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LG Bonn: Keine Schadensersatzansprüche der Kernkraftwerkbetreiber wegen des Atomausstiegs - Klage von EnBW Baden-Württemberg AG gegen Bundesrepublik Deutschland und Baden-Württemberg abgewiesen

LG Bonn
Urteil vom 06.04.2016
1 O 457/14


Das LG Bonn hat entschieden, dass keine Schadensersatzansprüche der Kernkraftwerkbetreiber wegen des Atomausstiegs besthen. Das Gericht wies die Klage von EnBW Baden-Württemberg AG gegen die Bundesrepublik Deutschland und Baden-Württemberg wegen der Abschaltung der Kernkraftwerke Neckarwestheim I und Philippsburg I ab.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Kammer weist Schadensersatzklage der EnBW Baden-Württemberg AG ab

Mit Urteil vom heutigen Tag hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn die Klage der EnBW Energie Baden-Württemberg AG gegen das Land Baden-Württemberg und die Bundesrepublik Deutschland abgewiesen (Az.: 1 O 458/14). Die Klägerin hatte 261.191.024,49 EUR Schadensersatz gefordert für die Abschaltung ihrer Kernkraftwerke Neckarwestheim I und Philippsburg I im Zeitraum vom 16. / 17.03.2011 bis zum 06.08.2011 nach der Katastrophe im japanischen Kernkraftwerk Fukushima Daiichi am 11.03.2011. Der heutigen Entscheidung der 1. Zivilkammer ging die mündliche Verhandlung am 03.02.2016 voraus.

Hintergrund der Klage ist, dass sich bereits wenige Tage nach den Ereignissen von Fukushima führende Bundes- und Landespolitiker darauf verständigt hatten, dass zum einen ein Moratorium im Hinblick auf die 2010 beschlossene Laufzeitverlängerung gelten soll und zum anderen die sieben deutschen Kernkraftwerke, die vor 1980 in Betrieb genommen worden sind (u.a. Neckarwestheim I und Philippsburg I), vorübergehend abgeschaltet werden sollen. Die Klägerin gab daraufhin bekannt, Neckarwestheim I freiwillig abschalten zu wollen. Mit Schreiben vom 16.03.2011 teilte das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) den zuständigen Landesministerien den Beschluss der Bundesregierung und der beteiligten Ministerpräsidenten mit, wonach die ältesten sieben Kernkraftwerke gemäß § 19 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AtG für mindestens drei Monate vom Netz zu nehmen sind, weil im Hinblick auf deren Alter und der Ereignisse in Japan ein Gefahrenverdacht vorläge. Die Landesministerien wurden darum gebeten, mit dieser Begründung die Einstellung der betroffenen Kernkraftwerke anzuordnen. Mit Schreiben vom selben Tag ordnete das zuständige baden-württembergische Ministerium dies bezüglich der Kernkraftwerke Neckarwestheim I und Philippsburg I an, wobei das Schreiben weitgehend dem Schreiben des BMU entsprach und den Zusatz enthielt, dass die Anordnung auf Bitten und in Abstimmung mit dem Bundesumweltministerium ergehe. Die Klägerin nahm die beiden Kernkraftwerke am 16. / 17.03.2011 vom Netz. Von einer Klage gegen die Anordnung sah die Klägerin ab. Mit Pressemitteilung vom 13.04.2011 erklärte sie hierzu, dass sie zwar erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnungen habe, dagegen jedoch wegen des langfristigen Erhalts der Kundenbeziehungen und der Akzeptanz des Unternehmens in Gesellschaft und Politik nicht vorgehen wolle. Mit derselben Begründung sah die Klägerin davon ab, die beiden Kernkraftwerke nach Ablauf der Anordnung am 17.06.2011 wieder hochzufahren. Mit Inkrafttreten des 13. Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes am 06.08.2011 erlosch die Betriebserlaubnis u.a. für die beiden genannten Kernkraftwerke.

Soweit die Klägerin die Bundesrepublik Deutschland auf Schadensersatz in Anspruch genommen hat, hat die Kammer die Klage abgewiesen, weil die Einstellungsanordnungen nicht durch die Bundesrepublik Deutschland erlassen wurden, sondern durch das Land Baden-Württemberg. Hierbei kann es – so die Kammer – dahinstehen, ob die Anordnungen des Bundeslands auf eine Weisung des Bundes beruhen, da im Falle der Bundesauftragsverwaltung im Sinne des Art. 85 GG nach außen stets das jeweilige Bundesland verantwortlich ist und haftet. Führt das Bundesland eine rechtswidrige Weisung aus und wird es insoweit auf Schadensersatz in Anspruch genommen, kann es diesen Schaden im Innenverhältnis dem Bund gegenüber gelten machen.

Laut Urteil besteht auch der Amtshaftungsanspruch gegen das Land Baden-Württemberg aus § 839 Abs. 1 S. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 S. 1 GG im Ergebnis nicht, weil es die Klägerin schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch die Einlegung eines Rechtsmittels abzuwenden (§ 839 Abs. 3 BGB). Gegen die Einstellungsanordnungen hätte die Klägerin Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht erheben können, habe hierauf jedoch verzichtet. Diese Klage hätte nach Auffassung der 1. Zivilkammer auch Aussicht auf Erfolg gehabt, denn eine Risikoneubestimmung nach den Ereignissen von Fukushima und das Alter der Kernkraftwerke alleine begründeten keinen Gefahrenverdacht (konkrete Schadensmöglichkeit aufgrund des Betriebs der Kernkraftwerke für Leben, Gesundheit oder Sachgüter). Ohne konkrete Anhaltspunkte für etwaige Gefahren sei die Anordnung der Abschaltung nach dem Gesetz nicht gerechtfertigt. Auch habe das Land Baden-Württemberg das ihm zustehende Ermessen nicht ausgeübt, sondern lediglich die Entscheidung anderer ohne eigene Abwägung übernommen. Die Einlegung der Anfechtungsklage durch die Klägerin hätte aufschiebende Wirkung gehabt, so dass sie damit das Abschalten der beiden Kernkraftwerke ab dem 16.03.2011 und die daraus resultierenden Schäden hätte vermeiden können. Die Kammer ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Einlegung dieser Klage für die Klägerin auch zumutbar gewesen wäre. Drohende Konsequenzen wie Kundenverlust und Imageschäden seien unternehmenspolitische und strategische Gründe, die eine Unzumutbarkeit der Klageerhebung im rechtlichen Sinne nicht begründen könnten. Soweit die Klägerin Schäden geltend macht, die aus dem Zeitraum nach dem 16.06.2011 herrühren, fehlt es laut Kammer an der Kausalität der Anordnungen des Landes Baden-Württemberg, die für drei Monate befristet waren und diesen Zeitraum daher nicht betreffen.

Gegen das heutige Urteil der 1. Zivilkammer kann die Klägerin innerhalb eines Monats das Rechtsmittel der Berufung einlegen.