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BGH: Patentanwaltsvergütung für Vertretung im gerichtlichen Verfahren kann nicht nach § 11 RVG gegen den eigenen Auftraggeber festgesetzt werden

BGH
Beschluss vom 25.08.2015
X ZB 5/14
Festsetzung der Patentanwaltsvergütung
RVG § 11


Der BGH hat entschieden, dass die Vergütung des Patentanwalts für die Vertretung im gerichtlichen Verfahren nicht nach § 11 RVG gegen den eigenen Auftraggeber festgesetzt werden kann. Damit hat der BGH diese Streitfrage entschieden.

Leitsatz des BGH:

Die Vergütung des Patentanwalts für die Vertretung einer Partei oder die Mitwirkung bei der Vertretung einer Partei im gerichtlichen Verfahren kann nicht nach § 11 RVG gegen den Auftraggeber festgesetzt werden.

BGH, Beschluss vom 25. August 2015 - X ZB 5/14 - OLG Braunschweig - LG Braunschweig

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OVG Münster: Rundfunkbeitrag ist verfassungsgemäß - Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen

OVG Münster
Urteile vom 13.03.2015
2 A 2311/14, 2 A 2422/14 und 2 A 2423/14


Das OVG Münster hat entschieden, dass der Rundfunkbeitrag verfassungsgemäß ist. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde wenig verwunderlich zugelassen.

Die Pressemitteilung des OVG Münster:
"Rundfunkbeitrag verfassungsgemäß

Mit Urteilen vom heutigen Tag hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen die Berufungen von drei Klägern zurückgewiesen, die sich gegen die Erhebung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich durch den WDR gewandt hatten. Die klageabweisenden Urteile der Verwaltungsgerichte Arnsberg und Köln wurden damit bestätigt. Die Kläger hatten insbesondere geltend gemacht, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV), der seit dem 1. Januar 2013 die Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkbeiträgen darstellt, verfassungswidrig sei.

In der mündlichen Urteilsbegründung hat die Vorsitzende des 2. Senats im Wesentlichen ausgeführt, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag begegne keinen durchgreifenden europarechtlichen oder verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere sei er in allen seinen Regelungsteilen formell und materiell verfassungsgemäß. Die Gesetzgebungskompetenz für die Erhebung des Rundfunkbeitrags liege bei den Ländern. Der durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sowohl für den privaten Bereich als auch für den nicht privaten Bereich ausgestaltete Rundfunkbeitrag sei keine (verdeckte) Steuer, die der Gesetzgebungskompetenz des Bundes unterfiele. Auch wenn die Anknüpfung der Beitragserhebung an die Wohnung (im privaten Bereich) bzw. an die Betriebsstätte (im nicht privaten Bereich) allgemein gefasst sei, handele es sich noch um einen echten Beitrag. Der Rundfunkbeitrag bleibe eine Gegenleistung für die individuelle Empfangsmöglichkeit öffentlich-rechtlichen Rundfunks mit einer speziellen, zweckgebundenen Finanzierungsfunktion nach einem bestimmten Verteilungsschlüssel. Mit Blick auf seinen weiten Gestaltungsspielraum bei der Ausgestaltung der Rundfunkordnung, der seinerseits verfassungsrechtlich garantiert sei, habe der Gesetzgeber typisierend annehmen dürfen, dass von der Rundfunkempfangsmöglichkeit üblicherweise in den gesetzlich bestimmten Raumeinheiten Wohnung und Betriebsstätte Gebrauch gemacht wird. Besondere Härtefälle könnten über die ausnahmsweise Befreiungsmöglichkeit des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV gelöst werden. In materieller Hinsicht verstoße der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag namentlich nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Auch insoweit bewege sich der Gesetzgeber noch im Bereich einer zulässigen Typisierung als sachlichem Grund für die Anbindung der Beitragspflicht an die Wohnung bzw. die Betriebsstätte. Dies gelte gerade unter Berücksichtigung sowohl der gesetzlich vorgesehenen Befreiungsmöglichkeiten und Ausnahmen als auch der degressiven Staffelung der Beitragspflicht für Betriebsstätten nach der Anzahl der Beschäftigten. Zuletzt seien auch die im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vorgesehenen Nachweis- und Anzeigepflichten ebenso wie der einmalige Meldedatenabgleich mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht vereinbar. Aus den vorstehenden Gründen sei eine Vorlage der Sachen an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht in Betracht gekommen.

