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BVerfG: Verfassungsbeschwerde eines Presseunternehmens gegen eine im zivilrechtlichen Verfahren auferlegte Geheimhaltungspflicht unzulässig

BVerfG
Beschluss vom 10.11.2023
1 BvR 2036/23


Das BVerfG hat entschieden, dass die Verfassungsbeschwerde eines Presseunternehmens gegen eine in einem zivilrechtlichen Verfahren auferlegte Geheimhaltungspflicht unzulässig ist.

Die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts:
Unzulässige Verfassungsbeschwerde eines Presseunternehmens gegen eine in einem zivilrechtlichen Verfahren auferlegte Geheimhaltungspflicht

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsbeschwerde eines überregional tätigen Presseunternehmens, seines Rechtsnachfolgers und zweier Mitarbeiter nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen eine in einem laufenden zivilrechtlichen Verfahren auferlegte Geheimhaltungspflicht richtet. Damit wird der daneben gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos.

Die Beschwerdeführerin zu 1) - ein überregional tätiges Presseunternehmen - wird in dem Ausgangsverfahren von einem dem Erzbistum Köln angehörenden Geistlichen auf Unterlassung einer im Jahr 2021 veröffentlichten Berichterstattung in Anspruch genommen. Diese betraf den Vorwurf der dienstlichen Beförderung des Geistlichen trotz Kenntnis der Entscheidungsträger von gegen ihn erhobenen Vorwürfen sexuellen Missbrauchs. Das Oberlandesgericht Köln bestimmte im Berufungsverfahren Termin zur Beweisaufnahme durch Vernehmung eines Zeugen, schloss die Öffentlichkeit für die Dauer der Vernehmung des Zeugen aus und legte unter anderem den im Termin anwesenden Mitarbeitern der Beschwerdeführerin zu 2), die den entsprechenden Geschäftsbereich der Beschwerdeführerin zu 1) zwischenzeitlich übernommen hatte, gemäß § 174 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) die Verpflichtung auf, über den Inhalt der Aussage des Zeugen und die Inhalte der Erörterung der Beweisaufnahme Stillschweigen zu bewahren. Die Beschwerdeführer sehen sich durch die auferlegte Geheimhaltungsverpflichtung in ihrer Pressefreiheit verletzt und rügen eine Verletzung des Bestimmtheitsgebots.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Verfassungsrechtlich relevante Fehler bei der Auslegung oder Anwendung der gesetzlichen Grundlage der angeordneten Geheimhaltungspflicht sind weder dargetan noch ersichtlich.

Sachverhalt:

Kläger des Ausgangsverfahren (im Folgenden: Kläger) ist ein dem Erzbistum Köln angehörender katholischer Geistlicher, der sich mit einer Unterlassungsklage gegen eine von der Beschwerdeführerin zu 1) im Jahr 2021 veröffentlichte Berichterstattung wendet. Die Berichterstattung betraf den Vorwurf einer dienstlichen Beförderung des Klägers trotz Kenntnis der Entscheidungsträger von gegen ihn erhobenen Vorwürfen sexuellen Missbrauchs, die unter anderem auf einen internen Bericht des Erzbistums gestützt wurden. Der Kläger wurde im Nachgang zu dieser Berichterstattung beurlaubt; in einem kirchenrechtlichen Verfahren wurde er zwischenzeitlich freigesprochen.

Im Berufungsverfahren bestimmte das Oberlandesgericht Köln die Vernehmung eines Zeugen, auf dessen Schilderungen der interne Bericht des Erzbistums Bezug nimmt. Das Beweisthema umfasste die Frage, ob es „während der Zeit der Tätigkeit des Klägers (…) Saunabesuche, Alkohol, Masturbation und das Vorspielen von Pornofilmen im Zusammenhang mit Jugendlichen und jungen Erwachsenen“ gegeben habe. Der Berufungssenat schloss für die Dauer der Vernehmung des Zeugen die Öffentlichkeit aus und legte den im Termin anwesenden Mitarbeitern und dem Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin zu 2) die Verpflichtung auf, über den Inhalt der Aussage des Zeugen und die Inhalte der Erörterung der Beweisaufnahme Stillschweigen zu bewahren. Die auf § 174 Abs. 3 GVG gestützte Auferlegung von Geheimhaltungspflichten begründete er damit, dass innerhalb der ihm eingeräumten Ermessensausübung das Schutzinteresse des Zeugen an der Wahrung seiner Anonymität und seines persönlichen Lebensbereichs das von der Beschwerdeführerin zu 2) geltend gemachte Recht aus Art. 5 Grundgesetz (GG) und das von ihr wiederholt bekundete Interesse an einer weiteren Berichterstattung überwiege.

Mit ihrer erhobenen Verfassungsbeschwerde und ihrem gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung rügen die Beschwerdeführer, die ihnen auferlegte Geheimhaltungsverpflichtung verletze sowohl ihre Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG als auch das Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 GG.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da ihre Begründung eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen lässt.

Zwar beinhaltet die ausgesprochene Geheimhaltungsverpflichtung einen intensiven Eingriff in die Pressefreiheit der Beschwerdeführer. Verfassungsrechtlich relevante Fehler bei der Auslegung oder Anwendung von § 174 Abs. 3 GVG sind indes weder dargetan noch ersichtlich. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde legen die Beschwerdeführer ungeachtet einer gesteigerten Prüfungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts im Bereich der Kommunikationsgrundrechte eine die Pressefreiheit verkennende Fehlgewichtung der schutzwürdigen Interessen des Zeugen bei einer Aussage in öffentlicher Sitzung nicht dar.

1. Die Aufarbeitung sexueller Übergriffe auf Kinder und Jugendliche durch Geistliche und sonstige Mitarbeiter der katholischen Kirche bildet allerdings ein gesellschaftliches Thema, das von einem herausragenden öffentlichen Informationsinteresse begleitet wird. Dem steht jedoch gegenüber, dass Prozesse zwar in der, aber nicht für die Öffentlichkeit stattfinden. Einer unbegrenzten Öffentlichkeit der Verhandlungen vor dem erkennenden Gericht stehen gewichtige Interessen gegenüber. Für § 171b Abs. 1 GVG war es eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Entscheidung des Gesetzgebers, den Ausschluss der Öffentlichkeit nicht davon abhängig zu machen, dass das Schutzinter­esse des Betroffenen überwiegt, sondern ihn bereits zu ermöglichen, wenn bei einer Verletzung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen das Interesse an der öffentlichen Erörterung dieser Umstände nicht überwiegt. § 174 Abs. 3 GVG verstärkt diesen Schutz des Betroffenen. Er zielt damit zugleich - mittelbar - auf die Vermeidung von Einschüchterungseffekten ab, die bei Fehlen einer effektiv geschützten Aussagesituation auf Seiten der Betroffenen zu besorgen wären, und die zugleich die im öffentlichen Interesse stehende Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege beeinträchtigen würden.

2. Nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Einklang zu bringen ist es, mit den Beschwerdeführern das Beweisthema lediglich der Privat- oder gar nur der Sozialsphäre des Zeugen zuzuordnen. Indem es Hintergrund, Hergang und Folgen sexueller Handlungen umfasst, die dem Zeugen widerfahren sein sollen, berührt es vielmehr insgesamt dessen Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung und Wahrung seiner Intimsphäre. Diesem Recht auch unter den Bedingungen der Rechtspflege in einer seinem Stellenwert gerecht werdenden Weise Rechnung zu tragen, sind die Gerichte durch Anwendung der ihnen in den Vorschriften der §§ 169 bis 174 GVG eingeräumten Befugnisse in besonderer Weise berufen. Das öffentliche Informationsinteresse ist daher nicht in gleicher Weise schützenswert wie die übrigen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Zeugen gegenübertretenden Interessen, insbesondere das öffentliche Interesse an einer ungestörten Wahrheits- und Rechtsfindung. Diesem Umstand wird die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht gerecht.

3. Ebensowenig gelingt es den Beschwerdeführern, die ihnen auferlegte Geheimhaltungspflicht unter dem Aspekt der Erforderlichkeit nachvollziehbar anzugreifen.

Bereits nicht nachvollziehbar begründet haben die Beschwerdeführer, weshalb sich die ihnen auferlegte Geheimhaltungspflicht auch auf sämtliche etwaig identischen Tatsachen erstrecke, die bereits vor Vernehmung des Zeugen bekannt geworden seien. Weder dargelegt noch ersichtlich ist deshalb auch, weshalb die ausgesprochene Geheimhaltungsverpflichtung mit Blick auf § 353d Nr. 2 StGB nicht dem Bestimmtheitsgrundsatz genügen sollte.

Nicht nachvollziehbar darzulegen vermögen die Beschwerdeführer eine Verletzung der Pressefreiheit aber auch insoweit, als sie rügen, dass die Geheimhaltungsverpflichtung nicht auf identifizierende Tatsachen beschränkt worden sei. Abgesehen von der Vermeidung einer erneuten Aktivierung der bereits entstandenen Identifizierbarkeit durfte sich das Oberlandesgericht auch davon leiten lassen, nicht auch die unter Ausschluss der Öffentlichkeit erfolgte Aussage des Zeugen zum Ursprung einer erneuten Konfrontation des Zeugen mit dem von ihm geschilderten Geschehnissen durch eine Berichterstattung der Beschwerdeführer werden zu lassen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Hamm: Vereinsmitglied hat regelmäßig einen Anspruch gegen Verein auf Übermittlung einer Mitgliederliste mit E-Mail-Adressen - DSGVO steht dem nicht entgegen

OLG Hamm
Urteil vom 26.04.2023
8 U 94/22


Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Vereinsmitglied regelmäßig einen Anspruch gegen den Verein auf Übermittlung einer Mitgliederliste mit E-Mail-Adressen der Mitglieder hat. Die DSGVO steht dem nicht entgegen.

Leitsätze des Gerichts:
1. Einem Vereinsmitglied steht ein aus dem Mitgliedschaftsverhältnis fließendes Recht gegen den Verein auf Übermittlung einer Mitgliederliste zu, die auch E-Mail-Adressen der Mitglieder enthält, soweit es ein berechtigtes Interesse hat und dem keine überwiegenden Geheimhaltungsinteressen des Vereins oder berechtigte Belange der Vereinsmitglieder entgegenstehen.

2. Ein berechtigtes Interesse an dem Erhalt der Mitgliederliste ist u. a. dann gegeben, wenn eine Kontaktaufnahme mit anderen Vereinsmitgliedern beabsichtigt ist, um eine Opposition gegen die vom Vorstand eingeschlagene Richtung der Vereinsführung zu organisieren.

3. Das Vereinsmitglied kann in dem Fall nicht auf ein vom Verein eingerichtetes Internetforum verwiesen werden; es ist auch nicht auf die Auskunftserteilung an einen Treuhänder beschränkt.

4. Der Beitritt zu einem Verein begründet die Vermutung, auch zu der damit einhergehenden Kommunikation – auch per E-Mail – bereit zu sein. Eine erhebliche Belästigung geht damit regelmäßig nicht einher, zumal jedes Vereinsmitglied sich vor dem Erhalt unerwünschter E-Mails schützen kann.

5. Die Übermittlung von Mitgliederlisten ist mit dem Datenschutz vereinbar. Sie ist von dem Erlaubnistatbestand des Art. 6 Abs. 1 lit. b) gedeckt.

Aus den Entscheidungsgründen:
Der Kläger hat seine Berufung fristgerecht eingelegt und begründet, sie ist auch im Übrigen zulässig. Die Berufung ist auch begründet, da die Klage zulässig und begründet ist. Der Kläger hat einen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis fließenden Anspruch auf Übermittlung einer Mitgliederliste mit den Vor- und Zunamen, bei juristischen Personen deren Namen, Adressen und E-Mail-Adressen der Mitglieder.

1. Grundsatz
Der Kläger hat als Vereinsmitglied des Beklagten grundsätzlich einen aus der Mitgliedschaft fließenden Anspruch auf die begehrte Information. Ob der Anspruch auch analog § 810 BGB begründet werden kann, kann dahingestellt bleiben. § 810 BGB hat im Übrigen keinen abschließenden Charakter (s. nur MünchKommBGB/Habersack, 8. Aufl. 2020, § 810 BGB Rn. 2) und steht dem mitgliedschaftlichen Auskunftsanspruch nicht entgegen.

Nach ganz h.M. in der Literatur und in der Rechtsprechung steht einem Vereinsmitglied kraft seines Mitgliedschaftsrechts ein Recht auf Einsicht in die Bücher und Urkunden des Vereins zu, wenn und soweit es ein berechtigtes Interesse darlegen kann, dem kein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse des Vereins oder berechtigte Belange der Vereinsmitglieder entgegenstehen; BGH, Beschluss vom 21. Juni 2010 – II ZR 219/09 –, juris Rn. 4 f.; Soergel/Hadding, BGB 13. Aufl., § 38 Rdnr. 17; MünchHdbGesR/Schöpflin, Band 5: Verein/Stiftung, 5. Aufl. 2021, § 34 Rn. 21; Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 10. Aufl., Rdnr. 1380; 7; ders., Vereins- und Verbandsrecht, 14. Aufl. 2018, Rn. 1422; Grüneberg/Ellenberger, BGB, 82. Aufl. 2023, § 38 Rdnr. 1a; MünchKommBGB/Leuschner, 9. Aufl. 2021, § 38 Rn. 23 a.E.

Sind die Informationen, die sich das Mitglied durch Einsicht in die Unterlagen des Vereins beschaffen kann, in einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert, kann es zum Zwecke der Unterrichtung einen Ausdruck der geforderten Informationen oder auch deren Übermittlung in elektronischer Form verlangen; BGH, Beschluss vom 21. Juni 2010 – II ZR 219/09 –, juris Rn. 4; MünchKommBGB/Schäfer, 8. Aufl. 2020, § 716 Rn. 8 (zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts).

Rechtsprechung und Literatur billigen dem einzelnen Vereinsmitglied insbesondere auch einen Anspruch auf Einsicht bzw. Herausgabe der Mitgliederliste jedenfalls dann zu, wenn es ein berechtigtes Interesse geltend machen kann; BGH, Beschluss vom 21. Juni 2010 – II ZR 219/09 –, juris Rn. 5 f.; OLG Saarbrücken NZG 2008, 677 f.; OLG München, U. v. 15.11.1990 – 19 U 3483/90; vgl. auch BVerfG, B. v. 18.2.1991 – 1 BvR 185/91.

Unter welchen Voraussetzungen ein berechtigtes Interesse des einzelnen Vereinsmitglieds anzunehmen ist, Kenntnis von Namen und Anschriften der anderen Vereinsmitglieder zu erhalten, ist keiner abstrakt-generellen Klärung zugänglich, sondern auf Grund der konkreten Umstände des einzelnen Falls zu beurteilen. Ein solches Interesse ist jedenfalls gegeben, wenn es darum geht, das nach der Satzung oder nach § 37 BGB erforderliche Stimmenquorum zu erreichen, um von dem in dieser Vorschrift geregelten Minderheitenrecht, die Einberufung einer Mitgliederversammlung zu verlangen, Gebrauch zu machen; BGH, Beschluss vom 21. Juni 2010 – II ZR 219/09 –, juris Rn. 6. Als berechtigtes Interesse hat der BGH ferner anerkannt, mit der Vielzahl von Mitgliedern, von denen regelmäßig nur ein kleiner Teil an der Mitgliederversammlung teilnimmt, in Kontakt zu treten, um eine Opposition gegen die vom Vorstand eingeschlagene Richtung der Vereinsführung zu organisieren; BGH, Beschluss vom 21. Juni 2010 – II ZR 219/09 –, juris Rn. 12. Dabei müssen sich die auskunftbegehrenden Mitglieder nicht auf die Möglichkeit der Kontaktaufnahme über eine Vereinszeitschrift oder ein vom Verein eingerichtetes Internetforum verweisen lassen; BGH, Beschluss vom 21. Juni 2010 – II ZR 219/09 –, juris Rn. 13.

Das auskunftbegehrende Mitglied kann dabei die Auskunft über Mitgliederliste an einen von ihm eingeschalteten Treuhänder begehren (so im Fall BGH, Beschluss vom 21. Juni 2010 – II ZR 219/09 –, juris Rn. 12). Das auskunftbegehrende Mitglied ist indes darauf nicht beschränkt, sondern kann auch selbst Einsicht in die Mitgliederliste nehmen und Übermittlung der darin enthaltenen Informationen in elektronischer Form an sich selbst verlangen, BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2010 – II ZR 219/09 –, juris Rn. 6.

[...]

4. Vereinbarkeit mit dem Datenschutz
Die Übermittlung der Mitgliederliste mit den begehrten Daten ist auch mit der Datenschutzgrundverordnung vereinbar.

a) Anwendbarkeit der DSGVO
Die Datenschutzgrundverordnung ist auf diesen Vorgang anwendbar. Die vom Kläger begehrte Mitgliederliste enthält mit Adresse und E-Mail-Adresse Informationen, die sich auf die durch Namen identifizierten Personen beziehen, mithin personenbezogene Daten i.S.v. Art. 4 Nr. 1 DSGVO. Mit dem vom Kläger begehrten elektronischen Versand ist auch der sachliche Anwendungsbereich von Art. 2 Abs. 1 DSGVO eröffnet, da bereits mit dem Versand an den und der Speicherung beim Kläger eine automatisierte Verarbeitung i.S.v. Art. 2 Nr. 2 DSGVO verbunden ist. Der räumliche Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 1 und 2 DSGVO ist ebenfalls eröffnet, da der Beklagte als Verantwortlicher (Art. 4 Nr. 7 DSGVO) in Deutschland die Daten von betroffenen Personen (Art. 4 Nr. 1 DSGVO) verarbeitet (Art. 4 Nr. 2 DSGVO).

b) Erlaubnistatbestand des Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO.
Die Übermittlung der Mitgliederlisten mit den begehrten Inhalten ist aber von dem Erlaubnistatbestand des Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO gedeckt, da sie zur Erfüllung eines Vertrags, dessen Partei die betroffenen Personen sind, erforderlich ist.

aa) Grundsätze

Datenschutzrecht ist Ermöglichungsrecht, kein Verhinderungsrecht. Es ist, wie Art. 6 Abs. 1 DSGVO ausweist, akzessorisch zum jeweiligen Sachrecht und steht dem, was das Sachrecht verlangt, nicht entgegen, sondern begrenzt es nur der Teleologie des jeweiligen sachrechtlichen Bereichs folgend auf das danach Erforderliche. Für den vorliegenden Zusammenhang heißt das, das Datenschutzrecht ist in diesem Sinne zivilrechtsakzessorisch, wie auch Art. 6 Abs. 1 lit. b) und c) DSGVO ausweisen; vgl. schon BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2010 – II ZR 219/09 –, juris Rn. 6. Das, was zivilrechtlich für die Vertragserfüllung erforderlich ist, ermöglicht das Datenschutzrecht auch.

Insbesondere stellt sich im vorliegenden Fall, in dem es um die datenschutzrechtliche Beurteilung einer gesetzlichen Nebenleistungspflicht geht, nicht die umstrittene Frage der Wechselwirkung zwischen Zivilrecht und Datenschutzrecht. Sie stellt sich, wenn die Gefahr besteht, dass die Parteien einen Vertrag in bestimmter Weise gestalten, um auf dieser Grundlage die Erforderlichkeit der Datenverarbeitung für die Erfüllung (und so die Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO) zu begründen und damit die Anforderungen an die Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a), 7 DSGVO zu unterlaufen; dazu grundlegend Wendehorst/Graf von Westphalen, NJW 2016, 3745 ff.; ferner BeckOK Datenschutzrecht/Albers/Veit, Art. 6 DSGVO Rn. 44. Bei der Beurteilung der teleologisch zur Erreichung des Vertragszwecks (Vereinszwecks; mitgliedschaftliche Rechte) begründeten Nebenpflichten besteht diese Gefahr von vornherein nicht.

bb) Zweck des Erlaubnistatbestands

Zulässig ist nach Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO die Verarbeitung „für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist“. Der Zweck des Erlaubnistatbestands ist es, die privatautonome Gestaltung der Beteiligten zu ermöglichen und nicht zu beschränken. Mit dem datenschutzrechtlichen Anliegen der informationellen Selbstbestimmung ist das deswegen gut vereinbar, weil die vertragliche Verpflichtung im Wege der Selbstbestimmung legitimiert ist; BeckOK Datenschutzrecht/Albers/Veit, Art. 6 DSGVO Rn. 41 („Resultate privatautonomer Entscheidungen“). Damit handelt es sich bei dem Erlaubnistatbestand systematisch um einen Unterfall der datenschutzrechtlichen Einwilligung von Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO.

cc) Vertrag i.S.d. Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO

Der Begriff des “Vertrags” ist dabei nicht zivilrechtlich auszulegen, sondern datenschutzrechtlich und unionsautonom; BeckOK Datenschutzrecht/Albers/Veit, Art. 6 DSGVO Rn. 42. Es kommt m.a.W. nicht darauf an, ob das Rechtsverhältnis, zu dessen Erfüllung die Verarbeitung erforderlich ist, ein Vertrag i.S.d. BGB ist, sondern ob das datenschutzrechtliche Telos des Erlaubnistatbestands erfüllt ist. Maßgeblich ist m.a.W., ob das Rechtsverhältnis privatautonom begründet ist und die maßgebliche Verpflichtung daher als Ausdruck der Selbstbestimmung legitimiert ist; BeckOK Datenschutzrecht/Albers/Veit, Art. 6 DSGVO Rn. 41. Daher wird zu Recht hervorgehoben, dass der Tatbestand von lit. b) „auf all jene vertragsähnlichen Konstellationen, die gleichermaßen auf willentliche Entscheidungen des von der Verarbeitung Betroffenen zurückgehen“, anzuwenden ist; BeckOK Datenschutzrecht/Albers/Veit, Art. 6 DSGVO Rn. 42.

Vereinsgründung und -beitritt begründen einen „Vertrag“ i.S.v. Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO, da es sich dabei um einen selbstbestimmt erklärten Beitritt zu einer privaten Vereinigung handelt; so i.Erg. auch Kühling/Buchner/Buchner/Petri, DSGVO BDSG, 3. Aufl. 2020, Art. 6 DSGVO Rn. 29 f.; Gola/Heckmann/Schulz, DSGVO BDSG, 3. Aufl. 2022, Art. 6 DSGVO Rn. 33. Das ist auch zivilrechtlich gut begründet. So formuliert etwa Lutter, AcP 180 (1980), 84, 97: „Die Mitgliedschaft einer Person in einem Verband ist ein Rechtsverhältnis, eine auf privatautonomer Entscheidung beruhende privatrechtliche Sonderverbindung zwischen zwei oder mehr Subjekten. Sie wird begründet durch den Organisationsvertrag der Gründung oder durch den Beitrittsvertrag des neu hinzukommenden Mitgliedes, sei es mit dem Vorstand selbst, sei es mit dem bisherigen Mitglied.“ Zudem hat auch der Vereinsbeitritt anerkanntermaßen Vertragscharakter; s. nur Neuner, Allgemeiner Teil, 13. Aufl. 2023, § 17 Rn. 80 ff. Dabei kommt es für den Vertragsbegriff von Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO nicht darauf an, dass nicht sämtliche Mitglieder – gewissermaßen netzförmig – den Beitritt von einander konsentieren (wie bei der Personengesellschaft); dazu BGH, Beschluss vom 19. November 2019 – II ZR 263/18 –, juris Rn. 27; BGH, Urteil vom 11. Januar 2011 – II ZR 187/09 –, juris Rn. 17. Es reicht aus, dass die Mitglieder jeweils im Verhältnis zum Verein als Zentralstelle – gewissermaßen sternförmig – ihr Einverständnis erklären.

dd) Erforderlichkeit zur Erfüllung

Was zur Erfüllung des Vertrags erforderlich ist, bestimmen die Rechte und Pflichten des Vertrags. Eine Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenpflichten ist dabei nicht vorzunehmen; BeckOK Datenschutzrecht/Albers/Veit, Art. 6 DSGVO Rn. 43; Ehmann/Selmayer/Heberlein, DSGVO, 2. Aufl. 2018, Art. 6 DSGVO Rn. 13; Gola/Heckmann/Schulz, DSGVO BDSG, 3. Aufl. 2022, Art. 6 DSGVO Rn. 30. Bei der Bewertung als „erforderlich“ ist dabei – anders als im Verhältnis zwischen Bürger und Staat – kein objektiver Maßstab anzulegen, sondern der von den Parteien privatautonom gewählte Interessenausgleich zugrunde zu legen. Die dabei im allgemeinen gegebene Gefahr eines Missbrauchs der privatautonomen Gestaltungsmacht besteht dabei im vorliegenden Fall nicht. Zwar beruht auch der aus dem Mitgliedschaftsverhältnis fließende Informationsanspruch auf der Grundlage des Vertrags (i.S.v. Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO; also Beitritt und Satzung). Die Informationspflichten werden jedoch als – weithin sogar zwingende – Nebenpflichten gesetzlich begründet.

Die hier begründete Pflicht des Vereins, dem Mitglied eine Mitgliederliste mit Namen, Adressen und E-Mail-Adressen zu übermitteln, ist dabei bereits im Wege der Interessenabwägung als für die Zwecke der Ausübung der Mitgliedschaftsrechte erforderlich begründet. Die Begründung beruht ja gerade darauf, dass die Mitgliedschaftsrechte ohne die Informationspflicht nicht effektiv ausgeübt werden könnten oder sogar leerliefen; BGH, Beschluss vom 19. November 2019 – II ZR 263/18 –, juris Rn. 27.

Im Rahmen der datenschutzrechtlichen Prüfung ist ergänzend auf die Grundsätze der Datenverarbeitung nach Art. 5 DSGVO Rücksicht zu nehmen. Hier sind insbesondere die Aspekte der Verarbeitung nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 1 lit. a) DSGVO), der Zweckbindung (lit. b) und der Datenminimierung hervorzuheben, die in der Sache auch die Parteien angesprochen haben. Da die Informationspflicht als gesetzlich begründete Nebenpflicht selbst Ausfluss von Treu und Glauben ist, wird damit lediglich ein bereits zivilrechtlich begründeter Aspekt hervorgehoben, der im Hinblick auf die Datenverarbeitung zu konkretisieren ist. Auch die Zweckbindung der Datenverarbeitung ist bereits als zivilrechtliche Nebenpflicht des Mitgliedschaftsverhältnisses begründet. Sie ergibt sich daraus, dass der Kläger die Informationen nur aus „berechtigten Interessen“ beanspruchen kann. Daraus ergibt sich zugleich eine sachlich begründete Begrenzung der Verarbeitung durch den Kläger. Als Verantwortlicher für die Datenverarbeitung darf er die Mitgliederliste nur für die Zwecke verwenden, für die er sie zunächst beanspruchen kann, hier also die Organisation einer Opposition gegen die „Politik“ des Vorstands, ggf. für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Minderheitenquorum. Auch die Datenminimierung ist bereits bei der zivilrechtlichen Pflichtbegründung mit berücksichtigt. Der Grundsatz darf nicht plump dahin missverstanden werden, es wäre besser, weniger Daten (etwa: nicht die E-Mail-Adressen) zu verarbeiten. Vielmehr ist auch die Datenminimierung im Hinblick auf den jeweiligen Zweck hin zu bestimmen („dem Zweck angemessen“). So ist etwa auch datenschutzrechtlich anzuerkennen, dass der Kläger die E-Mail-Adressen für eine effektive Ausübung seiner Mitgliedschaftsrechte benötigt. In der europarechtlichen Terminologie liegt darin der Gedanke des effet utile, den man auch für die Mitgliedschaftsrechte fruchtbar machen kann. Zwar könnte das Mitglied auch postalisch mit den Kon-Mitgliedern in Verbindung treten. Das würde aber die „praktische Wirksamkeit“ der Mitgliedschaftsrechte wegen der damit verbundenen prohibitiven Kosten und der in den gegenwärtigen gesellschaftlichen Verhältnissen unangemessenen Verzögerung nicht gewährleisten.

Selbstverständlich unterliegt das Mitglied, wenn es die Mitgliederliste für seine mitgliedschaftlichen Zwecke verwendet, im Übrigen nicht nur den bereits hervorgehobenen zivilrechtlichen Beschränkungen, wie sie sich insbesondere aus § 241 Abs. 2 BGB ergeben. Er ist dabei zugleich „Verantwortlicher“ i.S.v. Art. 4 Nr. 7 DSGVO mit entsprechenden Pflichten bis hin zur (scharfen) Haftung nach Art. 82 DSGVO


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Frankfurt: Markenrechtliche Entscheidungen dürfen im Regelfall mit Wiedergabe von Marken ohne Anonymisierung unter Nennung der Registernummern veröffentlicht werden

OLG Frankfurt
Beschluss vom 19.09.2019
20 VA 21/17


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass markenrechtliche Entscheidungen im Regelfall mit Wiedergabe von Marken ohne Anonymisierung unter Nennung der Registernummern veröffentlicht werden dürfen

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Aufhebung einer angefochtenen Maßnahme der Justizverwaltung ist nach § 28 Abs. 1 S. 1 EGGVG dann auszusprechen, wenn die Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist.

Die mit der angefochtenen Verfügung erfolgte Anordnung der Veröffentlichung des Urteils des ... Zivilsenats vom XX.XX.2017 in der Fassung des letzten Anonymisierungsstandes (vom XX.XX.2017, Bl. 76 ff. d. Behördenakte) ist nicht rechtswidrig.

Es besteht - was auch die Antragstellerin im Grundsatz nicht in Abrede stellt - eine Pflicht der Gerichte zur Veröffentlichung ihrer Entscheidungen. Aus dem Rechtsstaatsgebot einschließlich der Justizgewährungspflicht, dem Demokratiegebot und aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung folgt die Verpflichtung der Gerichtsverwaltungen, veröffentlichungswürdige Entscheidungen zu publizieren (BVerwG, Urteil vom 26.02.1997, Az. 6 C 3/96, BVerwGE 104, 105 ff., Rn. 24; BGH, Beschluss vom 05.04.2017, Az. IV AR (VZ) 2/16, Rn. 16; beide zitiert nach juris und m. w. N.). Diese Publikationspflicht hat ihre Grundlage zudem in dem leitenden Grundsatz des Prozessrechts, wonach gerichtliche Verhandlungen und Urteilsverkündungen öffentlich sind (§ 169, § 173 GVG), geht darüber aber hinaus (vgl. BGH, a. a. O.). Gerichtsentscheidungen unterliegen wie das Verfahren selbst nicht der Geheimhaltung, soweit nicht ausnahmsweise unabweisbare höhere Interessen die Unterrichtung der Allgemeinheit oder einzelner Personen verbieten (BGH, a. a. O., Rn. 15).

Die Gerichtsverwaltung hat im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Publikationspflichten zunächst zu prüfen, welche Entscheidungen veröffentlichungswürdig sind. Dabei ist die Auswahl vorrangig aus der Sicht des mit der Entscheidung befassten Richters bzw. Spruchkörpers zu treffen; diese „amtliche Auswahl“ hat die Gerichtsverwaltung um diejenigen Entscheidungen zu ergänzen, an deren Veröffentlichung ein erkennbares öffentliches Interesse besteht (BVerwG, a. a. O., Rn. 29).

Wenn demnach - wie vorliegend - ein Richter des mit der Entscheidung befassten Spruchkörpers der Gerichtsverwaltung eine Entscheidung als veröffentlichungswürdig mitteilt, ist diese Einschätzung für die Gerichtsverwaltung regelmäßig bindend, ohne dass diese noch eine weitere Prüfung der Veröffentlichungswürdigkeit vorzunehmen hätte.

Eine solche Mitteilung ist vorliegend erfolgt. Der Vorsitzende des ... Zivilsenats hat durch Übersendung an die Dokumentationsstelle als Referat der Präsidialabteilung des Oberlandesgerichts unter Beifügung eines ausgefüllten Erfassungsbogens eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er die Entscheidung für veröffentlichungswürdig und für die interessierten Kreise als rechtlich bedeutsam eingeordnet hat. Er hat in dem Erfassungsbogen zudem u. a. die für diese Einschätzung maßgeblichen in der Entscheidung behandelten Rechtsfragen in Form eines Leitsatzes mitgeteilt.

Er hat - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - diese Einschätzung gegenüber der Gerichtsverwaltung auch nicht später revidiert. In seiner E-Mail vom XX.XX.2017 hat der Vorsitzende des ... Zivilsenats zwar ausgeführt, das Urteil in seiner anonymisierten Form - vorgelegen hatte ihm zu diesem Zeitpunkt die „verschärft“ anonymisierte Fassung - sei zur Veröffentlichung nicht geeignet. Er hat dabei insbesondere auf die Ersetzung der verwendeten Zeichen bzw. der Begriffe, welche dieses bilden, durch Platzhalter abgestellt und ausgeführt, dass die Verwendung von „X Y“ und „X“ auch nicht ansatzweise geeignet sei, die entscheidungserhebliche Frage (die er - wie gesagt - auch in Form eines Leitsatzes mitgeteilt hatte) zu verdeutlichen.

Die Bitte, von einer Veröffentlichung abzusehen, bezog sich dabei zweifellos nur auf eine solche in der „verschärft“ anonymisierten Form. Denn der Vorsitzende des ... Zivilsenats ging ausweislich seiner genannten E-Mail davon aus, dass die Dokumentationsstelle bereits eine verbindliche Zusage gegenüber den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegeben habe, wonach eine „Veröffentlichung unter Nennung der genannten Zeichen nicht erfolgen“ werde. Dass der Vorsitzende des ... Zivilsenats die Angelegenheit, wie er weiter mitteilte, aus seiner Sicht damit für sich als erledigt angesehen hat, beruht offensichtlich auf der vorgenannten Prämisse.

Dass er die Entscheidung auch in dem nunmehr zur Veröffentlichung vorgesehenen geringeren Anonymisierungsumfang (Stand XX.XX.2017), der alle betroffenen Zeichen und Marken wiedergibt, entgegen seiner ursprünglichen Einschätzung vom XX.XX.2017 nicht mehr als veröffentlichungswürdig ansehen würde, findet in der E-Mail vom XX.XX.2017 hingegen keinen Anhaltspunkt.

Die Gerichtsverwaltung konnte daher ohne weitere eigene Prüfung auch zum Zeitpunkt des Erlasses der hier angefochtenen Verfügung von der Veröffentlichungswürdigkeit der ihr vorgelegten Entscheidung ausgehen.

Darüber hinaus teilt der Senat die Einschätzung der Gerichtsverwaltung, dass obergerichtliche Leitsatzentscheidungen unabhängig von einer weiteren ausdrücklichen Äußerung des jeweils erkennenden Gerichts grundsätzlich als veröffentlichungswürdig angesehen werden können.

An einer Veröffentlichungswürdigkeit ändert vorliegend auch der Umstand nichts, dass die Antragstellerin als Prozesspartei der Veröffentlichung widersprochen hat. Denn ein Verfahrensbeteiligter kann eine Veröffentlichung von Entscheidungen nicht grundsätzlich ausschließen, selbst wenn die Beteiligten trotz Anonymisierung der Öffentlichkeit oder einzelnen Dritten bekannt sein mögen (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 15).

Auch auf etwa von den Prozessparteien geplante oder abgeschlossene diesbezügliche Vereinbarungen kann es nicht ankommen. Denn die den Zivilprozess beherrschende Dispositionsmaxime betrifft die Bestimmung des Streitstoffes und die Anhängigkeit des Verfahrens, nicht aber die Veröffentlichung von in diesen ergangenen Entscheidungen.

Für die Veröffentlichungswürdigkeit kann es dabei auch nicht von Bedeutung sein, ob die Entscheidung - wie mittlerweile vorliegend - rechtskräftig ist oder nicht. Ebenso kann der Veröffentlichungswürdigkeit nicht entgegenstehen, dass gegen die für die Veröffentlichung vorgesehene Entscheidung Verfassungsbeschwerde eingelegt worden ist, was zudem den Eintritt der Rechtskraft nicht hemmt (vgl. Seibel in Zöller, a. a. O., § 705 ZPO, Rn. 1).

Gerade die Befassung eines im Rechtszug weiteren Gerichts bzw. des Bundesverfassungsgerichts begründet ein öffentliches Interesse an der angegriffenen Entscheidung, weil dort angesprochene Rechtsfragen Gegenstand eines Verfahrens vor einem höherrangigen Gericht werden.

Ist eine Entscheidung veröffentlichungswürdig, hat die Gerichtsverwaltung eine herausgabe- bzw. veröffentlichungsfähige Fassung davon zu erstellen; dabei hat regelmäßig eine Anonymisierung und Neutralisierung zu erfolgen (vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 30 f.).

Nach Auffassung des Senats ist es bei der Veröffentlichung von Entscheidungen in markenrechtlichen Streitigkeiten allerdings grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn Abbildungen und Nennung von Marken und geschäftlichen Zeichen ebenso wie Registernummer der Marken nicht anonymisiert und neutralisiert werden. Denn insoweit ist auch darauf abzustellen, ob eine solche Unkenntlichmachung sachlich überhaupt geboten ist (vgl. Greger in Zöller, a. a. O., § 299 ZPO, Rn. 5).

Zwar wird durch Nennung der Marke die Prozesspartei als deren Inhaber jedenfalls nach einer Recherche in dem jeweiligen Markenregister identifizierbar.

Einer Nutzung von Marken und Zeichen im geschäftlichen Verkehr ist aber deren Publizität immanent. Die Nutzung einer Marke beruht gerade darauf, dass diese öffentlich verwendet wird und dem Inhaber zuordnet werden kann. Marken dienen nämlich gerade dazu, die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen im Geschäftsverkehr zu unterscheiden (vgl. Weiler in Kur / v. Bomhard / Albrecht, BeckOK Markenrecht, 18. Edition, § 1 MarkenG Rn. 6).

Nach § 4 Nr. 1 MarkenG entsteht nationaler Markenschutz vorrangig durch Eintragung eines Zeichens als Marke in das von dem Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register.

In dem öffentlichen Register, das in Form einer elektronischen Datenbank geführt wird (§ 24 Abs. 2 MarkenV), die von jedermann (§ 62 Abs. 5 MarkenG) über das Internet eingesehen werden kann, werden neben Registernummer (§ 25 Nr. 1 MarkenV) und Darstellung der Marke (§ 25 Nr. 3 MarkenV) eine Vielzahl weiterer Angaben, darunter auch der Name, gegebenenfalls die Rechtsform und der Wohnsitz oder Sitz des Inhabers der Marke (§ 25 Nr. 15 MarkenV) eingetragen. Das Register nimmt dadurch in Bezug auf die jeweilige eingetragene Marke eine Publizitätsfunktion über alle markenrechtlich relevanten Tatsachen wahr (vgl. BGH, Urteil vom 22.09.2005, Az. I ZR 188/02, BGHZ 164, 139 ff, zitiert nach juris Rn. 26).

In gleicher Weise führt die EUIPO eine öffentlich über das Internet recherchierbare Datenbank der von ihr registrierten Marken (Art. 87 Verordnung (EG) Nr. 207/2009; Art. 111 Verordnung (EU) 2017/1001)

Sind die sich aus der Anmeldung oder Eintragung einer Marke ergebenden Rechte Gegenstand eines Rechtsstreits, so findet die Veröffentlichung der dort ergehenden Entscheidungen neben den eingangs genannten Grundlagen der Öffentlichkeit von Verhandlung und Urteilsverkündung gemäß § 169 und § 173 GVG eine weitere Grundlage auch in der durch die vorgehend dargestellten markenrechtlichen Vorschriften begründeten Publizitätswirkung der betroffenen Marken.

Gerichtliche Entscheidungen, die Feststellungen zur Kollision einer angemeldeten oder eingetragenen Marke (§ 9 Abs. 1, § 14 Abs. 2 MarkenG) mit anderen Marken, Zeichen, Angaben usw. treffen, sind nicht nur im Hinblick auf die Klärung abstrakter Rechtsfragen für die Öffentlichkeit von Interesse, sondern gerade auch im Hinblick auf den Schutzumfang, den die konkrete - wie gesagt notwendigerweise öffentlich gemachte - Marke beanspruchen kann. An derartigen gerichtlichen Entscheidungen setzt sich nach Auffassung des Senats die Publizität der Marke wie auch der im Markenregister veröffentlichten Daten fort. Der Markeninhaber als Beteiligter des Rechtsstreits hat die Wiedergabe der Marke bei einer Veröffentlichung der Entscheidung durch das Gericht einschließlich weiterer Informationen, welche diese im Markenregister identifizierbar machen, daher in aller Regel hinzunehmen. Ein Eingriff in sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung liegt im Hinblick auf die Offenbarung seiner Stellung als Inhaber der betroffenen Marke schon gar nicht vor, da diese Information - wie gesagt - ohnehin öffentlich ist. Es hat im Hinblick auf die sich daraus zwangsläufig mittelbar ergebende Information, dass er Partei des markenrechtlichen Prozesses ist, wegen der genannten grundlegenden rechtlichen Folgen der Stellung als Inhaber einer Marke im Grundsatz zurückzutreten, zumal auch diese Information wegen des Öffentlichkeitsgrundsatzes der §§ 169, 173 GVG ebenfalls bereits öffentlich geworden ist.

In Übereinstimmung damit entspricht es - worauf der Antragsgegner zutreffend hingewiesen hat - auch gängiger Praxis u. a. des Bundesgerichtshofs, markenrechtliche Entscheidungen unter vollständiger Angabe bzw. Abbildung der betroffenen Marken und Registernummer zu veröffentlichen, wobei die Marke bzw. deren wesentlicher kennzeichnender Bestandteil in der Regel sogar als Entscheidungsname angegeben wird (vgl. z. B. zuletzt BGH, Urteile vom 25.07.2019, Az. I ZR 29/18 [Ortlieb II]; vom 07.03.2019, Az. I ZR 195/17 [SAM]; Beschluss vom 14.02.2019, Az. I ZB 34/17 [Kneipp]; Urteil vom 17.10.2018, Az. I ZR 136/17 [Tork], jeweils zitiert nach der Veröffentlichung bei juris).

Einer Veröffentlichung unter Nennung der vollständigen klagegegenständlichen Wortmarken der Antragstellerin unter Angabe der Registernummer und Abbildung der gegnerischen Zeichen steht vorliegend auch nicht eine Selbstbindung der Gerichtsverwaltung aus Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG in Form der von dem Antragsgegner vorgelegten „Empfehlungen zur Anonymisierung und Neutralisierung von Gerichtsentscheidungen“ oder der bisherigen Veröffentlichungspraxis der Gerichtsverwaltung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main in Bezug auf markenrechtliche Entscheidungen entgegen. Eine Verpflichtung des Antragsgegners trotz der dargestellten grundsätzlichen Zulässigkeit der Veröffentlichung von markenrechtlichen Entscheidungen unter vollständiger Nennung der Marken und Angabe der Registernummern, ein solche vorliegend zu unterlassen, ergibt sich aus diesem Gesichtspunkt nicht.

Die genannten „Empfehlungen zur Anonymisierung und Neutralisierung von Gerichtsentscheidungen“ treffen unabhängig davon, welche Rechtsqualität diesen zukommt und in welchem Umfang diese Bindungswirkung für die Entscheidung der Gerichtsverwaltung entfalten können, schon inhaltlich keine unmittelbare Aussage zur Anonymisierung markenrechtlicher Entscheidungen. Die Empfehlungen sehen zudem die Entscheidung über die Anonymisierung personenbezogener Daten jedenfalls im Zweifelsfall bei den Richtern, welche die Entscheidung getroffen haben. Sie stellen im Hinblick auf den Umfang der Anonymisierung auch ab auf die Verständlichkeit der Entscheidung für die interessierte Öffentlichkeit im Einzelfall. Im Zweifelsfall soll die Gerichtsverwaltung nach diesen Empfehlungen daher gehalten sein, der Einschätzung des jeweiligen Spruchkörpers zu folgen. So ist die Gerichtsverwaltung vorliegend verfahren, indem sie auf die bereits dargestellten Bedenken des Vorsitzenden des ... Zivilsenats an einer Veröffentlichung in der von der Verwaltung vorgeschlagenen „verschärft“ anonymisierten Fassung die nunmehr zur Veröffentlichung vorgesehene Fassung der Entscheidung erstellt hat.

Auch ergibt sich aus der früheren Praxis der Veröffentlichung von markenrechtlichen Entscheidungen durch die Verwaltung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main keine Selbstbindung dahingehend, dass eine Nennung der betroffenen Marken und ihrer Registernummern nicht erfolgen dürfe. Zwar trifft - wie eine Recherche des Berichterstatters des Senats in der Landesrechtssprechungsdatenbank ergeben hat - der Einwand der Antragstellerin zu, dass der Umfang der Anonymisierung markenrechtlicher Entscheidungen durch die Verwaltung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - entgegen dem Vorbringen des Antragsgegners - auch unter Berücksichtigung technischer Änderungen an der LaReDa eine einheitliche Praxis nicht erkennen lässt. Es lässt sich vielmehr auf eine den Einzelfall berücksichtigende Praxis schließen, aus der sich aber eine Selbstbindung nicht ableiten lässt (vgl. Kischel in Epping / Hillgruber BeckOK GG, Art. 3, Rn. 114).

So sind in den in der LaReDa (https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/search) veröffentlichten Fassungen der von der Antragstellerin angeführten Urteile des ... Zivilsenats vom … (Az. 6) und vom … (Az. 7) zwar weder die jeweiligen Marken wiedergegeben noch deren Registernummer angegeben. Es sind auch keine anderen Informationen zu den Marken in der veröffentlichten Fassung enthalten, die deren Identifikation oder deren Inhaberin in der entsprechenden Datenbank ermöglichen würden. Auch die angegriffene Verletzungsform ist vollständig neutralisiert.

Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass es für das Verständnis beider genannter Entscheidungen nicht auf den Wortlaut der jeweiligen Marken ankommt. In der Entscheidung zu Az. 6 geht es um die Frage, ob die Nutzung eines mit einer Wortmarke identischen Schlüsselwortes bei einem Referenzierungsdienst wie Google zum Zwecke der Werbung für solche Artikel zulässig ist, die denen entsprechen, welche die Markeninhaberin vertreibt. In derjenigen im Verfahren Az. 7 kam es entscheidungserheblich auf die Frage an, unter welchen Voraussetzungen eine generische Top-Level-Domain (gTLD), deren Bestandteil eine Unionsmarke ist, eine Verletzung dieser Unionsmarke darstellt. Auf den jeweiligen Wortlaut der Marke kommt es für beide genannten Fragestellungen nicht an, während es sich vorliegend, wie der Vorsitzende des ... Zivilsenats in seiner genannten E-Mail für den Senat nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt hat, gerade anders verhält.

Die in der LaReDa veröffentlichte Fassung der weiteren - zeitlich zudem späteren - von der Antragstellerin angeführten Entscheidung des ... Zivilsenats (Urteil vom …, Az. 8) ist zwar dahingehend anonymisiert, dass die Klagemarken neutralisiert sind, so eine Unionswortmarke als „A!“, wobei aber die Registernummer angegeben ist. Diese Form der Anonymisierung stellt im Ergebnis keinen weitergehenden Schutz der Identität der Markeninhaberin dar. Denn die betroffene Marke „JOOP!“ lässt sich - wie dies offensichtlich auch die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin durchgeführt haben - durch eine Abfrage des Markenregisters zur Registernummer einschließlich der Identität der Markeninhaberin ohne Weiteres ermitteln. So ist in der Veröffentlichung der Entscheidung bei juris auch anstelle des in der LaReDa verwendeten Platzhalters „A!“ die Wortmarke „JOOP!“ im vollen Wortlaut angegeben.

Ähnliches gilt z. B. auch für die in LaReDa veröffentlichte Fassung des Urteils vom … (Az. 9), bei der die Klagemarke im Wortlaut mit Anmeldedatum unter Unkenntlichmachung der Registernummer angeben ist. Über den Wortlaut der Marke und das Anmelddatum lässt sich diese aber im Markenregister ebenfalls ohne Weiteres auffinden.

Demnach war die Gerichtsverwaltung vorliegend im Grundsatz nicht gehalten, die ihr zur Veröffentlichung vorgelegte markenrechtliche Ansprüche betreffende Entscheidung über den sich aus der Fassung vom XX.XX.2017 ergebenden Stand durch Unkenntlichmachung der Marken und der Registernummern der Antragstellerin weitergehend zu anonymisieren.

Im Ausnahmefall kann allerdings, wenn überwiegende Rechte der Parteien durch die Weitergabe einer Entscheidungsabschrift trotz Anonymisierung verletzt sein können, dem durch eine Unkenntlichmachung von Urteilspassagen über den üblichen Umfang der Anonymisierung hinaus oder im äußersten Fall durch einen Ausschluss der Veröffentlichung Rechnung getragen werden (BGH a. a. O., Rn. 18). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - aber nicht vor.

Der Grad der „üblichen“ Anonymisierung hängt dabei nach Auffassung des Senats maßgeblich von der Art und Gegenstand des Verfahrens ab, in welchem die Entscheidung ergangen ist. Im Zivilprozess wird in der Regel die Entfernung des Rubrums und der Ersatz von Personennamen durch deren Identifikation ausschließende Platzhalter genügen, so dass Anlass zu einer darüber hinausgehenden Anonymisierung und Neutralisierung oder gar der Prüfung eines möglichen Absehens von einer Veröffentlichung in den meisten Fällen nicht bestehen wird.

Bei Entscheidungen, die in Verfahren ergangen sind, für welche der Öffentlichkeitsgrundsatz der §§ 169, 173 GVG nicht gilt, z. B. im Insolvenzverfahren, können allerdings erhöhte Anforderungen an die Unkenntlichmachung von Personendaten bestehen und es kann bereits unter vergleichsweise geringeren Anforderungen ein gänzliches Absehen von einer Veröffentlichung einer Entscheidung angezeigt sein (vgl. zur Veröffentlichung von Entscheidungen betreffend die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters: Senat, Beschluss vom 13.12.2018, Az. 20 VA 16/17, zitiert nach juris).

Für markenrechtliche Verfahren gilt wegen der dargestellten Publizitätswirkung von Marken gerade Gegenteiliges. Denn Marken als Streitgegenstand sind - wie oben ausführlich begründet - in der Zuordnung zu dem jeweiligen Inhaber einschließlich dessen Identität öffentlich.

Jedenfalls dann, wenn - wie vorliegend - der Sinngehalt einer markenrechtlichen Entscheidung ohne Nennung bzw. Abbildung der betroffenen Marken und Zeichen nicht verständlich wird, ist deren Veröffentlichung in einer Form, in der diese unkenntlich gemacht werden, von der Gerichtsverwaltung nur dann in Betracht zu ziehen, wenn besonders schwerwiegende Rechtsbeeinträchtigungen möglich erscheinen.

Eine Ermessenentscheidung, in welcher die Gerichtsverwaltung das Informationsinteresse der Öffentlichkeit einerseits und möglicherweise eintretende schwerwiegende Rechtsbeeinträchtigungen durch die Veröffentlichung anderseits gegeneinander abzuwägen und zu entscheiden hat, ob eine weitergehende Anonymisierung zu erfolgen hat oder von einer Veröffentlichung gänzlich abzusehen ist, muss erst dann erfolgen, wenn solche Rechtsbeeinträchtigungen möglich erscheinen.

Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Soweit die Antragstellerin sich in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, ihrem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht beeinträchtigt sieht, begründet sie dies zuletzt im Wesentlichen damit, dass die zur Veröffentlichung stehende Entscheidung rechtsfehlerhaft ergangen sei und in dieser unwahre Feststellungen getroffen seien, die die Wertschätzung der Antragstellerin in der Öffentlichkeit und im Kreis ihrer Kunden herabzuwürdigen geeignet seien. Sie befürchtet dadurch auch Nachteile in weiteren von ihr geführten markenrechtlichen Gerichtsverfahren. Sie rügt dabei sowohl Fehler in der Anwendung materiellen Rechts als auch schwere Verfahrensfehler, insbesondere durch Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, sowie eine unterlassene Vorlage nach Art. 267 AEUV.

Die Veröffentlichung einer Entscheidung kann nicht davon abhängen, ob diese nach Auffassung einer Partei oder auch tatsächlich rechtsfehlerfrei ergangen ist oder nicht. Eine Überprüfung der Entscheidungen der Rechtsprechung auf rechtliche Fehlerfreiheit durch die Justizverwaltung, die diese veröffentlicht, ist schon aus Gründen der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG) ausgeschlossen. Eine gerichtliche Entscheidung kann - worauf der Antragsgegner zutreffend abstellt -allein mit dem dafür in der jeweiligen Verfahrensordnung vorgesehenen Rechtsmittel einer - wiederum - gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden. Ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht gegeben, kann der - hier gegen die zur Veröffentlichung stehende Entscheidung - vorgebrachte Einwand der Verletzung des Anspruchs rechtlichen Gehörs zunächst bei dem erkennenden Gericht (§ 321a ZPO) und schließlich - wie vorliegend erfolgt - mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden.

Die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen hat auch eine Kontroll- und Kritikfunktion, die - wie gesagt - ihre Grundlage im Demokratieprinzip aus Art. 20 Abs. 1 GG und dem Grundsatz der Gewaltenteilung aus Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG findet; alle staatliche Gewalt muss sich öffentlicher Kritik und Kontrolle stellen (vgl. Senat, Beschluss vom 13.12.2018, Az. 20 VA 16/17, zitiert nach juris Rn. 95). Eine Veröffentlichung nur von solchen Entscheidungen, welche - auch nur anlassbezogen - eine „Richtigkeitsprüfung“ seitens der Gerichtsverwaltung durchlaufen haben, würde diesem Zweck zuwiderlaufen ebenso wie eine Veröffentlichung nur abschließend unanfechtbarer Entscheidungen.

Auch ist der Entscheidung ein die Geltung der Antragstellerin als Unternehmen herabwürdigender Inhalt nicht zu entnehmen, so dass dahinstehen kann, welche Maßnahmen die Gerichtsverwaltung im Falle des Vorliegens eines solchen Inhaltes zu treffen hätte. Bei der Feststellung in dem Urteil, es habe „Bösgläubigkeit“ der Antragstellerin bei Anmeldung der Gemeinschaftsmarke vorgelegen, handelt es sich um eine rechtliche Bewertung im Hinblick darauf, ob die Antragstellerin gegen die Beklagte des Zivilprozesses Ansprüche aus jener Marke geltend machen konnte, was der ... Zivilsenat verneint hat.

Dass diese Würdigung, deren Überprüfung auf rechtliche Richtigkeit - wie gesagt . nicht der Gerichtsverwaltung und auch nicht dem Senat obliegt, der seinerseits die Entscheidung der Gerichtsverwaltung auf deren Rechtmäßigkeit prüft, tatsächlich geeignet wäre, die Wertschätzung der Kunden der Antragstellerin schwerwiegend negativ zu beeinflussen, ist zudem nicht ersichtlich. Dass die Kunden der Antragstellerin - diese stellt Bekleidungsstücke her - ihr Kaufverhalten an dem Inhalt von Gerichtsentscheidungen ausrichten würden, welche im Rahmen von Streitigkeiten betreffend die von dieser angemeldeten Marken ergehen, liegt nach Auffassung des Senats fern.

Soweit die Antragstellerin auf negative Auswirkungen in weiteren markenrechtlichen Gerichtsverfahren abstellen will, haben die Feststellungen in der zur Veröffentlichung vorgesehenen Entscheidung keine Bindungswirkung für weitere Verfahren wegen anderer Streitgegenstände (vgl. § 322 Abs. 1 ZPO).

Auch steht das Vorbringen der Antragstellerin, aus Folgenbeseitigungsgesichtspunkten sei von einer Veröffentlichung der Entscheidung abzusehen, einer solchen nicht entgegen. Auch wenn - was unterstellt werden kann - das Landgericht Stadt1 durch gerichtliche Entscheidung einem Dritten rechtswidrig Akteneinsicht in die Akten eines markenrechtlichen Zivilprozesses unter Beteiligung der Antragstellerin bewilligt haben sollte, steht dies einer Veröffentlichung der vorliegend verfahrensgegenständlichen Entscheidung nicht entgegen. Denn zum einen ist die Rechtswidrigkeit jener Verfügung durch eine gerichtliche Entscheidung nicht festgestellt. Die Antragstellerin hat auch nicht vorgebracht, dass sie dagegen einen Rechtbehelf eingelegt hätte. Insoweit unterliegt aber die Rechtmäßigkeit der von einem Landgericht - nach dem Vorbringen der Antragstellerin in Form eines Rechtsprechungsaktes - getroffenen Entscheidung über die Akteneinsicht nicht der Kontrolle durch die Gerichtsverwaltung des Oberlandesgerichts.

Zudem geht der Anspruch auf Folgenbeseitigung aus Art. 34 GG auf Wiederherstellung des vor der Rechtsbeeinträchtigung bestehenden oder eines diesem gleichwertigen Zustandes (vgl. Papier in Maunz / Dürig, GG, 87. El., Art. 34 GG, Rn. 34). Die Folgen einer unrechtmäßigen Handlung einer öffentlichen Stelle können aber nicht dadurch beseitigt werden, dass eine andere öffentliche Stelle eine Maßnahme, zu der sie an sich verpflichtet ist, unterlässt. Zudem ist der Folgenbeseitigungsanspruch seinerseits gerichtlich geltend zu machen und kann nicht inzident in dem vorliegenden Verfahren auf gerichtliche Entscheidung gegen eine andere Maßnahme der Justizverwaltung angebracht werden.

Soweit die Antragstellerin eine Verletzung der Rechte des in dem Urteil bezeichneten Rechtsanwaltes bzw. der Kanzlei geltend gemacht hat, welcher dieser angehört, ist in der zur Veröffentlichung vorgesehenen Fassung des Urteils dessen Name anonymisiert.

Zudem ist - wie bereits oben zur Zulässigkeit ausgeführt - der Prüfungsumfang im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG auf die Verletzung des jeweiligen Antragstellers in eigenen Rechten beschränkt (vgl. auch: § 28 Abs. 1 S. 1 EGGVG).

Nach alledem besteht eine Pflicht der Gerichtsverwaltung zur Veröffentlichung des Urteils des ... Zivilsenats vom XX.XX.2017. Die in der Fassung vom XX.XX.2017 vorgenommene Anonymisierung, insbesondere die Nennung der Marken der Antragstellerin einschließlich der Registernummern, genügt den im Hinblick auf Entscheidungen in markenrechtlichen Streitigkeiten zu stellendenden Anforderungen. Es war auch nicht ausnahmsweise erforderlich, dass die Gerichtsverwaltung eine Prüfung im Hinblick auf eine weitergehende Anonymisierung oder einen Ausschluss der Veröffentlichung vornimmt.

Eine Ermessensentscheidung hatte die Gerichtsverwaltung vorliegend daher nicht mehr zu treffen. Eine Prüfung auf Ermessenfehler (§ 28 Abs. 3 EGGVG) durch den Senat hatte demnach nicht zu erfolgen. Daher hatte die Gerichtsverwaltung der Antragstellerin auch keine Ermessenserwägungen mitzuteilen, wobei offen bleiben kann, ob im Falle einer notwendigen Abwägungsentscheidung eine solche Mitteilung an Parteien des Rechtsstreits erforderlich gewesen wäre.

Auch bestand darüber hinaus keine Notwendigkeit der Begründung der angefochtenen Verfügung, da die Entscheidung der Gerichtsverwaltung über die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen keiner Begründungpflicht unterliegt.

Da die angefochtene Maßnahme demnach nicht rechtswidrig ist, war der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.

Da der Senat die Rechtsbeschwerde zulässt - dazu sogleich unten - hat er im Wege der einstweiligen Anordnung entsprechend § 64 Abs. 3 FamFG die Vollziehung der angefochtenen Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts ausgesetzt. Dieser hat den Bescheid aufgrund des bei dem Senat angebrachten Antrags auf gerichtliche Entscheidung bislang nicht vollzogen. Da die Verfügung und die Entscheidung des Senats auf Rechtsfragen beruhen, die von grundsätzlicher Bedeutung sind, erscheint ein Vollzug der Verfügung vor Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung im gerichtlichen Verfahren und ein damit drohender endgültiger Verlust der von der Antragstellerin angeführten Rechte weiterhin nicht gerechtfertigt.

Die Verpflichtung der Antragstellerin zur Tragung der Gerichtskosten ergibt sich bereits unmittelbar aus dem Gesetz, § 22 Abs. 1, § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG.

Der Senat hat keine Gründe für die Anordnung einer Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten der unterliegenden Antragstellerin durch die Staatskasse gesehen, § 30 S. 1 EGGVG. Eine solche kommt selbst bei vollständigem oder teilweisem Obsiegen nur in besonderen Ausnahmefällen, z. B. grober Fehlerhaftigkeit des Verwaltungshandelns, in Betracht (vgl. Lückemann in Zöller, a. a. O., § 30 EGGVG, Rn. 1). Die genannten, sich bereits unmittelbar aus dem Gesetz ergebenden Kostenfolgen hat der Senat lediglich deklaratorisch ausgesprochen.

Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 36 Abs. 1, 2 GNotKG, § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG. Diesen hat der Senat nach billigem Ermessen mit einem Bruchteil von 1/10 des Streitwertes des Berufungsverfahrens festgesetzt, in welchem das zur Veröffentlichung stehende Urteil ergangen ist.

Der Senat hat die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung zugelassen, § 29 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGGVG. Die Fragen, unter welchen Voraussetzungen die Entscheidungen in markenrechtlichen Verfahren veröffentlicht werden können und ob dabei die Wiedergabe von Marken ohne Anonymisierung unter Nennung der Registernummern zulässig ist, sind von grundsätzlicher Bedeutung für die Veröffentlichungspraxis der Gerichte."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Mannheim: In Rechtsstreit um Arbeitnehmererfindervergütung muss Bosch Rexroth AG Unternehmenskaufvertrag mit ZF Friedrichshafen AG offenlegen

LG Mannheim
Urteil vom 19.11.2019
2 O 2/19


Das LG Mannheim hat in einem Rechtsstreit um eine Arbeitnehmererfindervergütung entschieden, dass die Bosch Rexroth AG den Unternehmenskaufvertrag mit der ZF Friedrichshafen AG offenlegen muss. Der Erfinder hatte vorgetragen, dass nur so die Berechnungsgrundlage für seinen Anspruch ermittelt werden kann. Zu einem etwaigen Geheimhaltungsinteresse war nicht ausreichend vorgetragen worden.

BGH: Zum Geheimhaltungsinteresse einer privaten Krankenversicherung an Berechnungsgrundlage im Streit um Prämienanpassung

BGH
Urteil vom 09.12.2015
IV ZR 272/15
VVG § 203 Abs. 2; GVG § 172 Nr. 2, § 174 Abs. 3


Leitsatz des BGH:

Im gerichtlichen Verfahren über eine Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung gemäß § 203 Abs. 2 VVG (hier i.V.m. § 8b AVB/KK) kann einem berechtigten Geheimhaltungsinteresse des Versicherers an den technischen Berechnungsgrundlagen im Einzelfall durch den Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 172 Nr. 2 GVG und die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 174 Abs. 3 GVG Rechnung getragen werden (im Anschluss an BVerfG VersR 2000, 214, 216).

BGH, Urteil vom 9. Dezember 2015 - IV ZR 272/15 - LG München I - AG München

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