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OLG Zweibrücken: Wettbewerbswidrige Werbung für Reifen mit Testergebnis wenn andere Reifendgröße getestet wurde

OLG Zweibrücken
Urteil vom 17.03.2022
4 U 127/21


Das OLG Zweibrücken hat entschieden, dass ein wettbewerbswidrige Werbung für Reifen mit einem Testergebnis vorliegt, wenn eine andere Reifendgröße getestet wurde. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale.


BGH: Markeninhaber kann bei Markenrechtsverletzung keinen Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie verlangen wenn Lizenzierung sonst ausschließlich unentgeltlich erfolgt

BGH
Urteil vom 16.12.2021
I ZR 201/20
ÖKO-TEST III
Verordnung (EG) Nr. 207/2009 aF Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c, Art. 101 Abs. 2, Art. 102 Abs. 1 Satz 1; Verordnung (EU) 2017/1001 Art. 9 Abs. 2 Buchst. c, Art. 130 Abs. 1 Satz 1; MarkenG § 14 Abs. 6, § 19 Abs. 1 und 3; MarkenG aF § 125b Nr. 2


Der BGH hat entschieden, dass ein Markeninhaber bei Markenrechtsverletzungen keinen Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie verlangen kann, wenn die Lizenzierung sonst ausschließlich unentgeltlich erfolgt.

Leitsätze des BGH:

a) Die Verwendung einer bekannten Marke, die ein Testlogo darstellt, zur Bewerbung eines getesteten Produkts mit dem um das Testergebnis und die Fundstelle ergänzten Testlogo stellt eine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der Marke dar, wenn für die getestete Produktgruppe ein neuerer Test mit veränderten Testkriterien vorliegt.

b) Der Markeninhaber kann seinen durch eine Markenverletzung entstandenen Schaden nicht nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnen, wenn er in ständiger Lizenzierungspraxis ausschließlich unentgeltliche Lizenzen an der verletzten Marke erteilt.

c) Der Markeninhaber kann seinen durch eine Markenverletzung entstandenen Schaden nach den Grundsätzen der Herausgabe des Verletzergewinns berechnen, auch wenn er seine Marke selbst nicht kommerziell vermarktet.

BGH, Urteil vom 16. Dezember 2021 - I ZR 201/20 - OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



BGH präzisiert Rechtsprechung zur Werbung mit Testsiegeln und Testergebnissen insbesondere auf Produktabbildungen - Alpina Weiß

BGH
Urteil vom 1504.2021
I ZR 134/20
Testsiegel auf Produktabbildung
UWG § 5a Abs. 2


Der BGH hat seine Rechtsprechung zur Werbung mit Testsiegeln und Testergebnissen insbesondere auf Produktabbildungen weiter präzisiert.

Leitsätze des BGH:
a) Das Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher, eine Werbung mit einem Testergebnis für eine informierte geschäftliche Entscheidung prüfen und insbesondere in den Gesamtzusammenhang des Tests einordnen zu können, hängt nicht von der Intensität der Bewerbung des Testergebnisses, sondern allein davon ab, ob das Testergebnis in der Werbung erkennbar ist.

b) Für eine zulässige Werbung mit einem Testsiegel ist es erforderlich, dass eine Fundstelle des Tests deutlich erkennbar angegeben wird, die leicht zugänglich ist und eine eindeutige Zuordnung zu einem bestimmten Test erlaubt, um den Verbraucherinnen und Verbrauchern eine einfache Möglichkeit zu eröffnen, den Test selbst zur Kenntnis zu nehmen (Fortführung von BGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - I ZR 50/07, GRUR 2010, 248 Rn. 31 - Kamerakauf im Internet).

BGH, Urteil vom 15. April 2021 - I ZR 134/20 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




LG Coburg: Wettbewerbswidrige Werbung mit Testergebnissen wenn Fundstelle des Tests nicht gut lesbar ist

LG Coburg
Urteil vom 26.07.2018
1 HK O 6/18


Das LG Coburg hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Werbung mit Testergebnissen vorliegt, wenn die Fundstelle des Tests nicht gut lesbar ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Nach §§ 5 a Abs. 2, 3 Abs. 2 UWG ist es als unlauter anzusehen, wenn Testergebnisse zur Werbung für ein Produkt verwendet werden und der Verbraucher nicht leicht und eindeutig darauf hingewiesen wird, wo er nähere Angaben zu dem Test erhalten kann. Erforderlich ist insoweit, dass die in der Werbung aufgenommenen Angaben über Testurteile leicht und eindeutig nachprüfbar sind. Dies setzt nicht nur voraus, dass überhaupt eine Fundstelle für den Test angegeben wird, sondern auch, dass diese Angabe für den Verbraucher aufgrund der Gestaltung der Werbung leicht auffindbar ist (vgl. BGH GRUR 2010, 248). Eine leichte Auffindbarkeit in diesem Sinne bedingt, dass die Fundstelle ausreichend deutlich lesbar ist (OLG Bamberg, Beschluss vom 19. März 2013 - 3 U 23/13; Juris m.w.N.; OLG Oldenburg, Urteil vom 31. Juli 2015 - 6 U 64/15; Juris).

Auf die Anforderung an die Lesbarkeit lassen sich die Grundsätze übertragen, die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der früheren Fassung des § 4 Abs. 4 HWG aufgestellt worden sind, wonach die Pflichtangaben „erkennbar“ zu sein hatten. Dies bedeutet in der Auslegung des Bundesgerichtshofes Lesbarkeit für den normalsichtigen Betrachter ohne besondere Konzentration und Anstrengung. Diese Voraussetzung hat Bundesgerichtshof im Regelfall nur bei Verwendung einer Schrift als erfüllt angesehen, deren Größe 6-Didot-Punkte nicht unterschreitet, wenn nicht besondere, die Deutlichkeit des Schriftbildes in seiner Gesamtheit fördernde Umstände die tatrichterliche Würdigung rechtfertigen, dass auch eine jene Grenze unterschreitende Schrift ausnahmsweise noch ohne besondere Konzentration und Anstrengung lesbar ist.

Diesen Anforderungen wird die streitgegenständliche Fundstellenangabe nicht gerecht. Die Fundstellenangabe ist nahezu unleserlich. Sie ist jedenfalls in einem deutlich unter 6-Didot-Punkt liegenden Schriftgrad gehalten.

Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass der „Korrekturabzug“ lesbar gewesen sei. Es ist nicht ersichtlich, dass die dortige Größe der Fundstellenangabe eine andere gewesen ist als eine solche, die in der Werbung letztendlich verwendet worden ist. Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, den Inhalt der Werbung abzuändern. Für einen solchen Fall hat der Beklagte auf die Werbung zu verzichten. Geschäftliche Relevanz ist ebenfalls gegeben. Es ergibt sich ohne Weiteres aus der Verletzung des Gebotes der fachlichen Sorgfalt, weil die Fundstelle nicht lesbar ist und dem Verbraucher deshalb nicht die Möglichkeit der Kenntnisnahme von dem Test eröffnet ist. Das beeinträchtigt die Möglichkeit des Verbrauchers, die testbezogene Werbung zu prüfen, wodurch seine Fähigkeit, eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, spürbar beeinträchtigt wird (vgl. OLG Oldenburg a.a.O.; OLG Brandenburg MD 2013, 709). Selbstverständlich sind dabei zu allen genannten Testergebissen die Fundstellen in lesbarer Form in die Werbung aufzunehmen."


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OLG Köln: Werbung mit Testergebnis darf nur für konkretes getestetes Produkt und nicht für Produktvarianten erfolgen

OLG Köln
Urteil vom 13.04.2018
6 U 166/17


Das OLG Köln hat entschieden, dass die Werbung mit einem Testergebnis nur für das konkrete getestete Produkt und nicht für Produktvarianten erfolgen darf.

Aus den Entscheidungsgründen:

2. Der Unterlassungsanspruch folgt aus § 8 Abs. 1 UGW i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 1, § 3, § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG bzw. § 5a Abs. 2 UWG unter dem Gesichtspunkt der irreführenden Werbung mit einem Testergebnis bzw. dem Vorenthalten wesentlicher Informationen.

Es entspricht allgemeiner Ansicht und wird von den Parteien im vorliegenden Verfahren auch nicht in Frage gestellt, dass Untersuchungsergebnisse der Stiftung Warentest nicht dazu verwendet werden dürfen, den Verbrauchern einen Eindruck von der Überlegenheit einzelner Produkte zu vermitteln, den die Untersuchungsergebnisse nicht rechtfertigen. Testergebnisse sind ein besonders beliebtes und wirksames Werbemittel, insbesondere wenn das Ergebnis in einem objektiven und sachkundigen Testverfahren von einem anerkannten Testveranstalter wie z.B. der Stiftung Warentest vergeben worden ist. Der Testwerbende muss allerdings die Kriterien der Wahrheit, der Sachlichkeit, der Vollständigkeit, der Aktualität und der Transparenz einhalten. Ist das nicht der Fall, liegt regelmäßig der Tatbestand der irreführenden Werbung vor. Eine Irreführung ist immer dann gegegeben, wenn sich der Test nicht auf die beworbene, sondern eine andere Ware bezog, auch wenn diese äußerlich ähnlich und technisch baugleich war. Außerdem muss derjenige, der mit Testergebnissen wirbt, in der Werbung deutlich auf eine leicht auffindbare und nachprüfbare Fundstelle hinweisen (s. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl., § 5 Rn. 2.280, 2.285, 2.289, § 5a Rn. 3.21, jew. m.w.N.; Franz, Werbung mit Testergebnissen, WRP 2016, 439 ff.).

a) Dass danach die angegriffene Werbung für die Matratze „C Weich“ lauterkeitsrechtlich unzulässig war, steht zwischen den Parteien außer Streit. Für ein entsprechendes Verbot besteht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Die Untersagungsverfügung des LG Hamburg vom 11.01.2017 im Verfahren 312 O 15/17, auf die sich die Abschlusserklärung der Beklagten bezieht, betrifft eine inhaltlich andere Werbung der Beklagten: Für die C Weich wurde prominent hervorgehoben u.a. mit

„Die beste jemals getestete Matratze“

geworben und im Fließtext mit der Aussage

„… beste Ergebnisse bei Stiftung Warentest. Der C® ist und bleibt der unangefochtene Spitzenreiter“.

Die hier streitgegenständliche Werbung fällt jedenfalls nicht ganz eindeutig und unzweifelhaft in den Kernbereich der Untersagungsverfügung, so dass im Hinblick auf mögliche Auslegungsprobleme die Klägerin ein berechtigtes Interesse an einer gesonderten Untersagung hat.

b) Das Testergebnis zur C-Matratze gilt nicht für alle C Mittelfest-Matratzen, gleich welcher Größe, sondern nur für die tatsächlich getestete Matratze, d.h. die C Mittelfest in der Größe 90 x 200 cm.

Dass die Stiftung Warentest selbst dies anders sieht, kann nicht festgestellt werden. Allein aus dem

„test-Kommentar: Die „C Anti-Kartell-Matratze“ ist rundum empfehlenswert. C2 de verkauft sie im mehreren Größen von 80 x 190 bis 200 x 200 Zentimeter.“

kann ein solcher Schluss nicht hergeleitet werden, zumal die Stiftung Warentest für einen früheren Kaltschaummatratzen-Test ausdrücklich eine andere Ansicht vertreten hat. Dies ergibt sich aus dem Urteil des OLG Koblenz vom 06.07.2011 im Verfahren 9 U 255/11, wonach ausweislich der Gründe zu Ziff. II die Stiftung Warentest die Klageerhebung durch die Verbraucherzentrale initiiert hatte. Die Stiftung Warentest war damals der Ansicht, es handele sich bei der 7-Zonen-Kaltschaummatratze „N“ in der Größe 100 x 200 cm und/oder 140 x 200 cm nicht um die von ihr getestete Matratze in der Größe 90 x 200 cm.

Ein Testveranstalter vergibt seine Bewertungen für bestimmte Produkte. Daher ist es unzulässig, mit einer positiven Bewertung für ein anderes als das getestete Produkt zu werben. Dies gilt auch dann, wenn die Abweichung zwischen getestetem und beworbenen Produkt nur in der Größe liegt, wie z.B. bei Matratzen (s. OLG Koblenz, Urteil vom 06.07.2011, 9 U 255/11; Franz, Werbung mit Testergebnissen, WRP 2016, 439, 441). Aus der maßgeblichen Sicht des Verbrauchers liegt es nicht auf der Hand, dass Matratzen unabhängig von ihrer Größe stets baugleich sind. Fragen stellen sich insbesondere bei Matratzen verschiedener Länge in Bezug auf die Liegezonen, innerhalb derer der Körper mehr oder weniger stark gestützt wird. Tatsächlich ist die C Mittelfest nicht unabhängig von ihrer Länge im Aufbau stets identisch. Die Matratzen werden zwar - unbestritten - alle aus denselben großen Schaumblöcken herausgeschnitten, die relative Anordnung der durch Einschnitte erzeugten Liegezonen zueinander bzw. zur Gesamtlänge ist dabei jedoch zwangsläufig verschieden.

Darauf, ob die unterschiedlich großen Matratzen gleich gut sind oder sich hinsichtlich der Liegeeigneschaften unterscheiden, kommt es nicht an. Einem entsprechenden Beweisantritt braucht nicht nachgegangen zu werden (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl., § 5 Rn. 2.285). Der Verbraucher erwartet nämlich, dass die Benotung, die Gegenstand der Werbung ist, auf einer Bewertung durch die Prüfer der Stiftung Warentest beruht und gerade nicht das Ergebnis einer – wenn auch gerichtlichen – Untersuchung und Bewertung durch eine andere Stelle ist.

Nach diesen Maßstäben hätte im vorliegenden Fall deutlich gemacht werden müssen, dass nicht der beworbene, sondern ein baugleicher anderer Artikel getestet wurde. Die Werbung in der konkreten Verletzungsform lässt dies nicht hinreichend erkennen, auch wenn davon ausgegangen wird, dass der Link zur C Mittelfest auf der Übersichtsseite zu dem Einzelangebot im Anlagekonvolut K1 (Bl. 16 AH) geführt hat. Die Angabe „Getestet wurde die C® Mittelfest (H3) in der Größe 90x200 cm“ befindet sich dort indes nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Testsiegerwerbung, sondern ist im Fließtext „versteckt“.

c) Wer im Internet mit einem Testergebnis wirbt, muss auf der ersten Seite deutlich auf eine leicht auffindbare und nachprüfbare Fundstelle hinweisen. Dazu genügt ein deutlicher Sternchenhinweis, wenn er den Verbraucher ohne weiteres zu der Fundstellenangabe führt, oder auch ein Link, der zu einem vollständigen Testbericht führt (s. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl., § 5 Rn. 2.289, § 5a Rn. 3.21, jew. m.w.N.).

Die angegriffene Werbung genügt auch diesen Anforderungen nicht, weder bezüglich der Übersichtsseite noch bezüglich der Produktseiten.

Die Übersichtsseite beinhaltet für die Produkte der Beklagten eine Testsiegerwerbung, die mithin eine Fundstellenangabe erforderlich macht. Der Einwand der Beschränkung des Kommunikationsmittels, § 5a Abs. 5 UWG, greift nicht. Der von der Klägerin vorgelegte Screenshot belegt, dass für eine Fundstellenangabe unmittelbar nach der Werbung mit „Testsieger Stiftung Warentest“ hinreichend Platz gewesen wäre, z.B. durch den Zusatz „(Heft 7/2015)“ statt „(H2 - weich 100x200 cm)“ bzw. „(H3 - mittelfest 100x200 cm 2in1 Liegehärten H3&H4, Bezug)“. Außerdem ist weder von der Beklagten schlüssig dargetan noch sonst ersichtlich, warum die Angaben nicht hätten verlängert werden können; das an dritter Stelle gelistete Produkt, ein Staubsauger, wird auf der Übersichtsseite über zwei Zeilen hinweg beschrieben.

Die Fundstellenangabe auf den Produktseiten sind nicht hinreichend deutlich. Bereits bei der blickfangmäßig herausgestellten Werbung mit „C Anti-Kartell-Matratze - Testsieger Stiftung Warentest…“ hätte es zumindest eines Sternchenhinweises auf eine nachfolgende, gut auffindbare Fundstellenangabe bedurft. Die jeweils auf der ersten Seite im Fließtext verborgenen Angaben „Bestnote 1,8 im Matratzentest der Stiftung Warentest vom 22.05.2015“ genügen insoweit nicht, wobei dahinstehen kann, ob diese Angabe als solche überhaupt eine leicht auffindbare und nachprüfbare Fundstellenangabe darstellt.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




LG Erfurt: Bei Werbung mit Kundenzufriedenheitsangaben muss eine tatsächlich zugängliche Fundstelle angegeben werden

LG Erfurt
Urteil vom 30.12.2013
3 O 1512/13


Das LG Erfurt hat entschieden, dass bei der Werbung mit Kundenzufriedenheitsangaben eine für den Verbraucher nachvollziehbare, auffindbare und tatsächlich existierende Fundstelle angegeben werden muss. Im vorliegenden Fall ging es um die Werbung eines großen Anbieters von Hörgeräten, welcher mit der Aussage "94,2 % unserer Kunden sind sehr zufrieden" geworben hatte. Die in der Werbung angegebene Quelle "Gap Vision Januar – Mai 2013" war jedoch keine allgemein zugängliche Quelle. Die Wettbewerbszentrale sah darin eine Irreführung nach §§ 5a Abs. 2, 3 Abs. 2 UWG und klagte erfolgreich auf Unterlassung.


LG Düsseldorf: Werbung mit einem 15 Jahre alten Testbericht ist regelmäßig wettbewerbswidrig

LG Düsseldorf
Urteil vom 18.07.2013
37 O 33/13


Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass die Werbung mit einem 15 Jahre alten Testergebnis regelmäßig wettbewerbswidrig ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Daneben ist die Verwendung eines 15 Jahre alten Erfahrungsberichts über Dienstleistungen nach Auffassung des Gerichts zur Irreführung geeignet, weil wegen des großen Abstands zwischen der Nutzung in der Werbung und der Publikation nicht davon ausgegangen werden kann, dass die damaligen Ergebnisse nach wie vor unverändert zutreffen.

Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG ist eine Werbung mit älteren Testergebnissen dann nicht irreführend, wenn der Zeitpunkt der Veröffentlichung erkennbar gemacht wird und die angebotenen Waren mit den seinerzeit geprüften gleich sind, technisch nicht durch neuere Entwicklungen überholt sind und für solche Waren auch keine neueren Prüfungsergebnisse vorliegen."


OLG Celle: Wird mit einem Testergebnis geworben, so muss die Fundstelle gut sichtbar angegeben werden - mindestens 6-Punkt-Schrift

OLG Celle
Urteil vom 24.02.2011
13 U 172/10
Testergerbnis
6-Punkt-Schrift


Bei der Werbung mit Testergebnissen muss der Werbende die Fundstelle des Testergebnisses leicht erkennbar angeben, so dass der Verbraucher in der Lage ist, das Testergebnis und den Test einzusehen und zu überprüfen.
Fehlt ein entsprechender Hinweis, so handelt der Werbende wettbewerbswidrig. Dabei darf der Hinweis nicht zu klein sein. Das OLG Celle hat entschieden, dass der Hinweis mindestens in 6-Punkt-Schrift zu erfolgen hat.

Aus den Entscheidungsgründen:
"Nach §§ 5 a Abs. 2, 3 Abs. 2 UWG ist es als unlauter anzusehen, wenn Testergebnisse zur Werbung für ein Produkt verwendet werden und der Verbraucher nicht leicht und eindeutig darauf hingewiesen wird, wo er nähere Angaben zu dem Test erhalten kann. Erforderlich ist insoweit, dass die in die Werbung aufgenommenen Angaben über Testurteile leicht und eindeutig nachprüfbar sind. Das setzt nicht nur voraus, dass überhaupt eine Fundstelle für den Test angegeben wird, sondern auch, dass diese Angabe für den Verbraucher aufgrund der Gestaltung der Werbung leicht auffindbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2009 – I ZR 50/07, zitiert nach juris, Tz. 29 ff.. BGH, Urteil vom 21. März 1991 – I ZR 151/89, zitiert nach juris, Tz. 19). Eine leichte Auffindbarkeit in diesem Sinn bedingt, dass die Fundstellenangabe ausreichend deutlich lesbar ist (vgl. KG, Urteil vom 14. September 1993 – 5 U 5035/93, MD 1994, 158, 159).
[...]
Diese Voraussetzung hat der Bundesgerichtshof im Regelfall nur bei Verwendung einer Schrift als erfüllt angesehen, deren Größe 6Punkt nicht unterschreitet, wenn nicht besondere, die Deutlichkeit des Schriftbildes in seiner Gesamtheit fördernde Umstände die tatrichterliche Würdigung rechtfertigen, dass auch eine jene Grenze unterschreitende Schrift ausnahmsweise noch ohne besondere Konzentration und Anstrengung lesbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 1986 – I ZR 213/84, zitiert nach juris, Tz. 12 ff.)."



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: