuweise. Da der im Streit stehende Schiedsrichtervertrag kein Arbeitsvertrag sei, könne er daher nicht nach den Befristungsregeln für Arbeitsverträge überprüft werden.

Die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) ist nicht zugelassen worden. Damit wird das Urteil rechtskräftig, wenn nicht Nichtzulassungsbeschwerde einlegt und diese vom BAG angenommen wird.

Hess. LAG, Urteil vom 15.03.2018, Az. 9 Sa 1399/16
vorhergehend: Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 14.09.2016, Az. 6 Ca 1686/16



LG Frankfurt: Wer sich bei einer öffentlichen Veranstaltung fotografieren lässt und das Foto selbst öffentlich auf Facebook verbreitet mindert seinen Privatsphärenschutz

LG Frankfurt a.M.
Urteil vom 05.10.2017
2-03 O 352/16


Das LG Frankfurt hat entschieden, dass derjenige, der sich bei einer öffentlichen Veranstaltung fotografieren lässt und das Foto selbst öffentlich auf Facebook verbreitet seinen Privatsphärenschutz mindert.

Aus den Entscheidungsgründen:

"1. Der Beklagte hat gegen die Klägerin keinen Anspruch auf Unterlassung der weiteren Verwendung des streitgegenständlichen Bildnisses (Widerklageantrag zu 1.), ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus den §§ 823, 1004 BGB, 22 f. KUG.

Der Beklagte ist auf dem Bildnis erkennbar. Die Klägerin hat das Bildnis auch gemäß § 22 f. KUG verbreitet.

Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen (BGH GRUR 2007, 527 - Winterurlaub m.w.N.). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit ihrer Einwilligung verbreitet werden (§ 22 S. 1 KUG). Hiervon besteht allerdings gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber wiederum nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten gemäß § 23 Abs. 2 KUG verletzt werden (BGH GRUR 2013, 1065 [BGH 28.05.2013 - VI ZR 125/12] Rn. 10 - Eisprinzessin Alexandra).

a. Der Beklagte hat in die Verwendung seines Bildnisses im hier streitgegenständlichen Zusammenhang nicht entsprechend § 22 S. 1 KUG eingewilligt.

Dabei kann im Ergebnis dahinstehen, ob die von der Klägerin in Bezug genommenen AGB, dort Ziffer 11.1, der UEFA wirksam in den Vertrag zwischen der UEFA und dem Beklagten einbezogen wurden (vgl. insoweit Ernst, AfP 2015, 401, 404) und ob diese Regelung zwischen der UEFA dem Beklagten auch für die Verwendung durch den - unstreitig - akkreditierten Fotografen greift. Denn die Einwilligung im Rahmen der AGB würde jedenfalls die hiesige Berichterstattung nicht umfassen. Der Umfang einer Einwilligung ist grundsätzlich durch Auslegung zu ermitteln und hängt wesentlich von der Art der Veröffentlichung ab, die unmittelbarer Anlass für die Erteilung der Einwilligung war (OLG München ZUM 2006, 936; Dreier/Schulze-Specht, UrhG, 5. Aufl. 2015, § 22 Rn. 21). Insoweit ist auch für Bildnisveröffentlichungen auf die Zweckübertragungslehre gemäß § 31 Abs. 5 UrhG zurückzugreifen, so dass im Zweifel nur diejenigen Verwendungen des Bildnisses von der Einwilligung umfasst sind, die der Einwilligungsempfänger zur Erfüllung des mit dem zugrundeliegenden Vertrag verfolgten Zwecks unbedingt benötigt (Dreier/Schulze-Specht, a.a.O.).

Hier würde die Einwilligung des Beklagten gemäß Ziffer 11.1 der AGB der UEFA möglicherweise die Abbildung im Rahmen der Berichterstattung unmittelbar über das sportliche Ereignis im Rahmen decken, z.B. das Zeigen von Live-Bildern oder Bildern aus dem Stadion in Zusammenfassungen, wobei auch schon zweifelhaft ist, ob der Beklagte hierbei - wie geschehen - allein auf der Grundlage dieser Einwilligung aus der Menge herausgegriffen werden dürfte (vgl. OLG Frankfurt a.M. K&R 2016, 524; LG Frankfurt a.M., Urt. v. 21.04.2016 - 2-03 O 65/15, BeckRS 2016, 11760; Ernst, AfP 2015, 401, 404 m.w.N.). Der hier streitgegenständliche Beitrag, der sich mit Hooligans allgemein befasst, wäre hiervon nach den oben dargestellten Grundsätzen jedenfalls nicht mehr gedeckt.

Ob im Übrigen durch die Pose des Beklagten eine konkludente Einwilligung erteilt worden sein könnte, konnte offen bleiben, da auch insoweit eine Einwilligung sich nicht auf die angegriffene Berichterstattung erstrecken dürfte.

b. Die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Bildnisses war aber gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zulässig.

Schon die Beurteilung, ob Abbildungen Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG sind, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits. Der für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, maßgebende Begriff des Zeitgeschehens umfasst alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Dazu können neben politischen und gesellschaftlichen Ereignissen auch Sportveranstaltungen gehören, und zwar auch dann, wenn sie nur regionale Bedeutung haben. Ein Informationsinteresse besteht allerdings nicht schrankenlos, vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (BGH GRUR 2013, 1065 [BGH 28.05.2013 - VI ZR 125/12] Rn. 12 - Eisprinzessin Alexandra; BGH GRUR 2008, 1024 - Shopping mit Putzfrau auf Mallorca). Insoweit ist auch die Aktualität des Ereignisses zu berücksichtigen. Je länger das Ereignis zurückliegt, desto mehr tritt das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gegenüber dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurück, der dann wieder "in der Menge verschwindet" (Wandtke/Bullinger-Fricke, UrhR, 4. Aufl. 2014, § 23 KUG Rn. 21; Löffler/Steffen, PresseR, 6. Aufl. 2015, § 6 Rn. 132). Dies kann z.B. bei einem Ereignis, das sechs Monate zurückliegt, fraglich sein (KG Berlin, Urt. v. 28.04.2008 - 10 U 183/07, BeckRS 2010, 13006).

Weiter kann einzustellen sein, ob die Teilnahme an einer Veranstaltung im Sinne einer Selbstöffnung den Privatsphärenschutz des Betroffenen mindert (BeckOGK/Specht, 2017, § 823 BGB Rn. 264).

Nach diesen Grundsätzen stellt sich die streitgegenständliche Verbreitung des Bildnisses des Beklagten in Abwägung der widerstreitenden Interessen als zulässig dar.

Die streitgegenständliche Berichterstattung greift - wenige Tage nach den Gewaltexzessen im Zusammenhang auch mit dem Spiel, dem der Beklagte in Frankreich beiwohnte, und damit mit hinreichender Aktualität - das Phänomen der Hooligan-Szene auf. Dies ergibt sich bereits aus der Unterüberschrift, die ausdrücklichen Bezug auf die Hooligan-Problematik während der Europameisterschaft nimmt. Die Gewaltexzesse während der Europameisterschaft waren - wie der Kammer bekannt ist - auch Gegenstand umfangreicher Berichterstattung und von erheblichem öffentlichen Interesse (vgl. insoweit auch OLG Celle CR 2017, 551 [OLG Celle 01.06.2017 - 13 U 178/16] Rn. 21 - juris). Der Beitrag steht mit dieser Berichterstattung und den Vorfällen in einem dem Durchschnittsleser bekannten Gesamtkontext und weist daher zu diesen einen hinreichenden Bezug auf. Dies gilt auch mit Blick darauf, dass der als Gastbeitrag bezeichnete Artikel selbst keine Berichterstattung über das konkrete Ereignis darstellt, sondern auf schriftstellerische Weise Phänomene der Hooliganszene aufgreift und erläutert.

Auch das konkrete Bildnis des Beklagten ist im Zusammenhang mit diesem Ereignis der Zeitgeschichte zu sehen. Dies gilt insbesondere, weil es - unstreitig - den Block im Stadion zeigt, in dem während des Spiels Gewalt auftrat und es daher die betroffenen Fans zeigt. Der Beklagte ist insoweit nur eines der Mitglieder des Fanblocks. Er tritt - wie es das Bild zeigt - aus dieser Masse jedoch deutlich heraus, indem er - möglicherweise auf etwas stehend - deutlich über der Masse positioniert ist und eine Aufmerksamkeit erzeugende Pose mit hochgereckten Armen, nacktem Oberkörper und zum Rufen geöffneten Mund eingenommen hat. Dabei präsentiert der Beklagte deutlich das auf seinem Bauch prominent angebrachte, in alten Lettern ausgestaltete Tattoo "hooligan".

Die Kammer hat bei der Abwägung insbesondere berücksichtigt, dass der Beklagte im öffentlichem Raum bewusst die beschriebene Pose eingenommen und nach dem Ereignis diese und ähnliche Bilder selbst auf seiner Facebook-Seite gepostet hat, auch im Zusammenhang mit einer Berichterstattung. Der Privatsphärenschutz ist bei ihm daher - teils selbstgewählt - gemindert.

Auf der anderen Seite besteht ein erhebliches Informationsinteresse an den Gewaltexzessen, an denen Personen aus der Hooligan-Szene beteiligt waren, und an den Hintergründen der Hooligan-Szene, die der angegriffene Beitrag aufdeckt. Der Beklagte stellt im angegriffenen Beitrag eine Symbolfigur für dieses Informationsinteresse dar. Dies gilt im Besonderen, da der Beklagte - auch wenn er bestreitet, ein Hooligan zu sein oder zur Hooligan-Szene zu gehören - sich selbst in der Öffentlichkeit mit der eintätowierten Bezeichnung "hooligan" inmitten eines Fanblocks in martialischer Pose zeigt.

Insoweit kam es im Ergebnis nicht darauf an, ob der Beklagte der Hooligan-Szene angehört, nahe steht oder mit ihr sympathisiert, wofür aber die von der Klägerin vorgetragenen Facebook-Posts Indizien darstellen könnten. Denn die oben dargestellten Gründe und die konkrete Situation - im Fanblock, in dem später Gewalt auftrat und in deutlicher Pose - verbunden mit dem erheblichen öffentlichen Informationsinteresse rechtfertigen die streitgegenständliche Berichterstattung unter Verwendung des Bildnisses des Beklagten.

