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OLG Köln: Wettbewerbsverstoß wenn Stromversorger Informationen über Preiserhöhungen in allgemeinem Schreiben versteckt sowie einzelne Preisbestandteile und Änderungen nicht gegenüberstellt

OLG Köln
Urteil vom 26.06.2020
6 U 304/19


Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn ein Stromversorger Informationen über Preiserhöhungen in einem allgemeinen Schreiben versteckt bzw. einzelne Preisbestandteile und Änderungen nicht gegenüberstellt.

Aus den Entscheidungsgründen:

1. Dem Kläger steht der gegen die Beklagte geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus dem erstinstanzlichen Antrag Ziffer 1 d gemäß § 2 Abs. 1 UKlaG in Verbindung mit § 41 Abs. 3 EnWG zu.

a) Der Kläger ist – wie das Landgericht mit Recht festgestellt hat – zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs aktivlegitimiert.

Der Kläger ist eine gemäß §§ 3, 4 UKlaG anspruchsberechtigte Stelle. Er ist in die Liste der qualifizierten Einrichtungen des § 4 UKlaG eingetragen. Auch die weiteren Voraussetzungen der genannten Vorschriften liegen vor, was die Beklagte auch nicht angreift.

Die Beklagte hat sich mit dem beanstandeten Verhalten an Verbraucher gewandt. Soweit die Beklagte mit Nichtwissen bestritten hat, dass sich das zum Gegenstand des Unterlassungsantrags gemachte Schreiben an einen Verbraucher gerichtet habe, ist dies unbeachtlich.

Ihr Bestreiten mit Nichtwissen war mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 138 Abs. 4 ZPO nicht zulässig. Denn die Beklagte hätte sich jedenfalls dazu erklären können und müssen, ob sie ihre Preiserhöhungsschreiben in der behaupteten Form versandt hat. Hierzu hat das OLG Düsseldorf (Urteil vom 20.10.2016 – 20 U 37/16, GRUR-RR 2017, 111) in einem vergleichbaren Fall ausgeführt, dass bei einem Stromversorger die Preiserhöhungsschreiben nicht durch einen einzelnen Sachbearbeiter formuliert würden. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte gegenüber Verbrauchern mehrere unterschiedliche Texte nutzt, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Vor diesem Hintergrund ist – wie auch das OLG Düsseldorf ausgeführt hat (aaO) – davon auszugehen, dass auch im Unternehmen der Beklagten – wie in der Regel – diese Texte von der Unternehmensspitze nach Absprache mit juristischen Beratern vorgegeben werden. Zu der Tatsache, wie die von ihr verwandten Texte aussehen, schweigt sich die Beklagte aus, obwohl dieser Umstand in ihrem unmittelbaren Wahrnehmungsbereich liegt und ohne nennenswerten Aufwand unverzüglich festgestellt werden kann.

b) Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs erfolgt auch im Interesse des Verbraucherschutzes, was für die Geltendmachung des Anspruchs nach § 2 UKlaG erforderlich ist (vgl. Micklitz/Rott, MünchKomm/ZPO, 5. Aufl., § 2 UKlaG, Rn. 11). Denn es sind keine Gründe ersichtlich, die darauf hindeuten, dass das Schreiben lediglich an einen Verbraucher versandt worden wäre (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2017, 111).

c) Die Vorschrift des § 41 Abs. 3 EnWG ist eine Verbraucherschutzgesetz, was das Landgericht zutreffend und von der Berufung nicht angegriffen angenommen hat (vgl. auch OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2017, 111). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen.

d) Die Beklagte hat – entgegen der Ansicht des Landgerichts – das Transparenzgebot des § 41 Abs. 3 EnWG verletzt, indem es die einzelnen Preisbestandteile und deren Änderungen nicht dargestellt hat.

Nach Einführung des § 41 Abs. 3 S.1 EnWG durch die EnWG-Novelle aus dem Jahr 2011, der das Verhältnis zwischen einem Energielieferanten und einem Haushaltskunden, der die Energie außerhalb der Grundversorgung bezieht (vgl. Rasbach in Kment, EnWG, 2. Aufl., § 41 Rn. 10) regelt, haben Lieferanten Letztverbraucher rechtzeitig, in jedem Fall jedoch vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode und auf transparente und verständliche Weise über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und über ihre Rücktrittsrechte zu unterrichten. Die Vorschrift des § 41 Abs. 3 S. 2 EnWG normiert ein Kündigungsrecht des Kunden, wenn der Lieferant die Vertragsbindungen einseitig ändert. Hierzu gehört auch die Änderung des Preises. Nicht erheblich ist, ob die Änderung des Preises allein darauf beruht, dass weggefallene oder geänderte Steuern, Abgaben oder sonstige hoheitliche Belastungen an die Sonderkunden weitergegeben werden (vgl. BGH, Urteil vom 05.07.2017 – VIII ZR 163/16, NJW-RR 2017, 1206).

Die Transparenz einer Mitteilung ist jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn die Information über die Preiserhöhung in einem allgemeinen Schreiben versteckt ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.10.2016 – 20 U 37/16, GRUR-RR 2017, 111).

Allerdings ist dem Wortlaut der Norm nicht zu entnehmen, welchen Inhalt die Mitteilung haben muss.

Durch das in § 41 Abs. 3 EnWG normierte Transparenzgebot soll dem Verbraucher jedoch ermöglicht werden, seine Rechte wahrzunehmen und aufgrund der einseitigen Preisanpassung das Vertragsverhältnis zu kündigen. Das Transparenzgebot beinhaltet, dass dem Vertragspartner ein vollständiges und wahres Bild vermittelt wird, so dass er aufgrund der Informationen zu einem Marktvergleich in der Lage ist und insbesondere die Frage prüfen kann, ob er von dem Sonderkündigungsrecht Gebrauch macht (vgl. zur Transparenz von Preisanpassungsklauseln: BGH, Urteil vom 12.10.2007 – V ZR 283/06, NJW-RR 2008, 251).

Zur Transparenz gehört auch, dass der Kunde weiß, auf der Erhöhung welches Bestandteils des Entgelts die Preiserhöhung beruht. Der Preis für Strom und Gas setzt sich aus zahlreichen Elementen zusammen, so etwa auch aus Steuern, Abgaben und weiteren hoheitlichen Bestandteilen, die sich ändern können. Insoweit ist es für die Entscheidung des Kunden von erheblicher Bedeutung, ob einer der vorgenannten Bestandteile erhöht wurde oder der Preis aus anderen Gründen steigt.

Es kommt hinzu, dass der Kunde ausweislich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, die den Preis nach § 315 BGB nach billigem Ermessen bestimmen kann, einen Anspruch auf gerichtliche Überprüfung der Einhaltung des Ermessens hat. Um diese Möglichkeit nutzen zu können, muss dem Kunden bekannt sein, aufgrund der Erhöhung welcher Elemente die Beklagte den Preis geändert hat. So wird etwa das Durchreichen einer Steuererhöhung oder der sonstigen hoheitlichen Abgaben von einem Kunden eher akzeptiert werden und nicht als Verstoß gegen das billige Ermessen angesehen.

Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die Verpflichtung, die Preisbestandteile zu nennen, in anderen Vorschriften – anders als im Rahmen des § 41 Abs. 3 EnWG – ausdrücklich geregelt ist. Allerdings ist etwa für den Grundversorger normiert, dass dieser nach § 5 Abs. 2 S. 2, § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 und S. 3 StromGVV eine Gegenüberstellung der Preise vorzunehmen hat (vgl. auch BGH, Urteil vom 06.06.2018 – VIII ZR 247/17, GRUR-RR 2018, 454). Auch in § 40 Abs. 2 EnWG ist – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – im Einzelnen geregelt, welche Angaben in einer Rechnung zu erfolgen haben. Hieraus kann indes nicht der Rückschluss gezogen werden, dass diese Angaben im Rahmen einer transparenten Darstellung des Preiserhöhungsverlangens nicht erfolgen müssen. Denn die Nutzung einer allgemeingehaltenen Formulierung lässt keine Rückschlüsse auf den entsprechenden Willen des Gesetzgebers zu.

Ob sich der Anspruch auch aus § 2 Abs. 1 S.1 UKlaG, §§ 3, 3a, 8 UWG ergibt, kann offenbleiben.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 516 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

3. Die Revision ist zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen vor. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, weil die Frage, ob ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vorliegt, für zahlreiche Verbraucher und Stromanbieter von erheblicher Bedeutung ist und diese Frage höchstrichterlich bislang nicht entschieden ist.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



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