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BGH: Arzneimittel-Lieferdienst einer Apotheke an Sonntagen und Feiertagen verstößt gegen 7 Abs. 2 Satz 1 LÖG NRW

BGH
Urteil vom 06.03.2025
I ZR 20/24
Sonntäglicher Apotheken-Lieferservice
GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 19; ZPO § 160 Abs. 3 Nr. 7, § 310 Abs. 1 Satz 1; ApBetrO § 23 Abs. 1 Satz 1; LÖG NRW § 7 Abs. 2 Satz 1


Der BGH hat entschieden, dass der Arzneimittel-Lieferdienst einer Apotheke an Sonntagen und Feiertagen gegen 7 Abs. 2 Satz 1 LÖG NRW verstößt.

Leitsätze des BGH:
a) Ist im Protokoll des zur Verkündung einer Entscheidung anberaumten Termins nicht festgehalten, dass ein Urteil verkündet wurde, ist die Verkündung nicht bewiesen. Wird das erstinstanzliche Urteil weder durch Verkündung noch in anderer Weise wirksam verlautbart, handelt es sich dabei lediglich um einen Urteilsentwurf, mit dem das erstinstanzliche Verfahren noch nicht abgeschlossen ist.

b) Der Gesetzgeber des Landes Nordrhein-Westfalen ist berechtigt, in § 7 Abs. 2 Satz 1 LÖG NRW Apothekenschließungen an Sonn- und Feiertagen anzuordnen, die durch Verbotsverfügungen der Apothekerkammern konkretisiert werden. Er ist hieran nicht durch die bundesrechtliche Regelung der Verpflichtung der Apotheker zur Dienstbereitschaft in § 23 Abs. 1 Satz 1 ApBetrO gehindert.

c) Ein Apotheker, der bei Vorliegen einer solchen seine Apotheke betreffenden Verbotsverfügung der Apothekerkammer seine Kunden an Sonn- und Feiertagen durch einen Lieferdienst mit Arzneimitteln beliefern lässt, die er in den Räumen seiner Apotheke zum Versand vorbereitet und von dort aus an den Lieferdienst übergibt, verstößt gegen § 7 Abs. 2 Satz 1 LÖG NRW, auch wenn er die Verkaufsstelle seiner Apotheke geschlossen hält.

BGH, Urteil vom 6. März 2025 - I ZR 20/24 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Volltext BGH liegt vor: Sonntagsverkauf von Dekorationsartikeln und Christbaumschmuck in einem Gartenmarkt verstößt nicht gegen Ladenöffnungsgesetz Nordrhein-Westfalen

BGH
Urteil vom 05.12.2024
I ZR 38/24
Sonntagsverkauf im Gartencenter
LÖG NW § 5 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 4 Abs. 2 Satz 1; UWG § 8 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 3a


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Sonntagsverkauf von Dekorationsartikeln und Christbaumschmuck in einem Gartenmarkt in NRW zulässig und nicht wettbewerbswidrig - kein Verstoß gegen Ladenöffnungsgesetz Nordrhein-Westfalen über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des BGH:
a) Über die Zulässigkeit der Öffnung einer Verkaufsstelle an Sonn- und Feiertagen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 LÖG NW entscheidet das dort angebotene Kernsortiment, nicht aber das ergänzend dazu angebotene Randsortiment.

b) Die Zugehörigkeit von Waren zum Randsortiment im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 LÖG NW richtet sich nach deren hauptsächlicher Zweckbestimmung und nicht danach, in welcher Weise sie darüber hinaus noch genutzt werden können. Waren des nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 LÖG NW zulässigen Randsortiments müssen weder zum sofortigen Ge- und Verbrauch bestimmt sein, noch müssen sie gleichzeitig oder kombiniert mit Waren des Kernsortiments erworben werden.

BGH, Urteil vom 5. Dezember 2024 - I ZR 38/24 - OLG Hamm - LG Bochum

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Sonntagsverkauf von Dekorationsartikeln und Christbaumschmuck in einem Gartenmarkt in NRW zulässig und nicht wettbewerbswidrig - kein Verstoß gegen Ladenöffnungsgesetz Nordrhein-Westfalen

BGH
Urteil vom 05.12.2024
I ZR 38/24

Der BGH hat entschieden, dass der Sonntagsverkauf von Dekorationsartikeln und Christbaumschmuck in einem Gartenmarkt in NRW zulässig und nicht wettbewerbswidrig ist. Es liegt kein Verstoß gegen das Ladenöffnungsgesetz Nordrhein-Westfalen vor.

Die Pressemitteilung des BGH:
Zulässigkeit des Sonntagsverkaufs von Dekorationsartikeln und Christbaumschmuck in einem
Gartenmarkt

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der sonntägliche Verkauf von Dekorationsartikeln und Christbaumschmuck in einem Gartenmarkt nicht gegen das Ladenöffnungsgesetz Nordrhein-Westfalen verstößt.

Sachverhalt:

Die Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Die Beklagte betreibt Gartenmärkte in Nordrhein-Westfalen und verkaufte dort an einem Sonntag im November des Jahres 2022 neben Blumen und Pflanzen auch Dekorationsartikel und Christbaumschmuck.

Die Klägerin hält dies für unlauter und nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat die Klage mit Blick auf das von der Klägerin begehrte Verbot des Verkaufs von künstlichen Tannenzweigen, Motivanhängern, Zimtstangen und Glaskugeln abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Unterlassungsantrag weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen.

Der sonntägliche Verkauf der in Rede stehenden Waren stellt keinen Wettbewerbsverstoß dar, weil sie dem Randsortiment zuzurechnen sind. Ihr Verkauf ist deshalb nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Ladenöffnungsgesetz Nordrhein-Westfalen (LÖG NW) an Sonn- und Feiertagen zulässig. Als kleinteilige Accessoires zu den von der Beklagten hauptsächlich angebotenen Blumen und Pflanzen haben Dekorationsartikel und Christbaumschmuck lediglich ergänzenden, in Umfang und Gewichtigkeit deutlich untergeordneten Charakter. Die Zugehörigkeit von Waren zum Randsortiment im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 LÖG NW richtet sich nach ihrer hauptsächlichen Zweckbestimmung und nicht nach ihrer darüber hinaus möglichen Nutzung. Zudem muss das Randsortiment - anders als das Kernsortiment - nicht zum sofortigen Ge- oder Verbrauch bestimmt sein. Auch ist nicht erforderlich, dass Waren des Randsortiments gleichzeitig oder kombiniert mit Waren des Kernsortiments erworben werden.

Es stellt keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG dar, dass das Randsortiment nur in den aufgrund ihres Kernsortiments privilegierten Verkaufsstellen sonn- und feiertags verkauft werden darf, in sonstigen Verkaufsstellen aber nicht. Die Differenzierung danach, ob das Kernsortiment den typischerweise an Sonn- und Feiertagen anfallenden Bedarf befriedigt, ist sachlich gerechtfertigt.

Vorinstanzen:

LG Bochum - Urteil vom 7. Juni 2023 - I-15 O 27/23

OLG Hamm - Urteil vom 18. Januar 2024 - I-4 U 136/23

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 3a UWG

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

§ 4 Ladenöffnungsgesetz Nordrhein-Westfalen

(1) Verkaufsstellen dürfen

1. an Werktagen ohne zeitliche Begrenzung geöffnet sein (allgemeine Ladenöffnungszeit) [...]

(2) Außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeit nach Absatz 1 ist auch das gewerbliche Anbieten von Waren zum Verkauf an jedermann außerhalb von

Verkaufsstellen verboten. [...]

§ 5 Ladenöffnungsgesetz Nordrhein-Westfalen

(1) An Sonn- und Feiertagen dürfen geöffnet sein:

1. Verkaufsstellen, deren Kernsortiment aus einer oder mehrerer der Warengruppen Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften oder Back- und Konditorwaren besteht, für die Abgabe dieser Waren und eines begrenzten Randsortiments für die Dauer von fünf Stunden. Die für Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörde kann zur näheren Bestimmung der Begriffe Kern- und Randsortiment im Einvernehmen mit dem für Wirtschaft zuständigen Landtagsausschuss eine Rechtsverordnung erlassen. [...]

Art 3 Grundgesetz

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. [...]