Der Senat hat die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Aktenzeichen: 2 A 2311/14, 2 A 2422/14 und 2 A 2423/14

(I. Instanz: VG Arnsberg 8 K 3279/13 und 8 K 3353/13 und VG Köln 6 K 7543/13)"



EuGH: Beim Online-Flugticket-Kauf muss der Ticketendpreis samt Steuern, Gebühren und sonstiger Zusatzkosten sofort bei erstmaliger Preisangabe ersichtlich sein - Air Berlin

EuGH
Urteil vom 15.01.2014
C‑573/13
Air Berlin plc & Co. Luftverkehrs KG
gegen
Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.


Der EuGH hat entschieden, dass beim Online-Flugticket-Kauf und elektronischen Buchungssystemen der Ticketendpreis samt Steuern, Gebühren und sonstiger Zusatzkosten sofort bei erstmaliger Angabe des Preises ersichtlich sein muss. Der EuGH hat den Rechtsstreit zwischen Air Berlin und dem vzbv zutreffend zugunsten der Verbraucherschützer entschieden.

Tenor der Entscheidung:

1. Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft ist dahin auszulegen, dass der zu zahlende Endpreis im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden bei jeder Angabe von Preisen für Flugdienste, einschließlich bei ihrer erstmaligen Angabe, auszuweisen ist.

2. Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1008/2008 ist dahin auszulegen, dass der zu zahlende Endpreis im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht nur für den vom Kunden ausgewählten Flugdienst, sondern auch für jeden Flugdienst auszuweisen ist, dessen Preis angezeigt wird.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



KG Berlin: Air Berlin darf kein Bearbeitungsentgelt für Stornierung von Flügen verlangen und muss Anteil der Steuern und Gebühren am Ticketpreis richtig ausweisen

KG Berlin
Urteil vom 12.08.2014
5 U 2/12


Das KG Berlin hat entschieden, dass Air Berlin kein Bearbeitungsentgelt für die Stornierung von Flügen verlangen darf, da es sich insoweit nicht um eine zusätzlich und damit abrechnungsfähige Sonderleistung des Reiseanbieters handelt. Nach § 649 Abs. 1 BGB steht dem Kunden schon von Gesetzes wegen ein Kündigungsrecht zu. Zudem muss der Fluganbieter - so das KG Berlin völlig zu Recht - den Anteil der Steuern und Gebühren am Ticketpreis richtig ausweisen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Keine 0,8 Verfahrensgebühr bei Kostenwiderspruch gegen im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangene Kostenentscheidung

BGH
Beschluss vom 15.08.2013
I ZB 68/12
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1, § 93; RVG VV Nr. 3101 Ziff. 1

Leitsatz des BGH:

Wendet sich der anwaltlich vertretene Antragsgegner mit dem Kostenwiderspruch gegen die im Verfügungsverfahren gegen ihn ergangene Kostenentscheidung, fällt auf seiner Seite keine 0,8-Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 Ziffer 1 VV RVG aus dem Gegenstandswert des Verfügungsverfahrens an (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 22. Mai 2003 - I ZB 38/02, WRP 2003, 1000; Beschluss vom 26. Juni 2003 - I ZB 11/03, BGHReport 2003, 1115).

BGH, Beschluss vom 15. August 2013 - I ZB 68/12 - OLG München - LG München I

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Unzulässige Klauseln in Ryanair AGB

BGH
Urteil vom 20.05.2010
Xa ZR 68/09
BGB § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 Cl


Leitsätze des BGH:
a) Nachfolgende Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Luftverkehrsunternehmens, das seine Leistungen nahezu ausschließlich im Fernabsatz anbietet, hält der Inhaltskontrolle stand:
"Wegen der erhöhten Sicherheits- und Verwaltungskosten wird von Ryanair kein Bargeld für die Bezahlung von Flugscheinen, die Entrichtung von Gebühren und Kosten für die Beförderung von Übergepäck und Sportausrüstung akzeptiert."
b) Nachfolgende Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmens der genannten Art benachteiligt den Fluggast entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist daher unwirksam:
"(1) Kreditkartengebühr pro Fluggast und einfachen Flug:
4,00 €/4,00 €.
(2) Zahlkartengebühren pro Fluggast und einfachen Flug:
1,50 €/1,50 €."

BGH, Urteil vom 20. Mai 2010 - Xa ZR 68/09



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: