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OLG Düsseldorf: Kosten für zweiten Testkauf bei Schutzrechtsverletzung regelmäßig nicht erstattungsfähig da erster Testkauf zur Feststellung der Schutzrechtsverletzung ausreichend

OLG Düsseldorf
Urteil vom 08.04.2021
2 U 46/20


Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Kosten für einen zweiten Testkauf bei einer Schutzrechtsverletzung regelmäßig nicht erstattungsfähig sind, da ein erster Testkauf zur Feststellung der Schutzrechtsverletzung ausreichend ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

Grundsätzlich zutreffend ist das Landgericht auch davon ausgegangen, dass der Kläger dem Grunde nach Testkaufkosten ersetzt verlangen kann und insoweit einen Zahlungsanspruch besitzt, der als Schadenersatzanspruch auf § 24 Abs. 2 GebrMG beruht.

Allerdings war hier nur ein Testkauf geboten, so dass nur die Kosten des ersten, günstigeren Testkaufs in Höhe von netto EUR 63,68 (Anlage LR11) von den Beklagten zu ersetzen waren und die Klage im Übrigen abzuweisen war. Grundsätzlich ist stets nur ein Testkauf als zweckmäßig anzusehen (vgl. Kühnen, a.a.O., Kap. B. Rn. 445). Die vom Landgericht akzeptierte Argumentation des Klägers, zwei Testkäufe seien erforderlich gewesen, um das Ausmaß der Verletzungshandlungen abzuschätzen, verfängt nicht. Der Sinn eines Testkaufs ist die Feststellung der Gestaltung der angegriffenen Ausführungsform, nicht die Abschätzung des Ausmaßes der Verletzungshandlungen – um diese festzustellen, stehen dem Schutzrechtsinhaber bereits bei Feststellung einer Verletzungshandlung Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung über alle Verletzungshandlungen des jeweiligen Verletzers zu. Weitere Testkäufe sind hierfür nicht erforderlich. Ohnehin lässt sich das Ausmaß der Verletzungshandlungen kaum durch einen zusätzlichen Testkauf abschätzen, da der Kläger hierüber allenfalls Erkenntnisse zu einer weiteren Verkaufsstelle gewinnen kann. Im Übrigen konnte der Kläger bereits aus dem Angebot von „D“ ersehen, dass die angegriffene Ausführungsform auch dort online vertrieben wird – der tatsächliche Kauf war für diese Erkenntnis nicht nötig.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: