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BMJ: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts - Wertgebühren steigen um 6 Prozent und Festgebühren um 9 Prozent

Das BMJ hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts vorgelegt. Wertgebühren um 6 Prozent und Festgebühren um 9 Prozent steigen.

Aus dem Entwurf:
A. Problem und Ziel

Die Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) sind zuletzt am 1. Januar 2021 erhöht worden. Seither verzeichnen Rechtsanwaltskanzleien einen erheblichen Anstieg der Personal- und Sachkosten. Damit die Anwaltschaft ihren wichtigen Beitrag für den Zugang der Bürgerinnen und Bürger zum Recht auch weiterhin leisten kann, sind die gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren an die geänderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen anzupassen.

Auch die Honorarsätze nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) für Sachverständige und Sprachmittler sind zuletzt im Januar 2021 an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst worden. Inzwischen sind die marktüblichen Vergütungen in diesen Bereichen deutlich gestiegen. Um die vergütungsrechtlichen Voraussetzungen dafür zu erhalten, dass den Gerichten und Staatsanwaltschaften weiterhin qualifizierte Sachverständige und Sprachmittler in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, sind die diesbezüglichen Vergütungssätze des JVEG anzupassen. Zudem sind die Entschädigungsregelungen des JVEG für Telekommunikationsunternehmen, die Anordnungen zur Überwachung der Telekommunikation umsetzen, aus technischer Sicht zum Teil überholt und bedürfen einer Aktualisierung.

Mit der Erhöhung der Rechtsanwaltsgebühren sowie der Anpassung der Vergütungen und Entschädigungen nach dem JVEG sind höhere Ausgaben des Staates in Rechtssachen verbunden. Gleichzeitig sind auch die Sach- und Personalkosten der Justiz gestiegen. Daher sind auch die Gerichtsgebühren sowie die Gerichtsvollziehergebühren anzupassen. Die vorgeschlagenen Maßnahmen sollen auch zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 16 der UN-Agenda 2030 beitragen, leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen und den gleichberechtigten Zugang aller zur Justiz zu gewährleisten.

Zur Anpassung der gesetzlichen Rechtsanwaltsvergütung wird eine Kombination aus strukturellen Verbesserungen im anwaltlichen Vergütungsrecht sowie einer linearen Erhöhung der Gebühren des RVG vorgeschlagen. Dabei sollen die Betragsrahmen- sowie die Festgebühren um 9 Prozent und die Wertgebühren um 6 Prozent steigen. Die Gerichtsgebühren sollen ebenfalls linear um 9 beziehungsweise 6 Prozent angehoben werden, die Gerichtsvollziehergebühren um 9 Prozent. Darüber hinaus sind einzelne weitere strukturelle Änderungen in den Justizkostengesetzen vorgesehen.

Auch die Honorarsätze der Sachverständigen und Sprachmittler sollen um 9 Prozent erhöht werden. Die Entschädigungstatbestände für die Telekommunikationsüberwachung sollen an die geänderten technischen Rahmenbedingungen und die Entschädigungssätze an die veränderten Personal- und Sachkosten angepasst werden.


Den vollständigen Entwurf finden Sie hier:


BGH: Anforderungen an eine formfreie anwaltliche Vergütungsvereinbarung für außergerichtliche Beratung

BGH
Urteil vom 03.12.2015
IX ZR 40/15
RVG § 3a Abs. 1 Satz 4, § 34 Abs. 1 Satz 1
RVG § 3a Abs. 1 Satz 1 und 2

Leitsätze des BGH:


1. Eine formfreie Gebührenvereinbarung für eine außergerichtliche Beratung liegt nur vor, wenn sich den Abreden der Parteien entnehmen lässt, dass oder in welchem Umfang die vereinbarte Vergütung ausschließlich Leistungen nach § 34 RVG umfasst.

2. Eine Vergütungsvereinbarung ist von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung abgesetzt, wenn der Vertrag die Vergütungsvereinbarung in einem gesonderten und entsprechend gekennzeichneten Abschnitt oder Paragraphen regelt. Deutlich ist dieses Absetzen, wenn die Vergütungsvereinbarung optisch eindeutig von den anderen im Vertragstext enthaltenen Bestimmungen - mit Ausnahme der Auftragserteilung - abgegrenzt ist.

BGH, Urteil vom 3. Dezember 2015 - IX ZR 40/15 - OLG Karlsruhe - LG Karlsruhe

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: