Skip to content

VG Schleswig: Meta / Facebook verstößt gegen Transparenzpflichten aus § 93 MStV da Nutzer nicht ausreichend über Kriterien und Funktionsweisen der Algorithmen informiert werden

VG Schleswig
Beschluss vom 30.06.2025
10 B 185/24


Das VG Schleswig hat entschieden, dass Meta / Facebook gegen die Transparenzpflichten aus § 93 MStV verstößt, da Nutzer nicht ausreichend über Kriterien und Funktionsweisen der Algorithmen informiert werden.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Meta verstößt mit Facebook gegen Transparenzgebot im Medienstaatsvertrag

Die 10. Kammer hat mit Beschluss vom 30. Juni 2025 einen einstweiligen Rechtsschutzantrag der Meta Platforms Ireland Limited (Antragstellerin) gegen einen Bescheid der Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein (Antragsgegnerin) abgelehnt. Die Antragsgegnerin hatte gegenüber Meta mit Bescheid vom 2. Oktober 2024 beanstandet, dass sie mit ihrem Dienst Facebook gegen Transparenzpflichten aus dem Medienstaatsvertrag verstoße. Sie informiere Nutzer u. a. nicht leicht genug wahrnehmbar über die Kriterien und Funktionsweisen der Algorithmen, die über gezeigte Beiträge, deren Auswahl und Gewichtung im News-Feed entscheiden. Die Antragsgegnerin forderte Meta unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, die Verstöße kurzfristig zu beheben. Hiergegen wandte sich die Antragstellerin mit diversen Einwänden; u. a. verstießen die maßgeblichen Vorschriften des Medienstaatsvertrags (MStV) gegen Europarecht.

Das Gericht lehnte den Antrag der Antragstellerin aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung ab. Zwar komme die Kammer bei summarischer Prüfung zu dem

Ergebnis, dass der Bescheid formell rechtmäßig sei und die Voraussetzungen für eine Beanstandung vorlägen, da die Antragstellerin den Transparenzpflichten aus § 93 MStV nicht hinreichend nachkomme. Im Eilverfahren lasse sich jedoch die komplexe Rechtsfrage, ob § 93 und § 1 Abs. 8 Satz 1 MStV gegen Unionsrecht verstießen, nicht abschließend beantworten. Die infolge der offenen Erfolgsaussichten vorzunehmende Interessenabwägung falle angesichts der Bedeutung der mit den Transparenzvorschriften geschützten Meinungsvielfalt und demokratischen Meinungsbildungsprozessen, die durch Dienste wie Facebook erheblich mitgestaltet würden, zulasten der Antragstellerin aus. Für die Kammer sei nicht erkennbar gewesen, dass der mit den Transparenzpflichten verbundene Aufwand zu besonders tiefgreifenden oder gar unverhältnismäßigen Belastungen der Antragstellerin führen würde.

Die Antragstellerin kann gegen den Beschluss (10 B 185/24) binnen zwei Wochen Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht einreichen.



BMJ: Entwurf zur Neuregelung des Wertersatzes beim Widerruf von Fernabsatzverträgen

Das Bundesjustizministerium hat heute den Regierungsentwurf zur Neuregelung des Wertersatzes beim Widerruf von Fernabsatzgeschäften vorgestellt. Auslöser war das Urteil des EuGH vom 03.11.2009 - C-489/07, wonach die bisherige deutsche Regelung (Wertersatzpflicht bei bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme) gegen die EU-Fernabsatzrichtlinie verstößt.

Der Entwurf sieht nunmehr folgende Regelung vor:

„Entwurf § 312e BGB
Wertersatz bei Fernabsatzverträgen
(1) Bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Waren hat der Verbraucher abweichend von § 357 Absatz 1 Wertersatz für Nutzungen nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt nur zu leisten,
1. soweit er die Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der
Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht, und
2. wenn er zuvor vom Unternehmer auf diese Rechtsfolge hingewiesen und entsprechend § 360 Absatz 1 oder 2 über sein Widerrufs- oder Rückgaberecht belehrt worden ist oder von beidem anderweitig Kenntnis erlangt hat.
§ 347 Absatz 1 Satz 1 ist nicht anzuwenden.
(2) Bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistungen hat der Verbraucher abweichend von § 357 Absatz 1 Wertersatz für die erbrachte Dienstleistung nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt nur zu leisten,
1. wenn er vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und
2. wenn er ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt."


Mit der vorgesehenen Regelung werden deutsche Internethändler weiter belastet. Dem Gesetzgeber sind allerdings mehr oder weniger die Hände gebunden, muss er doch die EuGH-Rechtsprechung und die Fernabsatzrichtlinie umsetzen. Ohnehin hatte der BGH die derzeitige Regelung in seinem Urteil vom 03.11.2009 - VIII ZR 337/09 richtlinienkonform und folglich sehr verbraucherfreundlich ausgelegt. Letztlich wird auch der Verbraucher die Zeche zahlen, da die Regelung zu steigenden Preisen führen wird.

Die Pressemitteilung des BMJ finden Sie hier:
Den vollständigen Gesetzesentwurf finden Sie hier: