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BGH-Entscheidung zur Zulässigkeit von Altmeldungen in einem Online-Archiv liegt im Volltext vor

BGH
Urteil vom 30.10.2012
VI ZR 4/12
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1 Ah, 1004 Abs. 1
Satz 2


Wir hatten bereits in dem Beitrag "BGH: Bericht in Online-Archiv über Ermittlungsverfahren wegen falscher eidesstattlicher Versicherung gegen Gazprom-Manager zulässig - welt.de" über die Entscheidung berichtet.

Leitsatz des BGH:
Zur Zulässigkeit des Bereithaltens eines Beitrags in dem für Altmeldungen vorgesehenen Teil eines Internetportals (Online-Archiv), in dem über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen einen - namentlich benannten - Manager eines bedeutenden Energieversorgers wegen des Verdachts der falschen eidesstattlichen Versicherung berichtet wird.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Bericht in Online-Archiv über Ermittlungsverfahren wegen falscher eidesstattlicher Versicherung gegen Gazprom-Manager zulässig - welt.de

BGH
Urteil vom 30.10.2012
VI ZR 4/12

Der BGH hat entschieden, dass ein Bericht in einem Online-Archiv ( hier: welt.de ) über ein Ermittlungsverfahren wegen falscher eidesstattlicher Versicherung durch einen Gazprom-Manager zulässig ist. Dies gilt - so der BGH - jedenfalls deshalb, weil der ursprüngliche Beitrag rechtsmäßig war. Völlig zu Recht geht der BGH auch davon aus, dass der Beitrag auch nach Einstellung des Verfahrens nicht aus dem Archiv entfernt werden muss.

Aus der Pressemitteilung des BGH:

"Zwar liegt in dem Bereithalten der den Kläger identifizierenden Meldung zum Abruf im Internet ein Eingriff in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht. Der Eingriff ist aber nicht rechtswidrig, da das Schutzinteresse des Klägers hinter dem von der Beklagten verfolgten Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung zurückzutreten hat.
[...]
Die namentliche Bezeichnung des Klägers in dem streitgegenständlichen Beitrag war zum Zeitpunkt seiner erstmaligen Veröffentlichung im Mai 2008 rechtmäßig. In dem Beitrag wird wahrheitsgemäß und sachlich ausgewogen über die Einleitung und die Hintergründe des Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger berichtet.

Das Bereithalten der den Kläger identifizierenden Meldung zum Abruf ist auch weder durch die Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 153a StPO noch infolge des Abmahnschreibens des Klägers vom 7. Februar 2011 rechtswidrig geworden."


Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:

"BGH: Bericht in Online-Archiv über Ermittlungsverfahren wegen falscher eidesstattlicher Versicherung gegen Gazprom-Manager zulässig - welt.de" vollständig lesen