Die Kammer hat bei der Abwägung auch die Bildunterschrift "Nicht beim Matchen, sondern als Zuschauer beim Spiel: ein ungarischer Hooligan während der EM in Frankreich" berücksichtigt. Insoweit war die Bezeichnung des Beklagten als "Hooligan" nicht als unwahre und damit unzulässige Tatsachenbehauptung anzusehen, was auf die Abwägung nach den §§ 22, 23 KUG hätte durchschlagen können. Vielmehr ist die Bezeichnung "Hooligan" jedenfalls zu einem erheblichen Teil als eine Meinungsäußerung über die innere Einstellung des Beklagten anzusehen, die in der Pose des Beklagten, seiner Teilnahme am Spiel im Fanblock, dem Tattoo "hooligan" und den von der Klägerin vorgetragenen Facebook-Posts eine Anknüpfungsgrundlage hat und daher als zulässig und nicht schmähend anzusehen ist (zur Bezeichnung als "Hooligan" OLG Celle CR 2017, 551 [OLG Celle 01.06.2017 - 13 U 178/16] Rn. 35 - juris; vgl. insoweit zur Bezeichnung als "Rechtsextremist" LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 25.04.2016 - 2-03 O 132/16 m.w.N.; zur Bezeichnung als "(bekannter) Neonazi" OLG Stuttgart NJW-RR 2016, 932 [OLG Stuttgart 23.09.2015 - 4 U 101/15]).

Auch der weitere Inhalt der Bildunterschrift führt nicht zur Unzulässigkeit der angegriffenen Bildberichterstattung. Der Durchschnittsleser entnimmt - entgegen der Auffassung des Beklagten - dieser bereits nicht, dass der Beklagte an den im streitgegenständlichen Beitrag erläuterten gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen mehreren Hooligangruppierungen, dem "Matchen", teilnimmt oder teilgenommen hat. Dies ergibt sich bereits daraus, dass formuliert wird, dass der Beklagte "nicht" beim "Matchen" ist. Es wird insoweit allenfalls offen gelassen, ob der Beklagte auch an solchen Auseinandersetzungen teilnehmen würde, zwingend drängt sich eine andere Schlussfolgerung dem Leser jedoch nicht auf.

c. Angesichts der Zulässigkeit der angegriffenen Berichterstattung kann der Beklagte auch nicht die Feststellung eventueller Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin verlangen (Widerklageantrag zu 2.), insbesondere nicht aus § 823 Abs. 1 BGB.

d. Ebenso wenig kann der Beklagte den begehrten immateriellen Schadensersatz verlangen (Widerklageantrag zu 3.)."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


Volltext BGH liegt vor - Schadensersatz des 1. FC Köln gegen Fan für Böllerwurf und der daraus resultierenden Verbandsstrafe

BGH
Urteil vom 09.11.2017
VII ZR 62/17
BGB § 249; ZPO § 287 Abs. 1


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: 1. FC Köln erhält 20.340 EURO Schadensersatz von Fan für Böllerwurf - Zur Berechnung des Schadensersatzes bei Verbandsstrafe über die Entscheidung berichtet.

Leitsatz des BGH:

Zur Höhe der Haftung eines Zuschauers eines Fußballspiels, der einen gezündeten Sprengkörper auf einen Teil der Tribüne geworfen hat, für den finanziellen Schaden des Vereins durch eine gegen den Verein für diesen und weitere Vorfälle
gemeinsam verhängte Verbandsstrafe.

BGH, Urteil vom 9. November 2017 - VII ZR 62/17 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: 1. FC Köln erhält 20.340 EURO Schadensersatz von Fan für Böllerwurf - Zur Berechnung des Schadensersatzes bei Verbandsstrafe

BGH
Urteil vom 09.11.2017
VII ZR 62/17


Der BGH hat dem 1. FC Köln Schadensersatz in Höhe von 20.340 EURO gegen einen Fan wegen eines Böllerwurfs zugesprochen. Der Knallkörperwurf hatte neben anderen Vorkommnissen zu einer Verbandsstrafe von insgesamt 120.000 EURO geführt. Der Schadensersatz ist - so der BGH weiter - anteilig zu berechnen.

Zünden eines Knallkörpers auf Fußballtribüne – hier: Höhe des Schadensersatzes bei Verbandsstrafe
für mehrere Vorfälle

Der Bundesgerichtshof hat sich heute mit der Frage befasst, mit welchem Anteil der Zuschauer eines Fußballspiels dem veranstaltenden Verein die diesem wegen des Zündens eines Knallkörpers durch den Zuschauer auferlegte Verbandsstrafe als Schadensersatz zu erstatten hat, wenn die Strafe zugleich für andere Vorfälle verhängt worden ist.

Sachverhalt:

Die Klägerin betreibt den Profifußballbereich des 1. FC Köln. Sie verlangt von dem Beklagten Schadensersatz wegen des Zündens eines Knallkörpers bei einem Heimspiel im RheinEnergieStadion in der 2. Bundesliga gegen den SC Paderborn 07 am 9. Februar 2014. Wegen dieses Vorfalls und weiterer vorangegangener Vorfälle bei anderen Spielen der Lizenzspielermannschaft der Klägerin verhängte das Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes e.V. (DFB) eine Verbandsstrafe gegen die Klägerin, u.a. bestehend aus einer Geldstrafe in Höhe von 50.000 € sowie der Bewährungsauflage, weitere 30.000 € für Projekte und Maßnahmen zu verwenden, die der Gewaltprävention sowie der Ermittlung von konkreten Tätern bei den Fußballspielen der Klägerin dienen. Unter Anrechnung einer bereits früher von der Klägerin getätigten Aufwendung für ein Kamerasystem verblieben 60.000 €, die die Klägerin zahlte. Sie verlangt vom Beklagten Ersatz in Höhe von 30.000 €.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hatte das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Durch Urteil vom 22. September 2016 -VII ZR 14/16 (vgl. Pressemitteilung Nr. 165/2016) hat der Bundesgerichtshof dieses Urteil aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten nunmehr zur Zahlung von 20.340 € verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision der Klägerin, mit der diese weiterhin die Verurteilung zur Zahlung von insgesamt 30.000 € erreichen wollte, hatte keinen Erfolg.

Der Bundesgerichtshof hat die Auffassung des Berufungsgerichts gebilligt, die allein noch im Streit stehende Höhe des Schadensersatzanspruchs bemesse sich danach, in welchem Maße sich die Pflichtverletzung des Beklagten in der konkret verhängten und gezahlten Strafe niedergeschlagen habe. Dieses Maß ergebe sich aus dem Verhältnis seiner Strafe zur Summe der für die einzelnen Vorfälle in der Verbandsstrafe (fiktiv) angesetzten Einzelstrafen. Das seien hier 40.000 €: 118.000 €, da für die einzelnen Vorfälle Strafen von 20.000 €, 20.000 €, 38.000 € und 40.000 € (nur letztere den Beklagten betreffend), zusammen also 118.000 € für angemessen erachtet wurden, wovon 60.000 € tatsächlich zu zahlen gewesen seien. Im Ergebnis sei der Anteil des Beklagten also 40.000 €/118.000 € von 60.000 € = 20.340 € (aufgerundet).

Vorinstanzen:

LG Köln - Urteil vom 8. April 2015 - 7 O 231/14

OLG Köln - Urteil vom 17. Dezember 2015 - 7 U 54/15

BGH - Urteil vom 22. September 2016 - VII ZR 14/16

OLG Köln - Urteil vom 9. März 2017 - 7 U 54/15



ArbG Köln: Arbeitnehmer darf während der Arbeitszeit kein Fußball per Fernseher oder Stream schauen - Bereits 30 Sekunden rechtfertigen Abmahnung

ArbG Köln
20 Ca 7940/16
Entscheidung vom 28.08.2017

Das Arbeitsgericht Köln hat entschieden, dass Arbeitnehmer während der Arbeitszeit kein Fußball per Fernseher oder Stream schauen dürfen. Bereits 30 Sekunden rechtfertigen eine Abmahnung. Die Grundsätze gelten auch für andere Inhalte und nicht nur für das Schauen von Fußball.

VGH Mannheim: Aufenthalts- und Betretungsverbote gegen Freiburger Fußballfans aus der Ultra-Szene rechtmäßig

VGH Mannheim
Urteile vom 18.05.2017
1 S 1193/16, 1 S 1194/16 und 1 S 160/17


Der VGH Mannheim hat entschieden, dass die gegen Freiburger Fußballfans aus der Ultra-Szene verhängten Aufenthalts- und Betretungsverbote rechtmäßig sind. In einem Fall hat der VGH Mannheim Meldeauflagen als unverhältnismäßig kassiert.

Die Pressemitteilung des VGH Mannheim:

Aufenthalts- und Betretungsverbote gegen Freiburger Fußballfans rechtmäßig, Meldeauflagen nicht

Kurzbeschreibung:
Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat am 18. Mai 2017 in drei parallel gelagerten Berufungsverfahren entschieden, dass mehrere Aufenthalts- und Betretungsverbote rechtmäßig waren, welche die Stadt Freiburg (Beklagte) gegen Fußballfans aus der Ultraszene des SC Freiburg ausgesprochen hatte. Meldeauflagen, die einem der Kläger zusätzlich erteilt worden waren, hat der VGH dagegen als rechtswidrig angesehen.

Die Polizei in Freiburg verzeichnete ab 2009 einen Anstieg von Gewaltdelikten anlässlich von Fußballspielen des SC Freiburg. Vor diesem Hintergrund verbot die Beklagte den Klägern mit mehreren Bescheiden, bestimmte Bereiche im Umfeld des SC-Freiburg-Stadions, der Innenstadt und des Stadtteils Stühlinger an Heimspieltagen zwischen August und Dezember 2014 zu betreten. Einem der Kläger waren darüber hinaus sog. Meldeauflagen erteilt worden. Diese verpflichteten ihn, sich in dem genannten Zeitraum an Auswärtsspieltagen des SC bei einer Polizeidienststelle in Freiburg zu melden; dadurch sollte verhindert werden, dass er zum jeweiligen Auswärtsspielort anreist. Die drei Kläger waren nach Einschätzung der Polizei dem gewaltbereiten Spektrum der Freiburger Fußballszene und sog. Ultragruppen zuzuordnen. Die Kläger erhoben Klagen zum Verwaltungsgericht (VG) Freiburg und beantragten festzustellen, dass die Verbote und die Meldeauflagen rechtswidrig waren. Das VG gab einer dieser Klagen in vollem Umfang und zwei Klagen teilweise statt. Gegen diese Urteile hatten die Beklagte und, soweit sie teilweise verloren hatten, auch die Kläger Berufung eingelegt.

Der 1. Senat des VGH hat am 18. Mai 2017 in allen drei Berufungsverfahren (1 S 1193/16, 1 S 1194/16 und 1 S 160/17) entschieden, dass die Aufenthalts- und Betretungsverbote rechtmäßig waren. Zur Begründung hat er auf die Rechtsgrundlage aus dem baden-württembergischen Polizeigesetz (PolG) für Aufenthaltsverbote verwiesen. Nach dieser Vorschrift kann die Polizei einer Person verbieten, einen bestimmten Ort, ein bestimmtes Gebiet innerhalb einer Gemeinde oder ein Gemeindegebiet zu betreten oder sich dort aufzuhalten, „wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person dort eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird“. Das Aufenthaltsverbot darf nach der Vorschrift „die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten“ (§ 27a Abs. 3 PolG). Der 1. Senat hat ausgeführt, dass die Voraussetzungen für den Erlass eines Aufenthaltsverbotes in den Fällen der Kläger erfüllt gewesen seien. Eine „Tatsache“ im Sinne dieser Vorschrift könne insbesondere die Zugehörigkeit einer Person zu einer in der Vergangenheit als gewaltbereit aufgefallenen Gruppe - wie hier „Ultras“ einer Fußballszene - sein. Auch die Teilnahme eines Fußballfans an sog. Drittortauseinandersetzungen - d. h. an mit Anhängern anderer Mannschaften einvernehmlich verabredeten, außerhalb der eigentlichen Fußballbegegnung und nach gewissen „Regeln“ abgehaltenen Schlägereien - könne für die Prognose, ob er innerhalb eines Stadions oder der Innenstadt Straftaten begehen oder zu ihrer Begehung beitragen werde, berücksichtigt werden.

Zwischen den Beteiligten der Verfahren war außerdem umstritten, wie die zitierte Dreimonatsgrenze aus dem Polizeigesetz genau auszulegen ist. Da die Beklagte Aufenthaltsverbote für August bis Dezember 2014 ausgesprochen hatte, meinten die Kläger, die Grenze sei überschritten worden. Die Beklagte war anderer Auffassung, weil sie innerhalb dieses Zeitraums Verbote nur für einzelne Tage ausgesprochen hatte und die Tage in der Summe nicht mehr als drei Monate umfassten. Der VGH hat nun entschieden, dass die Polizei in einem Bescheid (Verwaltungsakt) ein Aufenthaltsverbot längstens für die sich an den ersten Tag der Wirksamkeit des Verbots anschließenden drei Monate aussprechen könne. Zudem müsse das Verbot alsbald nach Erlass des Verwaltungsakts beginnen. Nach dem Erlass eines Aufenthaltsverbots sei der Erlass eines erneuten Aufenthaltsverbots nicht ausgeschlossen. Voraussetzung hierfür sei allerdings, dass die Polizei eine neue aktuelle Gefahrenprognose erstelle und dass diese ergebe, dass die Voraussetzungen des § 27a Abs. 2 Satz 1 PolG weiterhin vorlägen. Diese Vorgaben habe die Beklagte hier im Ergebnis eingehalten.

Die einem der drei Kläger von der Beklagten erteilten Meldeauflagen (Verfahren 1 S 1693/16) hat der VGH dagegen als rechtswidrig angesehen. Diese Maßnahme sei unverhältnismäßig gewesen. Es hätte ausgereicht, dem Kläger eine Meldeauflage zu erteilen, die ihn an den Auswärtsspieltagen nicht - wie geschehen - grundsätzlich an seinen Wohnort Freiburg gebunden, sondern es ihm ermöglicht hätte, sich auch an anderen Polizeidienststellen im Bundesgebiet mit Ausnahme des Austragungsorts des Auswärtsspiels zu melden. Den beiden anderen Klägern waren von anderen Polizeibehörden als der Stadt Freiburg ebenfalls Meldeauflagen erteilt worden; darüber hatte der VGH allerdings nicht zu entscheiden, da sie nicht Gegenstand der Berufungsverfahren waren.

Die drei Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Der VGH hat eine Revision gegen die Urteile nicht zugelassen. Diese Entscheidungen können binnen eines Monats nach deren Zustellung durch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.



OLG Köln: 1. FC Köln hat Anspruch auf 20.000,00 Euro Schadensersatz gegen Böllerwerfer - anteilige Beteiligung an Verbandsstrafe

OLG Köln
Urteil vom 09.03.2017
7 U 54/15


Das OLG Köln hat dem 1. FC Köln gegen einen Böllerwerfer Schadensersatz in Höhe von rund 20.000,00 EURO zugesprochen.

(siehe auch zum Thema "BGH: Fußballverein hat Schadensersatzanspruch gegen Randalierer im Fußballstadion auf Erstattung einer verhängten Verbandsstrafe - hier: Zünden eines Knallkörpers ")

1. FC Köln erhält rd. 20.000 Euro Schadensersatz von Böllerwerfer

Ein Stadionbesucher, der bei einem Heimspiel des 1. FC Köln gegen den SC Paderborn Knallkörper gezündet hatte, muss an den Verein 20.340 Euro nebst Zinsen bezahlen. Dies entspricht seinem Anteil an der Verbandsstrafe, die der Deutsche Fussball-Bund (DFB) dem Verein auferlegt hat, wie der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln heute entschied.

Der Bundesgerichtshof hatte am 22.09.2016 (Az. VII ZR 14/16) geurteilt, dass der Bundesligaverein eine Verbandsstrafe des DFB von einem böllerwerfenden Fan ersetzt verlangen kann und den Rechtsstreit zur Bestimmung der konkreten Schadenshöhe an das Oberlandesgericht Köln zurückverwiesen.

Das Gericht hatte nun zu entscheiden, welcher Anteil der Verbandsstrafe auf das Verhalten des Beklagten zurückzuführen war. Der Verein war nicht nur wegen des Böllerwurfes, sondern auch wegen drei weiterer Vorfälle, an denen der Fan nicht beteiligt war, mit einer Strafe belegt worden. Im Einzelnen waren gegen den Verein vier Einzelgeldstrafen in Höhe von zweimal 20.000 Euro, einmal 38.000 Euro und - betreffend den Beklagten - einmal 40.000 Euro verhängt worden. Als Gesamtstrafe hatte der DFB, wie üblich in solchen Fällen, nicht die Summe der Einzelstrafen in Höhe von 118.000 Euro, sondern unter Gewährung eines Strafrabatts einen Gesamtbetrag von 80.000 Euro bestimmt. Weil ein Kamerasystem zur Stadionüberwachung im Wert von rund 20.000 Euro, das der Verein bereits angeschafft hatte, auf die Strafe angerechnet wurde, musste der 1. FC Köln an den DFB nur noch einen Betrag von 60.000 Euro überweisen.

Der 7. Zivilsenat entschied, dass der Beklagte den prozentualen Anteil bezahlen muss, der sich auf die Summe der Einzelstrafen bezieht, also 40.000 Euro : 118.000 Euro x 60.000 Euro = 20.340 Euro. Die Argumentation des 1. FC Köln, wonach der Anteil im Verhältnis zur Gesamtstrafe in Höhe von 80.000 Euro zu bemessen sei, weil die verhängte Gesamtstrafe ausgehend von der höchsten Einzelstrafe gebildet werde, und damit 40.000 Euro : 80.000 Euro x 60.000 Euro = 30.000 Euro ergebe, überzeugte die Richter dagegen nicht. Bei dieser Berechnungsweise hänge es vom Zufall ab, in welchem Maße eine Reduzierung der Gesamtstrafe dem Inanspruchgenommenen zu Gute komme. Das Verhältnis der jeweiligen Einzelstrafe zur Summe der Einzelstrafen sei dagegen eine verlässliche Bemessungsgrundlage, bei der Änderungen der Gesamtstrafe stets verhältnismäßig weitergegeben werden könnten.

Die Revision ist zugelassen worden, weil die Frage, wie die Berechnung vorzunehmen ist, höchstrichterlich noch nicht entschieden worden ist.

BGH: Fußballverein hat Schadensersatzanspruch gegen Randalierer im Fußballstadion auf Erstattung einer verhängten Verbandsstrafe - hier: Zünden eines Knallkörpers

BGH
Urteil vom 22.09.2016
VII ZR 14/16


Der BGH hat entschieden, dass ein Fußballverein Schadensersatzansprüche gegen Randalierer im Fußballstadion auf Erstattung einer verhängten Verbandsstrafe hat. Vorliegend ging es um das Zünden eines Knallkörpers. Da derartige Fallkonstellationen leider zur Tagesordnung gehören, dürften Schadensersatzforderungen nach dieser höchstrichterlichen Klärung zukünftig häufig Gegenstand von rechtlichen Auseinandersetzungen werden.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Bundesgerichtshof bejaht Schadensersatzpflicht eines Zuschauers gegenüber dem Verein für das Zünden
eines Knallkörpers im Fußballstadion

Der VII. Zivilsenat hat die Pflicht des Zuschauers eines Fußballspiels bejaht, dem veranstaltenden Verein die von diesem gezahlte Verbandsstrafe wegen des Zündens eines Knallköpers durch den Zuschauer als Schadensersatz zu erstatten.

Sachverhalt:

Die Klägerin betreibt den Profifußballbereich des 1. FC Köln. Sie verlangt von dem Beklagten Schadensersatz wegen des Zündens eines Knallkörpers bei einem Heimspiel im RheinEnergieStadion in der 2. Bundesliga gegen den SC Paderborn 07 am 9. Februar 2014.

Der Beklagte zündete in der zweiten Halbzeit einen Knallkörper, der aufgrund seiner Sprengenergie dem Sprengstoffgesetz unterfällt, und warf ihn vom Oberrang der Nordtribüne auf den Unterrang, wo er detonierte und sieben Zuschauer verletzte.

Wegen dieses Vorfalls und vier weiterer vorangegangener Vorfälle bei anderen Spielen der Lizenzspielermannschaft der Klägerin verhängte das Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes e.V. (DFB) eine Verbandsstrafe gegen die Klägerin, u.a. bestehend aus einer Geldstrafe in Höhe von 50.000 € sowie der Bewährungsauflage, weitere 30.000 € für Projekte und Maßnahmen zu verwenden, die der Gewaltprävention sowie der Ermittlung von konkreten Tätern bei den Fußballspielen der Klägerin dienen.

Die Klägerin bezahlte die Geldstrafe. Sie verlangt vom Beklagten Ersatz in Höhe von 30.000 €.

Prozessverlauf:

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, dass der Beklagte zwar durch das Zünden und den Wurf des Knallkörpers seine Verhaltenspflichten aus dem Zuschauervertrag verletzt habe. Das habe auch die Verhängung der Verbandsstrafe durch den DFB nach sich gezogen. Es fehle jedoch an dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang. Denn die Verhängung der Verbandsstrafe unterfalle nicht mehr dem Schutzzweck der vom Beklagten verletzten Pflichten. Das Verbot des Zündens von Knallkörpern im Stadion diene dem Schutz der menschlichen Gesundheit. Hinsichtlich des hier geltend gemachten Schadens habe sich jedoch das durch die Unterwerfung der Klägerin unter die Regeln des DFB geschaffene Risiko, dass der Verein für sportliche Vergehen seiner Anhänger die Verantwortung zu übernehmen habe und dementsprechend im Rahmen des Verbandes mit Strafen belegt werden könne, verwirklicht.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision der Klägerin führte zur Aufhebung des Berufungsurteils.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass jeden Zuschauer die Verhaltenspflicht trifft, die Durchführung des Fußballspiels nicht zu stören. Verstößt er hiergegen durch das Zünden und den Wurf eines Knallkörpers, hat er für die daraus folgenden Schäden zu haften und sie zu ersetzen. Das gilt auch für eine dem Verein wegen des Vorfalls auferlegte Geldstrafe des DFB. Sie ist kein nur zufällig durch das Verhalten verursachter, hiermit nicht mehr in einem inneren Zusammenhang stehender Schaden. Vielmehr wird sie gerade wegen der Störung durch den Zuschauer verhängt. Auch die Regeln des Verbandes dienten wie die Pflichten des Zuschauervertrags der Verhinderung von Spielstörungen.

Der Bundesgerichtshof hat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen, damit dieses die weiteren Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs prüft.

Vorinstanzen:

LG Köln - Urteil vom 8. April 2015 - 7 O 231/14

OLG Köln - Urteil vom 17. Dezember 2015 - 7 U 54/15



BGH: Zwangsabstieg der ersten Fußballmannschaft des SV Wilhelmshaven aus der Regionalliga Nord war rechtswidrig - keine entsprechende Disziplinarbefugnis des Norddeutschen Fußballverbandes

BGH
Urteil vom 20.09.2016
II ZR 25/15


Der BGH hat entschieden, dass der Zwangsabstieg der ersten Fußballmannschaft des SV Wilhelmshaven aus der Regionalliga Nord rechtswidrig war. Dieser war vom Norddeutschen Fußballverband verhängt worden. Auslöser war die Nichtzahlung einer Ausbildungsentschädigung. Die Satzung des Norddeutschen Fußballverbandes enthält jedoch keine eindeutige und klare Regelung für Disziplinarstrafen bei der Nichtzahlung von Ausbildungsentschädigungen, so dass es dem Verband an einer entsprechenden Disziplinarbefugnis fehlt.

Die Pressemitteilung des BGH:

Bundesgerichtshof entscheidet über den vom Norddeutschen Fußballverband e.V. verhängten Zwangsabstieg des SV Wilhelmshaven e.V. aus der Regionalliga Nord

Der u.a. für das Vereinsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute der Klage des SV Wilhelmshaven e.V. gegen den Norddeutschen Fußballverband e.V. wegen der Anordnung eines Zwangsabstiegs stattgegeben und dabei über die Grenzen der Disziplinarbefugnis eines Vereins entschieden.

Sachverhalt:

Der Kläger, der SV Wilhelmshaven e.V., begehrt die Feststellung der Unwirksamkeit eines Beschlusses des Beklagten, des Norddeutschen Fußballverbands e.V., mit dem dieser den Zwangsabstieg der 1. Fußballmannschaft (Herren) des Klägers zum Ende der Spielzeit 2013/14 aus der Regionalliga Nord verfügt hat.

Der Beklagte ist Mitglied des Deutschen Fußballbunds e.V. (DFB), der wiederum Mitglied der Fédération Internationale de Football Association (FIFA) ist. Nach dem Reglement der FIFA "bezüglich Status und Transfer von Spielern" ist von einem Verein, der einen Spieler eines anderen Vereins übernimmt, im Rahmen bestimmter Altersgrenzen eine Entschädigung für die Ausbildung des Spielers zu zahlen. Der Kläger hatte vom 29. Januar bis zum 30. Juni 2007 für seine damalige Regionalligamannschaft einen 1987 geborenen Fußballspieler mit (jedenfalls auch) italienischer Staatsangehörigkeit verpflichtet, der zuvor bei zwei argentinischen Fußballvereinen gespielt hatte. Auf Antrag der beiden argentinischen Vereine setzte die zuständige Kammer der FIFA im Dezember 2008 Ausbildungsentschädigungen in Höhe von insgesamt 157.500 € gegen den Kläger fest. Dagegen rief der Kläger den Court of Arbitration for Sports (CAS) an. Dieser bestätigte die Ausbildungsentschädigungen. Da der Kläger die Entschädigungen trotz Verhängung einer Geldstrafe, Gewährung einer letzten Zahlungsfrist und Abzugs von Punkten in der Ligameisterschaft nicht an die beiden argentinischen Vereine zahlte, sprach die Disziplinarkommission der FIFA am 5. Oktober 2012 den Zwangsabstieg der 1. Fußballmannschaft (Herren) des Klägers aus. Nach der Bestätigung dieser Maßnahme durch den wiederum vom Kläger angerufenen CAS forderte die FIFA den DFB auf, den Zwangsabstieg umzusetzen. Der DFB reichte diese Bitte an den Beklagten weiter. Dessen Präsidium beschloss sodann den Zwangsabstieg. Eine dagegen gerichtete Beschwerde des Klägers wies das Verbandsgericht des Beklagten zurück.

Prozessverlauf:

Die gegen den Zwangsabstieg zum Ende der Spielzeit 2013/14 gerichtete Klage ist beim Landgericht ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat dagegen die Unwirksamkeit des Beschlusses des Beklagten, mit dem der Zwangsabstieg verfügt wurde, festgestellt.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil im Ergebnis bestätigt. Dabei hat er offen gelassen, ob - wie das Oberlandesgericht gemeint hat - der Abstiegsbeschuss gegen das Recht der Fußballspieler auf Freizügigkeit nach Art. 45 AEUV verstößt. Denn jedenfalls ist der Beschluss deshalb nichtig, weil er in das Mitgliedschaftsverhältnis des Klägers zum Beklagten eingreift, ohne dass dafür eine ausreichende Grundlage vorhanden ist.

Eine vereinsrechtliche Disziplinarstrafe darf verhängt werden, wenn sie in der Satzung des Vereins vorgesehen ist. Dabei muss die Regelung eindeutig sein, damit die Mitglieder des Vereins die ihnen eventuell drohenden Rechtsnachteile erkennen und entscheiden können, ob sie diese hinnehmen oder ihr Verhalten entsprechend einrichten wollen. Eine derartige Grundlage fehlt in der Satzung des Beklagten, soweit es um Disziplinarstrafen bei Nichtzahlung von Ausbildungsentschädigungen geht. Ob sich aus den Satzungen des DFB oder der FIFA entsprechende Bestimmungen ergeben, ist ohne Belang. Maßgebend ist allein die Satzung des Beklagten. Denn der Kläger ist nur Mitglied des Beklagten, nicht auch des DFB oder gar der FIFA. Regeln eines übergeordneten Verbands - wie hier der FIFA - gelten grundsätzlich nur für dessen Mitglieder. Sie erstrecken sich nicht allein aufgrund der Mitgliedschaft eines nachgeordneten Vereins - hier des Beklagten - in dem übergeordneten Verband auf die Mitglieder des nachgeordneten Vereins - hier den Kläger. Damit ist der Beschluss über den Zwangsabstieg allein an der Satzung des Beklagten zu messen. Diese Satzung verweist hinsichtlich von Disziplinarmaßnahmen bei Nichtzahlung von Ausbildungsentschädigungen auch nicht auf die Bestimmungen in den Regelwerken des DFB oder der FIFA. Damit hat der Beklagte nicht, wie die Revision anführt, ähnlich einem Gerichtsvollzieher nur die Entscheidung des DFB und der FIFA vollzogen, ohne sie selbst zu verantworten. Er hat vielmehr eine eigene vereinsrechtliche Disziplinarstrafe auf der Grundlage des Mitgliedschaftsverhältnisses zwischen ihm und dem Kläger verhängt. Dass damit die Anordnung der FIFA-Disziplinarkommission umgesetzt werden sollte, ist unerheblich.

Der Kläger hat sich auch nicht auf andere Weise einer Sanktion in Form des Zwangsabstiegs wegen der Nichtzahlung der nach dem FIFA-Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern angefallenen Ausbildungsentschädigungen unterworfen. Er hat zwar mit dem DFB einen "Zulassungsvertrag Regionalliga" über die Teilnahme an der Regionalliga geschlossen. Ob er damit das Reglement der FIFA bezüglich Status und Transfer von Spielern anerkannt hat, konnte aber offen bleiben. Denn es ging in dem vorliegenden Verfahren nicht darum zu entscheiden, ob der Kläger die Ausbildungsentschädigung aufgrund der Festsetzung der FIFA und des ersten Schiedsspruchs des CAS zahlen muss, was ggf. in einem auf Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche gerichteten Verfahrens zu klären wäre. Allein entscheidend war hier vielmehr die Frage, ob der Kläger bei Nichtzahlung mit einem Zwangsabstieg bestraft werden kann. Dafür hätte es einer ausreichend deutlichen Ermächtigung bedurft, die auch in dem Zulassungsvertrag nicht enthalten war. Ebenso wenig genügt die bloße Teilnahme an der Regionalliga, um eine Unterwerfung unter eine Zwangsabstiegsentscheidung des Beklagten wegen Nichtzahlung der von der FIFA festgesetzten Ausbildungsentschädigungen an-nehmen zu können. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 28. November 1994 - II ZR 11/94, BGHZ 128, 93) gelten die von dem veranstaltenden Sportverband aufgestellten Wettkampfregeln ohne weiteres für alle Wettkampfteilnehmer, weil anders ein geordneter Wettkampfbetrieb nicht möglich wäre. Die Regeln über die Ausbildungsentschädigung sind aber keine Wettkampfregeln in diesem Sinne. Der argentinische Spieler durfte vielmehr antreten, obwohl für ihn die Ausbildungsentschädigung nicht gezahlt worden war.

Vorinstanzen:

LG Bremen – Urteil vom 25. April 2014 – 12 O 129/13

OLG Bremen – Urteil vom 30. Dezember 2014 – 2 U 67/14