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BGH: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wenn Gericht die einem Beteiligten selbst gesetzte Frist zur Äußerung nicht abwartet

BGH
Beschluss vom 19.11.2019
VI ZR 215/19
GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 522 Abs. 2 Satz 2, § 544 Abs. 7


Der BGH hat entschieden, dass eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegt, wenn das Gericht die einem Beteiligten selbst gesetzte Frist zur Äußerung nicht abwartet.

Leitsatz des BGH:
Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird verletzt, wenn das Gericht eine dem Beteiligten selbst gesetzte Frist zur Äußerung mit seiner Entscheidung nicht abwartet (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Mai 2018 - VI ZR 287/17, VersR 2018,
935 Rn. 8; BVerfGE 12, 110, 113).

BGH, Beschluss vom 19. November 2019 - VI ZR 215/19 - OLG Nürnberg - LG Nürnberg-Fürth

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Übergeht das Gericht wesentlichen entscheidungserheblichen Vortrag und dazugehörige Beweisantritte liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor

BGH,
Beschluss vom 23. August 2016
VIII ZR 178/15
GG Art. 103 Abs. 1


Der BGH musste in dieser Entscheidung eine Selbstverständlichkeit klarstellen: Übergeht ein Gericht wesentlichen entscheidungserheblichen Vortrag und die dazugehörigen Beweisantritte, so liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor

Leitsatz des BGH:
Unterstellt ein Gericht nur einen unwesentlichen Teil eines zusammenhängenden Vortrags einer Partei als wahr, während es den wesentlichen, entscheidungserheblichen Vortrag und den hierzu erfolgten Beweisantritt übergeht, liegt darin eine Gehörsverletzung.

BGH, Beschluss vom 23. August 2016 - VIII ZR 178/15 - LG Karlsruhe - AG Karlsruhe

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: