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LG München: Hinweis "geänderte Rezeptur" auf Verpackung von Arzneimittel ist keine unzulässige Werbung und nach § 10 Abs. 1 Satz 5 AMG zulässig.

LG München
14.08.2019
2 HK O 513/19


Das LG München hat entschieden, dass der Hinweis "geänderte Rezeptur" auf der Verpackung eines Arzneimittel keine unzulässige Werbung darstellt und nach § 10 Abs. 1 Satz 5 AMG zulässig ist. Es handelt sich - so das Gericht - um eine sachdienliche Information für Verbraucher und keine Werbung für eine "verbesserte Rezeptur". Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale.