BGH: Zur Einordnung einer Mundspüllösung als Funktionsarzneimittel - Inverkehrbringen als nicht zugelassenes Arzneimittel
BGH
Urteil vom 05.10.2010
I ZR 90/08
Mundspüllösung
UWG §§ 3, 4 Nr. 11; AMG § 2 Abs. 1 Nr. 2 lit. a, Abs. 3 Nr. 2; LFGB § 2 Abs. 5 Satz 1
Leitsatz des BGH:
Eine für die Bejahung einer pharmakologischen Wirkung eines Stoffes erforderliche Wechselwirkung zwischen seinen Molekülen und Körperzellen liegt auch dann vor, wenn die Moleküle eine ohne sie gegebene Einwirkung anderer Stoffe auf die Körperzellen verhindern.
BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010 - I ZR 90/08 - OLG Frankfurt/Main - LG Frankfurt/Main
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 05.10.2010
I ZR 90/08
Mundspüllösung
UWG §§ 3, 4 Nr. 11; AMG § 2 Abs. 1 Nr. 2 lit. a, Abs. 3 Nr. 2; LFGB § 2 Abs. 5 Satz 1
Leitsatz des BGH:
Eine für die Bejahung einer pharmakologischen Wirkung eines Stoffes erforderliche Wechselwirkung zwischen seinen Molekülen und Körperzellen liegt auch dann vor, wenn die Moleküle eine ohne sie gegebene Einwirkung anderer Stoffe auf die Körperzellen verhindern.
BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010 - I ZR 90/08 - OLG Frankfurt/Main - LG Frankfurt/Main
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