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LG Osnabrück: Der Slogan "Die wahrscheinlich günstigste Apotheke Deutschlands" als unzulässige Alleinstellungsbehauptung

LG Osnabrück
Urteil vom 02.06.2010
18 O 106/09
Die Wahrscheinlich günstigste Apotheke


Das LG Osnabrück hat entschieden, dass die Werbung mit dem Slogan "Die wahrscheinlich günstigste Apotheke Deutschlands" durch eine Apotheke eine unzulässige Alleinstellungsbehaupt und somit wettbewerbswidrig ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Bei verständiger Würdigung enthält die Werbung des Beklagten die Alleinstellungsbehauptung, bei den von ihm vertriebenen Medikamenten jeweils den günstigsten Preis anzubieten. Die Einschränkung durch Verwendung des Wortes "wahrscheinlich" enthält keine Beschränkung dieser Aussage, da sie - entgegen der Behauptung des Beklagten - von dem durchschnittlichen Verbraucher nicht im mathematischen Sinn einer über 50 % hinausgehenden Wahrscheinlichkeit verstanden wird, sondern als die Erklärung des Beklagten, dass er nach Ausschöpfung aller ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten zu dem Ergebnis gelangt ist, durchgehend die günstigsten Preise anzubieten."